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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2848

BGBl. 2003 I S. 2848 · 350.315 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2848
                                          Drittes Gesetz
                           für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
                                                Vom 23. Dezember 2003

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

Artikel   1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel   5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel   6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel   7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel   8 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel   9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
           Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmit-
           telbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit
           im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
           Wirtschaft und Arbeit

Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 14 Änderung der Übergangszahlungsverordnung

Artikel 15 Änderung der Leistungsstufenverordnung
Artikel 16 Änderung der Leistungsprämien- und -zulagenver-
           ordnung

Artikel 17 Änderung des Bundespersonalvertretungsgeset-
           zes

Artikel 18 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenüber-
           mittlungsverordnung

Artikel 19 Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Erweiterung des
           Katastrophenschutzes

Artikel 21 Änderung des THW-Helferrechtsgesetzes

Artikel 22 Änderung des Zivilschutzgesetzes

Artikel 23 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines frei-

           willigen sozialen Jahres

Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines frei-
           willigen ökologischen Jahres

Artikel 25 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

Artikel 26 Änderung der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung

Artikel 27 Änderung des Auswandererschutzgesetzes

Artikel 28 Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-
           setzes

Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Errichtung eines
           Beirates für Ausbildungsförderung
Artikel 30 Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes

Artikel 31 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgeset-
           zes

Artikel 32 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
           Ausländergesetzes
Artikel 33 Änderung der Ausländerdatenübermittlungsverord-
           nung
Artikel 34 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG
Artikel 35 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 36 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 37 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 38 Änderung des Statistikregistergesetzes
Artikel 39 Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
           österreichischen Konkursvertrag

Artikel 40 Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 41 Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 42 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 43 Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
           Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Artikel 44 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 45 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der
           Schwarzarbeit

Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
           und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
Artikel 47 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes

Artikel 48 Änderung der Verordnung zu § 11 Arbeitsplatz-

           schutzgesetz
Artikel 49 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 51 Änderung der Verordnung zur Durchführung der
           §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 52 Änderung des Eignungsübungsgesetzes

Artikel 53 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 54 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5
           Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 55 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgeset-
           zes

Artikel 56   Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken

Artikel 57 Änderung der Abgabenordnung

Artikel 58 Änderung der Mitteilungsverordnung

Artikel 59 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsver-
           ordnung

Artikel 60 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990

Artikel 61 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 62 Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Artikel 63 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes

Artikel 64 Änderung des Gesetzes zur Einsparung von Perso-
           nalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung
           sowie bei der Deutschen Bundesbahn und der
           Deutschen Bundespost
Artikel 65 Änderung des Wirtschaftsnummer-Erprobungsge-
           setzes

Artikel 66 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
BGBl. 2003, Seite 2849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2849
Artikel 67 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 68 Änderung der Datenweiterleitungs-Verordnung

Artikel 69 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 70 Änderung der Verordnung über das Schornsteinfe-
           gerwesen
Artikel 71 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 72 Änderung des Gesetzes über eine Wiedereingliede-
           rungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-
           länder

Artikel 73 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Artikel 74 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgeset-
           zes
Artikel 75 Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines
           besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Ge-
           samthafenbetrieb)
Artikel 76 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 77 Änderung der Verordnung zur Übertragung von
           Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungs-
           gesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des
           Bundesministers der Verteidigung
Artikel 78 Änderung der Verordnung über die Feststellung
           und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem
           Arbeitssicherstellungsgesetz
Artikel 79 Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes
Artikel 80 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 81 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 82 Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Artikel 83 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 84 Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Artikel 85 Änderung des Berufsbildungsförderungsgesetzes

Artikel 86 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung

Artikel 87 Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-
           rung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
           Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeits-
           kämpfen)
Artikel 88 Änderung der DV-Berufsbildungszentren-Verord-
           nung
Artikel 89 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Artikel 90 Änderung der Wintergeld-Verordnung
Artikel 91 Änderung der Anwartschaftszeit-Verordnung

Artikel 92 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 93 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 94 Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaub-
           nis-Kostenverordnung
Artikel 95 Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Artikel 96 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
           der Landwirte
Artikel 97 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
           versicherung der Landwirte

Artikel 98 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
           lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 99 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
           Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der
           Land- und Forstwirtschaft
Artikel 100 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Artikel 101 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Artikel 102 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 103 Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes
Artikel 104 Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
Artikel 105 Änderung der Gefangenen-Beitragsverordnung

Artikel 106 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche
            Betätigung von Arbeitslosen

Artikel 107 Änderung der Gesamtbeitragsverordnung

Artikel 108 Änderung der Anwerbestoppausnahmeverordnung
Artikel 109 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Artikel 110 Änderung der Verordnung über die Arbeitsgeneh-
            migung für hoch qualifizierte ausländische Fach-
            kräfte der Informations- und Kommunikationstech-
            nologie

Artikel 111 Änderung der Beitragszahlungsverordnung

Artikel 112 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 113 Änderung der Datenerfassungs- und -übermitt-
            lungsverordnung
Artikel 114 Änderung der Beitragseinzugs- und Meldevergü-
            tungsverordnung
Artikel 115 Änderung der Versicherungsnummern-, Kontofüh-
            rungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
Artikel 116 Änderung der Verordnung über die Pauschalierung
            und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesan-
            stalt für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Ren-
            tenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten
            wegen voller Erwerbsminderung
Artikel 117 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 118 Änderung der Werkstättenverordnung
Artikel 119 Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsab-
            gabeverordnung
Artikel 120 Änderung des Rückkehrhilfegesetzes
Artikel 121 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 122 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-
            setzes

Artikel 123 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 124 Inkrafttreten

                            Artikel 1
                      Änderung des
            Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                            (860-3)

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie
folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den

     §§ 2 bis 189a wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

         „§ 2        Zusammenwirken von Arbeitnehmern
                     und Arbeitgebern mit den Agenturen
                     für Arbeit“.

      a1) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe
          eingefügt:
         „§ 8b       Leistungen für Berufsrückkehrer“.
      b) Nach der Angabe zum Zweiten Kapitel wird fol-
         gende Angabe eingefügt:
                            „Erster Abschnitt
                           Beschäftigte,
                 Sonstige Versicherungspflichtige“.
BGBl. 2003, Seite 2850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2850
       c) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
          eingefügt:
                        „Zweiter Abschnitt

                   Freiwillige Weiterversicherung
         § 28a      Versicherungspflichtverhältnis auf An-
                    trag“.
       d) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
         „§ 37      Beauftragung Dritter mit der Vermitt-
                    lung“.
       e) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:
         „§ 37a     (weggefallen)“.

       f) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:

         „§ 57      Anspruch auf Überbrückungsgeld“.

       g) Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:

         „§ 76a     (weggefallen)“.
       h) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
         „§ 78      (weggefallen)“.

       i) Die Angaben zu den §§ 118 und 119 werden wie
          folgt gefasst:

         „§ 118     Anspruchsvoraussetzungen bei Ar-
                    beitslosigkeit

         § 119      Arbeitslosigkeit“.

       j) Nach der Angabe zu § 124 wird folgende Anga-
          be eingefügt:

         „§ 124a    Anspruchsvoraussetzungen bei beruf-
                    licher Weiterbildung“.
       k) Die Angaben zu den §§ 130 bis 139 werden wie
          folgt gefasst:

         „§ 130     Bemessungszeitraum und Bemes-
                    sungsrahmen
         § 131      Bemessungsentgelt
         § 132      Fiktive Bemessung

         § 133      Leistungsentgelt

         § 134      Berechnung und Leistung

         §§ 135–139 (weggefallen)“.

       l) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:

         „§ 144     Ruhen bei Sperrzeit“.

       m)Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:

         „§ 145     (weggefallen)“.

       n) Die Angabe zu § 147b wird wie folgt gefasst:
         „§ 147b     (weggefallen)“.
       o) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
         „§ 148     (weggefallen)“.
       p) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum
          Achten Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie
          folgt gefasst:
                      „Dritter Unterabschnitt
         §§ 153–159 (weggefallen)“.
       q) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:
         „§ 175     (weggefallen)“.

   r) Nach der Angabe zu § 189 wird folgende Anga-
      be eingefügt:
      „§189a   Datenaustausch und Datenübermitt-
               lung“.

2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 216 bis 352a wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 216 wird folgende Angabe
     eingefügt:
                    „Zehnter Abschnitt
                    Transferleistungen
     § 216a     Förderung der Teilnahme an Transfer-
                maßnahmen

     § 216b     Transferkurzarbeitergeld“.

  b) Die Angaben zu den §§ 218 bis 224 werden wie

     folgt gefasst:
     „§ 218     Eingliederungszuschuss
     § 219      Eingliederungszuschuss für beson-
                ders betroffene schwerbehinderte
                Menschen

     § 220      Berücksichtigungsfähiges Arbeitsent-
                gelt und Auszahlung des Zuschusses

     § 221      Förderungsausschluss und Rückzah-
                lung

     § 222      Anordnungsermächtigung

     §§ 222a–224 (weggefallen)“.

  c) Die Angabe zu § 250 wird wie folgt gefasst:
     „§ 250     Bundesagentur als Träger von Ein-
                richtungen“.
  d) Die Angaben zum Sechsten Kapitel Vierter
     Abschnitt werden wie folgt gefasst:

                    „Vierter Abschnitt
     §§ 254–259 (weggefallen)“.
  e) Die Angaben zu den §§ 264 bis 265a werden wie
     folgt gefasst:

     „§ 264     Zuschüsse zu den Lohnkosten

     §§ 265–265a (weggefallen)“.

  f) Nach § 267 wird folgende Angabe eingefügt:

     „§ 267a    Zuweisung“.

  g) Die Angabe zu § 269 wird wie folgt gefasst:

     „§ 269     Abberufung“.

  h) Nach § 270 wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 270a    Förderung in Sonderfällen“.
  i) Die Angaben zu den §§ 272 bis 279 werden wie
     folgt gefasst:
                   „Sechster Abschnitt
     §§ 272–279 (weggefallen)“.
  j) Die Angabe zum Siebten Kapitel wird wie folgt
     gefasst:
                     „Siebtes Kapitel
          Weitere Aufgaben der Bundesagentur“.
  k) Die Angabe zu § 307 wird wie folgt gefasst:
     „§ 307     (weggefallen)“.
BGBl. 2003, Seite 2851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2851
  k1) Die Angabe zum Achten Kapitel Erster Abschnitt          § 371
      Dritter Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:          § 372
                  „Dritter Unterabschnitt                     § 373
                      Auskunfts-,                             § 374
          Mitwirkungs- und Duldungspflichten“.
                                                              § 374a
  l) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:
     „§ 318     Auskunftspflicht bei Maßnahmen der            § 375
                beruflichen Aus- oder Weiterbildung,
                Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle-         § 376
                ben, der Eignungsfeststellung und
                Teilnahme an Trainingsmaßnahmen“.
  l1) Die Angabe zu § 319 wird wie folgt gefasst:
     „§ 319     Mitwirkungs- und Duldungspflich-              § 377
                ten“.
  m) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:              § 378
     „§ 336     Leistungsrechtliche Bindung“.                 § 379
  n) Nach der Angabe zu § 345a wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 345b    Beitragspflichtige Einnahmen bei frei-        § 380
                williger Weiterversicherung“.

  o) Nach der Angabe zu § 349 wird folgende Angabe

     eingefügt:
                                                              § 381
     „§ 349a    Beitragstragung und Beitragszahlung
                bei freiwilliger Weiterversicherung“.         § 382
  p) Die Angabe zum Zehnten Kapitel Zweiter                   § 383
     Abschnitt Dritter Unterabschnitt wird wie folgt
     gefasst:                                                 § 384
                  „Dritter Unterabschnitt
             Verordnungsermächtigung,                         § 385
      Anordnungsermächtigung und Ermächtigung
       zum Erlass von Verwaltungsvorschriften“.               § 386
  q) Nach der Angabe zu § 352 wird folgende Angabe            § 387
     eingefügt:
                                                              § 388
     „§ 352a    Anordnungsermächtigung“.
                                                              § 389
3. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
   Elften Kapitel bis zu § 436 wie folgt geändert:
                                                              § 390
  a) Die Angaben zum Elften Kapitel werden wie folgt
     gefasst:                                                 § 391

                      „Elftes Kapitel
               Organisation und Datenschutz                   § 392
                     Erster Abschnitt
                 Bundesagentur für Arbeit
     § 367      Bundesagentur für Arbeit                      § 393
     § 368      Aufgaben der Bundesagentur
     § 368a     Zusammenarbeit mit den örtlich
                zuständigen Trägern der Sozialhilfe           § 394
     § 369      Besonderheiten zum Gerichtsstand
     § 370      Beteiligung an Gesellschaften                 § 395

                     Zweiter Abschnitt

                     Selbstverwaltung
                                                              § 396
                   Erster Unterabschnitt

Selbstverwaltungsorgane
Satzung und Anordnungen
Verwaltungsrat
Verwaltungsausschüsse

