Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchVAnlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) *Fe Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrecht */
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1041;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| I. | Tiere | |
| 1. | Huftiere | Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung |
| 2. | Geflügel | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
| 3. | Fische | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
| 4. | Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige Tiere | Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
| II. | Waren | |
| 1. | Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
| 2. | Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
| 3. | Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
| 4. | Bruteier | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
| 5. | Eier und Sperma von Fischen | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung |
| 6. | Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können | Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung |
Änderungsverlauf
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14.07.2010 Ausfertigung
Anlage 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2010 (BGBl. I 929)
BGBl. 2010 I S. 929
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.