Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2848
BGBl. 2003 I S. 2848 · 350.315 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Vom 23. Dezember 2003
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmit-
telbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit
Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Übergangszahlungsverordnung
Artikel 15 Änderung der Leistungsstufenverordnung
Artikel 16 Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenver-
ordnung
Artikel 17 Änderung des Bundespersonalvertretungsgeset-
zes
Artikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
mittlungsverordnung
Artikel 19 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes
Artikel 21 Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Zivilschutzgesetzes
Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines frei-
willigen sozialen Jahres
Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines frei-
willigen ökologischen Jahres
Artikel 25 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 26 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
Artikel 27 Änderung des Auswandererschutzgesetzes
Artikel 28 Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes
Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Errichtung eines
Beirates für Ausbildungsförderung
Artikel 30 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
Artikel 31 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgeset-
zes
Artikel 32 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes
Artikel 33 Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverord-
nung
Artikel 34 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
Artikel 35 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 36 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 37 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 38 Änderung des Statistikregistergesetzes
Artikel 39 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag
Artikel 40 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 41 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 42 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 44 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 45 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit
Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Artikel 47 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 48 Änderung der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatz-
schutzgesetz
Artikel 49 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 51 Änderung der Verordnung zur Durchführung der
§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 52 Änderung des Eignungsübungsgesetzes
Artikel 53 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 54 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 55 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgeset-
zes
Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 57 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 58 Änderung der Mitteilungsverordnung
Artikel 59 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsver-
ordnung
Artikel 60 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
Artikel 61 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 62 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Artikel 63 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 64 Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Perso-
nalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung
sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost
Artikel 65 Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsge-
setzes
Artikel 66 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

Artikel 67 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 68 Änderung der Datenweiterleitungs-Verordnung
Artikel 69 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 70 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfe-
gerwesen
Artikel 71 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 72 Änderung des Gesetzes über eine Wiedereingliede-
rungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-
länder
Artikel 73 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Artikel 74 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgeset-
zes
Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines
besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Ge-
samthafenbetrieb)
Artikel 76 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 77 Änderung der Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungs-
gesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des
Bundesministers der Verteidigung
Artikel 78 Änderung der Verordnung über die Feststellung
und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem
Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 79 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 80 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 81 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 82 Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Artikel 83 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 84 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Artikel 85 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes
Artikel 86 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Artikel 87 Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeits-
kämpfen)
Artikel 88 Änderung der DV-Berufsbildungszentren-Verord-
nung
Artikel 89 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Artikel 90 Änderung der Wintergeld-Verordnung
Artikel 91 Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung
Artikel 92 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 93 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 94 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaub-
nis-Kostenverordnung
Artikel 95 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte
Artikel 97 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
Artikel 98 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 99 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft
Artikel 100 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 101 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 102 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 103 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes
Artikel 104 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
Artikel 105 Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung
Artikel 106 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
Betätigung von Arbeitslosen
Artikel 107 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung
Artikel 108 Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung
Artikel 109 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 110 Änderung der Verordnung über die Arbeitsgeneh-
migung für hoch qualifizierte ausländische Fach-
kräfte der Informations- und Kommunikationstech-
nologie
Artikel 111 Änderung der Beitragszahlungsverordnung
Artikel 112 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 113 Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt-
lungsverordnung
Artikel 114 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-
tungsverordnung
Artikel 115 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontofüh-
rungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
Artikel 116 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung
und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesan-
stalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Ren-
tenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten
wegen voller Erwerbsminderung
Artikel 117 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 118 Änderung der Werkstättenverordnung
Artikel 119 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-
gabeverordnung
Artikel 120 Änderung des Rückkehrhilfegesetzes
Artikel 121 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 122 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
setzes
Artikel 123 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 124 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 2 bis 189a wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Zusammenwirken von Arbeitnehmern
und Arbeitgebern mit den Agenturen
für Arbeit“.
a1) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8b Leistungen für Berufsrückkehrer“.
b) Nach der Angabe zum Zweiten Kapitel wird fol-
gende Angabe eingefügt:
„Erster Abschnitt
Beschäftigte,
Sonstige Versicherungspflichtige“.

c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Freiwillige Weiterversicherung
§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf An-
trag“.
d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Beauftragung Dritter mit der Vermitt-
lung“.
e) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:
„§ 37a (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57 Anspruch auf Überbrückungsgeld“.
g) Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:
„§ 76a (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78 (weggefallen)“.
i) Die Angaben zu den §§ 118 und 119 werden wie
folgt gefasst:
„§ 118 Anspruchsvoraussetzungen bei Ar-
beitslosigkeit
§ 119 Arbeitslosigkeit“.
j) Nach der Angabe zu § 124 wird folgende Anga-
be eingefügt:
„§ 124a Anspruchsvoraussetzungen bei beruf-
licher Weiterbildung“.
k) Die Angaben zu den §§ 130 bis 139 werden wie
folgt gefasst:
„§ 130 Bemessungszeitraum und Bemes-
sungsrahmen
§ 131 Bemessungsentgelt
§ 132 Fiktive Bemessung
§ 133 Leistungsentgelt
§ 134 Berechnung und Leistung
§§ 135–139 (weggefallen)“.
l) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:
„§ 144 Ruhen bei Sperrzeit“.
m)Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:
„§ 145 (weggefallen)“.
n) Die Angabe zu § 147b wird wie folgt gefasst:
„§ 147b (weggefallen)“.
o) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148 (weggefallen)“.
p) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum
Achten Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie
folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
§§ 153–159 (weggefallen)“.
q) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
„§ 175 (weggefallen)“.
r) Nach der Angabe zu § 189 wird folgende Anga-
be eingefügt:
„§189a Datenaustausch und Datenübermitt-
lung“.
2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 216 bis 352a wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 216 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Zehnter Abschnitt
Transferleistungen
§ 216a Förderung der Teilnahme an Transfer-
maßnahmen
§ 216b Transferkurzarbeitergeld“.
b) Die Angaben zu den §§ 218 bis 224 werden wie
folgt gefasst:
„§ 218 Eingliederungszuschuss
§ 219 Eingliederungszuschuss für beson-
ders betroffene schwerbehinderte
Menschen
§ 220 Berücksichtigungsfähiges Arbeitsent-
gelt und Auszahlung des Zuschusses
§ 221 Förderungsausschluss und Rückzah-
lung
§ 222 Anordnungsermächtigung
§§ 222a–224 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 250 wird wie folgt gefasst:
„§ 250 Bundesagentur als Träger von Ein-
richtungen“.
d) Die Angaben zum Sechsten Kapitel Vierter
Abschnitt werden wie folgt gefasst:
„Vierter Abschnitt
§§ 254–259 (weggefallen)“.
e) Die Angaben zu den §§ 264 bis 265a werden wie
folgt gefasst:
„§ 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten
§§ 265–265a (weggefallen)“.
f) Nach § 267 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 267a Zuweisung“.
g) Die Angabe zu § 269 wird wie folgt gefasst:
„§ 269 Abberufung“.
h) Nach § 270 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 270a Förderung in Sonderfällen“.
i) Die Angaben zu den §§ 272 bis 279 werden wie
folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
§§ 272–279 (weggefallen)“.
j) Die Angabe zum Siebten Kapitel wird wie folgt
gefasst:
„Siebtes Kapitel
Weitere Aufgaben der Bundesagentur“.
k) Die Angabe zu § 307 wird wie folgt gefasst:
„§ 307 (weggefallen)“.

k1) Die Angabe zum Achten Kapitel Erster Abschnitt § 371
Dritter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: § 372
„Dritter Unterabschnitt § 373
Auskunfts-, § 374
Mitwirkungs- und Duldungspflichten“.
§ 374a
l) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:
„§ 318 Auskunftspflicht bei Maßnahmen der § 375
beruflichen Aus- oder Weiterbildung,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle- § 376
ben, der Eignungsfeststellung und
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen“.
l1) Die Angabe zu § 319 wird wie folgt gefasst:
„§ 319 Mitwirkungs- und Duldungspflich- § 377
ten“.
m) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst: § 378
„§ 336 Leistungsrechtliche Bindung“. § 379
n) Nach der Angabe zu § 345a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 345b Beitragspflichtige Einnahmen bei frei- § 380
williger Weiterversicherung“.
o) Nach der Angabe zu § 349 wird folgende Angabe
eingefügt:
§ 381
„§ 349a Beitragstragung und Beitragszahlung
bei freiwilliger Weiterversicherung“. § 382
p) Die Angabe zum Zehnten Kapitel Zweiter § 383
Abschnitt Dritter Unterabschnitt wird wie folgt
gefasst: § 384
„Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung, § 385
Anordnungsermächtigung und Ermächtigung
zum Erlass von Verwaltungsvorschriften“. § 386
q) Nach der Angabe zu § 352 wird folgende Angabe § 387
eingefügt:
§ 388
„§ 352a Anordnungsermächtigung“.
§ 389
3. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
Elften Kapitel bis zu § 436 wie folgt geändert:
§ 390
a) Die Angaben zum Elften Kapitel werden wie folgt
gefasst: § 391
„Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz § 392
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 367 Bundesagentur für Arbeit § 393
§ 368 Aufgaben der Bundesagentur
§ 368a Zusammenarbeit mit den örtlich
zuständigen Trägern der Sozialhilfe § 394
§ 369 Besonderheiten zum Gerichtsstand
§ 370 Beteiligung an Gesellschaften § 395
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
§ 396
Erster Unterabschnitt
Selbstverwaltungsorgane
Satzung und Anordnungen
Verwaltungsrat
Verwaltungsausschüsse
Verwaltungsausschüsse bei den Re-
gionaldirektionen
Amtsdauer
Entschädigung der ehrenamtlich Täti-
gen
Zweiter Unterabschnitt
Berufung und Abberufung
Berufung und Abberufung der Mitglie-
der
Berufungsfähigkeit
Vorschlagsberechtigte Stellen
Dritter Unterabschnitt
Neutralitätsausschuss
Neutralitätsausschuss
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
Vorstand der Bundesagentur
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
Geschäftsführung der Agenturen für
Arbeit
Geschäftsführung der Regionaldirek-
tionen
Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt
Innenrevision
Personal der Bundesagentur
Ernennung der Beamtinnen und Be-
amten
Übertragung von Führungsfunktionen
auf Zeit
Beamtenverhältnis auf Zeit
Leistungsgerechte Bezahlung im Be-
reich der Vermittlung, Verordnungser-
mächtigung
Obergrenzen für Beförderungsämter
Vierter Abschnitt
Aufsicht
Aufsicht
Fünfter Abschnitt
Datenschutz
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Daten durch die Bundesagentur
Datenübermittlung an Dritte; Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Sozial-
daten durch nichtöffentliche Stellen
Kennzeichnungs- und Maßregelungs-
verbot
Verfassung §§ 397–403 (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 406 wird wie folgt gefasst:
„§ 406 Beschäftigung von Ausländern ohne
Genehmigung und zu ungünstigen
Arbeitsbedingungen“.
c) Die Angaben zu den §§ 409 und 410 werden wie
folgt gefasst:
„§§ 409–410 (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 421l wird folgende Anga-
be eingefügt:
„§ 421m Sozialpädagogische Begleitung bei
Berufsausbildungsvorbereitung nach
dem Berufsbildungsgesetz“.
e) Die Angabe zu § 424 wird wie folgt gefasst:
„§ 424 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 429 wird wie folgt gefasst:
„§ 429 (weggefallen)“.
g) Nach der Angabe zu § 434i wird folgende Anga-
be eingefügt:
„§ 434j Drittes Gesetz für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt“.
h) Nach der Angabe zu § 435 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 436 Überleitung von Beschäftigten der
Bundesanstalt in den Dienst des Bun-
des“.
4. Dem § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur
für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäf-
tigungspolitischen Ziele treffen. Die Vereinbarungen
können die nach dem Sozialgesetzbuch erforder-
lichen Genehmigungen oder Zustimmungen enthal-
ten. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinba-
rung mit diesem zu treffen.“
5. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 1 erster Halbsatz wird das Wort
„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „beim
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „und Unter-
haltsgeld“ gestrichen.
bb) In Nummer 8 werden das Wort „sowie“ durch
ein Komma und die Angabe „(Leistungen
zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits-
losigkeit)“ durch die Wörter „sowie Arbeits-
losengeld bei beruflicher Weiterbildung“ er-
setzt.
cc) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
angefügt:
„12. Transferleistungen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) In der bisherigen Nummer 5 werden die
Wörter „Darlehen und“ und die Wörter „so-
wie zu Strukturanpassungsmaßnahmen“
gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
Nummern 4 bis 6.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
sengeld“ die Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ einge-
fügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-
förderung sind alle Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs
auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung
nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Be-
rufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld,
Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen
zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
nahmen.“
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-
förderung sind alle Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs
auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung
nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Be-
rufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld
bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld,
Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen
zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
nahmen.“
7. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
8. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
8a. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
„§ 8b
Leistungen für Berufsrückkehrer
Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in
die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der
aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzun-
gen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbe-
sondere Beratung und Vermittlung sowie die Förde-
rung der beruflichen Weiterbildung durch Übernah-
me der Weiterbildungskosten.“

9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für
Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung
ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und
Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des ört-
lichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Ver-
tretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den
Kammern und berufsständischen Organisatio-
nen, zusammen.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Jedes
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Jede Agentur für
Arbeit“ ersetzt und nach den Wörtern „Ermes-
sensleistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik“
die Wörter „und Leistungen zur Förderung der
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Haupt-
stelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter
„Zentrale der Bundesagentur“ und das Wort
„Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für
Arbeit“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-
tur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „beim
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
angefügt:
„(2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven
Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.“
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 222a“ durch die
Angabe „§ 219“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
14. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
15. Vor § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
„Erster Abschnitt
Beschäftigte,
Sonstige Versicherungspflichtige“.
16. In § 25 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Anga-
be „und Abs. 4“ gestrichen.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Personen, die auf Grund gesetzlicher
Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst
oder Zivildienst leisten und während
dieser Zeit nicht als Beschäftigte versi-
cherungspflichtig sind sowie Personen,
die im Anschluss an den Grundwehr-
dienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-
dienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset-
zes leisten,“.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
18. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
angefügt:
„5. Beschäftigung, die als Arbeitsbeschaf-
fungsmaßnahme gefördert wird.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-
rend einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslo-
sengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die wäh-
rend der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeits-
losengeld besteht, ausgeübt werden.“
19. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Be-
satzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Geltungsbereich dieses Buches haben.“
20. Nach § 28 wird eingefügt:
„Zweiter Abschnitt
Freiwillige Weiterversicherung
§ 28a
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
können Personen begründen, die
1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im
Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehö-
rigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegever-
sicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur
Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
gleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-
ten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
pflegen,
2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang
von mindestens 15 Stunden wöchentlich auf-
nehmen und ausüben oder
3. eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anzuwen-
den ist, aufnehmen und ausüben.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass
1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate
vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung
mindestens zwölf Monate in einem Versiche-
rungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des
Ersten Abschnitts gestanden oder eine Ent-
geltersatzleistung nach diesem Buch bezogen
hat,
2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der
Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen
Weiterversicherung berechtigt, in einem Versi-
cherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften
des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Ent-
geltersatzleistung nach diesem Buch bezogen
hat und
3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig
nicht besteht.
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt
mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der
Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag,
an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforder-
ten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss
spätestens innerhalb von einem Monat nach Auf-
nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur
freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt
werden. Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
1. wenn der Versicherungsberechtigte eine Ent-
geltersatzleistung nach diesem Buch bezieht,
2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren,
3. wenn der Versicherungsberechtigte mit der Bei-
tragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist,
4. in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spä-
testens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember
2010.
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Ver-
sicherungsfreiheit gelten entsprechend.“
21. In § 29 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
22. In § 31 Abs. 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
23. In § 32 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
24. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
26. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass
Arbeitslose und Ausbildungssuchende, de-
ren berufliche Eingliederung voraussichtlich
erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische
Unterstützung erhalten.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und
das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ und die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch
die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
27. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und
Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „es“ durch das
Wort „sie“ ersetzt.
28. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Beauftragung Dritter mit der Vermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstüt-
zung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufga-
ben der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn dadurch die berufliche Eingliede-
rung erleichtert werden kann. Die Agentur für Arbeit
kann dem beauftragten Dritten Ausbildungssu-
chende und Arbeitssuchende zuweisen, wenn
diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund

widersprechen. Der Ausbildungssuchende und
Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu
belehren.
(2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit der Vermitt-
lung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.
(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann
eine Vergütung vereinbart werden. Eine Pauschalie-
rung ist zulässig.
(4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit
die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung
verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer
Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.“
29. § 37a wird aufgehoben.
30. In § 37b werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
31. § 37c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Jedes Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Jede Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 373“ durch die
Angabe „§ 370“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
32. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ausbildungs- und Arbeitssuchende, die
Dienstleistungen der Bundesagentur in An-
spruch nehmen, haben die für eine Vermitt-
lung erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch
die Wörter „Sie können“ und die Wörter
„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Ausbildungssuchenden und Arbeits-
suchenden haben den Abschluss eines Ausbil-
dungs- oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für
Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und
seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
1. solange der Arbeitssuchende Leistungen zum
Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosig-
keit beansprucht,
2. solange der Arbeitssuchende in einer Arbeits-
beschaffungsmaßnahme gefördert wird,
3. wenn der Arbeitssuchende eine ihm nicht
zumutbare Beschäftigung angenommen hat
und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht
länger als sechs Monate oder
4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum
angegebenen Beendigungszeitpunkt des Ver-
sicherungspflichtverhältnisses.“
33. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-
desagentur in Anspruch nehmen, haben die
für eine Vermittlung erforderlichen Auskünf-
te zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch
die Wörter „Sie können“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ und das Wort „es“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
„Sie“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
dd) In Satz 4 wird das Wort „sie“ durch die Wör-
ter „die Vermittlung“ ersetzt.
34. In § 40 werden in Satz 1 die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
in Satz 2 das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ er-
setzt.

