Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

BmTierSSchV

§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/13a#abs-1 (1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn

1.
der Verfügungsberechtigte nachweist, dass sie aus einem Betrieb stammen, der die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und
2.
die Affen und Halbaffen für einen zu diesem Zweck nach § 15 Abs. 1 zugelassenen Betrieb bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/13a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.

§ 13 § 14