Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

BmTierSSchV

§ 29 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/29#abs-1 (1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/29#abs-2 (2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I

durchgeführt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/29#abs-3 (3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II

durchgeführt.

§ 28 § 30