Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 10a Weitere Verbringungsverbote
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/10a#abs-1 (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/10a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
Änderungsverlauf
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 10a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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