Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 16 Bekanntgabe der Zulassungen
Stand: 10.06.2019
Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von
sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.
Änderungsverlauf
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29.12.2014 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2014 I S. 2481
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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