35. In § 41 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 6 werden jeweils die
Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
36. In § 42 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Wörter
„Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
37. In § 43 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die
Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ und in Abs. 3 Satz 1 das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
38. In § 44 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
39. In § 47 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
40. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
41. In § 52 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
42. In § 53 Abs. 4 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
43. In § 55 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
44. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Hauptstelle
der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zen-
trale der Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ und das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
45. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Anspruch auf Überbrückungsgeld“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit be-
enden oder vermeiden, haben zur Sicherung des
Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in
der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch
auf Überbrückungsgeld.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das
Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“
gestrichen.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
ter „oder als Strukturanpassungsmaßnah-
me“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor,
verkürzt sich die Dauer der Förderung ent-
sprechend der Dauer der Sperrzeit unter
Berücksichtigung der bereits verstrichenen
Dauer der Sperrzeiten.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Geförderte Personen, die das 65. Lebens-
jahr vollendet haben, haben vom Beginn
des folgenden Monats an keinen Anspruch
auf Überbrückungsgeld.“
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
nach Beendigung einer Förderung der Aufnah-
me einer selbständigen Tätigkeit nach diesem
Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von
dieser Frist kann wegen besonderer in der Per-
son des Arbeitnehmers liegender Gründe abge-
sehen werden.“
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
46. In § 58 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
47. In § 61 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-
setzt.
48. In § 69 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
49. In § 72 werden in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ sowie in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1
jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wör-
ter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
50. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts
in Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe un-
verändert weiter erbracht.“
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „weiter-
gezahlt“ die Wörter „oder an deren Stelle eine
Ersatzleistung erbracht“ eingefügt.

51. In § 76 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
52. § 76a wird aufgehoben.
53. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Wei-
terbildung durch Übernahme der Weiterbil-
dungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine
ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufs-
abschlusses die Notwendigkeit der Weiterbil-
dung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung
durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnah-
me für die Förderung zugelassen sind.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis
zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichts-
veranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist
vorzeitig beendet worden.“
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
54. § 78 wird aufgehoben.
55. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der
Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Ent-
fernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte
von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und
0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen.
Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und
Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unter-
bringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine
Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vol-
len Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des
eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung
anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist
die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.“
56. In § 85 Abs. 3 Nr. 1 werden das Wort „festzustellen“
sowie das sich anschließende Komma gestrichen.
57. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Ab-
satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 2
werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
58. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung kann bei Bedarf Aktivierungshil-
fen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäfti-
gung begleitende Eingliederungshilfen und
Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des
Sechsten Kapitels umfassen.“
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
59. In § 105 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „vom
Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
60. In § 115 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
61. In § 116 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ge-
fasst:
„1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei
beruflicher Weiterbildung,
2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,“.
62. Die §§ 117 bis 119 werden wie folgt gefasst:
„§ 117
Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeits-
losengeld
1. bei Arbeitslosigkeit oder
2. bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollen-
det haben, haben vom Beginn des folgenden Monats
an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
§ 118
Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-
losigkeit haben Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemel-
det und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
(2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung
über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht
oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
§ 119
Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
(Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu
beenden (Eigenbemühungen) und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für
Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt
Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die beruf-
liche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beein-
trächtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selb-
ständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die

Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die
Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als
15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche
Abweichungen von geringer Dauer bleiben unbe-
rücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstä-
tigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der
Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Ein-
gliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der
Eingliederungsvereinbarung,
2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte
und
3. die Inanspruchnahme der Selbstinformations-
einrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur
für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stun-
den wöchentlich umfassende zumutbare Be-
schäftigung unter den üblichen Bedingungen des
für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruf-
lichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leis-
ten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Num-
mer 1 anzunehmen und auszuüben und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Einglie-
derung in das Erwerbsleben teilzunehmen.“
63. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitslose“ durch
das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Schülern oder Studenten einer Schule,
Hochschule oder sonstigen Ausbildungs-
stätte wird vermutet, dass sie nur versiche-
rungsfreie Beschäftigungen ausüben kön-
nen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitslose“ durch
die Wörter „Schüler oder Student“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Nimmt der Leistungsberechtigte an einer
Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für
die die Voraussetzungen nach § 77 nicht erfüllt
sind, schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn
1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt
und
2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft
erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald
eine berufliche Eingliederung in Betracht
kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit
zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme
vereinbart hat.
(4) Ist der Leistungsberechtigte nur bereit,
Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt
dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die
Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen
erstreckt, die versicherungspflichtig sind, min-
destens 15 Stunden wöchentlich umfassen und
den üblichen Bedingungen des für ihn in Be-
tracht kommenden Arbeitsmarktes entspre-
chen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäfti-
gungen aus Anlass eines konkreten Arbeits-
oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die
Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfüg-
barkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit
durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt
worden ist und der Leistungsberechtigte bereit
und in der Lage ist, Heimarbeit unter den übli-
chen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht
kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.“
64. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständi-
gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der
zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „das zuständige
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständige
Agentur für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
65. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rah-
menfrist mindestens zwölf Monate in einem Versi-
cherungspflichtverhältnis gestanden hat.“
66. § 124 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht
eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem
Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen ei-
ner berufsfördernden Maßnahme bezogen hat.
In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätes-
tens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.“
67. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:
„§ 124a
Anspruchsvoraussetzungen
bei beruflicher Weiterbildung
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch ein
Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen eines An-
spruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
allein wegen einer nach § 77 geförderten berufli-
chen Weiterbildung nicht erfüllt.
(2) Bei einem Arbeitnehmer, der vor Eintritt in die
Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraus-
setzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn er

1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der
weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2. die Anwartschaftszeit im Falle von Arbeitslosig-
keit am Tage des Eintritts in die Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit
gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag
der persönlichen Arbeitslosmeldung.“
68. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „beim
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt soll“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit hat“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Kommt der Arbeitslose seinen Mitwir-
kungspflichten gegenüber dem Träger der
medizinischen Rehabilitation oder der Teil-
habe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht
der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem
Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu
dem Tag, an dem die Mitwirkung nachge-
holt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn
der Arbeitslose durch sein Verhalten die
Feststellung der Erwerbsminderung verhin-
dert.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
68a. In § 126 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht
rechtswidrigen Sterilisation“ durch die Wörter
„durch Krankheit erforderlichen Sterilisation“ er-
setzt.
69. In § 127 werden die Absätze 2a und 3 aufgehoben.
70. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Anspruch auf Arbeitslosengeld“ die Wörter
„bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei
Arbeitsablehnung, unzureichenden Ei-
genbemühungen, Ablehnung oder Ab-
bruch einer beruflichen Eingliederungs-
maßnahme oder Meldeversäumnis,“.
cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
dd) In Nummer 8 werden die Wörter „Anspruch
auf Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „An-
spruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung nach diesem Buch“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4
entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei
Abbruch einer beruflichen Eingliederungs-
maßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei
Erfüllung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als
ein Jahr zurückliegt.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 117)“ gestri-
chen.
71. Die §§ 130 bis 134 werden wie folgt gefasst:
„§ 130
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim
Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen
Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgelt-
abrechnungszeiträume der versicherungspflichti-
gen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der
Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit
dem letzten Tag des letzten Versicherungspflicht-
verhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums
bleiben außer Betracht
1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Über-
gangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilar-
beitslosengeld geleistet worden ist,
2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne
des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökolo-
gischen Jahres, wenn sich die beitragspflichtige
Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,
3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld
bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung
von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind
unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn
wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes
das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßi-
ge wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teil-
zeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf
weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stun-
den wöchentlich, vermindert war, wenn der
Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren
Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb
Jahre vor der Entstehung des Anspruchs wäh-
rend eines sechs Monate umfassenden zusam-
menhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinba-
rung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das
Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfä-
higkeit des Arbeitgebers beendet worden.

(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre
erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage
mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im
erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart
wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemes-
sungszeitraum auszugehen.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslo-
se dies verlangt und die zur Bemessung erforderli-
chen Unterlagen vorlegt.
§ 131
Bemessungsentgelt
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich
auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeits-
entgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeit-
raum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der
Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäfti-
gungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt,
wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsun-
fähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
1. die der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick
auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2. die als Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vier-
ten Buches nicht gemäß einer Vereinbarung über
flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden
(§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches).
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
1. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeiter-
geld, Winterausfallgeld oder eine Winterausfall-
geld-Vorausleistung (§ 211 Abs. 3) bezogen hat,
das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den
Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte,
2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a
des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der
Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne
eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten
Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung
das erzielte Arbeitsentgelt.
(4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei
Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslo-
sengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindes-
tens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld
zuletzt bemessen worden ist.
(5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in
der Lage, die im Bemessungszeitraum durch-
schnittlich auf die Woche entfallende Zahl von
Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das
Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung
entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durch-
schnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
stunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder
kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die
Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemes-
sungszeitraum. Einschränkungen des Leistungs-
vermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeits-
losengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt sich
das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die
tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für
Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
§ 132
Fiktive Bemessung
(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindes-
tens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemes-
sungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Be-
messungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrun-
de zu legen.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsent-
gelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe
zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation ent-
spricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist,
auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemü-
hungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu
erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für
Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeits-
entgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der
Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über
eine abgeschlossene Qualifikation als Meister
oder einen Abschluss in einer vergleichbaren
Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2),
ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihun-
dertsechzigstel der Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-
bildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3),
ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhun-
dertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgrup-
pe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Sechshundertstel der Bezugsgröße.
§ 133
Leistungsentgelt
(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte
Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge
sind
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von
21 Prozent des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die
sich nach dem vom Bundesministerium der
Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des
Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen
Programmablaufplan bei Berücksichtigung der
Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Ein-
kommensteuergesetzes in dem Jahr, in dem der
Anspruch entstanden ist, ergibt und
3. der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung
von Kinderfreibeträgen.
(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich
nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jah-
res, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war.

Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteu-
erklasse werden mit Wirkung des Tages berück-
sichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für
die Änderung vorlagen. Das Gleiche gilt, wenn auf
der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohn-
steuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetra-
gen wird.
(3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen ge-
wechselt, so werden die neu eingetragenen Lohn-
steuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an
dem sie wirksam werden, wenn
1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem
Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte bei-
der Ehegatten entsprechen oder
2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteu-
erklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das gerin-
ger ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne
den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch
auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung be-
gründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnis-
ses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Be-
tracht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 134
Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage
berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen
Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen
anzusetzen.“
72. Die §§ 135 bis 139 werden aufgehoben.
72a. § 140 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro
7 Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro
35 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro
50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung.“
73. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Prozent des
monatlichen Arbeitslosengeldes, mindes-
tens aber von“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und
Tätigkeiten als mithelfender Familienange-
höriger entsprechend mit der Maßgabe,
dass pauschal 30 Prozent der Betriebs-
einnahmen als Betriebsausgaben angesetzt
werden, es sei denn, der Arbeitslose weist
höhere Betriebsausgaben nach.“
b) In Absatz 2 werden das Wort „zwölf“ durch die
Zahl „18“ und jeweils das Wort „zehn“ durch das
Wort „zwölf“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden das Wort „zwölf“ durch die
Zahl „18“, die bisherige Zahl „18“ durch die Zahl
„15“ und jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort
„zwölf“ ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeits-
losengeld bei beruflicher Weiterbildung
1. von seinem Arbeitgeber oder dem Träger
der Weiterbildung wegen der Teilnahme
oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden
Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer
Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf
den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der So-
zialversicherungsbeiträge und eines Freibetra-
ges von 400 Euro monatlich auf das Arbeits-
losengeld angerechnet.“
74. § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Unter-
haltsgeld“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
75. § 143a Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des
Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis
abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
Abs. 3 gilt entsprechend.“
76. § 144 wird wie folgt gefasst:
„§ 144
Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig
verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu ha-
ben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis
gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges
Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäfti-
gungsverhältnisses gegeben und dadurch vor-
sätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend
gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der
Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechts-
folgen eine von der Agentur für Arbeit unter
Benennung des Arbeitgebers und der Art der
Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht an-
nimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung
eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, ins-
besondere das Zustandekommen eines Vorstel-
lungsgespräches, durch sein Verhalten verhin-
dert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechts-
folgen die von der Agentur für Arbeit geforderten
Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit
bei unzureichenden Eigenbemühungen),

4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der
Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme
oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbil-
dung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme
zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen
(Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Ein-
gliederungsmaßnahme),
5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Num-
mer 4 genannten Maßnahme abbricht oder
durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für
den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen
gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Ein-
gliederungsmaßnahme),
6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur
für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztli-
chen oder psychologischen Untersuchungster-
min zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei
Meldeversäumnis).
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines
wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen dar-
zulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner
Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich lie-
gen.
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende die-
ser Sperrzeit.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe
beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis,
das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit
geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf
Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte
oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den
Arbeitslosen nach den für den Eintritt der
Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine be-
sondere Härte bedeuten würde.
(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsab-
lehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliede-
rungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruf-
lichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
1. drei Wochen
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Ein-
gliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
innerhalb von sechs Wochen nach dem
Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne
eine Sperrzeit geendet hätte,
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn
die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu
sechs Wochen befristet war oder
c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer
Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaß-
nahme oder des erstmaligen Abbruchs einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Ent-
stehung des Anspruchs,
2. sechs Wochen
a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Ein-
gliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereig-
nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine
Sperrzeit geendet hätte,
b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn
die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu
zwölf Wochen befristet war oder
c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit
oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung
des Anspruchs,
3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden
Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäum-
nis beträgt eine Woche.“
77. § 145 wird aufgehoben.
78. § 146 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-
ausschuß des Landesarbeitsamtes“ durch
das Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
a1) In Absatz 5 Satz 1 wird in der Klammer die An-
gabe „§ 393“ durch die Angabe „§ 380“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
79. § 147 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „nach der Entstehung des An-
spruchs“ werden jeweils gestrichen.
b) Nach den Wörtern „hingewiesen worden ist“
werden ein Semikolon und folgende Wörter ein-
gefügt:
„dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt,
die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der
Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und
nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs
geführt haben.“
80. § 147a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
für Arbeit“ ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b1) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ und die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das
das Arbeitslosengeld zu erstatten ist. § 50 Abs. 4
Satz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend.“
81. § 147b wird aufgehoben.
82. § 148 wird aufgehoben.
83. § 150 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-
tern „Vorschriften über das Arbeitslosengeld“
die Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133
Abs. 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich,
die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäf-
tigungsverhältnis, das den Anspruch auf
Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt ein-
getragen war.“
84. § 151 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
chen.
bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
ter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
cc) Nummer 2 wird aufgehoben.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 118a“
durch die Angabe „§ 119 Abs. 2“ ersetzt.
85. § 152 wird wie folgt gefasst:
„§ 152
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung Näheres zu bestimmen
1. zu den Eigenbemühungen des Arbeitslosen
(§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und
2. zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen
der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliede-
rung Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2)
und
3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur
Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 120
Abs. 3.“
86. Im Vierten Kapitel Achter Abschnitt wird der Dritte
Unterabschnitt aufgehoben.
87. Dem § 160 wird folgender Satz angefügt:
„Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die
die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-
terbildung, erhalten die behinderten Menschen
Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes,
wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die
die besonderen Leistungen erbracht werden, Über-
gangsgeld erhalten würden.“
88. In § 162 Satz 2 werden die Wörter „beim Arbeits-
amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
89. In § 169 Nr. 4 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
90. In § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort
„Arbeitsverhältnisses“ die Angabe „oder, bei Rege-
lung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum
Zwecke der Qualifizierung“ eingefügt.
91. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Unterhaltsgeld“
durch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruf-
licher Weiterbildung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die
Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter
„von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
92. § 173 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort
„deren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