Verwaltungsausschüsse bei den Re-
gionaldirektionen
Amtsdauer

Entschädigung der ehrenamtlich Täti-
gen
  Zweiter Unterabschnitt
Berufung und Abberufung
Berufung und Abberufung der Mitglie-
der
Berufungsfähigkeit
Vorschlagsberechtigte Stellen
  Dritter Unterabschnitt
  Neutralitätsausschuss
Neutralitätsausschuss

     Dritter Abschnitt

 Vorstand und Verwaltung

Vorstand der Bundesagentur

Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
Geschäftsführung der Agenturen für
Arbeit
Geschäftsführung der Regionaldirek-
tionen
Beauftragte für Chancengleichheit am
Arbeitsmarkt
Innenrevision
Personal der Bundesagentur

Ernennung der Beamtinnen und Be-
amten
Übertragung von Führungsfunktionen
auf Zeit

Beamtenverhältnis auf Zeit

Leistungsgerechte Bezahlung im Be-
reich der Vermittlung, Verordnungser-
mächtigung
Obergrenzen für Beförderungsämter
     Vierter Abschnitt
           Aufsicht
Aufsicht
    Fünfter Abschnitt
       Datenschutz
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Daten durch die Bundesagentur
Datenübermittlung an Dritte; Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung von Sozial-

daten durch nichtöffentliche Stellen

Kennzeichnungs- und Maßregelungs-
verbot
                        Verfassung                            §§ 397–403 (weggefallen)“.
BGBl. 2003, Seite 2852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2852
       b) Die Angabe zu § 406 wird wie folgt gefasst:

          „§ 406     Beschäftigung von Ausländern ohne

                     Genehmigung und zu ungünstigen
                     Arbeitsbedingungen“.

       c) Die Angaben zu den §§ 409 und 410 werden wie
          folgt gefasst:

          „§§ 409–410 (weggefallen)“.

       d) Nach der Angabe zu § 421l wird folgende Anga-
          be eingefügt:

          „§ 421m Sozialpädagogische Begleitung bei
                  Berufsausbildungsvorbereitung nach
                  dem Berufsbildungsgesetz“.
       e) Die Angabe zu § 424 wird wie folgt gefasst:

          „§ 424     (weggefallen)“.

       f) Die Angabe zu § 429 wird wie folgt gefasst:
          „§ 429     (weggefallen)“.
       g) Nach der Angabe zu § 434i wird folgende Anga-
          be eingefügt:

          „§ 434j    Drittes Gesetz für moderne Dienst-
                     leistungen am Arbeitsmarkt“.

       h) Nach der Angabe zu § 435 wird folgende Angabe

          eingefügt:

          „§ 436     Überleitung von Beschäftigten der
                     Bundesanstalt in den Dienst des Bun-
                     des“.

 4. Dem § 1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
    angefügt:

          „(3) Die Bundesregierung und die Bundesagentur
       für Arbeit können Vereinbarungen über die beschäf-
       tigungspolitischen Ziele treffen. Die Vereinbarungen
       können die nach dem Sozialgesetzbuch erforder-
       lichen Genehmigungen oder Zustimmungen enthal-
       ten. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft
       und Arbeit Fachaufsicht ausübt, ist die Vereinba-
       rung mit diesem zu treffen.“

 5. § 2 wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift wird das Wort „Arbeitsämtern“
          durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
       b) In Absatz 1 erster Halbsatz wird das Wort
          „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für
          Arbeit“ ersetzt.
       c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „beim
          Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
          für Arbeit“ ersetzt.

       d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“

          durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

 6. § 3 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) In Nummer 6 werden die Wörter „und Unter-

              haltsgeld“ gestrichen.

          bb) In Nummer 8 werden das Wort „sowie“ durch
              ein Komma und die Angabe „(Leistungen
              zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeits-

            losigkeit)“ durch die Wörter „sowie Arbeits-
            losengeld bei beruflicher Weiterbildung“ er-

            setzt.

       cc) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein
           Komma ersetzt.

       dd) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
           angefügt:

            „12. Transferleistungen.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
       bb) In der bisherigen Nummer 5 werden die
           Wörter „Darlehen und“ und die Wörter „so-
           wie zu Strukturanpassungsmaßnahmen“
           gestrichen.

       cc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
           Nummern 4 bis 6.
    c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
       sengeld“ die Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ einge-
       fügt.
    d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

          „(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-
       förderung sind alle Leistungen der aktiven

       Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs

       auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung
       nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Be-
       rufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen
       zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld,
       Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen
       zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
       nahmen.“

    e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-
       förderung sind alle Leistungen der aktiven
       Arbeitsförderung mit Ausnahme des Anspruchs
       auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung
       nach sechs Monaten, Überbrückungsgeld, Be-
       rufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen
       zur Teilhabe am Arbeitsleben, Arbeitslosengeld
       bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld,
       Wintergeld, Winterausfallgeld und Leistungen
       zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
       nahmen.“

7. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter
   „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
   Arbeit“ ersetzt.

8. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
   durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

8a. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

                           „§ 8b
             Leistungen für Berufsrückkehrer
      Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in
    die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der

    aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzun-

    gen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbe-
    sondere Beratung und Vermittlung sowie die Förde-
    rung der beruflichen Weiterbildung durch Übernah-
    me der Weiterbildungskosten.“
BGBl. 2003, Seite 2853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2853
 9. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
       „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für
       Arbeit“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
       „Arbeitsämter“ durch die Wörter „Agenturen für
       Arbeit“ ersetzt.
    c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Agenturen für Arbeit arbeiten zur Erfüllung
       ihrer Aufgaben mit den Gemeinden, Kreisen und
       Bezirken sowie den weiteren Beteiligten des ört-
       lichen Arbeitsmarktes, insbesondere den Ver-
       tretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den
       Kammern und berufsständischen Organisatio-
       nen, zusammen.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“
       durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-

       alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und

       Arbeit“ ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Jedes
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „Jede Agentur für
       Arbeit“ ersetzt und nach den Wörtern „Ermes-
       sensleistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik“
       die Wörter „und Leistungen zur Förderung der

       Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ einge-
       fügt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Haupt-
       stelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter
       „Zentrale der Bundesagentur“ und das Wort
       „Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für
       Arbeit“ ersetzt.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt
       geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „des

           Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-

           tur für Arbeit“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „beim
           Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der
           Agentur für Arbeit“ ersetzt.

    b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2
       angefügt:
         „(2) Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven
       Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.“

13. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 222a“ durch die

       Angabe „§ 219“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des
       Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
       Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
       Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

14. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „das
    Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für

    Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
    Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

15. Vor § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
                     „Erster Abschnitt
                      Beschäftigte,
            Sonstige Versicherungspflichtige“.

16. In § 25 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz wird die Anga-
    be „und Abs. 4“ gestrichen.

17. § 26 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
            „2. Personen, die auf Grund gesetzlicher
                Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst
                oder Zivildienst leisten und während
                dieser Zeit nicht als Beschäftigte versi-
                cherungspflichtig sind sowie Personen,

                die im Anschluss an den Grundwehr-

                dienst freiwilligen zusätzlichen Wehr-

                dienst nach § 6b des Wehrpflichtgeset-
                zes leisten,“.

       bb) Nummer 3 wird aufgehoben.

    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

18. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
           Komma ersetzt.

       bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
           angefügt:
            „5. Beschäftigung, die als Arbeitsbeschaf-
                fungsmaßnahme gefördert wird.“
    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
          „(5) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-
       rend einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslo-
       sengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben.

       Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die wäh-

       rend der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeits-

       losengeld besteht, ausgeübt werden.“

19. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeits-
       amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
       ersetzt.
    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

          „(3) Versicherungsfrei sind nicht-deutsche Be-
       satzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die
       ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

       nicht im Geltungsbereich dieses Buches haben.“

20. Nach § 28 wird eingefügt:

                     „Zweiter Abschnitt
               Freiwillige Weiterversicherung

                           § 28a
         Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
BGBl. 2003, Seite 2854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2854
         (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
       können Personen begründen, die
       1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im
          Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehö-
          rigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegever-
          sicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur
          Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
          gleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-
          ten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
          pflegen,
       2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang
          von mindestens 15 Stunden wöchentlich auf-
          nehmen und ausüben oder
       3. eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die
          Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anzuwen-
          den ist, aufnehmen und ausüben.
    Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass
       1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate
          vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung
          mindestens zwölf Monate in einem Versiche-
          rungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des
          Ersten Abschnitts gestanden oder eine Ent-
          geltersatzleistung nach diesem Buch bezogen
          hat,
       2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der
          Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen
          Weiterversicherung berechtigt, in einem Versi-
          cherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften
          des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Ent-
          geltersatzleistung nach diesem Buch bezogen
          hat und

       3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig
          nicht besteht.

          (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt
       mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der
       Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag,
       an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforder-
       ten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss
       spätestens innerhalb von einem Monat nach Auf-
       nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur
       freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt
       werden. Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
       1. wenn der Versicherungsberechtigte eine Ent-
          geltersatzleistung nach diesem Buch bezieht,
       2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzun-
          gen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren,

       3. wenn der Versicherungsberechtigte mit der Bei-
          tragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist,

       4. in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spä-

          testens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember
          2010.
    Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Ver-
    sicherungsfreiheit gelten entsprechend.“

 21. In § 29 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Das
     Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
     Arbeit“ ersetzt.

 22. In § 31 Abs. 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
     durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

23. In § 32 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch
    die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

24. § 33 wird wie folgt geändert:
    a) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter
       „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur
       für Arbeit“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird das Wort „es“ durch das Wort „sie“
       ersetzt.

25. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
       „Sie“ ersetzt.

26. § 35 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
           amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
           Arbeit“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
            „Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass
            Arbeitslose und Ausbildungssuchende, de-
            ren berufliche Eingliederung voraussichtlich
            erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische
            Unterstützung erhalten.“

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
       das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und
       das Wort „es“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
       Arbeit“ und die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch
       die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

27. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und
       Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
       Arbeit“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „es“ durch das
       Wort „sie“ ersetzt.

28. § 37 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 37
          Beauftragung Dritter mit der Vermittlung

      (1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstüt-
    zung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufga-
    ben der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbeson-
    dere dann, wenn dadurch die berufliche Eingliede-
    rung erleichtert werden kann. Die Agentur für Arbeit
    kann dem beauftragten Dritten Ausbildungssu-
    chende und Arbeitssuchende zuweisen, wenn
    diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund
BGBl. 2003, Seite 2855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2855
    widersprechen. Der Ausbildungssuchende und
    Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu
    belehren.
       (2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von
    Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit der Vermitt-
    lung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.

       (3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann
    eine Vergütung vereinbart werden. Eine Pauschalie-
    rung ist zulässig.
       (4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit
    die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung
    verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer
    Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.“

29. § 37a wird aufgehoben.

30. In § 37b werden die Wörter „beim Arbeitsamt“

    durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
    ersetzt.

31. § 37c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Jedes Arbeits-
       amt“ durch die Wörter „Jede Agentur für Arbeit“
       ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits-
           amt“ durch die Wörter „die Agentur für
           Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“
           durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeits-
           amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
           Arbeit“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeits-
           amt“ durch die Wörter „die Agentur für
           Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“
           durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
           durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden das Wort „Arbeitsämter“
           durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und
           das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
           „Bundesagentur“ ersetzt.

       dd) In Satz 4 wird die Angabe „§ 373“ durch die
           Angabe „§ 370“ ersetzt.

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „das
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
       Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
       Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
    e) In Absatz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

32. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Ausbildungs- und Arbeitssuchende, die
            Dienstleistungen der Bundesagentur in An-

            spruch nehmen, haben die für eine Vermitt-
            lung erforderlichen Auskünfte zu erteilen
            und Unterlagen vorzulegen.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch
           die Wörter „Sie können“ und die Wörter
           „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
           Agentur für Arbeit“ ersetzt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:
         „(1a) Die Ausbildungssuchenden und Arbeits-
       suchenden haben den Abschluss eines Ausbil-
       dungs- oder Arbeitsverhältnisses der Agentur für
       Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und
       seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen.“
    c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

    d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
       1. solange der Arbeitssuchende Leistungen zum
          Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosig-
          keit beansprucht,
       2. solange der Arbeitssuchende in einer Arbeits-
          beschaffungsmaßnahme gefördert wird,
       3. wenn der Arbeitssuchende eine ihm nicht
          zumutbare Beschäftigung angenommen hat
          und die Weiterführung verlangt, jedoch nicht
          länger als sechs Monate oder
       4. bei Meldepflichtigen nach § 37b bis zum
          angegebenen Beendigungszeitpunkt des Ver-
          sicherungspflichtverhältnisses.“

33. § 39 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Arbeitgeber, die Dienstleistungen der Bun-
            desagentur in Anspruch nehmen, haben die
            für eine Vermittlung erforderlichen Auskünf-
            te zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch
           die Wörter „Sie können“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
           amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
           Arbeit“ und das Wort „es“ durch die Wörter
           „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Es“ durch das Wort
           „Sie“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „es“ durch das Wort
           „sie“ ersetzt.
       dd) In Satz 4 wird das Wort „sie“ durch die Wör-
           ter „die Vermittlung“ ersetzt.

