Gesetze / Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
BmTierSSchV§ 10 Verbringungsverbot für bestimmte Waren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/10#abs-1 (1) Es ist verboten, Waren, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, innergemeinschaftlich zu verbringen, soweit die Waren
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit sich der Seuchenverdacht als unbegründet erwiesen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchSchBMV/10#abs-2 (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Waren, die
Satz 1 gilt nicht für Waren, die von Tieren gewonnen worden sind, die aus Betrieben stammen, die auf Grund eines Ausbruchs oder des Verdachts eines Ausbruchs einer der in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Tierseuchen einer Sperre unterliegen.
Änderungsverlauf
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17.04.2014 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April 2014 (BGBl. I 388)
BGBl. 2014 I S. 388
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