Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71

VO (EWG) Nr. 1408/71

Art 8 Abschluß von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/8#abs-1 (1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können, soweit ein Bedürfnis besteht, nach den Grundsätzen und im Geist dieser Verordnung miteinander Abkommen schließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/8#abs-2 (2) Jeder Mitgliedstaat notifiziert gemäß Artikel 97 Absatz 1 jedes zwischen ihm und einem anderen Mitgliedstaat aufgrund des Absatzes 1 geschlossene Abkommen.

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