34. In § 40 werden in Satz 1 die Wörter „Das Arbeits-

    amt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
    in Satz 2 das Wort „Es“ durch das Wort „Sie“ er-
    setzt.
BGBl. 2003, Seite 2856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2856
 35. In § 41 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 6 werden jeweils die
     Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
     Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 36. In § 42 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Wörter
     „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
     Arbeit“ ersetzt.

 37. In § 43 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die
     Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
     Agentur für Arbeit“ und in Abs. 3 Satz 1 das Wort
     „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
     ersetzt.

 38. In § 44 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
     das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 39. In § 47 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
     das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 40. In § 48 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeits-
     amtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
     ersetzt.

 41. In § 52 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 42. In § 53 Abs. 4 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
     durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
     ersetzt.

 43. In § 55 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 44. § 56 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
              Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
              schaft und Arbeit“ ersetzt.
          bb) In Satz 4 werden die Wörter „Hauptstelle
              der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zen-
              trale der Bundesagentur“ ersetzt.

       b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
              durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
              Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
              schaft und Arbeit“ und das Wort „Bundes-
              anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
              ersetzt.

 45. § 57 wird wie folgt geändert:
       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                „§ 57

                 Anspruch auf Überbrückungsgeld“.

       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer
          selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit be-
          enden oder vermeiden, haben zur Sicherung des

       Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in
       der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch
       auf Überbrückungsgeld.“
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das
           Wort „wird“ ersetzt und das Wort „werden“
           gestrichen.
       bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
           ter „oder als Strukturanpassungsmaßnah-
           me“ gestrichen.
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
            „Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
            des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor,
            verkürzt sich die Dauer der Förderung ent-
            sprechend der Dauer der Sperrzeit unter
            Berücksichtigung der bereits verstrichenen
            Dauer der Sperrzeiten.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Geförderte Personen, die das 65. Lebens-
            jahr vollendet haben, haben vom Beginn
            des folgenden Monats an keinen Anspruch
            auf Überbrückungsgeld.“
    e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
       fügt:

          „(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
       nach Beendigung einer Förderung der Aufnah-
       me einer selbständigen Tätigkeit nach diesem
       Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von
       dieser Frist kann wegen besonderer in der Per-
       son des Arbeitnehmers liegender Gründe abge-
       sehen werden.“

    f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

46. In § 58 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
    Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

47. In § 61 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „des Arbeits-
    amtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-
    setzt.

48. In § 69 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

49. In § 72 werden in Absatz 2 Satz 1 die Wörter „das
    Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
    Arbeit“ sowie in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1
    jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wör-
    ter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

50. § 73 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
       fügt:

          „(1a) Für die Zeit des Berufsschulunterrichts

       in Blockform wird Berufsausbildungsbeihilfe un-
       verändert weiter erbracht.“
    b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „weiter-
       gezahlt“ die Wörter „oder an deren Stelle eine
       Ersatzleistung erbracht“ eingefügt.
BGBl. 2003, Seite 2857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2857
51. In § 76 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
    Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

52. § 76a wird aufgehoben.

53. § 77 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Wei-
       terbildung durch Übernahme der Weiterbil-
       dungskosten gefördert werden, wenn
       1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei
          Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine
          ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
          oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufs-
          abschlusses die Notwendigkeit der Weiterbil-

          dung anerkannt ist,

       2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung
          durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und

       3. die Maßnahme und der Träger der Maßnah-

          me für die Förderung zugelassen sind.

       Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis
       zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichts-
       veranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist
       vorzeitig beendet worden.“
    b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „dem

       Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
       Arbeit“ ersetzt.

54. § 78 wird aufgehoben.

55. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der
    Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Ent-
    fernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
    Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte
    von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und
    0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen.
    Zur Abgeltung der Aufwendungen für die An- und
    Abreise bei einer erforderlichen auswärtigen Unter-
    bringung sowie für eine Familienheimfahrt ist eine
    Entfernungspauschale von 0,40 Euro für jeden vol-
    len Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des
    eigenen Hausstands und dem Ort der Weiterbildung
    anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist
    die kürzeste Straßenverbindung maßgebend.“

56. In § 85 Abs. 3 Nr. 1 werden das Wort „festzustellen“
    sowie das sich anschließende Komma gestrichen.

57. § 86 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1, Ab-
       satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Das
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
       Arbeit“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 Satz 2
       werden jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“

       durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

58. § 101 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Förderung kann bei Bedarf Aktivierungshil-
       fen, ausbildungsbegleitende Hilfen, Beschäfti-

       gung begleitende Eingliederungshilfen und
       Übergangshilfen nach dem Ersten Abschnitt des
       Sechsten Kapitels umfassen.“

    b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

59. In § 105 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „vom
    Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für
    Arbeit“ ersetzt.

60. In § 115 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
    Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

61. In § 116 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt ge-
    fasst:

    „1. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei

        beruflicher Weiterbildung,

    2. Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,“.

62. Die §§ 117 bis 119 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 117

               Anspruch auf Arbeitslosengeld
       (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeits-
    losengeld

    1. bei Arbeitslosigkeit oder

    2. bei beruflicher Weiterbildung.
      (2) Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollen-
    det haben, haben vom Beginn des folgenden Monats
    an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

                            § 118

      Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
       (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeits-
    losigkeit haben Arbeitnehmer, die

    1. arbeitslos sind,
    2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemel-
       det und

    3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
      (2) Der Arbeitnehmer kann bis zur Entscheidung
    über den Anspruch bestimmen, dass dieser nicht
    oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

                            § 119
                       Arbeitslosigkeit

      (1) Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der
    1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
       (Beschäftigungslosigkeit),

    2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu
       beenden (Eigenbemühungen) und
    3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für
       Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).

       (2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt

    Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die beruf-
    liche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beein-
    trächtigt wird.
      (3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selb-
    ständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
    Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die
BGBl. 2003, Seite 2858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2858
     Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die
     Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als
     15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche
     Abweichungen von geringer Dauer bleiben unbe-
     rücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstä-
     tigkeiten werden zusammengerechnet.
          (4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der
       Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Ein-
       gliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

     1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der
        Eingliederungsvereinbarung,
     2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte
        und

     3. die Inanspruchnahme der Selbstinformations-
        einrichtungen der Agentur für Arbeit.

          (5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur
       für Arbeit steht zur Verfügung, wer

     1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stun-
        den wöchentlich umfassende zumutbare Be-
        schäftigung unter den üblichen Bedingungen des
        für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
        ausüben kann und darf,
     2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruf-
        lichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leis-
        ten kann,
     3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Num-
        mer 1 anzunehmen und auszuüben und

     4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Einglie-

        derung in das Erwerbsleben teilzunehmen.“

 63. § 120 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird das Wort „Arbeitslose“ durch

          das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

              „Bei Schülern oder Studenten einer Schule,
              Hochschule oder sonstigen Ausbildungs-
              stätte wird vermutet, dass sie nur versiche-
              rungsfreie Beschäftigungen ausüben kön-
              nen.“

          bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitslose“ durch
              die Wörter „Schüler oder Student“ ersetzt.
       c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
          angefügt:

             „(3) Nimmt der Leistungsberechtigte an einer
          Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für
          die die Voraussetzungen nach § 77 nicht erfüllt
          sind, schließt dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn
          1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt
             und
          2. der Leistungsberechtigte seine Bereitschaft
             erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald
             eine berufliche Eingliederung in Betracht
             kommt und zu diesem Zweck die Möglichkeit
             zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme
             vereinbart hat.
             (4) Ist der Leistungsberechtigte nur bereit,
          Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt
          dies Verfügbarkeit nicht aus, wenn sich die

       Arbeitsbereitschaft auf Teilzeitbeschäftigungen
       erstreckt, die versicherungspflichtig sind, min-
       destens 15 Stunden wöchentlich umfassen und
       den üblichen Bedingungen des für ihn in Be-
       tracht kommenden Arbeitsmarktes entspre-
       chen. Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäfti-
       gungen aus Anlass eines konkreten Arbeits-
       oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig. Die
       Einschränkung auf Heimarbeit schließt Verfüg-
       barkeit nicht aus, wenn die Anwartschaftszeit
       durch eine Beschäftigung als Heimarbeiter erfüllt
       worden ist und der Leistungsberechtigte bereit
       und in der Lage ist, Heimarbeit unter den übli-
       chen Bedingungen auf dem für ihn in Betracht
       kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.“

64. § 122 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim zuständi-
           gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der
           zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „zwei“ durch das
           Wort „drei“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
       Arbeit“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „das zuständige
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständige
       Agentur für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeits-

       amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“

       ersetzt.

65. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rah-

    menfrist mindestens zwölf Monate in einem Versi-
    cherungspflichtverhältnis gestanden hat.“

66. § 124 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
       „zwei“ ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht
       eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem
       Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen ei-
       ner berufsfördernden Maßnahme bezogen hat.
       In diesem Falle endet die Rahmenfrist spätes-
       tens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn.“

67. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:
                          „§ 124a
                Anspruchsvoraussetzungen
                bei beruflicher Weiterbildung
       (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch ein
    Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen eines An-
    spruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
    allein wegen einer nach § 77 geförderten berufli-
    chen Weiterbildung nicht erfüllt.
      (2) Bei einem Arbeitnehmer, der vor Eintritt in die
    Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraus-
    setzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
    bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn er
BGBl. 2003, Seite 2859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2859
     1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf
        Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der

        weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder

     2. die Anwartschaftszeit im Falle von Arbeitslosig-

        keit am Tage des Eintritts in die Maßnahme der

        beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit

        gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag

        der persönlichen Arbeitslosmeldung.“

 68. § 125 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „beim
        Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
        für Arbeit“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
            amt soll“ durch die Wörter „Die Agentur für
            Arbeit hat“ ersetzt.

        bb) Folgende Sätze werden angefügt:

             „Kommt der Arbeitslose seinen Mitwir-
             kungspflichten gegenüber dem Träger der
             medizinischen Rehabilitation oder der Teil-
             habe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht
             der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem
             Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu
             dem Tag, an dem die Mitwirkung nachge-
             holt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn
             der Arbeitslose durch sein Verhalten die

             Feststellung der Erwerbsminderung verhin-

             dert.“

     c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
        stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

68a. In § 126 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht
     rechtswidrigen Sterilisation“ durch die Wörter
     „durch Krankheit erforderlichen Sterilisation“ er-
     setzt.

 69. In § 127 werden die Absätze 2a und 3 aufgehoben.

 70. § 128 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
            „Anspruch auf Arbeitslosengeld“ die Wörter
            „bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt.

        bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
             „3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei
                 Arbeitsablehnung, unzureichenden Ei-
                 genbemühungen, Ablehnung oder Ab-
                 bruch einer beruflichen Eingliederungs-
                 maßnahme oder Meldeversäumnis,“.

        cc) Nummer 5 wird aufgehoben.
        dd) In Nummer 8 werden die Wörter „Anspruch
            auf Unterhaltsgeld“ durch die Wörter „An-
            spruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
            Weiterbildung nach diesem Buch“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4

            entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei

            Abbruch einer beruflichen Eingliederungs-

            maßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das

            Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei

            Erfüllung der Voraussetzungen für den
            Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als
            ein Jahr zurückliegt.“

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 117)“ gestri-
           chen.

71. Die §§ 130 bis 134 werden wie folgt gefasst:

                            „§ 130

      Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

      (1) Der Bemessungszeitraum umfasst die beim
    Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen
    Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgelt-
    abrechnungszeiträume der versicherungspflichti-
    gen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der
    Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit
    dem letzten Tag des letzten Versicherungspflicht-
    verhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

       (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums
    bleiben außer Betracht

    1. Zeiten einer Beschäftigung, neben der Über-

       gangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am

       Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder Teilar-
       beitslosengeld geleistet worden ist,

    2. Zeiten einer Beschäftigung als Helfer im Sinne
       des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
       sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des
       Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökolo-
       gischen Jahres, wenn sich die beitragspflichtige
       Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,
    3. Zeiten, in denen der Arbeitslose Erziehungsgeld
       bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung

       von Einkommen nicht bezogen hat oder ein Kind
       unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn
       wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes
       das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche
       wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
    4. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßi-
       ge wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teil-
       zeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf
       weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen
       regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren
       Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stun-
       den wöchentlich, vermindert war, wenn der
       Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren
       Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb
       Jahre vor der Entstehung des Anspruchs wäh-
       rend eines sechs Monate umfassenden zusam-
       menhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
    Satz 1 Nr. 4 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinba-
    rung nach dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das
    Beschäftigungsverhältnis ist wegen Zahlungsunfä-
    higkeit des Arbeitgebers beendet worden.
BGBl. 2003, Seite 2860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2860
         (3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre
       erweitert, wenn

   1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage

      mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder

   2. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im
      erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart
      wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemes-
      sungszeitraum auszugehen.

   Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitslo-
   se dies verlangt und die zur Bemessung erforderli-
   chen Unterlagen vorlegt.

                               § 131
                       Bemessungsentgelt

         (1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich
       auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeits-
       entgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeit-
       raum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der
       Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäfti-
       gungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt,
       wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsun-
       fähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.

