Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 4 Anzeige und Registrierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- OVG NRW, 11.10.2019 – 20 A 521/17
- VG Schleswig, 17.08.2011 – 1 A 31/10Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 06.12.2012 – 4 LB 11/11Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 05.02.2019 – 23 L 186/18Zitiert von 2
- BVerwG, 07.07.2016 – 3 C 23/15Geltung von Vorschriften des Tierschutz- und Tierseuchenschutzrechts bei der Vermittlung von Hunden durch einen TierschutzvereinZitiert von 12
- VG Lüneburg, 19.04.2012 – 6 A 63/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 09.02.2023 – 23 ZB 21.1401
- VG Bayreuth, 05.07.2022 – B 1 K 21.160
- OVG NRW, 05.12.2018 – 13 B 1316/18Zitiert von 2
14 Entscheidungen zu § 4 BmTierSSchV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 BmTierSSchV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer gewerbsmäßig
1.
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
2.
Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe, die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat registriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.