Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 23a Sonderbestimmungen für die Einfuhr von in Drittländern zurückgewiesenen Sendungen
Stand: 10.06.2019
Abweichend von § 22 dürfen
mit Ursprung in der Europäischen Union, Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-Inseln, die in einem Drittland zurückgewiesen worden sind, nur eingeführt werden, sofern
Änderungsverlauf
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14.07.2010 Ausfertigung
§ 23a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2010 (BGBl. I 929)
BGBl. 2010 I S. 929
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 23a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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