         (2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,

   1. die der Arbeitslose wegen der Beendigung des
      Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick
      auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
   2. die als Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vier-
      ten Buches nicht gemäß einer Vereinbarung über
      flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden
      (§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches).

         (3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen

   1. für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeiter-
      geld, Winterausfallgeld oder eine Winterausfall-
      geld-Vorausleistung (§ 211 Abs. 3) bezogen hat,
      das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den
      Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte,

   2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a
      des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der
      Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne
      eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten
      Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung
      das erzielte Arbeitsentgelt.

         (4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei
       Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslo-
       sengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindes-
       tens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld
       zuletzt bemessen worden ist.
          (5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in
       der Lage, die im Bemessungszeitraum durch-
       schnittlich auf die Woche entfallende Zahl von
       Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das
       Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung
       entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durch-
       schnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-

       stunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder

       kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die
       Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemes-
       sungszeitraum. Einschränkungen des Leistungs-
       vermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeits-
       losengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt sich

das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die
tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für

Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.

                       § 132

                Fiktive Bemessung

   (1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindes-
tens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemes-
sungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Be-
messungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrun-
de zu legen.

  (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsent-
gelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe
zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation ent-
spricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist,
auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemü-
hungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu
erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für
Beschäftigungen, die

1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung
   erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeits-
   entgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der
   Bezugsgröße,

2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über
   eine abgeschlossene Qualifikation als Meister
   oder einen Abschluss in einer vergleichbaren
   Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2),
   ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihun-
   dertsechzigstel der Bezugsgröße,

3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Aus-
   bildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3),
   ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhun-
   dertfünfzigstel der Bezugsgröße,

4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgrup-
   pe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
   Sechshundertstel der Bezugsgröße.

                       § 133
                 Leistungsentgelt

   (1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte
Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge
sind

1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von
   21 Prozent des Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die
   sich nach dem vom Bundesministerium der
   Finanzen auf Grund des § 51 Abs. 4 Nr. 1a des
   Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen
   Programmablaufplan bei Berücksichtigung der
   Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 2 des Ein-
   kommensteuergesetzes in dem Jahr, in dem der
   Anspruch entstanden ist, ergibt und

3. der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung

   von Kinderfreibeträgen.

  (2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich
nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jah-
res, in dem der Anspruch entstanden ist, auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen war.
BGBl. 2003, Seite 2861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2861
     Spätere Änderungen der eingetragenen Lohnsteu-
     erklasse werden mit Wirkung des Tages berück-
     sichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für
     die Änderung vorlagen. Das Gleiche gilt, wenn auf
     der für spätere Kalenderjahre ausgestellten Lohn-
     steuerkarte eine andere Lohnsteuerklasse eingetra-
     gen wird.

       (3) Haben Ehegatten die Lohnsteuerklassen ge-
     wechselt, so werden die neu eingetragenen Lohn-
     steuerklassen von dem Tage an berücksichtigt, an
     dem sie wirksam werden, wenn
     1. die neu eingetragenen Lohnsteuerklassen dem
        Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte bei-
        der Ehegatten entsprechen oder
     2. sich auf Grund der neu eingetragenen Lohnsteu-
        erklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das gerin-
        ger ist, als das Arbeitslosengeld, das sich ohne
        den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.

     Ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch
     auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung be-

     gründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnis-
     ses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Be-
     tracht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
                             § 134

                  Berechnung und Leistung
       Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage
     berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen
     Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen
     anzusetzen.“

 72. Die §§ 135 bis 139 werden aufgehoben.

72a. § 140 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Minderung beträgt
     1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro
        7 Euro,

     2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro
        35 Euro und
     3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro
        50 Euro
     für jeden Tag der verspäteten Meldung.“

 73. § 141 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „20 Prozent des
            monatlichen Arbeitslosengeldes, mindes-
            tens aber von“ gestrichen.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

             „Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und
             Tätigkeiten als mithelfender Familienange-
             höriger entsprechend mit der Maßgabe,
             dass pauschal 30 Prozent der Betriebs-
             einnahmen als Betriebsausgaben angesetzt
             werden, es sei denn, der Arbeitslose weist
             höhere Betriebsausgaben nach.“

     b) In Absatz 2 werden das Wort „zwölf“ durch die
        Zahl „18“ und jeweils das Wort „zehn“ durch das
        Wort „zwölf“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden das Wort „zwölf“ durch die
       Zahl „18“, die bisherige Zahl „18“ durch die Zahl
       „15“ und jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort
       „zwölf“ ersetzt.
    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

          „(4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeits-
       losengeld bei beruflicher Weiterbildung

       1.   von seinem Arbeitgeber oder dem Träger
            der Weiterbildung wegen der Teilnahme
            oder
       2.   auf Grund eines früheren oder bestehenden
            Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer
            Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
       erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf
       den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der So-
       zialversicherungsbeiträge und eines Freibetra-
       ges von 400 Euro monatlich auf das Arbeits-
       losengeld angerechnet.“

74. § 142 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Unter-
       haltsgeld“ gestrichen.
    b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

75. § 143a Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    „Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des
    Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis
    abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der
    letzten zwölf Monate; § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und
    Abs. 3 gilt entsprechend.“

76. § 144 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 144
                    Ruhen bei Sperrzeit

      (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig
    verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu ha-
    ben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
    Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
    1. der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis
       gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges
       Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäfti-
       gungsverhältnisses gegeben und dadurch vor-
       sätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
       herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
    2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend
       gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der
       Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechts-
       folgen eine von der Agentur für Arbeit unter

       Benennung des Arbeitgebers und der Art der
       Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht an-
       nimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung
       eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, ins-
       besondere das Zustandekommen eines Vorstel-
       lungsgespräches, durch sein Verhalten verhin-
       dert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

    3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechts-
       folgen die von der Agentur für Arbeit geforderten
       Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit
       bei unzureichenden Eigenbemühungen),
BGBl. 2003, Seite 2862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2862
       4. der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung
          über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der
          Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme
          oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbil-

          dung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme
          zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen
          (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Ein-
          gliederungsmaßnahme),

       5. der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Num-

          mer 4 genannten Maßnahme abbricht oder
          durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für
          den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen
          gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Ein-
          gliederungsmaßnahme),
       6. der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur
          für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztli-
          chen oder psychologischen Untersuchungster-
          min zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über
          die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei
          Meldeversäumnis).

   Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines
   wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen dar-
   zulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner
   Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich lie-
   gen.
         (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem
       Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
       dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende die-
       ser Sperrzeit.
         (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

       beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

   1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis

      innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis,

      das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit
      geendet hätte,
       2. auf sechs Wochen, wenn

          a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf
             Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
             begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte
             oder
          b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den
             Arbeitslosen nach den für den Eintritt der

             Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine be-

             sondere Härte bedeuten würde.

          (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsab-

       lehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliede-

       rungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruf-
       lichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

   1. drei Wochen

          a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Ein-
             gliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
             innerhalb von sechs Wochen nach dem
             Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne

             eine Sperrzeit geendet hätte,

          b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
             beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn
             die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu
             sechs Wochen befristet war oder

          c) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer
             Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaß-

       nahme oder des erstmaligen Abbruchs einer
       beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Ent-
       stehung des Anspruchs,

    2. sechs Wochen

       a) im Falle des Abbruchs einer beruflichen Ein-
          gliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
          innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereig-
          nis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine

          Sperrzeit geendet hätte,

       b) im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
          beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn
          die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu
          zwölf Wochen befristet war oder
       c) im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit
          oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme
          oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen
          Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung
          des Anspruchs,

    3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.

      (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden
    Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
       (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäum-
    nis beträgt eine Woche.“

77. § 145 wird aufgehoben.

78. § 146 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-

           ausschuß des Landesarbeitsamtes“ durch

           das Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
    a1) In Absatz 5 Satz 1 wird in der Klammer die An-
        gabe „§ 393“ durch die Angabe „§ 380“ ersetzt.

    b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
       stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

79. § 147 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Wörter „nach der Entstehung des An-

       spruchs“ werden jeweils gestrichen.

    b) Nach den Wörtern „hingewiesen worden ist“

       werden ein Semikolon und folgende Wörter ein-

       gefügt:

       „dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt,
       die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der

       Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und
       nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs
       geführt haben.“

80. § 147a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
           durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „das
           Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
           für Arbeit“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2863
    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
           amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
           Arbeit“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-
           amt“ durch die Wörter „die Agentur für
           Arbeit“ ersetzt.
   b1) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-
           amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
           Arbeit“ und die Wörter „beim Arbeitsamt“
           durch die Wörter „bei der Agentur für
           Arbeit“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits-
           amtes“ durch die Wörter „der Agentur für

           Arbeit“ und die Wörter „dem Arbeitsamt“

           durch die Wörter „bei der Agentur für

           Arbeit“ ersetzt.

    c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
         „(8) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier
       Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das
       das Arbeitslosengeld zu erstatten ist. § 50 Abs. 4
       Satz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entspre-
       chend.“

81. § 147b wird aufgehoben.

82. § 148 wird aufgehoben.

83. § 150 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wör-
       tern „Vorschriften über das Arbeitslosengeld“
       die Wörter „bei Arbeitslosigkeit“ eingefügt.
    b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 133
           Abs. 2) ist die Lohnsteuerklasse maßgeblich,
           die auf der Lohnsteuerkarte für das Beschäf-
           tigungsverhältnis, das den Anspruch auf
           Teilarbeitslosengeld begründet, zuletzt ein-
           getragen war.“

84. § 151 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-

           chen.

       bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
           „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
           ter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

       cc) Nummer 2 wird aufgehoben.

       dd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 118a“
           durch die Angabe „§ 119 Abs. 2“ ersetzt.

85. § 152 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 152
                 Anordnungsermächtigung
      Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
    ordnung Näheres zu bestimmen

    1. zu den Eigenbemühungen des Arbeitslosen
       (§ 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4) und
    2. zu den Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen
       der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliede-
       rung Folge leisten zu können (§ 119 Abs. 5 Nr. 2)
       und
    3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur
       Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 120
       Abs. 3.“

86. Im Vierten Kapitel Achter Abschnitt wird der Dritte
    Unterabschnitt aufgehoben.

87. Dem § 160 wird folgender Satz angefügt:

    „Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die

    die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-

    terbildung, erhalten die behinderten Menschen
    Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes,
    wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die
    die besonderen Leistungen erbracht werden, Über-
    gangsgeld erhalten würden.“

88. In § 162 Satz 2 werden die Wörter „beim Arbeits-
    amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
    ersetzt.

89. In § 169 Nr. 4 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
    durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

90. In § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 wird nach dem Wort
    „Arbeitsverhältnisses“ die Angabe „oder, bei Rege-
    lung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines
    Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung, zum
    Zwecke der Qualifizierung“ eingefügt.

91. § 172 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Unterhaltsgeld“
       durch die Wörter „Arbeitslosengeld bei beruf-
       licher Weiterbildung“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die
           Wörter „vom Arbeitsamt“ durch die Wörter
           „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits-

           amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
           Arbeit“ ersetzt.

92. § 173 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
       Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort
       „deren“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
       für Arbeit“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2864
 93. In § 174 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 2 werden
     jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wör-
     ter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 94. § 175 wird aufgehoben.

 95. § 177 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sechs
              Monate“ das Komma durch einen Punkt
              ersetzt und der nachfolgende Satzteil ge-
              strichen.

          bb) Satz 4 wird aufgehoben.
       b) Absatz 4 wird aufgehoben.

95a. In § 179 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „und über
     die Leistungsgruppen“ gestrichen.

 96. In § 180 Satz 1 wird das Wort „Säumniszeiten“

     durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldeversäum-

     nis“ ersetzt.

 97. In § 181 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Bundesan-
     stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 98. In § 182 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
     nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
     ersetzt.

 99. In § 185 Abs. 1 wird das Wort „Arbeitsentgelt“ durch
     die Wörter „auf die monatliche Beitragsbemes-
     sungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoar-
     beitsentgelt“ ersetzt.

100. In § 186 werden jeweils die Wörter „Das Arbeitsamt“
     durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

101. In § 187 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

102. § 188 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch

          das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

       b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-
              amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
              Arbeit“ ersetzt.
          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeits-
              amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
              Arbeit“ ersetzt.

102a.Nach § 189 wird folgender § 189a eingefügt:
                             „§ 189a
            Datenaustausch und Datenübermittlung

          (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem

       anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tä-
       tig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen aus-
       ländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsun-

     fähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis
     und die im Zusammenhang mit der Erbringung von
     Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, so-
     weit dies für dessen Aufgabenwahrnehmung erfor-
     derlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der
     Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie
     diese Daten zum Zwecke der Erbringung von Insol-
     venzgeld nutzen.
        (2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über
     geleistetes Insolvenzgeld für jeden Empfänger
     durch Datenfernübertragung an die in § 32b Abs. 4
     des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Über-
     mittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermit-
     teln.“

103. § 190 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 werden die Wörter „beim Arbeits-
        amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für
        Arbeit“ ersetzt.
     b) In Nummer 4 werden die Wörter „insgesamt

        24 Wochen“ durch die Wörter „insgesamt

        21 Wochen“ ersetzt.

104. § 192 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

105. § 196 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
     b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 92 Abs. 2 Satz 2“
        durch die Angabe „§ 85 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt.

