Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

BmTierSSchV

§ 18 Kennzeichnung

Stand: 10.06.2019

Bund

Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

§ 17 § 19