93. In § 174 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 werden
jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wör-
ter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
94. § 175 wird aufgehoben.
95. § 177 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sechs
Monate“ das Komma durch einen Punkt
ersetzt und der nachfolgende Satzteil ge-
strichen.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
95a. In § 179 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „und über
die Leistungsgruppen“ gestrichen.
96. In § 180 Satz 1 wird das Wort „Säumniszeiten“
durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldeversäum-
nis“ ersetzt.
97. In § 181 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
98. In § 182 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
99. In § 185 Abs. 1 wird das Wort „Arbeitsentgelt“ durch
die Wörter „auf die monatliche Beitragsbemes-
sungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoar-
beitsentgelt“ ersetzt.
100. In § 186 werden jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
101. In § 187 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
102. § 188 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
102a.Nach § 189 wird folgender § 189a eingefügt:
„§ 189a
Datenaustausch und Datenübermittlung
(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tä-
tig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen aus-
ländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsun-
fähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis
und die im Zusammenhang mit der Erbringung von
Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, so-
weit dies für dessen Aufgabenwahrnehmung erfor-
derlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der
Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie
diese Daten zum Zwecke der Erbringung von Insol-
venzgeld nutzen.
(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über
geleistetes Insolvenzgeld für jeden Empfänger
durch Datenfernübertragung an die in § 32b Abs. 4
des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Über-
mittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermit-
teln.“
103. § 190 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „beim Arbeits-
amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „insgesamt
24 Wochen“ durch die Wörter „insgesamt
21 Wochen“ ersetzt.
104. § 192 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
105. § 196 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 92 Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe „§ 85 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.
106. In § 199 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
107. § 200 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vom
Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
108. In § 202 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
109. § 203 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
110. In § 204 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
111. § 205 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
112. § 206 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
b) In Nummer 6 werden die Wörter „des Arbeitsam-
tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
113. § 207 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitslosenhilfe“ das Komma und das Wort
„Unterhaltsgeld“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
114. § 207a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
sengeld“ das Komma durch das Wort „oder“
ersetzt und die Wörter „oder Unterhaltsgeld“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
115. § 208 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamt-
sozialversicherungsbeitrag“ die Wörter
„nach § 28d des Vierten Buches“ eingefügt,
die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wör-
ter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, der
Punkt am Ende des Satzes durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Teilsatz einge-
fügt:
„davon ausgenommen sind Säumniszu-
schläge, die infolge von Pflichtverletzungen
des Arbeitgebers zu zahlen sind sowie die
Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Bei-
träge.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
amt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
116. In § 211 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem
Baumarkt, wird vermutet, dass in diesen Betrieben
die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Satz 1
gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur
nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeits-
zeitlich nicht überwiegen.“
117. In § 214a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
118. In § 215 Abs.1 Satz 1 wird das Wort „Säumniszei-
ten“ durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldever-
säumnis“ ersetzt.
119. In § 216 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wör-
ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
120. Im Vierten Kapitel wird nach dem Neunten Abschnitt
folgender Abschnitt angefügt:
„Zehnter Abschnitt
Transferleistungen
§ 216a
Förderung der
Teilnahme an Transfermaßnahmen
(1) Die Teilnahme von Arbeitnehmern, die auf
Grund von Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit
bedroht sind, an Transfermaßnahmen wird geför-
dert, wenn
1. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt
wird,
2. die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung
der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen
soll,
3. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist
und
4. ein System zur Sicherung der Qualität angewen-
det wird.
Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Ein-
gliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt,
an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemes-
sen beteiligen. Als Betriebsänderungen im Sinne
des Satzes 1 gelten Betriebsänderungen im Sinne
des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unab-
hängig von der Unternehmensgröße.
(2) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der aufzuwenden-
den Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro
je gefördertem Arbeitnehmer.
(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die
Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine
Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder
in einem anderen Betrieb des gleichen Unterneh-
mens oder, falls das Unternehmen einem Konzern
angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzern-
unternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch
die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von beste-
henden Verpflichtungen entlastet werden.
(4) Die Agenturen für Arbeit beraten die Betriebs-
parteien über die Fördermöglichkeiten nach Absatz 1
auf Verlangen im Vorfeld der Entscheidung über die
Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere
auch im Rahmen von Sozialplanverhandlungen
nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes.
(5) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen
sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
rung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.

§ 216b
Transferkurzarbeitergeld
(1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur
Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben
Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur
Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Re-
strukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
1. und solange sie von einem dauerhaften unver-
meidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall be-
troffen sind,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind
und
4. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für
Arbeit angezeigt worden ist.
(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn
infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a
Abs. 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für
die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfal-
len.
(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die
Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind er-
füllt, wenn
1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnah-
men auf Grund einer Betriebsänderung durchge-
führt und
2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer
zur Vermeidung von Entlassungen und zur Ver-
besserung ihrer Eingliederungschancen in einer
betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
zusammengefasst werden.
(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind er-
füllt, wenn der Arbeitnehmer
1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung
a) fortsetzt oder
b) im Anschluss an die Beendigung eines Berufs-
ausbildungsverhältnisses aufnimmt,
3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlos-
sen ist und
4. vor der Überleitung in die betriebsorganisato-
risch eigenständige Einheit aus Anlass der
Betriebsänderung an einer arbeitsmarktlich
zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der
Eingliederungsaussichten teilgenommen hat;
können in berechtigten Ausnahmefällen trotz
Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen
Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durch-
geführt werden, sind diese im unmittelbaren
Anschluss an die Überleitung innerhalb eines
Monats nachzuholen.
§ 172 Abs. 1a bis 3 gilt entsprechend.
(5) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 173
Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. Die
Anzeige über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur
für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personal-
abgebende Betrieb seinen Sitz hat. § 216a Abs. 4
gilt entsprechend.
(6) Während des Bezugs von Transferkurzarbei-
tergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeit-
nehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.
Hat die Maßnahme zur Feststellung der Eingliede-
rungsaussichten ergeben, dass Arbeitnehmer Qua-
lifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber
geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Ein-
gliederungsaussichten anbieten. Als geeignete Maß-
nahme gilt auch eine zeitlich begrenzte, längstens
sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwe-
cke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeit-
geber. Nimmt der Arbeitnehmer während seiner
Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungs-
maßnahme teil, die das Ziel der anschließenden
Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat,
steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rück-
kehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb
seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht
entgegen.
(7) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die
Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsor-
ganisatorisch eigenständigen Einheit zusammen-
gefasst werden, um anschließend einen anderen
Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen
Betrieb des Unternehmens oder, falls das Unter-
nehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb
eines anderen Konzernunternehmens des Kon-
zerns zu besetzen.
(8) Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeiter-
geld beträgt längstens zwölf Monate.
(9) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit
jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember
eines Jahres unverzüglich Daten über die Struktur
der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit,
die Zahl der darin zusammengefassten Arbeitneh-
mer sowie Angaben über die Altersstruktur und die
Integrationsquote der Bezieher von Transferkurzar-
beitergeld zuzuleiten.
(10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist,
finden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vor-
schriften mit Ausnahme der ersten beiden Titel und
des § 182 Nr. 3 Anwendung.“
121. Die §§ 217 bis 222 werden wie folgt gefasst:
„§ 217
Grundsatz
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeit-
nehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse
zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Ver-
mittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände
erschwert ist. Die Förderhöhe und die Förderdauer
richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung
des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Einglie-
derungserfordernissen.
§ 218
Eingliederungszuschuss
(1) Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent
des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht
übersteigen und längstens für eine Förderdauer von
zwölf Monaten erbracht werden.

(2) Für schwerbehinderte oder sonstige behin-
derte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Pro-
zent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.
Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliede-
rungszuschuss entsprechend der zu erwartenden
Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
und den abnehmenden Eingliederungserfordernis-
sen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindes-
tens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern.
§ 219
Eingliederungszuschuss für besonders
betroffene schwerbehinderte Menschen
(1) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne
des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neun-
ten Buches und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten
Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte
behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person lie-
gender Umstände nur erschwert vermittelbar sind
(besonders betroffene schwerbehinderte Men-
schen) darf die Förderung 70 Prozent des berück-
sichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie 36 Monate
nicht überschreiten. Bei schwerbehinderten Men-
schen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
(besonders betroffene ältere schwerbehinderte
Menschen), darf die Förderdauer 96 Monate nicht
übersteigen.
(2) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer
der Förderung von schwerbehinderten Menschen
ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte
Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über
die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des
Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt
wird. Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der
Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäfti-
gung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt
werden.
(3) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Ein-
gliederungszuschuss entsprechend der zu erwar-
tenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeit-
nehmers und den abnehmenden Eingliederungser-
fordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe,
mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich,
zu vermindern. Er darf 30 Prozent nicht unterschrei-
ten. Der Eingliederungszuschuss für besonders
betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist
erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung
beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksich-
tigt werden.
§ 220
Berücksichtigungsfähiges Arbeits-
entgelt und Auszahlung des Zuschusses
(1) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungs-
fähig
1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten
Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen
Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Rege-
lung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkei-
ten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie
die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeits-
förderung nicht übersteigen, sowie
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berück-
sichtigungsfähig.
(2) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maß-
nahme in monatlichen Festbeträgen für die Förde-
rungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträ-
ge werden angepasst, wenn sich das berücksichti-
gungsfähige Arbeitsentgelt verringert.
(3) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Aus-
gleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den
Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entspre-
chend zu mindern.
§ 221
Förderungsausschluss und Rückzahlung
(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-
digung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-
anlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss
zu erhalten oder
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der
letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als
drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt
war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befriste-
te Beschäftigung besonders betroffener schwer-
behinderter Menschen handelt.
(2) Eingliederungszuschüsse sind teilweise zu-
rückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
während des Förderungszeitraums oder einer
Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt
nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-
hältnis aus Gründen, die in der Person oder dem
Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündi-
gen,
2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt,
ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu
vertreten hat, oder
4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den
Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungs-
betrages begrenzt und darf den in den letzten zwölf
Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsver-
hältnisses geleisteten Förderbetrag nicht über-
schreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten
sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäf-
tigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt
längstens zwölf Monate.
§ 222
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
men.“

122. Die §§ 222a, 223 und 224 werden aufgehoben.
123. § 226 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Kurzarbeiter-
geld in einer betriebsorganisatorisch eigenstän-
digen Einheit“ durch das Wort „Transferkurzar-
beitergeld“ ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder als
Strukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen.
124. § 227 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines
Ausgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für
den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss ent-
sprechend zu mindern.“
125. In § 228 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
126. In § 230 Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
127. In § 232 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
128. In § 233 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
129. In § 235 Abs. 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
130. In § 235a Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(§ 218
Abs. 3)“ durch den Klammerzusatz „(§ 220)“ ersetzt.
131. In § 239 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
132. In § 241 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
133. In § 246 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
134. In § 247 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
135. In § 248 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
alordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
Soziale Sicherung“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
136. In § 250 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
137. In § 251 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
138. In § 253 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
139. Im Sechsten Kapitel wird der Vierte Abschnitt auf-
gehoben.
140. § 260 wird wie folgt gefasst:
„§ 260
Grundsatz
(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
können für die Beschäftigung von zugewiesenen
Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden,
wenn
1. die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei
hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Pro-
blemschwerpunkten der regionalen und berufli-
chen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzu-
bauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Er-
haltung oder Wiedererlangung der Beschäfti-
gungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den
Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorüber-
gehend eine Beschäftigung zu ermöglichen,
2. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentli-
chen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt
werden,
3. eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge
der Förderung nicht zu befürchten ist und
4. mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen
Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet
werden.
(2) Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn
damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaus-
sichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeit-
nehmer erheblich verbessert werden.“
141. § 261 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„nicht“ ein Komma und die Wörter „nicht in die-
sem Umfang“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Angemessene Zeiten einer begleitenden
beruflichen Qualifizierung und eines betriebli-
chen Praktikums sind förderungsfähig.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
142. In § 262 wird Absatz 1 aufgehoben und die Absatz-
bezeichnung „(2)“ gestrichen.
143. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Arbeitsbe-
schaffungs- oder Strukturanpassungsmaß-
nahme“ durch das Wort „Arbeitsbeschaf-
fungsmaßnahme“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Arbeitslosigkeit“ das Komma und die Wör-
ter „bei beruflicher Weiterbildung“ gestri-
chen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
144. § 264 wird wie folgt gefasst:
„§ 264
Zuschüsse zu den Lohnkosten
(1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in
pauschalierter Form erbracht.
(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach
der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers
in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätig-
keiten, für die in der Regel erforderlich ist
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-
dung, höchstens 1 300 Euro,
2. eine Aufstiegsfortbildung, höchstens 1 200 Euro,
3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf,
höchstens 1 100 Euro,
4. keine Ausbildung, höchstens 900 Euro
monatlich. Die Agentur für Arbeit kann den pau-
schalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und
in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu
10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeit-
nehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemes-
sen, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht
behindert wird.
(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe
des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts ge-
zahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeit-
nehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleich-
baren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeit-
nehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse ent-
sprechend zu kürzen.“
145. Die §§ 265 und 265a werden aufgehoben.
146. § 266 wird wie folgt gefasst:
„§ 266
Verstärkte Förderung
Für Sachkosten, pauschalierte Beiträge oder Bei-
tragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung
der zugewiesenen Arbeitnehmer können Zuschüs-
se in Höhe von bis zu 300 Euro pro Arbeitnehmer
und Fördermonat erbracht werden, wenn
1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere
Weise nicht erreicht werden kann und
2. an der Durchführung der Maßnahme ein beson-
deres arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.“
147. § 267 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Förderung darf bis zu 24 Monate dau-
ern, wenn an der Durchführung der Arbeiten ein
besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse
besteht oder der Träger die Verpflichtung über-
nimmt, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer
oder die an ihrer Stelle ersatzweise zugewiese-
nen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis
übernommen werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Förderung darf bis zu 36 Monate dau-
ern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwie-
gend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die
das 55. Lebensjahr vollendet haben.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche
Unterbrechung wiederholt gefördert werden,
wenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer
längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde
besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer
zu schaffen.“
148. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt:
„§ 267a
Zuweisung
(1) Die Dauer der Zuweisung des förderungsbe-
dürftigen Arbeitnehmers in die Maßnahme darf
grundsätzlich längstens zwölf Monate betragen.
(2) Die Zuweisungsdauer darf bis zu 24 Monaten
betragen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im
Anschluss an die Zuweisung in ein Dauerarbeitsver-
hältnis übernommen werden soll.
(3) Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, darf die Zuweisungsdauer bis zu
36 Monate betragen.
(4) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge-
schlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in
einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpas-
sungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen
sind. Dies gilt nicht für Zuweisungen von Arbeitneh-
mern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.“
149. § 268 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die im Rahmen der
Verlängerung einer Förderung erbrachten Zu-
schüsse sind zurückzuzahlen“ durch die An-
gabe „Im Falle des § 267a Abs. 2 sind im zweiten
Förderjahr erbrachte Zuschüsse zurückzuzah-
len“ und das Wort „zwölf“ durch das Wort
„sechs“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „dritten“ durch das
Wort „zweiten“ ersetzt.
150. § 269 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 269
Abberufung“.
b) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
chen.

bb) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ und das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Abberufung soll jedoch nicht erfolgen,
wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im
Anschluss an die Förderung in ein Dauerar-
beitsverhältnis beim Träger oder beim
durchführenden Unternehmen übernom-
men wird.“
dd) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt und nach dem Wort „nach-
kommt“ der Halbsatz „oder die Förderung
durch die Agentur für Arbeit aufgehoben
wird“ angefügt.
151. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:
„§ 270a
Förderung in Sonderfällen
(1) Bei der Beschäftigung eines schwerbehin-
derten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Neunten Buches sind abweichend von den §§ 264
und 266 für die Dauer der Zuweisung auch die
Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu
übernehmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
in der Rechtsverordnung nach § 108 des Neunten
Buches das Nähere über die Voraussetzungen des
Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen
zu regeln.
(2) Bei Arbeiten zur Bewältigung von Naturkata-
strophen oder sonstiger außergewöhnlicher Ereig-
nisse sind abweichend von § 261 Abs. 2 auch Arbei-
ten förderungsfähig, die nicht zusätzlich sind. Es
können auch arbeitslose Arbeitnehmer zugewiesen
werden, die die Voraussetzungen der Förderbedürf-
tigkeit nach § 263 Abs. 1 nicht erfüllen. § 267a
Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Maßnahmen für arbeitslose Ausbilder und
Betreuer, die der beruflichen Ausbildung dienen,
dürfen Förder- und Zuweisungsdauer abweichend
von den §§ 267 und 267a so festgelegt werden,
dass eine Ausbildung und Betreuung der Auszubil-
denden bis zum Ende der Ausbildungsverhältnisse
sichergestellt ist.“
152. § 271 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
153. Im Sechsten Kapitel wird der Sechste Abschnitt auf-
gehoben.
154. § 279a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „Infrastruktur“ die Wörter „und zur
Erhaltung und Verbesserung der Umwelt“
eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „dem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur
für Arbeit“ und die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird das Wort „zustimmt“ durch
die Wörter „nicht widerspricht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Agentur für Arbeit kann einen förde-
rungsbedürftigen Arbeitnehmer für die Dauer der
Förderung in die Maßnahme zuweisen. Die
§§ 262, 269, 270 und 271 gelten entsprechend.“
155. In der Überschrift des Siebten Kapitels wird das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
156. In § 280 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
157. In § 281 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
158. § 282 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesagentur hat bei der Festle-
gung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeits-
markt- und Berufsforschung ihren eigenen Infor-
mationsbedarf, den des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit sowie den des Bundes-
ministeriums für Gesundheit und Soziale Siche-
rung zu berücksichtigen, soweit er sich auf die
Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe be-
hinderter und schwerbehinderter Menschen be-
zieht. Die Bundesagentur hat den Forschungs-
bedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit unter Beteiligung des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung abzustim-
men.“
b) In Absatz 5 Satz 1, 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 und
Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.
159. In § 282a Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.
160. § 283 wird wie folgt gefasst:
„§ 283
Arbeitsmarkt-
berichterstattung, Weisungsrecht
(1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktsta-
tistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit vorzulegen und in geeigneter
Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur hat zu
gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Auf-
gaben dieses Abschnitts neben einem eigenen

kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informations-
bedarf auch dem des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Arbeit entsprochen werden kann. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Bundes-
ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
soweit die Interessen der Teilhabe behinderter und
schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben be-
troffen sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und
Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktbe-
richterstattung näher bestimmen und der Bundes-
agentur entsprechende fachliche Weisungen ertei-
len. Sind Belange der Teilhabe behinderter und
schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben
betroffen, ist Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzu-
stellen.“
161. In § 284 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
162. In § 285 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
163. § 287 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und da-
hinter die Wörter „und den Behörden der Zollver-
waltung“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Aufwen-
dungen“ die Wörter „der Bundesagentur
und der Behörden der Zollverwaltung“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 5 werden hinter der Angabe
„§ 304 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „durch die
Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt.
cc) In Satz 2 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt,
hinter dem Wort „bestimmen“ ein Komma
eingefügt, das Wort „und“ gestrichen und
hinter dem Wort „vorzusehen“ der Satzteil
„und den auf die Behörden der Zollverwal-
tung entfallenden Teil der Gebühren festzu-
legen und zu erheben“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Ver-
waltungskostengesetzes anzuwenden.“
164. § 288 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
165. § 288a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Ar-
beitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-
beitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Ar-
beitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
166. In § 292 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
167. In § 296 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
168. In § 301 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
169. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeitsämter
und die“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Behörden der Zollverwaltung werden hier-
bei von
1. den nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
2. der Bundesagentur für Arbeit,
3. den Krankenkassen,
4. den Trägern der Rentenversicherung,
5. den Finanzbehörden,
6. den in § 63 des Ausländergesetzes genann-
ten Behörden,
7. den Trägern der Unfallversicherung,
8. den für den Arbeitsschutz zuständigen Lan-
desbehörden,
9. den Trägern der Sozialhilfe nach dem Bun-
dessozialhilfegesetz,
10. den nach dem Asylbewerberleistungsge-
setz zuständigen Behörden
unterstützt.“
170. In § 305 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Arbeits-
ämter und die“ gestrichen.
171. § 306 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den Ar-
beitsämtern und“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Arbeitsäm-
ter oder“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Behörden der Zollverwal-
tung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Arbeit und die“ gestrichen.
172. § 307 wird aufgehoben.
173. § 308 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „Arbeitsämter und die“ gestrichen.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 1a wird neuer Absatz 2.
e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits-
ämter und die“ gestrichen und in Nummer 6
nach dem Wort „gegenüber“ die Textstelle „der
Bundesagentur,“ eingefügt.
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesan-
stalt“ durch die Wörter „den Behörden der
Zollverwaltung“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
g) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
desanstalt“ durch die Wörter „den Behörden der
Zollverwaltung“ ersetzt und die Angabe „ , 8, 9
und 12“ gestrichen.
174. § 309 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
für Arbeit“, das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Arbeits-
amt“ durch die Wörter „von der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist der Meldepflichtige am Meldetermin
arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforde-
rung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit
fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der
Meldeaufforderung bestimmt.“
175. In § 310 werden die Wörter „ein anderes Arbeits-
amt“ durch die Wörter „eine andere Agentur für
Arbeit“ und die Wörter „dem nunmehr zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der nunmehr zustän-
digen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
176. § 311 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt
und nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ das
Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestri-
chen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
177. § 312 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ werden das
Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestri-
chen.
178. § 313 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
hilfe“ das Komma und das Wort „Unterhalts-
geld“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
179. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch
den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten
Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift
und die Daten des Überweisungsweges mitzu-
teilen.“
180. In § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wör-
ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
181. In § 316 Abs. 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
182. § 318 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 318
Auskunftspflicht bei
Maßnahmen der beruflichen Aus- oder
Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben, der Eignungsfeststellung und
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Arbeitgeber und Träger, bei denen eine
Maßnahme der beruflichen Aus- und Wei-
terbildung, eine Leistung zur Teilhabe am
Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach
§ 48 durchgeführt wurde oder wird, haben
der Agentur für Arbeit unverzüglich Aus-

künfte über Tatsachen zu erteilen, die Auf-
schluss darüber geben, ob und inwieweit
Leistungen zu Recht erbracht worden sind
oder werden.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
amt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnah-
men der beruflichen Aus- oder Weiterbildung
oder einer Maßnahme nach § 48 gefördert wer-
den oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,
1. der Agentur für Arbeit oder dem Träger der
Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den
Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie
alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur
Qualitätsprüfung nach § 86 benötigt werden,
und
2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Ver-
haltens durch den Träger zuzulassen.
Träger sind verpflichtet,
1. ihre Beurteilungen des Teilnehmers unver-
züglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,
2. der für den einzelnen Teilnehmer zuständigen
Agentur für Arbeit kalendermonatlich die
Fehltage des Teilnehmers sowie die Gründe
für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie
den von der Bundesagentur vorgesehenen
Vordruck zu benutzen.“
183. § 319 wird wie folgt gefasst:
„§ 319
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
Wer eine Leistung der Arbeitsförderung bean-
tragt, bezogen hat oder bezieht oder wer jemanden,
bei dem dies der Fall ist oder für den eine Leistung
beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten
beauftragt, hat der Bundesagentur, soweit dies zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
erforderlich ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen,
Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Auf-
zeichnungen und während der Geschäftszeit Zutritt
zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu
gewähren. Werden die Unterlagen nach Satz 1 bei
einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur
Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
berechtigt, auch dessen Grundstücke und Ge-
schäftsräume während der Geschäftszeit zu betre-
ten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.“
184. § 320 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeits-
amt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des für den
Arbeitnehmer zuständigen Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der für den Arbeitnehmer
zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „vier“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für
Arbeit die Voraussetzungen für die Erbringung
von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
Transfermaßnahmen nachzuweisen. Auf Anfor-
derung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitge-
ber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststel-
lung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.“
f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
185. § 321 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Aus-
zahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungs-
pflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld,
Winterausfallgeld und Leistungen zur För-
derung von Transfermaßnahmen nach § 320
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht
erfüllt,“.
b) Im letzten Satzteil wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
186. In § 321a werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
187. In § 322 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
188. In § 323 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-
terausfallgeld“ ein Komma und die Wörter „Leistun-
gen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
nahmen“ eingefügt.
189. § 324 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Arbeitslosengeld“ ein Komma und die Wörter
„Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
Transfermaßnahmen“ eingefügt.
190. § 325 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das zu-
ständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zu-
ständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme
an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer
Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantra-
gen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in
dem die zu fördernde Maßnahme beginnt.“
191. In § 326 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
192. § 327 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Winter-
ausfallgeldes“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt, nach dem Wort „Insolvenz-
geldes“ das Komma gestrichen und die
Wörter „und der Leistungen zur Förderung
der Teilnahme an Transfermaßnahmen“ so-
wie ein Komma eingefügt und die Wörter
„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die
Wörter „ein anderes Arbeitsamt“ durch die Wör-
ter „eine andere Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter
„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Leistungen zur Förderung der Teilnah-
me an Transfermaßnahmen ist die Agentur
für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der
Betrieb des Arbeitgebers liegt.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur
für Arbeit zuständig, in dessen Bezirk das Pro-
jekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.
(6) Die Bundesagentur kann die Zuständig-
keit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf
andere Dienststellen übertragen.“
193. § 328 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
194. In § 329 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
195. § 330 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Leis-
tungsentgelt aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 oder“ gestrichen.
196. In § 331 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
197. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ und jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeits-
amt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ und die
Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wör-
ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
198. § 333 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder einer Säum-
niszeit“ gestrichen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und nach
dem Wort „Winterbau-Umlage“ werden ein
Komma und die Wörter „auf Rückzahlung vor-
läufig erbrachten Kurzarbeitergeldes, Winter-
ausfallgeldes und Wintergeldes nach § 328 Abs. 3
Satz 2 sowie mit Ansprüchen auf Erstattung zu
Unrecht geleisteter Beitragserstattungen nach
§ 214a“ eingefügt.
199. In § 334 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
200. In § 335 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
201. § 336 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 336
Leistungsrechtliche Bindung“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
Artikel II § 15c“ gestrichen und das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
c) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.

202. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach den §§ 147a,
147b, 148“ durch die Angabe „nach § 147a“ er-
setzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „beim Arbeits-
amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Ar-
beit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ und der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. bei Entscheidungen, die anlässlich einer
Prüfung nach § 304 Abs. 1 zur Durchset-
zung der Duldungs- und Mitwirkungspflich-
ten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitneh-
mer oder Dritten ergehen.“
203. In § 340 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
204. In § 345 Nr. 2 werden im Klammerzusatz die Anga-
ben „und 3 und Abs. 4“ gestrichen und die Wörter
„das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller
Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli des Kalen-
derjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist“
durch die Wörter „ein Betrag in Höhe von 40 Pro-
zent der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.
205. Nach § 345a wird folgender § 345b eingefügt:
„§ 345b
Beitragspflichtige Einnahmen
bei freiwilliger Weiterversicherung
Für Personen, die ein Versicherungspflichtver-
hältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflich-
tige Einnahme
1. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ein Arbeits-
entgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße,
2. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein
Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der
monatlichen Bezugsgröße.
Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet
maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsge-
biet liegt.“
206. In § 349 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
207. Nach § 349 wird folgender § 349a eingefügt:
„§ 349a
Beitragstragung und Beitragszahlung
bei freiwilliger Weiterversicherung
Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis
auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein.
Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.“
208. In § 350 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
209. § 351 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Landesar-
beitsämter“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
210. Nach § 351 wird die Angabe zum Zehnten Kapitel
Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie folgt
gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Verordnungsermächtigung, Anordnungs-
ermächtigung und Ermächtigung zum
Erlass von Verwaltungsvorschriften“.
211. § 352 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
„Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
212. Nach § 352 wird folgender § 352a eingefügt:
„§ 352a
Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Fäl-
ligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei
freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen.“
213. In § 356 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
214. § 357 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
215. § 358 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vom
Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
216. In § 361 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
217. In § 362 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.

218. In § 363 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
219. In § 364 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
220. In § 365 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
221. In § 366 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt und in Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit
und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
222. Das Elfte Kapitel wird wie folgt gefasst:
„Elftes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Bundesagentur für Arbeit
§ 367
Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagen-
tur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Kör-
perschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwal-
tung.
(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zent-
rale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldi-
rektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und
Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungs-
ebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienst-
stellen errichten.
(3) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.
§ 368
Aufgaben der Bundesagentur
(1) Die Bundesagentur ist der für die Durchfüh-
rung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige
Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen
Zwecke verwenden.
(2) Die Bundesregierung kann der Bundesagen-
tur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im
Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem
Buch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeits-
marktprogramme kann sie der Bundesagentur
durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.
(3) Die Bundesagentur kann durch Verwaltungs-
vereinbarung die Durchführung befristeter Arbeits-
marktprogramme der Länder übernehmen.
(4) Die Agenturen für Arbeit können die Zusam-
menarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwal-
tungsvereinbarungen regeln.
§ 368a
Zusammenarbeit mit den örtlich
zuständigen Trägern der Sozialhilfe
Die Agenturen für Arbeit sollen zur Überwindung
der Arbeitslosigkeit von Leistungsbeziehern nach
diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern
von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz mit den örtlich zuständigen Trä-
gern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen
abschließen und durchführen. Mit den Kooperati-
onsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausge-
schöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu ver-
bessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliede-
rung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das
Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu
gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen
von Agenturen für Arbeit und den örtlichen Trägern
der Sozialhilfe geschaffen werden.
§ 369
Besonderheiten zum Gerichtsstand
Hat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug
auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion
oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der
Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zustän-
digkeit des Gerichts, so kann die Klage auch bei
dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die
Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren
Sitz hat.
§ 370
Beteiligung an Gesellschaften
Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in
Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie
des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaf-
ten gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen,
wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Buch zweckmäßig ist.
Zweiter Abschnitt
Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt
Verfassung
§ 371
Selbstverwaltungsorgane
(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundes-
agentur werden der Verwaltungsrat und die Verwal-
tungsausschüsse bei den Regionaldirektionen und
den Agenturen für Arbeit gebildet.
(2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Ver-
waltung zu überwachen und in allen aktuellen Fra-
gen des Arbeitsmarktes zu beraten. Sie erhalten die
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen.
(3) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von
mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschlie-
ßen.
(4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwal-
tung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.
(5) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu
gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der
Arbeitgeber sowie der öffentlichen Körperschaften
zusammen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.

Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Körper-
schaften können einem Selbstverwaltungsorgan
nicht vorsitzen.
(6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in
der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes
nicht behindert oder wegen der Übernahme oder
Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt
werden.
(7) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.
§ 372
Satzung und Anordnungen
(1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung und die Anordnungen des Ver-
waltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Die Satzung und die Anordnungen sind
öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein
anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekannt-
machung wird durch die Satzung geregelt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann anstelle der nach diesem Gesetz vorge-
sehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlas-
sen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von
vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit sie dazu aufgefordert hat, eine
Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen
anpasst. Der Erlass einer Rechtsverordnung erfolgt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung, wenn sie die
Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbe-
hinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegen-
stand hat.
§ 373
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand
und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die
Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevisi-
on verlangen und Sachverständige mit einzelnen
Aufgaben der Überwachung beauftragen.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vor-
stand Auskunft über die Geschäftsführung verlan-
gen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungs-
rats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwal-
tungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Bericht-
erstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt wer-
den, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag
stellende Mitglied angehört, das Verlangen unter-
stützt.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass bestimm-
te Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des
Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen.
Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so
kann der Vorstand verlangen, dass das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet.
(4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass
der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die
Angelegenheit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit vortragen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung
und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz.
(6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitglie-
dern.
§ 374
Verwaltungsausschüsse
(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Ver-
waltungsausschuss.
(2) Der Verwaltungsausschuss überwacht und
berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffas-
sung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten ver-
letzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwal-
tungsrat vortragen.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsaus-
schüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitglie-
derzahl darf höchstens 15 betragen.
§ 374a
Verwaltungsausschüsse
bei den Regionaldirektionen
Bei jeder Regionaldirektion besteht ein Verwal-
tungsausschuss. Die Zahl der Mitglieder der Ver-
waltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest;
die Mitgliederzahl darf höchstens 18 betragen.
§ 375
Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstver-
waltungsorgane beträgt sechs Jahre.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis
ihre Nachfolger berufen sind.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amts-
dauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein
neues Mitglied zu berufen.
§ 376
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und
gewährt eine Entschädigung. Den vorsitzenden und
stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern werden die
Auslagen für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen
ersetzt. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze be-
schließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats be-
dürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit.
Zweiter Unterabschnitt
Berufung und Abberufung
§ 377
Berufung und Abberufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung werden
berufen.
(2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Ver-
waltungsrats durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und bei Mitgliedern der Ver-

waltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die
berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem
Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Grup-
pen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehre-
rer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze
anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der
Minderheiten zu verteilen.
(3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt
oder sich nachträglich herausstellt, dass sie
nicht vorgelegen hat,
2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,
3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder
4. das Mitglied es beantragt.
Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberech-
tigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber
nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Orga-
nisationen ausgeschlossen worden oder ausgetre-
ten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stel-
le, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
§ 378
Berufungsfähigkeit
(1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht
zum Deutschen Bundestag besitzen, und Auslän-
der, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig
im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzun-
gen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnah-
me der von der Staatsangehörigkeit abhängigen
Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.
(2) Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen
und Beamte der Bundesagentur können nicht Mit-
glieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundes-
agentur sein.
§ 379
Vorschlagsberechtigte Stellen
(1) Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder
der Gruppen
1. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die
Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlos-
sen haben, sowie ihre Verbände,
2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die
Tarifverträge abgeschlossen haben,
sowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung von
Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesent-
liche Bedeutung haben. Für die Verwaltungsaus-
schüsse der Regionaldirektionen und der Agentu-
ren für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständi-
gen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die
Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vor-
schlagsberechtigt.
(2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der
Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwal-
tungsrat sind
1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,
2. der Bundesrat für drei Mitglieder und
3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen
Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mit-
glied.
(2a) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der
Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Ver-
waltungsausschüssen der Regionaldirektionen sind
die obersten Landesbehörden. Sie haben neben
den Vertretern des Landes auch Vertreter der
Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksich-
tigen, deren Bezirk zu dem Bezirk der Regionaldi-
rektion gehört. Gehört der Bezirk einer Regionaldi-
rektion zum Gebiet mehrerer Länder und einigen
sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Vor der Entscheidung hat es die beteiligten obers-
ten Landesbehörden zu hören. Die Vertreter eines
Landes müssen dem Dienstbereich des jeweiligen
Landes angehören.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der
Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den
Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen
Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agen-
tur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemein-
deverbände oder, soweit es sich um oberste Lan-
desbehörden handelt, die von ihnen bestimmten
Behörden. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit
gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände
sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen
vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vorschlag,
ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im
anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor,
die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeinde-
verbände oder für sie tätig sein müssen. Ist eine
gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vor-
handen und einigen sich die beteiligten Gemeinde-
aufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlags-
recht der obersten Landesbehörde oder der von ihr
bezeichneten Stelle zu. Mitglieder der öffentlichen
Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Ver-
treter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder
der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein,
in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für
Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich
oder ehrenamtlich tätig sind.
(4) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben
unter den Voraussetzungen des § 4 des Bundesgre-
mienbesetzungsgesetzes für jeden auf sie entfallen-
den Sitz jeweils eine Frau und einen Mann vorzu-
schlagen.
Dritter Unterabschnitt
Neutralitätsausschuss
§ 380
Neutralitätsausschuss
(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellun-
gen über bestimmte Voraussetzungen über das
Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen
trifft, besteht aus jeweils drei Vertretern der Grup-
pen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Ver-
waltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des
Vorstands. Die Gruppen der Arbeitnehmer und der
Arbeitgeber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher
Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder

der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er vertritt
den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozial-
gericht.
(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundes-
agentur betreffen, gelten entsprechend, soweit
Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht
entgegenstehen.
Dritter Abschnitt
Vorstand und Verwaltung
§ 381
Vorstand der Bundesagentur
(1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und
führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur
gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die
oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung
„Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für
Arbeit“ oder „Vorsitzender des Vorstands der Bun-
desagentur für Arbeit“, die übrigen Mitglieder führen
die Amtsbezeichnung „Mitglied des Vorstands der
Bundesagentur für Arbeit“.
(3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands be-
stimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist
bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder
zu hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes
Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäfts-
bereiches selbständig wahr.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsord-
nung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats
bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die
Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie
die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die
Beschlussfassung zu regeln.
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwal-
tungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an
den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
Sie können jederzeit das Wort ergreifen.
(6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regel-
mäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und
ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Ge-
schäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.
§ 382
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
(1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit-
glieder des Vorstands werden auf Vorschlag des
Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt.
Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregie-
rung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des
Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. Fin-
det der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die
Zustimmung der Bundesregierung, kann der Ver-
waltungsrat innerhalb von vier Wochen einen neuen
Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungs-
recht der Bundesregierung bleibt von diesem Ver-
fahren unberührt.
(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit-
glieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-
rechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten
ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands
soll fünf Jahre betragen. Mehrere Amtszeiten sind
zulässig.
(3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder
beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsur-
kunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag
bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit,
Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung. Die
Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ent-
lässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen.
Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der
Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit
Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Ver-
trauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger
Grund vorliegt. Im Falle der Beendigung des Amts-
verhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von
der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsiden-
ten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit
der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ver-
langen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist ein
Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis
zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nach-
folgers weiterzuführen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch
nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die
ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenhei-
ten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht
für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu-
tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(5) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem
Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch
einer Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-
perschaft des Bundes oder eines Landes angehö-
ren. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtli-
che Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu
einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder
einem anderen Gremium eines öffentlichen oder pri-
vaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrich-
tung ist die Einwilligung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses ent-
scheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.
(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse
der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts-
und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch
Verträge geregelt, die das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit mit den Mitgliedern des Vor-
stands schließt. Die Verträge bedürfen der Zustim-
mung der Bundesregierung.
§ 383
Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit
(1) Die Agenturen für Arbeit werden von einer
Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden
vom Vorstand bestellt. Der Vorstand hört die Ver-
waltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten
Bewerberinnen und Bewerbern.