106. In § 199 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
     durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

107. § 200 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das
        Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
        Arbeit“ ersetzt.
     b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vom
        Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur
        für Arbeit“ ersetzt.

108. In § 202 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Das

     Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für

     Arbeit“ ersetzt.

109. § 203 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
        durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
     b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
        durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

     c) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

110. In § 204 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

111. § 205 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2865
     b) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
        ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
        Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
        Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

112. § 206 wird wie folgt geändert:
     a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
        „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
        „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

     b) In Nummer 6 werden die Wörter „des Arbeitsam-
        tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“

        ersetzt.

113. § 207 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Arbeitslosenhilfe“ das Komma und das Wort
        „Unterhaltsgeld“ gestrichen.

     b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
        wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das

        Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

114. § 207a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
        sengeld“ das Komma durch das Wort „oder“
        ersetzt und die Wörter „oder Unterhaltsgeld“
        gestrichen.

     b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das
        Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
        agentur“ ersetzt.

115. § 208 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamt-
            sozialversicherungsbeitrag“ die Wörter
            „nach § 28d des Vierten Buches“ eingefügt,
            die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wör-
            ter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt, der
            Punkt am Ende des Satzes durch ein Semi-
            kolon ersetzt und folgender Teilsatz einge-
            fügt:

             „davon ausgenommen sind Säumniszu-
             schläge, die infolge von Pflichtverletzungen
             des Arbeitgebers zu zahlen sind sowie die
             Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Bei-
             träge.“

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
            amt“ durch die Wörter „der Agentur für
            Arbeit“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem
        Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
        Arbeit“ ersetzt.

116. In § 211 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
     eingefügt:
        „(1a) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem
     Baumarkt, wird vermutet, dass in diesen Betrieben
     die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist. Satz 1
     gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur
     nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeits-
     zeitlich nicht überwiegen.“

117. In § 214a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

118. In § 215 Abs.1 Satz 1 wird das Wort „Säumniszei-
     ten“ durch die Wörter „Sperrzeiten bei Meldever-
     säumnis“ ersetzt.

119. In § 216 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wör-
     ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
     „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

120. Im Vierten Kapitel wird nach dem Neunten Abschnitt

     folgender Abschnitt angefügt:

                     „Zehnter Abschnitt

                     Transferleistungen
                           § 216a

                      Förderung der
             Teilnahme an Transfermaßnahmen

       (1) Die Teilnahme von Arbeitnehmern, die auf

     Grund von Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit
     bedroht sind, an Transfermaßnahmen wird geför-
     dert, wenn
     1. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt
        wird,

     2. die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung
        der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen
        soll,

     3. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist
        und
     4. ein System zur Sicherung der Qualität angewen-
        det wird.

     Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Ein-
     gliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt,
     an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemes-
     sen beteiligen. Als Betriebsänderungen im Sinne
     des Satzes 1 gelten Betriebsänderungen im Sinne
     des § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes unab-
     hängig von der Unternehmensgröße.

        (2) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
     Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der aufzuwenden-
     den Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2 500 Euro
     je gefördertem Arbeitnehmer.

        (3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die
     Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine
     Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder
     in einem anderen Betrieb des gleichen Unterneh-
     mens oder, falls das Unternehmen einem Konzern
     angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzern-
     unternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch
     die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von beste-
     henden Verpflichtungen entlastet werden.
       (4) Die Agenturen für Arbeit beraten die Betriebs-
     parteien über die Fördermöglichkeiten nach Absatz 1
     auf Verlangen im Vorfeld der Entscheidung über die
     Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere
     auch im Rahmen von Sozialplanverhandlungen
     nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes.
        (5) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen
     sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförde-
     rung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.
BGBl. 2003, Seite 2866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2866
                              § 216b
                     Transferkurzarbeitergeld

          (1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur
       Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben
       Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur
       Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Re-
       strukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
       1. und solange sie von einem dauerhaften unver-
          meidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall be-
          troffen sind,

       2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,

       3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind
          und
       4. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für
          Arbeit angezeigt worden ist.

          (2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn
       infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 216a
       Abs. 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für
       die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfal-
       len.

          (3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die
       Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind er-
       füllt, wenn
       1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnah-
          men auf Grund einer Betriebsänderung durchge-
          führt und
       2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer
          zur Vermeidung von Entlassungen und zur Ver-
          besserung ihrer Eingliederungschancen in einer
          betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
          zusammengefasst werden.

          (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind er-
       füllt, wenn der Arbeitnehmer
       1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,

       2. nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versiche-

          rungspflichtige Beschäftigung

          a) fortsetzt oder

          b) im Anschluss an die Beendigung eines Berufs-
             ausbildungsverhältnisses aufnimmt,
       3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlos-
          sen ist und
       4. vor der Überleitung in die betriebsorganisato-
          risch eigenständige Einheit aus Anlass der
          Betriebsänderung an einer arbeitsmarktlich
          zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der
          Eingliederungsaussichten teilgenommen hat;
          können in berechtigten Ausnahmefällen trotz
          Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen
          Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durch-
          geführt werden, sind diese im unmittelbaren
          Anschluss an die Überleitung innerhalb eines
          Monats nachzuholen.
   § 172 Abs. 1a bis 3 gilt entsprechend.
          (5) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 173

       Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend. Die
       Anzeige über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur
       für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personal-
       abgebende Betrieb seinen Sitz hat. § 216a Abs. 4
       gilt entsprechend.

         (6) Während des Bezugs von Transferkurzarbei-
     tergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeit-
     nehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten.
     Hat die Maßnahme zur Feststellung der Eingliede-
     rungsaussichten ergeben, dass Arbeitnehmer Qua-
     lifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber
     geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Ein-
     gliederungsaussichten anbieten. Als geeignete Maß-
     nahme gilt auch eine zeitlich begrenzte, längstens
     sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwe-
     cke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeit-
     geber. Nimmt der Arbeitnehmer während seiner

     Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch
     eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungs-
     maßnahme teil, die das Ziel der anschließenden
     Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat,
     steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rück-
     kehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb
     seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht
     entgegen.

        (7) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die
     Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsor-
     ganisatorisch eigenständigen Einheit zusammen-
     gefasst werden, um anschließend einen anderen
     Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen
     Betrieb des Unternehmens oder, falls das Unter-
     nehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb
     eines anderen Konzernunternehmens des Kon-
     zerns zu besetzen.
       (8) Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeiter-
     geld beträgt längstens zwölf Monate.

        (9) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit
     jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember
     eines Jahres unverzüglich Daten über die Struktur
     der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit,
     die Zahl der darin zusammengefassten Arbeitneh-
     mer sowie Angaben über die Altersstruktur und die
     Integrationsquote der Bezieher von Transferkurzar-

     beitergeld zuzuleiten.

        (10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist,

     finden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vor-
     schriften mit Ausnahme der ersten beiden Titel und
     des § 182 Nr. 3 Anwendung.“

121. Die §§ 217 bis 222 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 217

                         Grundsatz
        Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeit-
     nehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse
     zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Ver-
     mittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände
     erschwert ist. Die Förderhöhe und die Förderdauer
     richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung
     des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Einglie-
     derungserfordernissen.
                            § 218

                  Eingliederungszuschuss

       (1) Der Eingliederungszuschuss darf 50 Prozent
     des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht
     übersteigen und längstens für eine Förderdauer von
     zwölf Monaten erbracht werden.
BGBl. 2003, Seite 2867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2867
  (2) Für schwerbehinderte oder sonstige behin-
derte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Pro-
zent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts

und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen.

Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliede-
rungszuschuss entsprechend der zu erwartenden
Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers
und den abnehmenden Eingliederungserfordernis-
sen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindes-
tens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern.
                        § 219

      Eingliederungszuschuss für besonders
      betroffene schwerbehinderte Menschen
   (1) Für schwerbehinderte Menschen im Sinne
des § 104 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d des Neun-
ten Buches und ihnen nach § 2 Abs. 3 des Neunten
Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte
behinderte Menschen, die wegen in ihrer Person lie-
gender Umstände nur erschwert vermittelbar sind
(besonders betroffene schwerbehinderte Men-
schen) darf die Förderung 70 Prozent des berück-
sichtigungsfähigen Arbeitsentgelts sowie 36 Monate
nicht überschreiten. Bei schwerbehinderten Men-
schen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
(besonders betroffene ältere schwerbehinderte
Menschen), darf die Förderdauer 96 Monate nicht
übersteigen.

   (2) Bei der Entscheidung über Höhe und Dauer

der Förderung von schwerbehinderten Menschen
ist zu berücksichtigen, ob der schwerbehinderte
Mensch ohne gesetzliche Verpflichtung oder über
die Beschäftigungspflicht nach dem Teil 2 des
Neunten Buches hinaus eingestellt und beschäftigt
wird. Zudem soll bei der Festlegung der Dauer der
Förderung eine geförderte befristete Vorbeschäfti-
gung beim Arbeitgeber angemessen berücksichtigt
werden.
   (3) Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Ein-
gliederungszuschuss entsprechend der zu erwar-
tenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeit-
nehmers und den abnehmenden Eingliederungser-
fordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe,
mindestens aber um zehn Prozentpunkte jährlich,
zu vermindern. Er darf 30 Prozent nicht unterschrei-
ten. Der Eingliederungszuschuss für besonders
betroffene ältere schwerbehinderte Menschen ist
erst nach Ablauf von 24 Monaten zu vermindern.
Zeiten einer geförderten befristeten Beschäftigung
beim Arbeitgeber sollen angemessen berücksich-
tigt werden.

                        § 220
       Berücksichtigungsfähiges Arbeits-
     entgelt und Auszahlung des Zuschusses

  (1) Für die Zuschüsse sind berücksichtigungs-
fähig
1. die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten
   Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen

   Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Rege-
   lung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkei-
   ten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie
   die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeits-
   förderung nicht übersteigen, sowie

2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
   Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berück-

sichtigungsfähig.

  (2) Die Zuschüsse werden zu Beginn der Maß-
nahme in monatlichen Festbeträgen für die Förde-
rungsdauer festgelegt. Die monatlichen Festbeträ-
ge werden angepasst, wenn sich das berücksichti-
gungsfähige Arbeitsentgelt verringert.
   (3) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Aus-
gleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den
Zeitraum der Erstattung der Zuschuss entspre-
chend zu mindern.
                         § 221

      Förderungsausschluss und Rückzahlung
  (1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Been-
   digung eines Beschäftigungsverhältnisses ver-
   anlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss
   zu erhalten oder
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
   erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der
   letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als
   drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt
   war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befriste-
   te Beschäftigung besonders betroffener schwer-

   behinderter Menschen handelt.

   (2) Eingliederungszuschüsse sind teilweise zu-
rückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
während des Förderungszeitraums oder einer
Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt
nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-
   hältnis aus Gründen, die in der Person oder dem
   Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündi-
   gen,
2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen
   Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
   im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,

3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
   das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt,
   ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu
   vertreten hat, oder
4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den
   Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.

Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungs-
betrages begrenzt und darf den in den letzten zwölf
Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsver-
hältnisses geleisteten Förderbetrag nicht über-
schreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten
sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäf-
tigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt
längstens zwölf Monate.
                        § 222

             Anordnungsermächtigung

  Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
ordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art,
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim-
men.“
BGBl. 2003, Seite 2868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2868
122. Die §§ 222a, 223 und 224 werden aufgehoben.

123. § 226 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Buchstabe a werden die Wörter „Kurzarbeiter-
          geld in einer betriebsorganisatorisch eigenstän-
          digen Einheit“ durch das Wort „Transferkurzar-

          beitergeld“ ersetzt.

       b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder als
          Strukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen.

124. § 227 wird wie folgt geändert:

       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

            „(2) Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines
          Ausgleichsystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für
          den Zeitraum der Erstattung der Zuschuss ent-
          sprechend zu mindern.“

125. In § 228 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

126. In § 230 Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
     durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

127. In § 232 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
     durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

128. In § 233 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

129. In § 235 Abs. 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
     durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
     ersetzt.

130. In § 235a Abs. 3 wird der Klammerzusatz „(§ 218
     Abs. 3)“ durch den Klammerzusatz „(§ 220)“ ersetzt.

131. In § 239 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

132. In § 241 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „des
     Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
     Arbeit“ ersetzt.

