Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 26 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) sind, sowie von
ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 BmTierSSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hamburg, 27.01.2016 – 2 K 6049/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.05.2016 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2016 I S. 1057
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03.12.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 9 Abs. 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2015 I S. 2178
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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