Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 27 Einfuhruntersuchung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- VG Hamburg, 27.01.2016 – 2 K 6049/14Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.03.2013 – 3 M 34/13Zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 27 BmTierSSchV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/27#abs-1 (1) Tiere sowie Waren nach § 26 Satz 1 Nr. 1 unterliegen bei der Einfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle. Abweichend von Satz 1 ist bei Waren, die auf dem See- oder Luftweg befördert, bei der Grenzkontrollstelle auf ein anderes Schiff oder Flugzeug umgeladen und in einer zweiten Grenzkontrollstelle (Bestimmungsgrenzkontrollstelle) abgefertigt werden sollen, in der ersten Grenzkontrollstelle
In der Bestimmungsgrenzkontrollstelle sind Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung insoweit durchzuführen, als sie nicht bereits bei der ersten Grenzkontrollstelle durchgeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/27#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere und Waren aus EWR-Staaten bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung der nur stichprobenartigen Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/27#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Waren und Gegenstände, die nach § 23a eingeführt werden, lediglich einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/27#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Einfuhr von Gegenständen nach Anlage 9a mit der Maßgabe entsprechend, dass lediglich eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/27#abs-5 (5) Bei der Einfuhr aus bestimmten Drittländern oder Teilen von Drittländern ist die Einfuhruntersuchung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 durchzuführen, wenn und soweit dies im Hinblick auf das betreffende Drittland oder den betreffenden Teil eines Drittlandes in einer Maßnahme vorgeschrieben ist, die
hat.