Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71

VO (EWG) Nr. 1408/71

Art 51 Anpassung und Neuberechnung der Leistungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/51#abs-1 (1) Der Prozentsatz oder Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen in den betreffenden Mitgliedstaaten geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 46 festgestellten Leistungen, ohne daß eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/51#abs-2 (2) Bei Änderungen des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ist dagegen eine Neuberechnung nach Artikel 46 vorzunehmen.

←Art 50 →Art 51a