Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

BmTierSSchV

§ 34a Eingeführte Affen und Halbaffen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/34a#abs-1 (1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/34a#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.

§ 34 § 35