Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 85
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 294
Nach Gewicht
- SG Detmold, 10.12.2009 – S 19 SB 59/08Zitiert von 1
- SG Detmold, 18.09.2009 – S 19 SB 7/09Zitiert von 2
- SG Mannheim, 01.07.2005 – S 9 AS 722/05Zitiert von 2
- LSG Hamburg, 31.08.2023 – L 4 SO 50/22 D
- BSG, 07.09.2022 – B 6 KA 11/21 RVertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Stelle in einem MVZ - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (juris: Ärzte-ZV) - fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Normierung einer Rücknahmefiktion bei nicht fristgemäßer Zahlung der WiderspruchsgebührZitiert von 4
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 06.03.2026 – L 13 VS 14/22
- BSG, 04.03.2026 – B 12 BA 36/25 B
- LSG NRW, 06.02.2026 – L 13 EG 4/25
294 Entscheidungen zu § 85 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/85#abs-1 (1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/85#abs-2 (2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/85#abs-3 (3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/85#abs-4 (4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.