Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71

VO (EWG) Nr. 1408/71

Art 37 Allgemeine Vorschriften

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/37#abs-1 (1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten und der Versicherungszeiten ausschließlich unter solchen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, erhält Leistungen gemäß Artikel 39. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kinderzuschüsse zu Renten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/37#abs-2 (2) In Anhang IV Teil A sind für jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat die geltenden Rechtsvorschriften der in Absatz 1 bezeichneten Art angegeben.

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