Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 11 Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/11#abs-1 (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren ist ferner verboten, wenn und soweit
von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat beschlossenen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Verbringen ausgeschlossen sind und das Bundesministerium diese Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/11#abs-2 (2) Aus gefährdeten Bezirken, die nach § 14a der Schweinepest-Verordnung festgelegt worden sind, ist vom Tage der Veröffentlichung der Festlegung durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger das innergemeinschaftliche Verbringen von Schweinen, die aus Betrieben in diesen Bezirken stammen, und von frischem Fleisch von Wildschweinen, die in diesen Bezirken erlegt worden sind, verboten. Das Verbot nach Satz 1 endet
nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei Wildschweinen. Die zuständige Behörde macht auch das Ende des Verbots im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/11#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und Waren bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, wenn ihr der Ausbruch einer Seuche amtlich zur Kenntnis gebracht worden ist.
Änderungsverlauf
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29.12.2014 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2014 I S. 2481
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14.07.2010 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juli 2010 (BGBl. I 929)
BGBl. 2010 I S. 929
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27.03.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2006 (BGBl. I 579)
BGBl. 2006 I S. 579
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