Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 24a Einfuhrverbot für bestimmte Waren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/24a#abs-1 (1) Die Einfuhr nicht in Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 oder Anlage 9 Abschnitt II aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/24a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
Änderungsverlauf
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 24a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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