Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
Stand: 10.06.2019
Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach § 16 Satz 2.