Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 35 Eingeführte Vögel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/35#abs-1 (1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/35#abs-2 (2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn
Änderungsverlauf
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 35 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.