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VO (EWG) Nr. 1408/71

Art 95a Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 ( 3 )

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95a#abs-1 (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95a#abs-2 (2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 werden sämtliche Versicherungsoder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95a#abs-3 (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95a#abs-4 (4) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 neu festgestellt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95a#abs-5 (5) Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß den betreffenden Personen Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95a#abs-6 (6) Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vom Tag der Antragstellung an erworben.

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