Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71

VO (EWG) Nr. 1408/71

Art 95c Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95c#abs-1 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 ( 5 ) begründet keine Ansprüche für den Zeitraum vor dem 25. Oktober 1998.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95c#abs-2 (2) Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 25. Oktober 1998 zurückgelegt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95c#abs-3 (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 25. Oktober 1998 liegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95c#abs-4 (4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem 25. Oktober 1998 festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95c#abs-5 (5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 25. Oktober 1998 festgestellt worden ist, können auf deren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für andere Leistungen nach den Artikeln 78, 79 (im Rahmen der Anwendung auf Artikel 78) und 79a.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95c#abs-6 (6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren ab dem 25. Oktober 1998 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß– oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/95c#abs-7 (7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren ab dem 25. Oktober 1998 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche — vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats — vom Tag der Antragstellung an erworben.

←Art 95b →Art 95d