(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind
berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsaus-
schusses teilzunehmen. Sie können jederzeit das
Wort ergreifen.
(4) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungs-
ausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu
berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft
über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu ertei-
len.
§ 384
Geschäftsführung der Regionaldirektionen
(1) Die Regionaldirektionen werden von einer
Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden
vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrats
bestellt.
§ 385
Beauftragte für
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
(1) Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regio-
naldirektionen und bei der Zentrale sind hauptamtli-
che Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeits-
markt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweili-
gen Dienststellenleitung zugeordnet.
(2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in
übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der
Gleichstellung von Frauen und Männern am
Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen
insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung,
des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von
Frauen und Männern nach einer Familienphase
sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestal-
tung. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe
von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in
Fragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen
ihres Bezirks zusammen.
(3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familienge-
rechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienst-
stellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-,
Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Aus-
wirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen
und Männern am Arbeitsmarkt haben.
(4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt bei den Agenturen für Arbeit können
mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit
die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chan-
cengleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Kon-
fliktfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.
§ 386
Innenrevision
(1) Die Bundesagentur stellt durch organisatori-
sche Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen
durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes
Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beach-
tung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten
erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder
wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können.
Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte
beauftragt werden.
(2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für
die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der
Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es be-
schäftigt ist.
(3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenre-
vision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Vertre-
terinnen oder Vertreter der Innenrevision sind
berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der
Beratung sind. Sie können jederzeit das Wort ergrei-
fen.
§ 387
Personal der Bundesagentur
(1) Das Personal der Bundesagentur besteht
vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern. Die Beamtinnen und Beamten der Bundes-
agentur sind mittelbare Bundesbeamte.
(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen
und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand.
Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertra-
gung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden
auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der
Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vor-
schriften auf die Vorsitzenden der Geschäftsführun-
gen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden
der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen
und der besonderen Dienststellen übertragen. § 187
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1
des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
§ 388
Ernennung der Beamtinnen und Beamten
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und
Beamten.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf
Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er be-
stimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbe-
fugnisse übertragen werden.
§ 389
Übertragung
von Führungsfunktionen auf Zeit
(1) Sofern die Ämter der vorsitzenden Mitglieder
der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit
und der vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der
Geschäftsführungen der Regionaldirektionen Beam-
tinnen oder Beamten übertragen werden, werden
sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 390)
übertragen; Gleiches gilt für die Ämter der Oberdi-
rektoren und Direktoren der Zentrale und der Direk-
toren, die Leiter einer besonderen Dienststelle sind.
(2) Das Amt ist sogleich im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin
oder der Beamte
1. bereits ein Amt mit mindestens demselben End-
grundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis
auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder

2. innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen
Übertragung des Amtes die gesetzliche Alters-
grenze erreicht.
(3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit nach
Absatz 1 darf nur berufen werden, wer sich in einem
Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit
befindet und in dieses Amt auch als Beamtin oder
Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen
von Satz 1 zulassen.
(4) Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf
Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen
Amt, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwie-
genheit und des Verbotes der Annahme von Beloh-
nungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit besteht fort. Während dieser Zeit
darf die Beamtin oder der Beamte auch außerhalb
des Dienstes nur die Amtsbezeichnung des ihm im
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes
führen.
(5) Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit darf
ohne seine Zustimmung nur in ein anderes Amt mit
demselben Endgrundgehalt und mit vergleichbarer
leitender Funktion versetzt werden.
(6) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhält-
nis auf Zeit enden der Anspruch auf Besoldung und,
soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist,
alle sonstigen Ansprüche aus dem in diesem Beam-
tenverhältnis übertragenen Amt.
(7) Für die vorsitzenden Mitglieder der Geschäfts-
führung einer Agentur für Arbeit und die vorsitzen-
den Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion und die Oberdirektoren und
Direktoren bei der Zentrale der Bundesagentur
kann durch den Vorstand der Bundesagentur eine
zeitlich befristete, nicht ruhegehaltfähige Stellenzu-
lage gewährt werden. Die Zulage wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt
der nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährt.
Eine Stellenzulage kann den Amtsinhaberinnen und
Amtsinhabern gewährt werden, die bereits bei
Übernahme eines Amtes nach Satz 1 das dafür vor-
gesehene Endgrundgehalt erreicht hatten oder für
die Übernahme dieses Amtes besonders geeignet
und befähigt sind. Die Kriterien zur Vergabe der
Stellenzulage legt der Vorstand der Bundesagentur
fest. Über die Vergabe oder Beibehaltung von Stellen-
zulagen hat der Vorstand jährlich erneut Beschluss
zu fassen.
(8) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes
geregelt ist, gelten mit Ausnahme des § 42 Abs. 3
und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes die
Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die
Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genann-
ten Ämter entsprechend.
§ 390
Beamtenverhältnis auf Zeit
(1) Die in § 389 Abs. 1 genannten Ämter werden
im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei
Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf
Jahre. Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann der
Beamtin oder dem Beamten dasselbe oder ein
anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im
Beamtenverhältnis auf Zeit nur für eine weitere
Amtszeit übertragen werden. § 389 Abs. 2 Nr. 2 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der
Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit
Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder
dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übertragen werden. Es kann auch ein
anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wer-
den.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein
anderes Amt nach Absatz 1 versetzt, das in dieselbe
Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder
ihm zuletzt übertragene Amt nach Absatz 1, läuft die
Amtszeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beam-
ten ein höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist
ihr oder ihm zugleich das auf Zeit übertragene Amt
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertra-
gen, wenn die Amtszeit in Ämtern nach Absatz 1
mindestens ein Jahr betragen hat.
(4) Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf
der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an
die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere
Amtszeit berufen wird. Die Beamtin oder der Beamte
ist ferner mit
1. der Übertragung eines höheren Amtes,
2. der Beendigung ihres oder seines Beamtenver-
hältnisses auf Lebenszeit,
3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
oder
4. der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis
auf Lebenszeit
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die
§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes bleiben
unberührt.
§ 391
Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich
der Vermittlung, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern zur verbesserten
Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne
des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses
Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung
von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen
für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für
Beamtinnen und Beamte einer Organisationseinheit
der Bundesagentur für besondere Leistungen zu
regeln. Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbe-
soldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen
von der Feststellung abhängig, dass die Leistung
der einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit
dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforde-
rungen entspricht. Bei dauerhaft herausragenden
Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden,
dass auch die übernächste Stufe des Grundgehalts

vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind
entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln
und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen
Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der
nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht überstei-
gen. Bei der Berechnung der Leistungszulagen blei-
ben Amtszulagen unberücksichtigt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1
auf den Vorstand der Bundesagentur durch Rechts-
verordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die
auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundes-
agentur erlassen werden, bedürfen des Einverneh-
mens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit und dem Bundesministerium des Innern.
(3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bun-
destag über die Bundesregierung bis zum Ende des
Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instru-
menten der leistungsorientierten Bezahlung im tarif-
und besoldungsrechtlichen Bereich und der Ge-
währung von Leistungszulagen und der Festset-
zung von Stufen nach Absatz 1 zu berichten.
§ 392
Obergrenzen für Beförderungsämter
Bei der Bundesagentur können die nach § 26
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen
Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßga-
be sachgerechter Bewertung überschritten werden,
soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterun-
gen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Ver-
minderung von Planstellen erforderlich ist.
Vierter Abschnitt
Aufsicht
§ 393
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonsti-
ges Recht beachtet werden.
(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen,
der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwal-
tungsrat zu genehmigen ist.
Fünfter Abschnitt
Datenschutz
§ 394
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Daten durch die Bundesagentur
(1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur er-
heben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder
zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufga-
ben nach diesem Buch sind
1. die Feststellung eines Versicherungspflichtver-
hältnisses einschließlich einer Versicherungs-
freiheit,
2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsför-
derung an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Trä-
ger von Arbeitsförderungsmaßnahmen,
3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung, Berichterstattung,
4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung
durch Dritte,
5. die Erteilung von Genehmigungen für die Aus-
länderbeschäftigung sowie die Zustimmung zur
Anwerbung aus und nach dem Ausland,
6. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und
illegaler Beschäftigung,
7. die Unterrichtung der zuständigen Behörden
über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nicht-
entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
oder Steuern und Verstößen gegen das Auslän-
dergesetz,
8. die Überwachung der Melde-, Anzeige-,
Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach
dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von
Auskünften,
9. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhe-
bung von Umlagen für das Wintergeld und das
Insolvenzgeld,
10. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatz-
ansprüchen,
11. der Betrieb von Job-Centern, in denen Arbeits-
suchende und Ausbildungssuchende mit dem
Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben
umfassend betreut werden; die Job-Center sol-
len eine gemeinsame Anlaufstelle der Agentur
für Arbeit und der örtlichen Träger der Sozialhilfe
umfassen und die der Agentur für Arbeit von
den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertrage-
nen Aufgaben wahrnehmen.
Soweit Agenturen für Arbeit und örtliche Träger der
Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Be-
trieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur an-
derweitigen Übertragung von Aufgaben abge-
schlossen haben, dürfen die Agenturen für Arbeit
die für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen
Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertrage-
nen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben,
verarbeiten und nutzen.
(2) Eine Verwendung für andere als die in Ab-
satz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit
dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetz-
buches angeordnet oder erlaubt ist.
§ 395
Datenübermittlung an Dritte;
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen
(1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der
Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauf-
tragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80
Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Auf-

gaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen
mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speiche-
rung der Daten den gesamten Datenbestand um-
fasst.
§ 396
Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot
Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte
dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Spei-
cherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer
aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer
Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesagentur darf
an einer Maßregelung von Berechtigten oder an ent-
sprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht
mitwirken.
§§ 397 bis 403
(weggefallen)“.
223. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 23 werden nach den Wörtern
„nicht rechtzeitig erteilt“ die Wörter „oder
entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mit-
teilung an die Agentur für Arbeit nicht oder
nicht rechtzeitig erteilt“ eingefügt.
bb) In Nummer 24 werden nach dem Wort
„gewährt“ die Wörter „oder das Betreten
eines Grundstücks oder Geschäftsraums
nicht duldet“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „im Falle des
Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitau-
sendfünfhundert Euro,“ gestrichen.
224. § 405 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten sind die Bundesagentur für
Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2
Nr. 1, 2, 5, 6 bis 16, 19 bis 26 sowie die
Behörden der Zollverwaltung für Ordnungs-
widrigkeiten nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, § 404
Abs. 2 Nr. 3, 4, 17 und 18 und 26 jeweils für
ihren Geschäftsbereich.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „einem Arbeits-
amt“ durch die Wörter „der Bundesagentur“
ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
225. § 406 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Unerlaub-
te Auslandsvermittlung, Anwerbung und“ gestri-
chen.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Aufent-
haltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset-
zes“ durch die Wörter „eine Genehmigung nach
§ 284 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
226. Die §§ 409 und 410 werden aufgehoben.
227. In § 416 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsamtsbe-
zirk“ durch die Wörter „Bezirk einer Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
228. In § 416a werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
229. In § 418 Nr. 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
230. § 421 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
231. In § 421c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
232. § 421d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ und die Wörter „des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-
tur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ und das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“, das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Arbeits-
ämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
233. In § 421e werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
234. § 421f wird wie folgt gefasst:
„§ 421f
Sonderregelungen für ältere Arbeit-
nehmer beim Eingliederungszuschuss

(1) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss
nach § 218 geleistet werden, dessen Förderdauer
bis zu 36 Monate beträgt. Nach Ablauf von zwölf
Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn
Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
(2) Die Altersgrenze für besonders betroffene
ältere schwerbehinderte Menschen wird auf die
Vollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt. Bei
besonders betroffenen älteren schwerbehinderten
Arbeitnehmern, die bei Förderbeginn das 55. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Förder-
dauer auf längstens 60 Monate begrenzt.
(3) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, entfällt die Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Rückzahlung und zur Nachbe-
schäftigung nach § 221 Abs. 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Förderungen,
die bis zum 31. Dezember 2009 erstmals begonnen
haben.“
235. § 421g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ausüben“
die Wörter „oder zuletzt ausgeübt haben“
sowie nach dem Wort „wird“ die Wörter
„oder wurde“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom
Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
236. In § 421h Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
237. § 421i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
238. § 421j wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 4 wird die Angabe „§ 175“ durch
die Angabe „§ 216b“ ersetzt.
c) In Absatz 8 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
239. § 421l wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder
Strukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor,
verkürzt sich die Dauer der Förderung ent-
sprechend der Dauer der Sperrzeit unter
Berücksichtigung der bereits verstrichenen
Dauer der Sperrzeiten.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Geförderte Personen, die das 65. Lebens-
jahr vollendet haben, haben vom Beginn
des folgenden Monats an keinen Anspruch
auf Existenzgründungszuschuss.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
durch Überbrückungsgeld nach § 57 geför-
dert wird,
2. nach Beendigung einer Förderung der Auf-
nahme einer selbständigen Tätigkeit nach
diesem Buch noch nicht 24 Monate vergan-
gen sind; von dieser Frist kann wegen beson-
derer in der Person des Arbeitnehmers lie-
gender Gründe abgesehen werden. Die Frist
gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und
das dritte Jahr.“
d) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
240. Nach § 421l wird folgender § 421m eingefügt:
„§ 421m
Sozialpädagogische Begleitung
bei Berufsausbildungsvorbereitung
nach dem Berufsbildungsgesetz
(1) Arbeitgeber können bis 31. Dezember 2007
durch Übernahme der Kosten für eine notwendige
sozialpädagogische Begleitung während einer Be-
rufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbil-
dungsgesetz gefördert werden, soweit diese nicht
nach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer,
öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt
wird.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermäch-
tigt, durch Anordnung das Nähere über Vorausset-
zungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung
zu bestimmen.“
241. § 424 wird aufgehoben.
242. In § 427 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsam-
tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
243. In § 428 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
244. § 429 wird aufgehoben.