133. In § 246 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
     das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

134. In § 247 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das

     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

135. In § 248 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
     alordnung“ durch die Wörter „Gesundheit und
     Soziale Sicherung“ und das Wort „Bundesanstalt“
     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

136. In § 250 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

137. In § 251 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

138. In § 253 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

139. Im Sechsten Kapitel wird der Vierte Abschnitt auf-
     gehoben.

140. § 260 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 260

                          Grundsatz
       (1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
     können für die Beschäftigung von zugewiesenen
     Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden,

     wenn

     1. die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei
        hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Pro-
        blemschwerpunkten der regionalen und berufli-
        chen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzu-
        bauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Er-
        haltung oder Wiedererlangung der Beschäfti-
        gungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den
        Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorüber-
        gehend eine Beschäftigung zu ermöglichen,
     2. in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentli-
        chen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt
        werden,
     3. eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge
        der Förderung nicht zu befürchten ist und
     4. mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen
        Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet
        werden.
        (2) Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn
     damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaus-
     sichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeit-
     nehmer erheblich verbessert werden.“

141. § 261 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
        „nicht“ ein Komma und die Wörter „nicht in die-
        sem Umfang“ eingefügt.

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Angemessene Zeiten einer begleitenden
        beruflichen Qualifizierung und eines betriebli-
        chen Praktikums sind förderungsfähig.“
     c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „das
        Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
        Arbeit“ ersetzt.

142. In § 262 wird Absatz 1 aufgehoben und die Absatz-

     bezeichnung „(2)“ gestrichen.

143. § 263 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Arbeitsbe-
            schaffungs- oder Strukturanpassungsmaß-
            nahme“ durch das Wort „Arbeitsbeschaf-
            fungsmaßnahme“ ersetzt.
        bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort
            „Arbeitslosigkeit“ das Komma und die Wör-
            ter „bei beruflicher Weiterbildung“ gestri-
            chen.
BGBl. 2003, Seite 2869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2869
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
        durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

144. § 264 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 264

                Zuschüsse zu den Lohnkosten

       (1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in
     pauschalierter Form erbracht.

        (2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach

     der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers
     in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätig-
     keiten, für die in der Regel erforderlich ist

     1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbil-

        dung, höchstens 1 300 Euro,

     2. eine Aufstiegsfortbildung, höchstens 1 200 Euro,
     3. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf,
        höchstens 1 100 Euro,

     4. keine Ausbildung, höchstens 900 Euro

     monatlich. Die Agentur für Arbeit kann den pau-
     schalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und
     in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu
     10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeit-
     nehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25. Le-
     bensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemes-
     sen, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht
     behindert wird.

       (3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe
     des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts ge-
     zahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeit-
     nehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleich-
     baren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeit-
     nehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse ent-
     sprechend zu kürzen.“

145. Die §§ 265 und 265a werden aufgehoben.

146. § 266 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 266

                     Verstärkte Förderung
        Für Sachkosten, pauschalierte Beiträge oder Bei-
     tragsanteile des Arbeitgebers und die Qualifizierung
     der zugewiesenen Arbeitnehmer können Zuschüs-
     se in Höhe von bis zu 300 Euro pro Arbeitnehmer
     und Fördermonat erbracht werden, wenn

     1. die Finanzierung einer Maßnahme auf andere
        Weise nicht erreicht werden kann und

     2. an der Durchführung der Maßnahme ein beson-

        deres arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.“

147. § 267 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Förderung darf bis zu 24 Monate dau-
        ern, wenn an der Durchführung der Arbeiten ein

        besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse
        besteht oder der Träger die Verpflichtung über-
        nimmt, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer

        oder die an ihrer Stelle ersatzweise zugewiese-
        nen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis
        übernommen werden.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Die Förderung darf bis zu 36 Monate dau-
        ern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwie-

        gend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die
        das 55. Lebensjahr vollendet haben.“

     c) Absatz 4 wird aufgehoben.

     d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

           „(5) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche
        Unterbrechung wiederholt gefördert werden,
        wenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer

        längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde

        besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer
        zu schaffen.“

148. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt:

                           „§ 267a

                          Zuweisung
       (1) Die Dauer der Zuweisung des förderungsbe-
     dürftigen Arbeitnehmers in die Maßnahme darf
     grundsätzlich längstens zwölf Monate betragen.

       (2) Die Zuweisungsdauer darf bis zu 24 Monaten
     betragen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im
     Anschluss an die Zuweisung in ein Dauerarbeitsver-
     hältnis übernommen werden soll.

       (3) Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr
     vollendet haben, darf die Zuweisungsdauer bis zu
     36 Monate betragen.
        (4) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausge-
     schlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in
     einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpas-
     sungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen
     sind. Dies gilt nicht für Zuweisungen von Arbeitneh-
     mern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.“

149. § 268 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Die im Rahmen der
        Verlängerung einer Förderung erbrachten Zu-
        schüsse sind zurückzuzahlen“ durch die An-
        gabe „Im Falle des § 267a Abs. 2 sind im zweiten
        Förderjahr erbrachte Zuschüsse zurückzuzah-
        len“ und das Wort „zwölf“ durch das Wort
        „sechs“ ersetzt.

     b) In Satz 2 Nr. 4 wird das Wort „dritten“ durch das
        Wort „zweiten“ ersetzt.

150. § 269 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 269
                          Abberufung“.
     b) Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.

     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestri-
            chen.
BGBl. 2003, Seite 2870 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2870
          bb) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
              amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
              Arbeit“ und das Wort „es“ durch das Wort
              „sie“ ersetzt.
          cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

              „Eine Abberufung soll jedoch nicht erfolgen,
              wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im
              Anschluss an die Förderung in ein Dauerar-
              beitsverhältnis beim Träger oder beim
              durchführenden Unternehmen übernom-
              men wird.“

          dd) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeits-
              amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
              Arbeit“ ersetzt und nach dem Wort „nach-
              kommt“ der Halbsatz „oder die Förderung
              durch die Agentur für Arbeit aufgehoben
              wird“ angefügt.

151. Nach § 270 wird folgender § 270a eingefügt:

                             „§ 270a
                   Förderung in Sonderfällen
          (1) Bei der Beschäftigung eines schwerbehin-
       derten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
       Neunten Buches sind abweichend von den §§ 264
       und 266 für die Dauer der Zuweisung auch die
       Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu
       übernehmen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
       in der Rechtsverordnung nach § 108 des Neunten
       Buches das Nähere über die Voraussetzungen des
       Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen
       zu regeln.
          (2) Bei Arbeiten zur Bewältigung von Naturkata-
       strophen oder sonstiger außergewöhnlicher Ereig-
       nisse sind abweichend von § 261 Abs. 2 auch Arbei-
       ten förderungsfähig, die nicht zusätzlich sind. Es
       können auch arbeitslose Arbeitnehmer zugewiesen
       werden, die die Voraussetzungen der Förderbedürf-
       tigkeit nach § 263 Abs. 1 nicht erfüllen. § 267a
       Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

          (3) Bei Maßnahmen für arbeitslose Ausbilder und

       Betreuer, die der beruflichen Ausbildung dienen,
       dürfen Förder- und Zuweisungsdauer abweichend
       von den §§ 267 und 267a so festgelegt werden,
       dass eine Ausbildung und Betreuung der Auszubil-
       denden bis zum Ende der Ausbildungsverhältnisse
       sichergestellt ist.“

152. § 271 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
          das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
       b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

153. Im Sechsten Kapitel wird der Sechste Abschnitt auf-

     gehoben.

154. § 279a wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
              Wort „Infrastruktur“ die Wörter „und zur
              Erhaltung und Verbesserung der Umwelt“
              eingefügt.

        bb) In Nummer 1 werden die Wörter „dem
            Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur
            für Arbeit“ und die Wörter „vom Arbeitsamt“
            durch die Wörter „von der Agentur für
            Arbeit“ ersetzt.

        cc) In Nummer 6 wird das Wort „zustimmt“ durch
            die Wörter „nicht widerspricht“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Die Agentur für Arbeit kann einen förde-
        rungsbedürftigen Arbeitnehmer für die Dauer der
        Förderung in die Maßnahme zuweisen. Die
        §§ 262, 269, 270 und 271 gelten entsprechend.“

155. In der Überschrift des Siebten Kapitels wird das
     Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
     agentur“ ersetzt.

156. In § 280 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

157. In § 281 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
     das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

158. § 282 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Bundesagentur hat bei der Festle-
        gung von Inhalt, Art und Umfang der Arbeits-
        markt- und Berufsforschung ihren eigenen Infor-
        mationsbedarf, den des Bundesministeriums für
        Wirtschaft und Arbeit sowie den des Bundes-
        ministeriums für Gesundheit und Soziale Siche-
        rung zu berücksichtigen, soweit er sich auf die
        Berücksichtigung der beruflichen Teilhabe be-
        hinderter und schwerbehinderter Menschen be-
        zieht. Die Bundesagentur hat den Forschungs-
        bedarf mindestens in jährlichen Zeitabständen
        mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
        Arbeit unter Beteiligung des Bundesministeriums
        für Gesundheit und Soziale Sicherung abzustim-

        men.“

     b) In Absatz 5 Satz 1, 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 und
        Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
        anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
        setzt.

159. In § 282a Abs. 1 bis 4 wird jeweils das Wort „Bun-
     desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
     setzt.

160. § 283 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 283

                        Arbeitsmarkt-

              berichterstattung, Weisungsrecht
        (1) Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktsta-
     tistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und
     Berufsforschung dem Bundesministerium für Wirt-
     schaft und Arbeit vorzulegen und in geeigneter
     Form zu veröffentlichen. Die Bundesagentur hat zu
     gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Auf-
     gaben dieses Abschnitts neben einem eigenen
BGBl. 2003, Seite 2871 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2871
     kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informations-
     bedarf auch dem des Bundesministeriums für Wirt-

     schaft und Arbeit entsprochen werden kann. Die

     Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Bundes-

     ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
     soweit die Interessen der Teilhabe behinderter und
     schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben be-
     troffen sind.
        (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
     Arbeit kann Art und Umfang sowie Tatbestände und
     Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktbe-
     richterstattung näher bestimmen und der Bundes-
     agentur entsprechende fachliche Weisungen ertei-
     len. Sind Belange der Teilhabe behinderter und
     schwerbehinderter Menschen am Erwerbsleben

     betroffen, ist Einvernehmen mit dem Bundesminis-

     terium für Gesundheit und Soziale Sicherung herzu-

     stellen.“

161. In § 284 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des
     Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
     Arbeit“ ersetzt.

162. In § 285 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des
     Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
     Arbeit“ ersetzt.

163. § 287 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“
        durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und da-
        hinter die Wörter „und den Behörden der Zollver-
        waltung“ eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Aufwen-
            dungen“ die Wörter „der Bundesagentur
            und der Behörden der Zollverwaltung“ ein-
            gefügt.
        bb) In Satz 1 Nr. 5 werden hinter der Angabe
            „§ 304 Abs. 1 Nr. 2“ die Wörter „durch die

            Behörden der Zollverwaltung“ eingefügt.

        cc) In Satz 2 werden das Wort „Bundesanstalt“
            durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt,
            hinter dem Wort „bestimmen“ ein Komma
            eingefügt, das Wort „und“ gestrichen und
            hinter dem Wort „vorzusehen“ der Satzteil
            „und den auf die Behörden der Zollverwal-
            tung entfallenden Teil der Gebühren festzu-
            legen und zu erheben“ eingefügt.
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Ver-
        waltungskostengesetzes anzuwenden.“

164. § 288 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
        alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
        Arbeit“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-

        alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
        Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
        Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

165. § 288a wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das Ar-

        beitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für

        Arbeit“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-
        beitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
        Arbeit“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Ar-
        beitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für
        Arbeit“ ersetzt.
     d) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
        durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

166. In § 292 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-

     nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und

     das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-

     agentur“ ersetzt.

167. In § 296 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das
     Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
     Arbeit“ ersetzt.

168. In § 301 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
     nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
     ersetzt.

169. § 304 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Arbeitsämter
        und die“ gestrichen.
     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Die Behörden der Zollverwaltung werden hier-
        bei von
         1. den nach Landesrecht für die Verfolgung
            und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
            nach dem Gesetz zur Bekämpfung der
            Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
         2. der Bundesagentur für Arbeit,

         3. den Krankenkassen,

         4. den Trägern der Rentenversicherung,

         5. den Finanzbehörden,
         6. den in § 63 des Ausländergesetzes genann-
            ten Behörden,

         7. den Trägern der Unfallversicherung,
         8. den für den Arbeitsschutz zuständigen Lan-
            desbehörden,
         9. den Trägern der Sozialhilfe nach dem Bun-
            dessozialhilfegesetz,
        10. den nach dem Asylbewerberleistungsge-
            setz zuständigen Behörden
        unterstützt.“

170. In § 305 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Arbeits-
     ämter und die“ gestrichen.

171. § 306 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den Ar-
        beitsämtern und“ gestrichen.
BGBl. 2003, Seite 2872 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2872
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Arbeitsäm-
              ter oder“ gestrichen.

          bb) In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“
              durch die Wörter „Behörden der Zollverwal-
              tung“ ersetzt.
       c) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt
          für Arbeit und die“ gestrichen.

172. § 307 wird aufgehoben.

