Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 41 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 13.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/41#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/41#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/41#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/41#abs-4 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/41#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/41#abs-6 (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/41#abs-7 (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/41#abs-8 (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/41#abs-9 (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) verstößt, indem er als Zirkusbetreiber oder Dressurtierhalter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 41 BmTierSSchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 11.10.2019 – 20 A 521/17
- BVerwG, 07.07.2016 – 3 C 23/15Geltung von Vorschriften des Tierschutz- und Tierseuchenschutzrechts bei der Vermittlung von Hunden durch einen TierschutzvereinZitiert von 12
- VG Schleswig, 17.08.2011 – 1 A 31/10Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.05.2016 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I 1057)
BGBl. 2016 I S. 1057
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17.04.2014 Ausfertigung
§ 41 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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