Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchVAnlage 9a (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4) *Fe Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen */
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1039
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1. | Heu, Stroh | Artikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Änderungsverlauf
-
14.07.2010 Ausfertigung
Anlage 9a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2010 (BGBl. I 929)
BGBl. 2010 I S. 929
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.