Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 13a Besondere Bestimmungen für Affen und Halbaffen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/13a#abs-1 (1) Affen und Halbaffen dürfen aus einem anderen Mitgliedstaat nur verbracht werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/13a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann das innergemeinschaftliche Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
Änderungsverlauf
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 13a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.