Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 32 Allgemeine Bestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/32#abs-1 (1) Eingeführte Tiere dürfen nur unmittelbar an ihren Bestimmungsort befördert werden. Der Beförderer hat die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 mitzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/32#abs-2 (2) Bei eingeführten Waren hat der Beförderer die Kopien der Bescheinigungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 und die Bescheinigungen nach § 30 Abs. 2 bis zum ersten Bestimmungsort oder - im Falle der Durchfuhr, ausgenommen die Durchfuhr von für Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmten Waren - bis zur Grenzkontrollstelle, an der die Sendung die Europäische Union verlässt, mitzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/32#abs-3 (3) Nach § 23a eingeführte Waren oder Gegenstände dürfen nur unmittelbar an ihren Ursprungsort in verplombten und lecksicheren Transportmitteln befördert werden.
Änderungsverlauf
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14.07.2010 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2010 (BGBl. I 929)
BGBl. 2010 I S. 929
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.