245. In § 434c Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
246. § 434d Abs. 4 wird aufgehoben.
247. § 434f wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
b) Die Angabe „(2)“ wird gestrichen.
248. In § 434g Abs. 5 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
249. Nach § 434i wird folgender § 434j eingefügt:
„§ 434j
Drittes Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in
einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungs-
pflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von
§ 27 Abs. 3 Nr. 5 in dieser Beschäftigung versiche-
rungspflichtig.
(2) § 28a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein
Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet
der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31. De-
zember 2006 gestellt werden kann.
(3) Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133
Abs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Ver-
ordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
den Fassung sind weiterhin anzuwenden für Perso-
nen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum
31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit sind die
§§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147 in der vom
1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht an-
zuwenden.
(4) § 128 Abs. 1 Nr. 5 und § 145 in der bis zum
31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind weiter-
hin anzuwenden für Säumniszeiten, die vor dem
1. Januar 2005 eingetreten sind.
(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor
dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Bemes-
sungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an gel-
tenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf
Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach
dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist.
(6) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor
dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Recht über
die Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141) in
der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung nur
dann anzuwenden, wenn dies auf Grund einer Ände-
rung der Verhältnisse erforderlich ist, die nach dem
31. Dezember 2004 eingetreten ist und sich auf den
Anrechnungsbetrag auswirkt.
(7) Die Erstattungspflicht nach den §§ 147b, 148
entfällt für Zeiten ab dem 1. Januar 2004.
(8) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem
1. Januar 2005 zuerkannt worden, wird dieser für
Zeiten ab dem 1. Januar 2005 ohne Neuberechnung
als Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung erfüllt; insoweit ist § 422 Abs. 1 nicht
anzuwenden.
(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in
§ 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3
Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2
Nr. 2, § 135 Nr. 7, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die
Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.
(10) Die §§ 77, 78, 153 bis 159, auch in Verbin-
dung mit § 172 Abs. 2 Nr. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1,
§ 207a Abs. 1, § 311 Satz 1, § 313 Satz 1 und § 328
Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 gel-
tenden Fassung sind über den 31. Dezember 2004
hinaus anzuwenden für Teilnehmer an einer Maß-
nahme der beruflichen Weiterbildung, die die Vor-
aussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosen-
hilfe erfüllt haben. Absatz 8 gilt in diesen Fällen
nicht.
(11) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in
einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Ein-
heit bis zum 31. Dezember 2003 entstanden, so
richtet sich die Entscheidung über eine Verlänge-
rung nach den bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
den Vorschriften.
(12) Folgende Vorschriften sind in der bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter
anzuwenden:
1. § 37a Abs. 3, § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, solange
Arbeitnehmer in einer Strukturanpassungsmaß-
nahme gefördert werden;
2. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und § 226 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b, wenn der Arbeitnehmer eine
Beschäftigung ausgeübt hat, die als Strukturan-
passungsmaßnahme gefördert worden ist;
3. § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn der Arbeit-
nehmer Kurzarbeitergeld in einer betriebsorgani-
satorisch eigenständigen Einheit bezogen hat;
4. §§ 272 bis 279, wenn das Arbeitsamt oder die
Agentur für Arbeit vor dem 31. Dezember 2003
oder unter den Voraussetzungen des § 422 einen
förderungsbedürftigen Arbeitnehmer in eine
Strukturanpassungsmaßnahme zugewiesen
hatte oder zuweist und das Arbeitsamt oder die
Agentur für Arbeit mit dem Träger über die
ursprüngliche Zuweisung hinaus eine Zuwei-
sung oder mehrere Zuweisungen des geförder-
ten Arbeitnehmers vereinbart hat;
5. §§ 185 und 208, wenn das Insolvenzereignis vor
dem 1. Januar 2004 liegt.
(13) Die Amtsperiode der stellvertretenden Mit-
glieder des Verwaltungsrats und der stellvertreten-
den Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der
Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter endet am
31. Dezember 2003.
(14) Die Amtszeit der Mitglieder der Verwal-
tungsausschüsse der Landesarbeitsämter und der
Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004.“

250. Nach § 435 wird folgender § 436 angefügt:
„§ 436
Überleitung von Beschäftigten der
Bundesanstalt in den Dienst des Bundes
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesan-
stalt, die vor dem 2. Juli 2003 ganz oder überwie-
gend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahr-
genommen haben und diese am 31. Dezember 2003
noch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1. Januar
2004 unmittelbare Bundesbeamtinnen und Bundes-
beamte im Dienst der Zollverwaltung. § 130 Abs. 1
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
S. 654) findet entsprechend Anwendung. Von der
Überleitung nach Satz 1 ausgenommen sind Beam-
tinnen und Beamte, die am 2. Juli 2003 die Antrags-
altersgrenze des § 42 Abs. 4 des Bundesbeamten-
gesetzes erreicht haben oder sich zu diesem Zeit-
punkt in Altersteilzeit befanden.
(2) Die Angestellten der Bundesanstalt, die vor
dem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben
der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben
und diese am 31. Dezember 2003 noch wahrneh-
men, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 Ange-
stellte des Bundes und in den Dienst der Zollverwal-
tung übergeleitet. Die Bundesrepublik Deutschland
tritt unbeschadet der nachfolgenden Absätze in die
arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der im
Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Arbeitsver-
hältnisse ein. Von der Überleitung nach den Sätzen 1
und 2 ausgenommen sind Angestellte, die am
2. Juli 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine
gesetzliche Rente wegen Alters erfüllt haben oder
sich zu diesem Zeitpunkt in einem Altersteilzeit-
arbeitsverhältnis befanden.
(3) Vom Zeitpunkt der Überleitung an gelten die
für Angestellte des Bundes bei der Zollverwaltung
jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Be-
stimmungen, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4
nicht etwas anderes ergibt. Die Eingruppierung in
die im Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergü-
tungsgruppe besteht fort, solange überwiegend
Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenom-
men und keine neuen Aufgaben, die nach dem Tarif-
recht des Bundes zu einer Eingruppierung in eine
höhere Vergütungsgruppe führen, übertragen wer-
den. Soweit in den Fällen einer fortbestehenden
Eingruppierung nach Satz 2 in der bisherigen Tätig-
keit ein Bewährungsaufstieg oder sonstiger Auf-
stieg vorgesehen war, sind Angestellte nach Ablauf
der bei Überleitung geltenden Aufstiegsfrist in dieje-
nige Vergütungsgruppe eingruppiert, die sich nach
dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Tarifrecht der Bundesanstalt ergeben hätte. Eine
Eingruppierung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt mit
dem Ende des Kalendermonats, in dem sich Ange-
stellte schriftlich für eine Eingruppierung nach dem
Tarifrecht des Bundes entscheiden.
(4) Die bei der Bundesanstalt anerkannten
Beschäftigungszeiten werden auf die Beschäfti-
gungszeit im Sinne des Tarifrechts des Bundes
angerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten in der
Zusatzversorgung. Nehmen die übergeleiteten An-
gestellten Vollzugsaufgaben wahr, die ansonsten
Beamten obliegen, wird eine Zulage nach Vorbe-
merkung Nummer 9 zu den Besoldungsordnungen A
und B des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maß-
gabe der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte
der Zollverwaltung jeweils geltenden Vorschriften
gewährt. Soweit es darüber hinaus im Zusammen-
hang mit dem überleitungsbedingten Wechsel des
Arbeitgebers angemessen ist, kann das Bundesmi-
nisterium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern außer- und übertarif-
lich ergänzende Regelungen treffen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für
Angestellte, die im Zusammenhang mit der Übertra-
gung von Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion von
der Bundesagentur in sonstiger Weise als Ange-
stellte des Bundes in den Dienst der Zollverwaltung
wechseln.
(6) Die Bundesagentur trägt die Versorgungsbe-
züge der gemäß Absatz 1 in den Dienst des Bundes
übernommenen Beamtinnen und Beamten für die
bis zur Übernahme zurückgelegten Dienstzeiten.
Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die seit
der Übernahme in den Dienst des Bundes zurück-
gelegten Dienstzeiten der in Absatz 1 genannten
Beamtinnen und Beamten. Im Übrigen gilt § 107b
des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt
geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„g) Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
nahmen und Arbeitsbeschaffungsmaß-
nahmen,“.
bb) In Nummer 6 werden das Wort „Unterhalts-
geld“ und das darauf folgende Komma gestri-
chen.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. In § 19b Abs. 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. In § 36a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 203 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Vierten Abschnitt
Dritter Titel in der Angabe zu den §§ 71a, 71b
und 71c jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2a. In § 18a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „das Unter-
haltsgeld,“ gestrichen.
3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
5a. In § 23b Abs. 3 werden die Wörter „einem deut-
schen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deut-
schen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
6. In § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
8. In § 28e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 und Satz 7 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
10. In § 28h Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. In § 28k Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. In § 28l Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
13. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
14. In § 28p Abs. 8 Satz 6 und Abs. 9 Nr. 3 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
15. In § 28q Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5
Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. In § 28r Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
17. In § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
18. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
19. § 71a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
20. § 71b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven
Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Aus-
nahme der Mittel für
1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Drit-
ten Buches,
2. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des
Dritten Buches und
3. Leistungen der Trägerförderung nach § 248
des Dritten Buches
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in
einen Eingliederungstitel einzustellen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeitsämter“
und „Arbeitsämtern“ jeweils durch die Wör-
ter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der
Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten
Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallen-
den Mitteln zugewiesen.“
21. In § 71c wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
22. § 72 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss
der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundes-
agentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Arbeit; die Genehmigung erfolgt jeweils
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen.“
23. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorstands“
ein Komma und die Wörter „bei der Bundes-
agentur für Arbeit des Verwaltungsrats“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bundesknappschaft ist die Geneh-
migung des Bundesministeriums für Gesund-
heit und Soziale Sicherung, bei der Bundes-
agentur für Arbeit die Genehmigung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
erforderlich, die jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen
erfolgt.“
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei
der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungs-
rats, oder die Genehmigung des Bundesminis-
teriums für Gesundheit und Soziale Sicherung,
bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, aus-
nahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leis-
tung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese
unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nach-
zuholen.“
23a. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand“ die
Wörter „ , bei der Bundesagentur für Arbeit der Ver-
waltungsrat,“ eingefügt.
24. In § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und
Abs. 5 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
25. In § 77 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
26. § 77a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichungen von Satz 1 können nach § 1
Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.“
27. § 77b wird aufgehoben.
28. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
29. In § 79 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
30. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
31. In § 110c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 204 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
01. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Be-
satzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
haben,“.
1. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten
nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von
Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches
berechnet werden, als zwölf Monate.“
1a. In § 60 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 53“ die Anga-
be „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.
2. In § 203a wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die
Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 204 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
4. In § 251 Abs. 4a wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

5. In § 252 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 293 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 306 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
„§ 224 Erstattung durch die Bundesagentur
für Arbeit“.
b) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 235 Übergangsgeldanspruch und -be-
rechnung bei Unterhaltsgeldbezug“.
c) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende
Angaben eingefügt:
„§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und
Beitragstragung bei Beziehern von
Unterhaltsgeld
§ 279g Sonderregelungen bei Altersteilzeit-
beschäftigten“.
1a. In § 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Übergangs-
geld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.
1b. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und in § 21 Abs. 4
wird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen.
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a werden jeweils
die Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch
die Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3a. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeit-
gesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt
erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in
Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsent-
gelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den
Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert
der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch
bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als bei-
tragspflichtige Einnahme.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
3b. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Arbeitslosen-
geld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.
b) In Nummer 2b wird nach dem Wort „Teilarbeits-
losengeld“ die Angabe „ , Teilunterhaltsgeld“ ge-
strichen.
4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „für den sich
jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergeben-
den Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „für
die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende bei-
tragspflichtige Einnahme“ ersetzt.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteil-
zeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Kran-
kengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-
tengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-
geld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5
Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnah-
me
a) von der Bundesagentur oder, im Fall der
Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2
Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von
den Arbeitgebern, wenn die Vorausset-
zungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes
vorliegen,
b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraus-
setzungen des § 4 des Altersteilzeitge-
setzes nicht vorliegen,“.
5. § 170 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Über-
gangsgeld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ ge-
strichen.
6. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 193 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 224 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
10. In § 224a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

10a. Dem § 229 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug
von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind
für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld versi-
cherungspflichtig.“
10b. Folgender § 235 wird eingefügt:
„§ 235
Übergangsgeldanspruch und
-berechnung bei Unterhaltsgeldbezug
(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
tion oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben
Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeits-
unfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig
waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem
dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Ren-
tenversicherung gezahlt worden sind, auch nach
dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangs-
geld.
(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist
für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4
dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften
Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden
Fassung anzuwenden.“
11. In § 247 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. § 252 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 8 Satz 1 Nr. 1
werden jeweils die Wörter „einem deutschen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
senhilfe" die Wörter „und Unterhaltsgeld" einge-
fügt.
12a. In § 270 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Unter-
haltsgeld“ durch das Wort „Arbeitslosengeld“ er-
setzt.
13. In § 276a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Ar-
beit“ ersetzt.
13a. Nach § 279e werden folgende §§ 279f und 279g
eingefügt:
„§ 279f
Beitragspflichtige
Einnahmen und Beitragstragung
bei Beziehern von Unterhaltsgeld
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen,
die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges
von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind,
80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegen-
den Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,
wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Be-
schäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei
gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem
Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht
zu berücksichtigen ist. Die Beiträge werden vom
Leistungsträger getragen.
§ 279g
Sonderregelungen
bei Altersteilzeitbeschäftigten
Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des
Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der
Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen
wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163
Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum
30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“
13b. § 314 Abs. 5 wird aufgehoben.
14. In § 321 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 209
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15 Buchstabe b wird das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.
1a. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung
von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen
Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches
übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur
Ausführung der Heilbehandlung nach den Ab-
sätzen 2 bis 5 übernommen.“
2. In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 186 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 205 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
(860-8)
In § 13 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Nr. 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-

hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003
(BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit“.
b) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:
„§ 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter
und der Bundesagentur für Arbeit“.
c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
„§ 105 Beratender Ausschuss für behinderte
Menschen bei der Bundesagentur für
Arbeit“.
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
6. In § 38 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
agentur“ ersetzt.
7. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d wird das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.
9. In § 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.
10. In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „beim
Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
11. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der
behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch
den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort
von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und
0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen.
Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung
ist für die An- und Abreise sowie für Familienheim-
fahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale
von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfer-
nung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands
und dem Ort der Ausführung der Leistung anzuset-
zen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kür-
zeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für
Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages
übernommen werden, der bei unter Berücksichti-
gung von Art oder Schwere der Behinderung zumut-
barer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung
und Verpflegung zu leisten wäre.“
12. In § 64 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
13. In § 73 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „und Struktur-
anpassungsmaßnahmen“ gestrichen.
14. In § 83 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Dem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
15. In § 96 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
17. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
18. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
19. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „und Struktur-
anpassungsmaßnahmen“ gestrichen.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 370“ durch die
Angabe „§ 368“ ersetzt.
20. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Hauptstelle der
Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der
Bundesagentur“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
21. In § 109 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
22. In § 113 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
23. In § 130 Abs. 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
24. In § 138 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
25. In § 142 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
26. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt:
„§ 159a
Übergangsvorschrift
zum Dritten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
§ 73 Abs. 2 Nr. 4 ist in der bis zum 31. Dezember
2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solan-
ge Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen
nach dem Dritten Buch teilnehmen.“
Artikel 9
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1/2)
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verord-
nung vom 25. November 2003 ( BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:
1. In § 66 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 67e Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 116 Abs. 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 212
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Unter-
haltsgeld“ gestrichen.
2. § 44 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das
Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruf-
licher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten
Buches bei Vorliegen der dort genannten Vorausset-
zungen gefördert werden.“
3. In § 59 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung
der Bundeslaufbahnverordnung
(2030-7-3)
In Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 255 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei
den bundesunmittelbaren Körperschaften mit
Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
(2031-4-13)
Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-
nargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaf-
ten mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch
Artikel 257 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Präsidentinnen und
Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und
Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter“ durch
die Wörter „Mitglieder der Geschäftsführung der
Regionaldirektionen“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Dienstvorgesetzte
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-
gesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit
a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die
Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldi-
rektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der

Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Lei-
ter der besonderen Dienststellen der Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit,
b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Re-
gionaldirektionen die Geschäftsführung der Regio-
naldirektionen,
c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der
Agenturen für Arbeit und
d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der be-
sonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter
der besonderen Dienststellen.“
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Höhere Dienstvorgesetzte
Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundes-
disziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für
Arbeit
a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regio-
naldirektionen und der Agenturen für Arbeit die
Bundesministerin oder der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit und
b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die
übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldi-
rektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der
besonderen Dienststellen und der Agenturen für
Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.“
Artikel 13
Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes
(2032-1)
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Sep-
tember 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden
a) nach der Dienststellenbezeichnung „Biologische
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ die
Dienststellenbezeichnung „Bundesagentur für Ar-
beit“ eingefügt und
b) die Dienststellenbezeichnung „Bundesanstalt für
Arbeit“ gestrichen.
2. In der Vorbemerkung Nummer 13d wird jeweils die
Angabe „Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“
durch die Angabe „Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit“ ersetzt.
3. In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amts-
bezeichnung „Legationsrat Erster Klasse“ die Amts-
bezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer
Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ ein-
gefügt.
4. In der Besoldungsgruppe A 15 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Hauptkustos“ die
Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsfüh-
rung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnoten-
hinweis „6)“ und
b) nach der Amtsbezeichnung „Oberlandesanwalt“
die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.
5. In der Besoldungsgruppe A 16 werden
a) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die
Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsfüh-
rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „7)“ und
b) nach der Amtsbezeichnung „Senatsrat“ die
Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt.
6. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Haupt-
stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kultur-
besitz“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Lei-
ter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
lung –8)“ eingefügt,
c) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die
Amtsbezeichnungen „Mitglied der Geschäftsfüh-
rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „2)“ einge-
fügt und
d) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Lan-
desarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „8)“
gestrichen.
7. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Haupt-
stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Unfallkasse Post und Telekom“ die Amtsbezeich-
nung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagen-
tur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeu-
tenden Unterabteilung – 15)“ eingefügt,
c) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei
der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amts-
bezeichnung „Direktor und Professor bei der Zen-
trale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer
großen und bedeutenden Unterabteilung beim
Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung
– 15a)“ ersetzt,
d) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat als
Mitglied des Bundesrechnungshofes“ die Amts-
bezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion der Bundesagentur für
Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „10)“ einge-
fügt,

e) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Lan-
desarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „15)“
gestrichen,
f) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des
Bundesausgleichsamtes“ die Amtsbezeichnung
„Vorsitzendendes Mitglied der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion der Bundesagentur für
Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „24)“ eingefügt
und
g) nach der Fußnote 23) folgende Fußnote 24) ange-
fügt:
„24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.“
8. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch
die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zen-
trale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fuß-
notenhinweis „4)“ ersetzt,
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-
sor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für
Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirek-
tor und Professor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
einer Abteilung – 4)“ ersetzt,
c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-
beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „5)“ gestri-
chen,
d) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ die
Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Regionaldirektion der
Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhin-
weis „5)“ angefügt und
e) die Fußnote 5) wie folgt gefasst:
„5 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.“
9. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der
Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch
die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zen-
trale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fuß-
notenhinweis „10)“ ersetzt,
b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-
sor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für
Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirek-
tor und Professor bei der Zentrale der Bundes-
agentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
einer Abteilung – 10)“ ersetzt,
c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-
beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „12)“
gestrichen,
d) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des
Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbezeich-
nung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsfüh-
rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „12)“ einge-
fügt und
e) die Fußnote 12) wie folgt gefasst:
„12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.“
10. In der Besoldungsgruppe B 7 werden
a) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-
beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „4)“ gestri-
chen,
b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim
Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“
die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Regionaldirektion der
Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhin-
weis „4)“ eingefügt und
c) die Fußnote 4) wie folgt gefasst:
„4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.“
Artikel 14
Änderung
der Übergangszahlungsverordnung
(2032-1-14)
In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Übergangszahlungsverordnung
vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung
der Leistungsstufenverordnung
(2032-1-27)
In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
2002 (BGBl. I S. 3743) wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Leistungs-
prämien- und -zulagenverordnung
(2032-1-28)
Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002
(BGBl. I S. 3745) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der
obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
der Leistungsstufenverordnung entsprechend.“
2. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 17
Änderung
des Bundespersonalvertretungsgesetzes
(2035-4)
In § 88 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert

worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt und Nummer 2 wie folgt
gefasst:
„2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körper-
schaft oder Anstalt der Vorstand, soweit ihm die Ent-
scheidungsbefugnis vorbehalten ist; für die Agentu-
ren für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bun-
desagentur für Arbeit handelt die Geschäftsführung.
Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich
durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder
vertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“
Artikel 18
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
(210-4-3)
In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 9
der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
(2126-13)
§ 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 39 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 Nr. 4 werden die Wörter „und Säumniszeit“
gestrichen.
2. In Absatz 9 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
(215-9)
In § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die
Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I
S. 229), das zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des
THW-Helferrechtsgesetzes
(215-10)
In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des THW-Helferrechts-
gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Zivilschutzgesetzes
(215-12)
Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I
S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt
geändert:
1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „beim zustän-
digen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zuständi-
gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 24 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
(2160-1)
In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-
gen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) wird die Angabe
„§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur
Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
(2160-2)
In § 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) wird die Anga-
be „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung
des Bundessozialhilfegesetzes
(2170-1)
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,
2975), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ersetzt.

