Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 18 Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre Transportbehältnisse in der dort für sie nach Spalte 2 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.