Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

BmTierSSchV

§ 14 Besondere Bestimmungen für Fische

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/14#abs-1 (1) Fische - ausgenommen deren Eier und Sperma - dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie

1.
im Rahmen eines Seuchentilgungsplans getötet werden sollen oder
2.
aus einem Betrieb stammen, der einer tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahme unterliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/14#abs-2 (2) Zum menschlichen Verzehr getötete Fische und von diesen stammende Teile sowie Eier und Sperma von Fischen dürfen aus anderen Mitgliedstaaten nicht verbracht werden, wenn sie von Tieren nach Absatz 1 stammen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/14#abs-3 (3) Zum menschlichen Verzehr getöteten Fische der für die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden (IHN) oder die Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden (VHS) empfänglichen Arten, die nicht aus einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb stammen, dürfen innergemeinschaftlich in ein zugelassenes Gebiet oder einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb nur in ausgenommenem Zustand verbracht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/14#abs-4 (4) Fische, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat oder für ein zugelassenes Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bestimmt sind, dürfen nur verbracht werden, wenn sie

1.
aus einem nach § 14 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder einem nach § 13 der Fischseuchen-Verordnung zugelassenen Gebiet stammen oder
2.
,im Falle von Fischen, die den für die IHN oder VHS nicht empfänglichen Arten angehören, aus einem Fischhaltungsbetrieb stammen, in dem ausschließlich Fische dieser Arten gehalten werden und der nicht mit Wasserläufen oder Küstengewässern in Verbindung steht.
§ 13a § 14a