Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71
VO (EWG) Nr. 1408/71Art 54 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/54#abs-1 (1) Der in Artikel 52 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige, der sich im Gebiet des zuständigen Staates aufhält, erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn er schon vor seinem dortigen Aufenthalt Leistungen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für Grenzgänger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/54#abs-2 (2) Der in Artikel 52 bezeichnete Arbeitnehmer oder Selbständige erhält nach einem Wohnortwechsel in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, selbst wenn er schon vor dem Wohnortwechsel Leistungen erhalten hat.