173. § 308 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-

          ter „Arbeitsämter und die“ gestrichen.

       b) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
          stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
       c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.

       d) Der bisherige Absatz 1a wird neuer Absatz 2.
       e) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits-
          ämter und die“ gestrichen und in Nummer 6
          nach dem Wort „gegenüber“ die Textstelle „der
          Bundesagentur,“ eingefügt.
       f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Bundesan-
              stalt“ durch die Wörter „den Behörden der
              Zollverwaltung“ ersetzt.

          bb) Satz 4 wird aufgehoben.
       g) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Bun-
          desanstalt“ durch die Wörter „den Behörden der
          Zollverwaltung“ ersetzt und die Angabe „ , 8, 9
          und 12“ gestrichen.

174. § 309 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
          Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur
          für Arbeit“, das Wort „Bundesanstalt“ durch das
          Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „das
          Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
          Arbeit“ ersetzt.
       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden die Wörter „vom Arbeits-
              amt“ durch die Wörter „von der Agentur für

              Arbeit“ ersetzt.
          bb) Folgender Satz wird angefügt:

              „Ist der Meldepflichtige am Meldetermin
              arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforde-
              rung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit
              fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der
              Meldeaufforderung bestimmt.“

175. In § 310 werden die Wörter „ein anderes Arbeits-

     amt“ durch die Wörter „eine andere Agentur für
     Arbeit“ und die Wörter „dem nunmehr zuständigen
     Arbeitsamt“ durch die Wörter „der nunmehr zustän-

     digen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

176. § 311 wird wie folgt geändert:
       a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
          durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt

        und nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ das
        Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestri-
        chen.

     b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
        durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
     c) In Satz 3 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
        durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

177. § 312 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

     a) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das Wort
        „Bundesagentur“ ersetzt.

     b) Nach dem Wort „Arbeitslosenhilfe“ werden das

        Komma und das Wort „Unterhaltsgeld“ gestri-

        chen.

178. § 313 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
        hilfe“ das Komma und das Wort „Unterhalts-
        geld“ gestrichen.
     b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

179. § 314 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
        durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

     b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
     c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Wird die Insolvenzgeldbescheinigung durch
        den Insolvenzverwalter nach § 36a des Ersten
        Buches übermittelt, sind zusätzlich die Anschrift
        und die Daten des Überweisungsweges mitzu-
        teilen.“

180. In § 315 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1 werden
     jeweils die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wör-
     ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

181. In § 316 Abs. 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
     durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

182. § 318 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 318
                      Auskunftspflicht bei
             Maßnahmen der beruflichen Aus- oder
           Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am
           Arbeitsleben, der Eignungsfeststellung und
              Teilnahme an Trainingsmaßnahmen“.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Arbeitgeber und Träger, bei denen eine

             Maßnahme der beruflichen Aus- und Wei-
             terbildung, eine Leistung zur Teilhabe am
             Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach
             § 48 durchgeführt wurde oder wird, haben
             der Agentur für Arbeit unverzüglich Aus-
BGBl. 2003, Seite 2873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2873
             künfte über Tatsachen zu erteilen, die Auf-
             schluss darüber geben, ob und inwieweit
             Leistungen zu Recht erbracht worden sind
             oder werden.“
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
            amt“ durch die Wörter „der Agentur für
            Arbeit“ ersetzt.
     c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Personen, die bei Teilnahme an Maßnah-
        men der beruflichen Aus- oder Weiterbildung
        oder einer Maßnahme nach § 48 gefördert wer-
        den oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,
        1. der Agentur für Arbeit oder dem Träger der
           Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den
           Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie
           alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur
           Qualitätsprüfung nach § 86 benötigt werden,
           und
        2. eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Ver-
           haltens durch den Träger zuzulassen.

        Träger sind verpflichtet,

        1. ihre Beurteilungen des Teilnehmers unver-
           züglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,
        2. der für den einzelnen Teilnehmer zuständigen
           Agentur für Arbeit kalendermonatlich die
           Fehltage des Teilnehmers sowie die Gründe
           für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie

           den von der Bundesagentur vorgesehenen

           Vordruck zu benutzen.“

183. § 319 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 319

             Mitwirkungs- und Duldungspflichten

        Wer eine Leistung der Arbeitsförderung bean-
     tragt, bezogen hat oder bezieht oder wer jemanden,
     bei dem dies der Fall ist oder für den eine Leistung
     beantragt wurde, beschäftigt oder mit Arbeiten
     beauftragt, hat der Bundesagentur, soweit dies zur
     Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch

     erforderlich ist, Einsicht in Lohn-, Meldeunterlagen,

     Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Auf-
     zeichnungen und während der Geschäftszeit Zutritt

     zu seinen Grundstücken und Geschäftsräumen zu

     gewähren. Werden die Unterlagen nach Satz 1 bei

     einem Dritten verwahrt, ist die Bundesagentur zur

     Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch
     berechtigt, auch dessen Grundstücke und Ge-
     schäftsräume während der Geschäftszeit zu betre-
     ten und Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen.“

184. § 320 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeits-
            amt“ durch die Wörter „der Agentur für
            Arbeit“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „des für den
            Arbeitnehmer zuständigen Arbeitsamtes“
            durch die Wörter „der für den Arbeitnehmer
            zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-
            amtes“ durch die Wörter „der Agentur für
            Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“
            durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
            ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
            durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das
        Wort „vier“ ersetzt.
     d) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
        durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
     e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
        fügt:
           „(4a) Der Arbeitgeber hat der Agentur für
        Arbeit die Voraussetzungen für die Erbringung
        von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
        Transfermaßnahmen nachzuweisen. Auf Anfor-
        derung der Agentur für Arbeit hat der Arbeitge-
        ber das Ergebnis von Maßnahmen zur Feststel-
        lung der Eingliederungsaussichten mitzuteilen.“

     f) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem
        Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
        Arbeit“ ersetzt.

185. § 321 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

        „3. als Arbeitgeber seine Berechnungs-, Aus-

            zahlungs-, Aufzeichnungs- und Mitteilungs-

            pflichten bei Kurzarbeitergeld, Wintergeld,
            Winterausfallgeld und Leistungen zur För-
            derung von Transfermaßnahmen nach § 320
            Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4a nicht
            erfüllt,“.

     b) Im letzten Satzteil wird das Wort „Bundesan-
        stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

186. In § 321a werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
     nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
     ersetzt.

187. In § 322 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“

     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

188. In § 323 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-

     terausfallgeld“ ein Komma und die Wörter „Leistun-

     gen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaß-

     nahmen“ eingefügt.

189. § 324 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das
        Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
        Arbeit“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort

        „Arbeitslosengeld“ ein Komma und die Wörter
        „Leistungen zur Förderung der Teilnahme an
        Transfermaßnahmen“ eingefügt.

190. § 325 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das zu-
        ständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zu-
        ständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2874
       b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
            „(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme
          an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer
          Ausschlussfrist von drei Monaten zu beantra-
          gen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in
          dem die zu fördernde Maßnahme beginnt.“

191. In § 326 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
     Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
     Arbeit“ ersetzt.

192. § 327 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Winter-
              ausfallgeldes“ das Wort „und“ durch ein
              Komma ersetzt, nach dem Wort „Insolvenz-
              geldes“ das Komma gestrichen und die
              Wörter „und der Leistungen zur Förderung
              der Teilnahme an Transfermaßnahmen“ so-
              wie ein Komma eingefügt und die Wörter
              „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
              Agentur für Arbeit“ ersetzt.

          bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-
              amt“ durch die Wörter „die Agentur für
              Arbeit“ ersetzt.
       b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
          durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die
          Wörter „ein anderes Arbeitsamt“ durch die Wör-
          ter „eine andere Agentur für Arbeit“ ersetzt.
       c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
          aa) In den Sätzen 1 und 2 werden die Wörter
              „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die
              Agentur für Arbeit“ ersetzt.
          bb) Folgender Satz wird angefügt:

               „Für Leistungen zur Förderung der Teilnah-
               me an Transfermaßnahmen ist die Agentur
               für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der
               Betrieb des Arbeitgebers liegt.“
       d) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
          durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
       e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

             „(5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur
          für Arbeit zuständig, in dessen Bezirk das Pro-
          jekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.

            (6) Die Bundesagentur kann die Zuständig-
          keit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf
          andere Dienststellen übertragen.“

193. § 328 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

194. In § 329 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“ durch
     die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

195. § 330 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
          durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
       b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Leis-
          tungsentgelt aufgrund einer Rechtsverordnung
          nach § 151 Abs. 2 Nr. 2 oder“ gestrichen.

196. In § 331 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die
     Wörter „Das Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die
     Agentur für Arbeit“ ersetzt.

197. § 332 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
            amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
            Arbeit“ und jeweils das Wort „Bundesan-
            stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
            ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeits-
            amt“ durch die Wörter „die Agentur für
            Arbeit“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeits-
            amt“ durch die Wörter „der Agentur für
            Arbeit“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“
            durch das Wort „Bundesagentur“ und die
            Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wör-
            ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

198. § 333 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder einer Säum-
        niszeit“ gestrichen.
     b) In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
        durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und nach
        dem Wort „Winterbau-Umlage“ werden ein
        Komma und die Wörter „auf Rückzahlung vor-
        läufig erbrachten Kurzarbeitergeldes, Winter-
        ausfallgeldes und Wintergeldes nach § 328 Abs. 3
        Satz 2 sowie mit Ansprüchen auf Erstattung zu
        Unrecht geleisteter Beitragserstattungen nach
        § 214a“ eingefügt.

199. In § 334 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
     die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

200. In § 335 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und 5, Abs. 2 Satz 1,
     Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils das Wort
     „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
     ersetzt.

201. § 336 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 336
                 Leistungsrechtliche Bindung“.
     b) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit
        Artikel II § 15c“ gestrichen und das Wort „Bun-
        desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
        ersetzt.
     c) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort
        „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
        tur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2875
202. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach den §§ 147a,
        147b, 148“ durch die Angabe „nach § 147a“ er-
        setzt.
     b) In Nummer 4 werden die Wörter „beim Arbeits-
        amt“ durch die Wörter „bei der Agentur für Ar-
        beit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das
        Wort „Bundesagentur“ und der Punkt durch ein
        Komma ersetzt.
     c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
        „5. bei Entscheidungen, die anlässlich einer
            Prüfung nach § 304 Abs. 1 zur Durchset-
            zung der Duldungs- und Mitwirkungspflich-
            ten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitneh-
            mer oder Dritten ergehen.“

203. In § 340 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

204. In § 345 Nr. 2 werden im Klammerzusatz die Anga-
     ben „und 3 und Abs. 4“ gestrichen und die Wörter
     „das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller
     Bezieher von Arbeitslosengeld am 1. Juli des Kalen-
     derjahres, in dem der Dienst geleistet worden ist“
     durch die Wörter „ein Betrag in Höhe von 40 Pro-
     zent der monatlichen Bezugsgröße“ ersetzt.

205. Nach § 345a wird folgender § 345b eingefügt:
                           „§ 345b
                Beitragspflichtige Einnahmen
              bei freiwilliger Weiterversicherung
        Für Personen, die ein Versicherungspflichtver-
     hältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflich-
     tige Einnahme
     1. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ein Arbeits-
        entgelt in Höhe von 10 Prozent der monatlichen
        Bezugsgröße,

     2. in Fällen des § 28a Abs.1 Satz 1 Nr. 2 und 3 ein
        Arbeitsentgelt in Höhe von 25 Prozent der
        monatlichen Bezugsgröße.

     Dabei ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet
     maßgebend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsge-
     biet liegt.“

206. In § 349 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 5 wird
     jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
     „Bundesagentur“ ersetzt.

207. Nach § 349 wird folgender § 349a eingefügt:
                           „§ 349a

            Beitragstragung und Beitragszahlung
             bei freiwilliger Weiterversicherung

       Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis
     auf Antrag begründen, tragen die Beiträge allein.
     Die Beiträge sind an die Bundesagentur zu zahlen.“

208. In § 350 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

209. § 351 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 werden die Wörter „das Arbeits-
        amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
        ersetzt.
     b) In Nummer 2 werden die Wörter „die Landesar-
        beitsämter“ durch die Wörter „die Agentur für
        Arbeit“ ersetzt.
     c) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
        durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

210. Nach § 351 wird die Angabe zum Zehnten Kapitel
     Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt wie folgt
     gefasst:
                    „Dritter Unterabschnitt

          Verordnungsermächtigung, Anordnungs-
           ermächtigung und Ermächtigung zum
            Erlass von Verwaltungsvorschriften“.

211. § 352 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
     b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
        ter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
        „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

212. Nach § 352 wird folgender § 352a eingefügt:
                           „§ 352a
                  Anordnungsermächtigung
        Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch An-
     ordnung das Nähere zum Antragsverfahren, zur Fäl-
     ligkeit, Zahlung und Abrechnung der Beiträge bei
     freiwilliger Weiterversicherung zu bestimmen.“

213. In § 356 Abs.1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das
     Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
     agentur“ ersetzt.

214. § 357 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und Sozial-
        ordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
        Arbeit“ ersetzt.

     b) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

215. § 358 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
        stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „vom
        Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur
        für Arbeit“ ersetzt.

