Gesetze / BmTierSSchV · BGBl I 1992, 2437 (1993 I 63); 1994 II 515

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

58 Normen · ausgefertigt 28.12.1992 · 23 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 13.12.2024 · Änderungen →

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Inhaltsübersicht

  1. Amtliche Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Vorschriften
  3. § 1Anwendungsbereich
  4. § 2Begriffsbestimmungen
  5. § 3Bescheinigungen
  6. § 4Anzeige und Registrierung
  7. § 5Buchführung
  8. § 6Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse
  9. § 7Zuständigkeit, allgemeiner Genehmigungsgrundsatz
  10. Abschnitt 2 · Innergemeinschaftliches Verbringen
  11. Unterabschnitt 1 · Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen
  12. § 8Genehmigungsfreies Verbringen
  13. § 9Genehmigungspflichtiges Verbringen
  14. § 9aVerbringungsverbot für Tiere
  15. § 9bVerbringungsverbot für geimpfte Tiere
  16. § 10Verbringungsverbot für bestimmte Waren
  17. § 10aWeitere Verbringungsverbote
  18. § 11Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
  19. § 12Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten
  20. § 13Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten
  21. § 13aBesondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
  22. § 14Besondere Bestimmungen für Fische
  23. § 14a
  24. § 14b
  25. § 15Zulassungsbedürftige Betriebe
  26. § 16Bekanntgabe der Zulassungen
  27. § 17Ruhen der Zulassung
  28. § 18Kennzeichnung
  29. Unterabschnitt 2 · Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens
  30. § 19Anzeige der Ankunft
  31. § 20Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung
  32. § 21Sonstige Maßnahmen
  33. Abschnitt 3 · Einfuhr
  34. Unterabschnitt 1 · Anforderungen an die Einfuhr
  35. § 22Genehmigungsfreie Einfuhr
  36. § 23Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
  37. § 23aSonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen
  38. § 24Genehmigungspflichtige Einfuhr
  39. § 24aEinfuhrverbot für bestimmte Waren
  40. § 25Besondere Einfuhrverbote
  41. § 26Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
  42. § 27Einfuhruntersuchung
  43. § 28
  44. Unterabschnitt 2 · Maßnahmen bei der Einfuhr
  45. § 29Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
  46. § 30Bescheinigungen
  47. § 31Zurückweisung
  48. Unterabschnitt 3 · Vorschriften über eingeführte Tiere und Waren
  49. § 32Allgemeine Bestimmung
  50. § 33Eingeführte Schlachttiere
  51. § 34Eingeführte Nutz- und Zuchttiere, eingeführte Bruteier sowie daraus geschlüpftes Geflügel
  52. § 34aEingeführte Affen und Halbaffen
  53. § 35Eingeführte Vögel
  54. § 36
  55. § 36aVerbringen eingeführter Waren in Lager in Freizonen, Freilager und Zolllager
  56. Abschnitt 4 · Durchfuhr
  57. § 36bDurchfuhrverbot für bestimmte Waren
  58. § 37Anforderungen an die Durchfuhr
  59. Abschnitt 4a · Ausfuhr
  60. § 37aVerbote und Beschränkungen
  61. Abschnitt 5 · Ausnahmen
  62. § 38Tiere
  63. § 39Waren
  64. § 39aAnwendung von Unionsrecht
  65. Abschnitt 6 · Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
  66. § 40Befugnisse der Behörde
  67. § 41Ordnungswidrigkeiten
  68. Abschnitt 7 · Schlussvorschriften
  69. § 42Übergangsvorschriften
  70. § 43Wirksamwerden von Bekanntmachungen
  71. § 43a(weggefallen)
  72. § 44
  73. Anlage 1(zu § 4) *Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */
  74. Anlage 2(zu § 6 Abs. 1) *Fe Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse */
  75. Anlage 3(zu § 8 Abs. 1 und 4) Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
  76. Anlage 4(zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
  77. Anlage 5(zu § 9a) *Fe Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist */
  78. Anlage 6(zu § 13 Abs. 3) *Fe Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten */
  79. Anlage 7(zu § 15) Zulassungsbedürftige Betriebe
  80. Anlage 8(zu § 18) Kennzeichnungsmethoden
  81. Anlage 9(zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1) *Fe Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */
  82. Anlage 9a(zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) *Fe Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */
  83. Anlage 9b(zu § 25 Abs. 1 und 3) *Fe Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrecht */
  84. Anlage 10(zu § 25 Abs. 2 und 3) *Fe Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrecht */
  85. Anlage 10a(zu § 29 Abs. 1) *Fe Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren */
  86. Anlage 11(zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren */
  87. Anlage 12(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren */
  88. Anlage 13(zu § 37 Abs. 1 Satz 2) *Fe Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist */

Änderungsverlauf

  1. 13.12.2024 — 1 Norm geändert · § 41 neueste Änderung

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.