cc) In Satz 4 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
2. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des örtlich zu-
ständigen Arbeitsamtes“ durch die Wörter
„der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und ande-
ren Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
ganz oder teilweise durch die örtlich zuständi-
ge Agentur für Arbeit oder durch eine dafür
gemeinsam mit der örtlich zuständigen Agen-
tur für Arbeit gebildete oder beauftragte Stelle
wahrnehmen lassen,“.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter
„das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 46 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 126 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der
Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
(2170-1-21)
Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch
Artikel 266 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der jeweiligen Agentur für Arbeit und des
Ordnungsbegriffes der Agentur für Ar-
beit“.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In Anlage 4 werden jeweils die Angabe „2002“ durch
die Angabe „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“, das Wort „Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ und die
Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In Anlage 5, Antwortdatensatz an DSRV/Sozialhilfe-
träger, wird die Angabe „2002“ durch die Angabe
„2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung
des Auswandererschutzgesetzes
(2182-3)
In § 5 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom
26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(2212-2)
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 649, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs. 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterhalts-
geld“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld bei berufli-
cher Weiterbildung“ eingefügt.
2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung der
Verordnung über die Errichtung
eines Beirates für Ausbildungsförderung
(2212-2-3)
In § 2 Nr. 8 der Verordnung über die Errichtung eines
Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November
1971 (BGBl. I S. 1801), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 30
Änderung
des Bundesentschädigungsgesetzes
(251-1)
In § 89a des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 60 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 31
Änderung des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(255-1)
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
(26-1-8)
In § 11 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung
des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2983), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der
Ausländerdatenübermittlungsverordnung
(26-1-10)
In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in § 5 der Ausländerdaten-
übermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) geän-
dert worden ist, wird jeweils das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung
des Aufenthaltsgesetzes/EWG
(26-2)
In § 6a Abs. 7 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980
(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „vom zuständigen Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der zuständigen Agentur für Ar-
beit“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung des AZR-Gesetzes
(26-8)
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie
folgt gefasst:
„§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für
Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung“.
2. In der Überschrift zu § 18 und in § 18 Abs. 1 werden
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ und das Wort „Hauptzollämter“
durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ er-
setzt.
3. In § 22 Abs. 1 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils
das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behör-
den der Zollverwaltung“ ersetzt.
Artikel 36
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
(26-8-1)
In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Arti-
kel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I
S. 3390) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils
das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden
der Zollverwaltung“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Ausländergesetzes
(26-6)
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 61 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. In § 76 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Arbeitsäm-
ter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 38
Änderung des Statistikregistergesetzes
(29-29)
In § 3 Abs. 1 und 2 des Statistikregistergesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das durch Artikel 3 Abs. 1
des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867) geän-
dert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung des Ausführungsgesetzes
zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag
(311-9)
In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Insolvenzordnung
(311-13)
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 121 werden die Wörter „des Präsidenten des Lan-
desarbeitsamtes“ gestrichen.
Artikel 41
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
(312-9-1)
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Arti-
kel 62 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 148 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 154 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 195 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 42
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2, § 85 Abs. 2 Nr. 3 und § 86a Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-
gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
durch Artikel 65 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 43
Änderung des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen
(404-26)
In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt
durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.
Artikel 44
Änderung des Strafgesetzbuches
(450-2)
In § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 45
Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
(453-12)
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995
(BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „den Arbeits-
ämtern“ durch die Wörter „der Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei
Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters
nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen
vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte
aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als
drei Monate sein dürfen.“
4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2,
soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswid-
rigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, die Behörden
der Zollverwaltung und der zuständige Leistungs-
träger für seinen Geschäftsbereich,
2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht
zuständige Behörde.“
Artikel 46
Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(50-1-3)
Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfah-
ren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 268 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Präsi-
denten der Landesarbeitsämter“ durch die Wörter
„Geschäftsführungen der Regionaldirektionen“ er-
setzt.
Artikel 47
Änderung
des Arbeitsplatzschutzgesetzes
(53-2)
In § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001
(BGBl. I S. 253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
desagentur“ ersetzt.
Artikel 48
Änderung der Verordnung
zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz
(53-2-2)
In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung zu § 11
Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I
S. 843) wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 49
Änderung
des Unterhaltssicherungsgesetzes
(53-3)
In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Febru-
ar 2002 (BGBl. I S. 972) wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 50
Änderung
des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4)
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt
geändert:
1. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 86a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder Unter-
haltsgeld“ gestrichen.
3. In § 88a Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 51
Änderung der
Verordnung zur Durchführung der
§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes
(53-4-6)
In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der
§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994
(BGBl. I S. 3442), die durch die Verordnung vom 11. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.
Artikel 52
Änderung des Eignungsübungsgesetzes
(53-5)
In § 8 Abs. 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt

durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594) geändert worden ist, werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 53
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
(600-1)
In § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und 4 des Finanzverwal-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 54
Änderung
der Verordnung zur Durchführung
von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
(600-1-1-3)
In § 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 5
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezem-
ber 1995 (BGBl. I S. 2086) wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 55
Änderung des
Finanz- und Personalstatistikgesetzes
(600-5)
In § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Finanz- und Personalstatistikge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März
2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 56
Änderung
des Gesetzes über Steuerstatistiken
(601-4)
In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 57
Änderung der Abgabenordnung
(610-1-3)
In § 31 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 58
Änderung der Mitteilungsverordnung
(610-1-8)
In § 6 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung vom 7. Sep-
tember 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 25
des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 59
Änderung der
Familienkassenzuständigkeitsverordnung
(610-1-11)
Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom
11. August 2000 (BGBl. I S. 1306, 1371) wird wie folgt
geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Konzentration von Zuständigkeiten
der Familienkassen im Bereich
der Bundesagentur für Arbeit
– Familienkassenzuständigkeitsverordnung –
(FamZuStV)“.
2. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Arbeitsamt“ durch die
Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Arbeits-
ämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ er-
setzt.
Artikel 60
Änderung
des Berlinförderungsgesetzes 1990
(610-6-5)
Das Berlinförderungsgesetz 1990 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt
geändert:
1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständi-
gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-
setzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
und die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

2. In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits-
amts“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
Artikel 61
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(611-1)
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie
folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 62 Abs. 2 Satz 2,
§ 65 Abs. 1 Satz 3, § 72 Abs. 8 Satz 1, § 91 Abs. 1
Satz 1 und § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „einem inlän-
dischen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer inländi-
schen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für Ar-
beit“ ersetzt.
Artikel 62
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(621-1)
In § 363 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845,
1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden
ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 63
Änderung
des Haushaltsgrundsätzegesetzes
(63-14)
In § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Arti-
kel 87 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 64
Änderung
des Gesetzes zur Einsparung
von Personalausgaben in der mittelbaren
Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen
Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
(63-18)
In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsparung von Perso-
nalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie
bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-
despost vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1565)
werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 65
Änderung des Wirtschafts-
nummer-Erprobungsgesetzes
(700-5)
Das Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai
2002 (BGBl. I S. 1644), geändert durch Artikel 94 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „das zu-
ständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständi-
ge Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5
wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
8. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
9. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

10. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
12. In § 15 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 66
Änderung
des Entwicklungshelfer-Gesetzes
(702-3)
§ 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 133 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 132“ ersetzt.
2. In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 67
Änderung der Gewerbeordnung
(7100-1)
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:
1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 139b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
3. § 149 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen
wegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach
den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2
und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im
Zusammenhang mit der Ausübung eines Ge-
werbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirt-
schaftlichen Unternehmung begangen wor-
den ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als
90 Tagessätzen erkannt worden ist.“
4. § 150a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 150a
Auskunft an
Behörden oder öffentliche Auftraggeber“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „rechtskräftige“
durch die Wörter „strafgerichtliche Verurtei-
lungen und“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Behör-
den“ der Satzteil „und öffentlichen Auftragge-
ber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen“ eingefügt.
5. § 153 wird wie folgt gefasst:
„§ 153
Tilgung von Eintragungen
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind
nach Ablauf einer Frist
1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße
nicht mehr als 300 Euro beträgt,
2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen
zu tilgen.
(2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach
Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne
Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine
Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralre-
gister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes
angeordnet wird.
(3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen
nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung,
bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des
ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßge-
bend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahme-
verfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.
(4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so
ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei
allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 ab-
gelaufen ist.
(5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach
Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem
Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die
Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
(6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden
oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit
und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nach-
teil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht,
wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe
oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erhebli-
chen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde,

oder der Betroffene die Aufhebung einer die Aus-
übung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaft-
lichen Unternehmung untersagenden Entscheidung
beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgen-
den strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51
und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.
(7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ord-
nungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei
denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt,
sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
dung mindestens drei Jahre vergangen sind.“
Artikel 68
Änderung
der Datenweiterleitungs-Verordnung
(7100-7)
Die Datenweiterleitungs-Verordnung vom 19. Juni
1980 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
über die Verpflichtung der
Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von
Daten an die für die Gewerbeaufsicht
zuständigen obersten Landesbehörden
(Datenweiterleitungs-Verordnung – DWV)“.
2. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 69
Änderung
der Handwerksordnung
(7110-1)
In § 13 Abs. 2 Satz 2 der Anlage C (Wahlordnung für die
Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Hand-
werkskammern) zur Handwerksordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden
ist, werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wör-
ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 70
Änderung der Verordnung
über das Schornsteinfegerwesen
(7111-1-1)
In § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Ver-
ordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. De-
zember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch Arti-
kel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I
S. 1638) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
Artikel 71
Änderung des Kreditwesengesetzes
(7610-1)
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ge-
ändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 72
Änderung des Gesetzes
über eine Wiedereingliederungshilfe im
Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
(7691-3)
In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Wiederein-
gliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-
länder vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden die
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 73
Änderung
des Kündigungsschutzgesetzes
(800-2)
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils
die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt
nur mit dessen“ durch die Wörter „bei der Agentur
für Arbeit nur mit deren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die
Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei
der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesarbeits-
amt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“
ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsam-
tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
und die Wörter „dessen Direktor“ durch die
Wörter „deren Geschäftsführung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Direktor“
durch die Wörter „Die Geschäftsführung“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Direktor des
Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten
Angehörigen des Arbeitsamtes“ durch die Wörter
„oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der
Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr
beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
5. In § 21 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Haupt-
stelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale
der Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 74
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
(800-9)
In § 2 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 75
Änderung
des Gesetzes über die
Schaffung eines besonderen Arbeitgebers
für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
(800-10)
In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Schaffung eines
besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamtha-
fenbetrieb) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 800-10, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung werden die Wörter „des Präsidenten des zuständi-
gen Landesarbeitsamts“ durch die Wörter „der Bundes-
agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das
Wort „deren“ ersetzt.
Artikel 76
Änderung
des Arbeitssicherstellungsgesetzes
(800-18)
Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 170 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unter-
nehmen des Personen- und Güterbeförderungs-
gewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,“.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesar-
beitsämter können“ durch die Wörter „Bundesagen-
tur für Arbeit kann“ und die Wörter „des Arbeitsam-
tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-
setzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt
schriftlich zu beantragen, in dessen“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit schriftlich zu bean-
tragen, in deren“ und die Wörter „das Arbeitsamt
zuständig, in dessen“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit zuständig, in deren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Ar-
beitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Ar-
beitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Ar-
beit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das
Wort „deren“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ländern“ die
Textstelle „Berlin,“ eingefügt und das Wort
„Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wör-
ter „Behörden der allgemeinen Verwaltung
auf der Kreisstufe“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
amt“ durch die Wörter „der Agentur für Ar-
beit“ ersetzt.
6. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.
8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Ar-
beitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter
„der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „vom Ar-
beitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.

10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
e) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die
Angabe „§§ 14 bis 23“ durch die Angabe „§§ 14
bis 23a“ ersetzt.
12. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Heranziehung von Versicherten der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche-
rung sowie der Arbeitslosenversicherung
und der sozialen Pflegeversicherung be-
rührt das Versicherungsverhältnis nicht,“.
b) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arbeits-
losenversicherung“ die Wörter „sowie zur sozialen
Pflegeversicherung“ eingefügt.
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-
tur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
14. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
15. In der Überschrift und im Text des § 35 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. In § 38 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 77
Änderung der Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
auf Dienststellen im Geschäftsbereich
des Bundesministers der Verteidigung
(800-18-1)
In den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesmi-
nisters der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I
S. 1321) werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamts“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 78
Änderung der
Verordnung über die Feststellung
und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
(800-18-2)
Die Verordnung über die Feststellung und Deckung des
Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungs-
gesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „beim zuständi-
gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zu-
ständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „dem zuständi-
gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständi-
gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter „Zuständiges Arbeitsamt“
durch die Wörter „Zuständige Agentur für Arbeit“, die
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-
tur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort
„deren“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das zuständige
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
5. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und die
Wörter „benachbarten Arbeitsamtsbezirken“ durch
die Wörter „Bezirken von benachbarten Agenturen
für Arbeit“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wör-
ter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Entscheidung der Agentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Landesar-
beitsamt“ durch die Wörter „die durch den
Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit
der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte
Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit“
und die Wörter „Arbeitskräfteausschuss
beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter
„den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteaus-
schuss“ ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Arbeitskräfteausschuss
bei der Agentur für Arbeit“.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Ar-
beitskräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses
sind je ein persönlich benannter Vertreter oder
eine persönlich benannte Vertreterin
1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf
der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für
Arbeit ihren Sitz hat,
2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die
Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgeber-
gruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur
für Arbeit.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich
benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen
für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der
Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen
dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Ver-
treterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in
dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz
hat.
(4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der
Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach
Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden,
wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteaus-
schusses verlangen. Die Sitzungen des Aus-
schusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung
der Agentur für Arbeit.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Direk-
tor des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Das Mit-
glied der Geschäftsführung der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Arbeitskräfteausschüsse
bei den durch den Vorstand der Bundes-
agentur für Arbeit beauftragten Stellen
(1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundes-
agentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeits-
kräfteausschuss gebildet.
(2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind
je ein persönlich benannter Vertreter oder eine per-
sönlich benannte Vertreterin
1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienst-
stelle gehören,
2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständig-
keitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,
3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe
im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.
Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich be-
nannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vor-
stand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf ein-
berufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei
Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen.
Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsit-
zenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
beauftragte Person.
(4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Weitere
Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse
und der Bundesagentur für Arbeit“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitskräfte-
ausschuss beim Arbeitsamt“ durch die Wör-
ter „Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur
für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsam-
tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeitskräfteaus-
schuss beim Landesarbeitsamt und für das Lan-
desarbeitsamt“ durch die Wörter „Arbeitskräfte-
ausschuss bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahr-
nehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle
und für die beauftragte Dienststelle“ ersetzt.
11. In § 11 Satz 2 werden jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, die
Wörter „und stellvertretenden Mitglieder“ gestrichen
und die Wörter „Arbeitsämtern den Verwaltungsaus-
schüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteaus-
schüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwal-
tungsausschüssen der Landesarbeitsämter“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit den Verwaltungs-
ausschüssen der Agenturen für Arbeit und die
Arbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienst-
stellen den Verwaltungsausschüssen der beauftrag-
ten Dienststellen“ ersetzt.
Artikel 79
Änderung
des Lohnfortzahlungsgesetzes
(800-19-2)
In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 des
Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I
S. 946), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 80
Änderung
des Entgeltfortzahlungsgesetzes
(800-19-3)
In § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzah-
lungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065),
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.
Artikel 81
Änderung
des Betriebsverfassungsgesetzes
(801-7)
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 173 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:
1. In § 92a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes oder des Landesarbeitsamtes“ durch die Wör-
ter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
2. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten des Lan-
desarbeitsamtes“ durch die Wörter „Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt und nach dem
Wort „ersuchen“ ein Komma und die Wörter „der
Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete
der Bundesagentur für Arbeit übertragen“ ange-
fügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Geschieht dies nicht“
durch die Wörter „Erfolgt kein Vermittlungsersu-
chen“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „der Präsident des
Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „ein Mit-
glied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur
für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 82
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
(804-1)
In § 11 Abs. 4 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 177 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter
„des Arbeitsamts“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
Artikel 83
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
(805-3)
§ 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 179 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die
Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 84
Änderung
des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(8051-10)
In § 53 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Arti-
kel 181 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Das
zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige
Agentur für Arbeit“ ersetzt.

