Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Huftiere:
Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
Paarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), ausgenommen Einhufer (Equidae), und Rüsseltiere (Elephantidae);
2.
Paarhufer:
Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);
Gabelböcke (Antilocapridae), Hornträger (Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche (Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde (Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschidae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassuidae) und Hirschferkel (Tragulidae);
3.
Klauentiere:
Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
Wiederkäuer, Kameliden und Schweine;
4.
Rinder:
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
als Haustiere gehaltene Tiere der Gattung Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel;
5.
Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:
Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);
Nashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapiridae);
6.
Einhufer:
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;
7.
eingetragene Einhufer:
Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
Nutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder registrierte Equiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);
8.
Rüsseltiere:
Elefanten (Elephantidae);
Elefanten (Elephantidae);
9.
Geflügel:
Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;
Enten, Fasanen, Gänse, Hühner, Laufvögel (Flachbrustvögel), Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die zur Zucht, Erzeugung von Fleisch oder Eiern oder zur Aufstockung von Wildbeständen gehalten werden;
10.
Eintagsküken:
Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;
Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das - ausgenommen bei Flugenten und deren Kreuzungen - seit dem Schlupf nicht gefüttert worden ist;
11.
Bruteier:
Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;
Geflügeleier, die zur Bebrütung bestimmt sind;
12.
Fleisch von Huftieren:
Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;
Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern;
13.
Geflügelfleisch:
Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;
Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch von Laufvögeln;
14.
Fleisch von Farmwild:
Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;
Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetieren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch von Huftieren;
15.
Bienen:
Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
Bienenvölker sowie Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;
16.
Nutz- und Zuchttiere:
Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;
Tiere, die insbesondere zur Zucht oder zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse bestimmt sind, mit Ausnahme der Schlachttiere;
17.
Schlachttiere:
Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;
Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung in einer Schlachtstätte oder für eine Sammelstelle, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen, bestimmt sind;
18.
Fleisch:
zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;
zum menschlichen Verzehr geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse;
19.
frisches Fleisch:
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
20.
Fleischerzeugnis:
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehandlung, unterworfen worden ist;
21.
Futtermittel:
Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;
Futtermittel im Sinne der futtermittelrechtlichen Vorschriften, die aus Waren bestehen oder solche enthalten;
22.
Fischhaltungsbetrieb:
Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
23.
Sammelstelle:
Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;
Betriebe, in denen Klauentiere oder Einhufer aus verschiedenen Ursprungsbetrieben für den Handel zusammengeführt werden;
24.
EWR-Staat:
Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
Drittland, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
25.
Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr;
26.
Dokumentenprüfung:
amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen;
27.
Nämlichkeitskontrolle:
amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;
amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Tieren und Waren mit den sie begleitenden Bescheinigungen;
28.
physische Untersuchung:
amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;
amtliche Untersuchung des seuchenhygienischen Zustandes von Tieren und Waren;
29.
Grenzkontrollstelle:
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.
amtliche Überwachungsstelle für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung von Tieren und Waren an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen.
Änderungsverlauf
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.