Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 9 Genehmigungspflichtiges Verbringen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren nach Anlage 4 Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6 aus anderen Mitgliedstaaten bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von der Kopie einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1, einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 oder einer dieser Kopie oder Bescheinigung entsprechenden Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates begleitet sind.
Änderungsverlauf
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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