Artikel 85
Änderung des
Berufsbildungsförderungsgesetzes
(806-3)
Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I
S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3
Satz 3, § 8a Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 12
Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“
durch die Wörter „Bezirk der Agentur für Arbeit“ er-
setzt.
Artikel 86
Änderung
der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
(860-3-20)
In § 2 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4607) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 87
Änderung
der Sechsten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
(Anzeigen bei Arbeitskämpfen)
(810-1-6)
Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „dem Arbeits-
amt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Anlage 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-
tur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“, das Wort „dessen“
durch das Wort „deren“ und der Satzteil „des Arbeits-
amts gelegen ist, dem“ durch den Satzteil „der Agen-
tur für Arbeit gelegen ist, der“ ersetzt.
3. In Anlage 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-
tur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
Wörter „der Agentur für Arbeit“ und das Wort „des-
sen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
Artikel 88
Änderung der
DV-Berufsbildungszentren-Verordnung
(810-1-12)
Die DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom 31. Mai
1972 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 312
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Beauftragung der
Bundesagentur für Arbeit mit der
Förderung von Berufsbildungszentren für
Datenverarbeitung aus Bundesmitteln
(DV-Berufsbildungszentren-Verordnung)“.
2. In § 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 89
Änderung
der Winterbau-Umlageverordnung
(810-1-13)
Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
(BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 6. März 2003 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundes-
agentur für Arbeit (Bundesagentur)“ und das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeit“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „das Landesarbeits-
amt abzuführen, in dessen Bezirk“ durch die Wör-
ter „die von der Bundesagentur für zuständig er-
klärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhe-
bungsbezirk“ und die Wörter „das Landesarbeits-
amt Hessen“ durch die Wörter „die von der Bun-
desagentur für zuständig erklärten Agenturen für
Arbeit“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 90
Änderung
der Wintergeld-Verordnung
(810-1-27)
§ 2 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978
(BGBl. I S. 646) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „des-
sen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „eines anderen Arbeits-
amts“ durch die Wörter „einer anderen Agentur für
Arbeit“ und das Wort „dieses“ durch das Wort „diese“
ersetzt.
Artikel 91
Änderung
der Anwartschaftszeit-Verordnung
(810-1-32)
Die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar
1982 (BGBl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277), wird
aufgehoben.
Artikel 92
Änderung
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(810-1-56)
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 185
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „überwie-
gend“ die Wörter „oder die selbständige Betriebs-
abteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbe-
reichs des Tarifvertrages“ eingefügt und die Wörter
„im Sinne des“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt
für Arbeit und“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 304
bis 307“ durch die Angabe „§§ 304 bis 306 so-
wie 336a Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein
verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1,
2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1
Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin-
den, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der
einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ver-
pflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schrift-
liche Anmeldung in deutscher Sprache bei der
zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzule-
gen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben
enthält.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „im Rahmen des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes“ werden gestrichen.
bb) Nach dem Wort „er“ werden die Wörter „unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1“
eingefügt.
cc) Die Wörter „dem für den Ort der Bauleistung
zuständigen Landesarbeitsamt“ werden durch
die Wörter „der zuständigen Behörde der Zoll-
verwaltung“ ersetzt.
dd) Dem bisherigen Text wird folgender neuer
Satz 2 angefügt:
„In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entlei-
her kann vorgesehen werden, dass nach der
ersten Meldung des Verleihers eintretende
Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäf-
tigung von dem Entleiher zu melden sind.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung
im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die
zuständigen Finanzämter.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „dem zuständi-
gen Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der
zuständigen Behörde der Zollverwaltung“ ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeit und“ sowie die Wörter „jeweils für ihren
Geschäftsbereich“ gestrichen.
Artikel 93
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(810-31)
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:
1. In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „dem für seinen
Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt“ durch
die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.
1a. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,
den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzu-
stellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum
Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die
Vereinbarung einer angemessenen Vergütung
zwischen Verleiher und Entleiher für die nach
vorangegangenem Verleih oder mittels vorange-
gangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,“.

2. In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
„Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen
einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2
genannten Ausnahmen vorliegen.“
3. In § 13 wird nach dem Wort „verlangen“ der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der
beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten
Ausnahmen vorliegen.“
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 werden die Wörter „oder nach
§ 11 Abs. 1 Satz 5“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
„6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort ge-
nannte Maßnahme nicht duldet,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwal-
tung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.“
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Durchführung“.
b) In Satz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Bun-
desministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft
und Arbeit“ ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „arbeitet“ wird durch die Wörter
„arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und
die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die
Nummern 7 und 8.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, nach den
Wörtern „für Arbeit“ die Wörter „oder die Behör-
den der Zollverwaltung“ eingefügt und das Wort
„unterrichtet“ durch das Wort „unterrichten“ er-
setzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und
nach den Wörtern „für Arbeit“ die Wörter
„und den Behörden der Zollverwaltung“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesan-
stalt für Arbeit“ durch die Wörter „Behörden der
Zollverwaltung“ ersetzt.
Artikel 94
Änderung der Arbeitnehmer-
überlassungserlaubnis-Kostenverordnung
(810-31-1)
In § 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kosten-
verordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 95
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundes-
agentur für Arbeit (Bundesagentur)“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern
„in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wör-
ter „oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaa-
tes, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates der Europäischen Union Anwendung findet,“
eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt
gefasst:
„a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteil-
zeitarbeit um mindestens 20 vom Hun-
dert aufgestockt hat, wobei die Aufsto-
ckung auch weitere Entgeltbestandteile
umfassen kann, und
b) für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung
mindestens in Höhe des Beitrags ent-
richtet hat, der auf 80 vom Hundert des
Regelarbeitsentgelts für die Altersteil-

zeitarbeit, begrenzt auf den Unterschieds-
betrag zwischen 90 vom Hundert der
monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt,
höchstens bis zur Beitragsbemessungs-
grenze, sowie“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
„beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei
einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 1a Satz 1 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 2
und 3“ das Wort „auch“ gestrichen und die Wörter
„beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeit-
geber für längstens sechs Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des
für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelar-
beitsentgelts und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
be b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist,
der auf den Betrag entfällt, der sich aus
80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für
die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchs-
tens des auf den Unterschiedsbetrag zwi-
schen 90 vom Hundert der monatlichen Bei-
tragsbemessungsgrenze und dem Regelar-
beitsentgelt entfallenden Beitrags.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteil-
zeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf
einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regel-
mäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige
Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungs-
grenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht
laufend gezahlt werden, sind nicht berücksich-
tigungsfähig.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Dem § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteil-
zeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1
Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und Gleich-
gestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialge-
setzbuch zu berücksichtigen.“
7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Insolvenzsicherung
(1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeit-
arbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines
Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des
Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich
des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist
der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben ein-
schließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberan-
teils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der
ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risi-
ko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilan-
zielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunter-
nehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Ein-
standspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patro-
natserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als
geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.
(2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden
Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4
Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur
Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur
Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnah-
men mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs
Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebspar-
teien können eine andere gleichwertige Art und Form
des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon
unberührt.
(4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung
nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewie-
senen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf
schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht
innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenz-
sicherung des bestehenden Wertguthabens in Text-
form nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass
Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens
geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfol-
gen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder
Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren,
die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235
und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ent-
sprechend anzuwenden.
(5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die
zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten
Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vor-
schrift abweichen, sind unwirksam.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung
gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemein-
den, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröff-
nung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist,
sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine
Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit
sichert.“
8. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitslo-
sengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld“
durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Arbeits-
losenhilfe“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als Leis-
tungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber
erbracht werden.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistun-
gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b
gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweck-
entsprechenden Verwendung von Wertguthaben
für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwi-
schen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Be-
rechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten
des Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der
nicht zweckentsprechenden Verwendung, höchs-
tens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als bei-
tragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben;
für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflege-
versicherung oder nach dem Recht der Arbeits-
förderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch.“
10. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.
dd) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt
erklärt ein anderes Arbeitsamt“ durch die
Wörter „Bundesagentur erklärt eine andere
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)1 Dem bisherigen Satz 1 werden folgende
neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:
aa)1 „Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu
Beginn des Erstattungsverfahrens in monat-
lichen Festbeträgen für die gesamte Förder-
dauer festgelegt. Die monatlichen Festbe-
träge werden nur angepasst, wenn sich das
berücksichtigungsfähige Regelarbeitsent-
gelt um mindestens 10 Euro verringert.“
aa1) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
„Leistungen nach § 4 werden“ die Wörter
„auf Antrag erbracht und“ eingefügt sowie
nach dem Wort „haben“ das Komma und
die Wörter „wenn sie innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf dieses Kalendermo-
nats beantragt werden“ gestrichen.
bb)1 Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern
„auf Antrag des Arbeitsnehmers“ die Wörter
„oder, im Falle einer Leistungserbringung
des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des
Arbeitgebers“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die
Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a0) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 306
Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2“ die Angabe „oder
§ 319“ eingefügt.
a) In Absatz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch
die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Bundesanstalt“ durch die Wörter „Bundes-
agentur“ ersetzt.
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobe-
träge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis
zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die
Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das
bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in
der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf
den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu
runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzu-
setzen.“
14. In § 15a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
15. In § 15c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
16. Nach § 15f wird folgender § 15g eingefügt:
„§ 15g
Übergangsregelung
zum Dritten Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli
2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum
30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des
§ 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeit-

gebers erbringt die Bundesagentur abweichend von
Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004
geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli
2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.“
17. In § 16 wird die Angabe „der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Angabe „des § 2“ ersetzt.
Artikel 96
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
In § 60 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssi-
cherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,
1891), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
desagentur“ ersetzt.
Artikel 97
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
Dem § 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 189 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach
Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistun-
gen, die nach § 339 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch berechnet werden, als zwölf Monate.“
Artikel 98
Änderung des Gesetzes zur
Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)
In § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch
Artikel 190 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.
Artikel 99
Änderung
des Gesetzes über die Errichtung
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit-
nehmer in der Land- und Forstwirtschaft
(827-13)
In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Arti-
kel 201 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden“
durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit gezahlt wer-
den oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezem-
ber 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wur-
den“ ersetzt.
Artikel 100
Änderung der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
(830-2-14)
Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Janu-
ar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 48
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom Arbeits-
amt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
ersetzt.
2. In § 56 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 101
Änderung
der Ausgleichsrentenverordnung
(830-2-3)
In § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Ausgleichsrentenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
(BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 102
Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes
(85-4)
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für
Arbeit“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Beauftragung
der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)
führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend durch.
(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung
dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.“
5. In § 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Zuständige Agentur für Arbeit“.
b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das
Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
Arbeit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das
Wort „deren“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Direktor des
Arbeitsamtes“ durch die Wörter „die Geschäfts-
führung der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „einem
anderen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer ande-
ren Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 103
Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes
(860-3)
Artikel 1 Nr. 60 bis 62 und 64 des Job-AQTIV-Gesetzes
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) wird aufgeho-
ben.
Artikel 104
Änderung der
Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
(860-3-15)
In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die durch die Verord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4078) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 105
Änderung
der Gefangenen-Beitragsverordnung
(860-3-2)
In § 2 Satz 3 und 4 der Gefangenen-Beitragsverord-
nung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.
Artikel 106
Änderung
der Verordnung über die
ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
(860-3-21)
§ 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung
von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783) wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch
die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 107
Änderung
der Gesamtbeitragsverordnung
(860-3-3)
Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998
(BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „und 3 und
Abs. 4“ gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Berechnungsgrundlage
(1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind
zugrunde zu legen:
1. als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im
Durchschnitt des Kalenderjahres ( _______
100 )
BS
2. als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in
Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgrö-
ße der Sozialversicherung sowie
3. die Summe der Diensttage (DT) der versicherungs-
pflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienst-
leistenden im Beitragsjahr.
(2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichti-
gen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden
wird nach folgender Formel berechnet:
BE BS
–––– x ––––– DT = Euro.“
30 100
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

Artikel 108
Änderung der
Anwerbestoppausnahmeverordnung
(860-3-11)
Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch
Artikel 318 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
c) Absatz 9a wird aufgehoben.
d) In Absatz 10 wird die Angabe „und 9a“ gestrichen.
3. In § 5 Nr. 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 8 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“
durch die Wörter „die Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“ er-
setzt.
Artikel 109
Änderung
der Arbeitsgenehmigungsverordnung
(860-3-12)
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-
amtes, das“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit,
die“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
amt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
3. In § 9 Nr. 9, 15 und 17 wird jeweils das Wort „Bundes-
anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort
„deren“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden das Wort „Das“ durch das Wort
„Die“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter
„Agentur für Arbeit“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 110
Änderung der Verordnung
über die Arbeitsgenehmigung für hoch
qualifizierte ausländische Fachkräfte der
Informations- und Kommunikationstechnologie
(860-3-18)
§ 7 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informati-
ons- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000
(BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch die Verordnung vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Artikel 111
Änderung
der Beitragszahlungsverordnung
(860-4-1-7)
In § 3 Abs. 4 Buchstabe b, § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6
Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1927), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
desagentur“ ersetzt.
Artikel 112
Änderung der
Beitragsüberwachungsverordnung
(860-4-1-8)
In § 10 Abs. 4 und Nummer 6.6 der Anlage der Bei-
tragsüberwachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.
Artikel 113
Änderung der Daten-
erfassungs- und -übermittlungsverordnung
(860-4-1-12)
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1437), wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. In § 31 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
4. In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
6. In § 37 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
7. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
8. In § 39 Abs. 2 und 6 wird jeweils das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 114
Änderung der Beitrags-
einzugs- und Meldevergütungsverordnung
(860-4-1-13)
In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 3
Abs. 1 Satz 2 und in der Überschrift der zweiten Tabelle
der Anlage 2 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungs-
verordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 115
Änderung der
Versicherungsnummern-, Kontoführungs-
und Versicherungsverlaufsverordnung
(860-6-18)
In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 der Versiche-
rungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsver-
laufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
desagentur“ ersetzt.
Artikel 116
Änderung
der Verordnung über
die Pauschalierung und Zahlung
des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt
für Arbeit an die Träger der gesetz-
lichen Rentenversicherung für arbeitsmarkt-
bedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
(860-6-24)
Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung
des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsmin-
derung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961) wird
wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
über die Pauschalierung und Zahlung
des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für
Arbeit an die Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung für arbeitsmarktbedingte Renten
wegen voller Erwerbsminderung“.
2. In § 2 Satz 1 und 2 und in § 3 Satz 2 wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.
Artikel 117
Änderung
der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
(870-1-1)
In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Sep-
tember 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Arti-
kel 48a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 118
Änderung der Werkstättenverordnung
(871-1-7)
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-
ze 2 und 3.
Artikel 119
Änderung der Schwer-
behinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
(871-1-14)
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert
durch Artikel 325 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 16 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
2. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ und die Angabe
„§§ 222a“ durch die Angabe „§§ 219“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
Artikel 120
Änderung des Rückkehrhilfegesetzes
(89-9)
Das Rückkehrhilfegesetz vom 28. November 1983
(BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 215 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Beauftragung
der Bundesagentur für Arbeit
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch
die Bundesagentur für Arbeit gewährt.“
2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ er-
setzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das
Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
d) In Satz 4 wird nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
die Angabe „(Artikel I des Gesetzes vom 18. Au-
gust 1980, BGBl. I S. 1469, 2218)“ gestrichen.
4. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
5. In § 7 Abs. 2 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
Artikel 121
Änderung
des Güterkraftverkehrsgesetzes
(9241-34)
In § 16 Abs. 4 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.
Artikel 122
Änderung des Aufstiegs-
fortbildungsförderungsgesetzes
(2212-4)
In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das
zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ die Wörter „oder
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ einge-
fügt.
Artikel 123
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11, 12, 14, 15, 16, 18, 26, 29, 32,
33, 36, 46, 48, 51, 54, 58, 59, 68, 70, 77, 78, 86, 87, 88,
89, 90, 91, 94, 100, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 109,
110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 und 119
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-
gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-
tigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 124
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.
(2) Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2004 in
Kraft.
(2a) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a, Nr. 4
und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95 treten am 1. Juli
2004 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3
Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53
Buchstabe a, Nr. 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Aus-
nahme des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des
§ 131 Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76,
77, 83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd,
Nr. 85, 86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105
Buchstabe a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a,
Nr. 118, 177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193,
195 Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2
Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a,
Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f,
Nr. 1a, 1b, 3b, 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buch-
stabe c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10
Nr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1, Arti-
kel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122 treten am
1. Januar 2005 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchsta-
be n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210,
212 und Artikel 107 treten am 1. Februar 2006 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2848. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2481865ea6628a77….