Gesetze / VO (EWG) Nr. 1408/71
VO (EWG) Nr. 1408/71Art 42 Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/42#abs-1 (1) Leistungen, die geruht haben und erneut gezahlt werden sollen, werden — unbeschadet des Artikels 43 — durch den oder die Träger erbracht, die im Zeitpunkt der Unterbrechung leistungspflichtig waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1408-71/42#abs-2 (2) Die Leistungen werden gemäß den in Artikel 37 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Vorschriften gewährt, wenn der Zustand des Betreffenden, dem die Leistungen entzogen worden waren, erneut die Gewährung von Leistungen rechtfertigt.