Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 17 Ruhen der Zulassung
Stand: 10.06.2019
Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
-
27.03.2006 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.