216. In § 361 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

217. In § 362 werden die Wörter „Arbeit und Sozialord-
     nung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ und
     das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
     agentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2876
218. In § 363 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird jeweils das
     Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
     agentur“ ersetzt.

219. In § 364 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

220. In § 365 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

221. In § 366 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bun-
     desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
     ersetzt und in Absatz 2 werden die Wörter „Arbeit
     und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft
     und Arbeit“ ersetzt.

222. Das Elfte Kapitel wird wie folgt gefasst:

                         „Elftes Kapitel
                 Organisation und Datenschutz
                        Erster Abschnitt

                    Bundesagentur für Arbeit
                              § 367

                    Bundesagentur für Arbeit

          (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagen-
       tur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Kör-
       perschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwal-
       tung.
          (2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zent-
       rale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldi-
       rektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und
       Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungs-
       ebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienst-
       stellen errichten.

         (3) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.

                              § 368

                  Aufgaben der Bundesagentur

         (1) Die Bundesagentur ist der für die Durchfüh-
       rung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige
       Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die
       gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen

       Zwecke verwenden.

          (2) Die Bundesregierung kann der Bundesagen-
       tur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
       Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im
       Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem
       Buch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeits-
       marktprogramme kann sie der Bundesagentur
       durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.

         (3) Die Bundesagentur kann durch Verwaltungs-
       vereinbarung die Durchführung befristeter Arbeits-
       marktprogramme der Länder übernehmen.

         (4) Die Agenturen für Arbeit können die Zusam-
       menarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwal-
       tungsvereinbarungen regeln.

                             § 368a

                Zusammenarbeit mit den örtlich
               zuständigen Trägern der Sozialhilfe
         Die Agenturen für Arbeit sollen zur Überwindung
       der Arbeitslosigkeit von Leistungsbeziehern nach

diesem Gesetz und von arbeitslosen Empfängern
von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz mit den örtlich zuständigen Trä-
gern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen
abschließen und durchführen. Mit den Kooperati-
onsvereinbarungen sollen unter Berücksichtigung
der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausge-
schöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu ver-
bessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliede-
rung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das
Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu
gestalten. Hierzu können gemeinsame Anlaufstellen
von Agenturen für Arbeit und den örtlichen Trägern
der Sozialhilfe geschaffen werden.
                       § 369
        Besonderheiten zum Gerichtsstand

   Hat eine Klage gegen die Bundesagentur Bezug
auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion
oder einer Agentur für Arbeit, und ist der Sitz der
Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zustän-
digkeit des Gerichts, so kann die Klage auch bei
dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die
Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren
Sitz hat.

                       § 370

          Beteiligung an Gesellschaften
  Die Bundesagentur kann die Mitgliedschaft in
Vereinen erwerben und mit Zustimmung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie
des Bundesministeriums der Finanzen Gesellschaf-
ten gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen,
wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Buch zweckmäßig ist.

                 Zweiter Abschnitt

                 Selbstverwaltung

               Erster Unterabschnitt

                    Verfassung

                       § 371
             Selbstverwaltungsorgane

  (1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundes-

agentur werden der Verwaltungsrat und die Verwal-
tungsausschüsse bei den Regionaldirektionen und
den Agenturen für Arbeit gebildet.

   (2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Ver-
waltung zu überwachen und in allen aktuellen Fra-
gen des Arbeitsmarktes zu beraten. Sie erhalten die
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen.

  (3) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von
mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschlie-
ßen.

  (4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwal-
tung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.

   (5) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu
gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der
Arbeitgeber sowie der öffentlichen Körperschaften
zusammen. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
BGBl. 2003, Seite 2877 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2877
Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Körper-
schaften können einem Selbstverwaltungsorgan
nicht vorsitzen.

   (6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in

der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes
nicht behindert oder wegen der Übernahme oder
Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt

werden.

  (7) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.

                        § 372

            Satzung und Anordnungen

  (1) Die Bundesagentur gibt sich eine Satzung.

  (2) Die Satzung und die Anordnungen des Ver-
waltungsrats bedürfen der Genehmigung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

   (3) Die Satzung und die Anordnungen sind
öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn ein
anderer Zeitpunkt nicht bestimmt ist, am Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekannt-
machung wird durch die Satzung geregelt.
   (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann anstelle der nach diesem Gesetz vorge-
sehenen Anordnungen Rechtsverordnungen erlas-
sen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von
vier Monaten, nachdem das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit sie dazu aufgefordert hat, eine

Anordnung erlässt oder veränderten Verhältnissen
anpasst. Der Erlass einer Rechtsverordnung erfolgt
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Gesundheit und Soziale Sicherung, wenn sie die

Förderung der Teilhabe behinderter und schwerbe-
hinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegen-
stand hat.

                        § 373

                   Verwaltungsrat

  (1) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand
und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand die

Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevisi-
on verlangen und Sachverständige mit einzelnen
Aufgaben der Überwachung beauftragen.

   (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vor-
stand Auskunft über die Geschäftsführung verlan-
gen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungs-
rats kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwal-
tungsrat, verlangen; lehnt der Vorstand die Bericht-
erstattung ab, so kann der Bericht nur verlangt wer-
den, wenn die Mehrheit der Gruppe, der das Antrag
stellende Mitglied angehört, das Verlangen unter-
stützt.

   (3) Die Satzung kann bestimmen, dass bestimm-

te Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des
Verwaltungsrats vorgenommen werden dürfen.
Verweigert der Verwaltungsrat die Zustimmung, so

kann der Vorstand verlangen, dass das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Arbeit entscheidet.

  (4) Ist der Verwaltungsrat der Auffassung, dass
der Vorstand seine Pflichten verletzt hat, kann er die
Angelegenheit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit vortragen.

  (5) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung
und erlässt die Anordnungen nach diesem Gesetz.

  (6) Der Verwaltungsrat besteht aus 21 Mitglie-
dern.

                       § 374

             Verwaltungsausschüsse

  (1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Ver-

waltungsausschuss.

  (2) Der Verwaltungsausschuss überwacht und
berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben. § 373 Abs. 2 gilt entsprechend.

   (3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffas-

sung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten ver-
letzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwal-
tungsrat vortragen.

  (4) Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsaus-
schüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitglie-
derzahl darf höchstens 15 betragen.

                      § 374a
            Verwaltungsausschüsse
           bei den Regionaldirektionen
  Bei jeder Regionaldirektion besteht ein Verwal-
tungsausschuss. Die Zahl der Mitglieder der Ver-
waltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest;
die Mitgliederzahl darf höchstens 18 betragen.

                       § 375

                    Amtsdauer

  (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstver-

waltungsorgane beträgt sechs Jahre.

   (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis
ihre Nachfolger berufen sind.

  (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amts-

dauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein
neues Mitglied zu berufen.

                       § 376

     Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

   Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern der
Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und
gewährt eine Entschädigung. Den vorsitzenden und
stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern werden die
Auslagen für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen
ersetzt. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze be-
schließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats be-
dürfen der Genehmigung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit.

              Zweiter Unterabschnitt

            Berufung und Abberufung

                       § 377

     Berufung und Abberufung der Mitglieder

  (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltung werden
berufen.

  (2) Die Berufung erfolgt bei Mitgliedern des Ver-
waltungsrats durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und bei Mitgliedern der Ver-
BGBl. 2003, Seite 2878 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2878
   waltungsausschüsse durch den Verwaltungsrat. Die
   berufende Stelle hat Frauen und Männer mit dem
   Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe in den Grup-
   pen zu berücksichtigen. Liegen Vorschläge mehre-

   rer Vorschlagsberechtigter vor, so sind die Sitze

   anteilsmäßig unter billiger Berücksichtigung der

   Minderheiten zu verteilen.

         (3) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn

       1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt

          oder sich nachträglich herausstellt, dass sie

          nicht vorgelegen hat,

       2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt,

       3. die vorschlagende Stelle es beantragt oder

       4. das Mitglied es beantragt.

   Eine Abberufung auf Antrag der vorschlagsberech-

   tigten Gruppe hat bei den Gruppen der Arbeitneh-
   merinnen und Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber
   nur zu erfolgen, wenn die Mitglieder aus ihren Orga-
   nisationen ausgeschlossen worden oder ausgetre-
   ten sind oder die Vorschlagsberechtigung der Stel-
   le, die das Mitglied vorgeschlagen hat, entfallen ist.
                              § 378

                       Berufungsfähigkeit
         (1) Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
       können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht
       zum Deutschen Bundestag besitzen, und Auslän-
       der, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig
       im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzun-
       gen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnah-
       me der von der Staatsangehörigkeit abhängigen
       Voraussetzungen erfüllen, berufen werden.

          (2) Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Beamtinnen
       und Beamte der Bundesagentur können nicht Mit-
       glieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundes-
       agentur sein.
                              § 379

                  Vorschlagsberechtigte Stellen
         (1) Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder
       der Gruppen

       1. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die
          Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlos-
          sen haben, sowie ihre Verbände,

       2. der Arbeitgeber die Arbeitgeberverbände, die
          Tarifverträge abgeschlossen haben,

   sowie ihre Vereinigungen, die für die Vertretung von
   Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberinteressen wesent-
   liche Bedeutung haben. Für die Verwaltungsaus-
   schüsse der Regionaldirektionen und der Agentu-
   ren für Arbeit sind nur die für den Bezirk zuständi-
   gen Gewerkschaften und ihre Verbände sowie die

   Arbeitgeberverbände und ihre Vereinigungen vor-

   schlagsberechtigt.

         (2) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der
       Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwal-
       tungsrat sind

       1. die Bundesregierung für drei Mitglieder,

       2. der Bundesrat für drei Mitglieder und

3. die Spitzenvereinigungen der kommunalen
   Selbstverwaltungskörperschaften für ein Mit-
   glied.

   (2a) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der

Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den Ver-

waltungsausschüssen der Regionaldirektionen sind

die obersten Landesbehörden. Sie haben neben
den Vertretern des Landes auch Vertreter der
Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksich-

tigen, deren Bezirk zu dem Bezirk der Regionaldi-

rektion gehört. Gehört der Bezirk einer Regionaldi-

rektion zum Gebiet mehrerer Länder und einigen
sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Vor der Entscheidung hat es die beteiligten obers-
ten Landesbehörden zu hören. Die Vertreter eines
Landes müssen dem Dienstbereich des jeweiligen

Landes angehören.

   (3) Vorschlagsberechtigt für die Mitglieder der
Gruppe der öffentlichen Körperschaften in den
Verwaltungsausschüssen sind die gemeinsamen
Rechtsaufsichtsbehörden der zum Bezirk der Agen-
tur für Arbeit gehörenden Gemeinden und Gemein-
deverbände oder, soweit es sich um oberste Lan-
desbehörden handelt, die von ihnen bestimmten
Behörden. Die zum Bezirk der Agentur für Arbeit
gehörenden Gemeinden und Gemeindeverbände
sind berechtigt, der zuständigen Behörde Personen
vorzuschlagen. Einigen sie sich auf einen Vorschlag,
ist die zuständige Behörde an diesen gebunden; im
anderen Fall schlägt sie von sich aus Personen vor,
die für die beteiligten Gemeinden oder Gemeinde-
verbände oder für sie tätig sein müssen. Ist eine
gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vor-
handen und einigen sich die beteiligten Gemeinde-
aufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlags-
recht der obersten Landesbehörde oder der von ihr
bezeichneten Stelle zu. Mitglieder der öffentlichen
Körperschaften können nur Vertreterinnen oder Ver-
treter der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder
der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde sein,
in deren Gebiet sich der Bezirk der Agentur für
Arbeit befindet, und die bei diesen hauptamtlich
oder ehrenamtlich tätig sind.

  (4) Die vorschlagsberechtigten Stellen haben
unter den Voraussetzungen des § 4 des Bundesgre-
mienbesetzungsgesetzes für jeden auf sie entfallen-
den Sitz jeweils eine Frau und einen Mann vorzu-
schlagen.

               Dritter Unterabschnitt

               Neutralitätsausschuss
                       § 380

               Neutralitätsausschuss

    (1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellun-

gen über bestimmte Voraussetzungen über das

Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen
trifft, besteht aus jeweils drei Vertretern der Grup-
pen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Ver-
waltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des
Vorstands. Die Gruppen der Arbeitnehmer und der

Arbeitgeber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher
Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder
BGBl. 2003, Seite 2879 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2879
der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er vertritt
den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozial-
gericht.
  (2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundes-
agentur betreffen, gelten entsprechend, soweit
Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht
entgegenstehen.

                  Dritter Abschnitt

             Vorstand und Verwaltung
                       § 381

           Vorstand der Bundesagentur
  (1) Der Vorstand leitet die Bundesagentur und
führt deren Geschäfte. Er vertritt die Bundesagentur
gerichtlich und außergerichtlich.

  (2) Der Vorstand besteht aus einer oder einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die

oder der Vorsitzende führt die Amtsbezeichnung

„Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für

Arbeit“ oder „Vorsitzender des Vorstands der Bun-

desagentur für Arbeit“, die übrigen Mitglieder führen

die Amtsbezeichnung „Mitglied des Vorstands der

Bundesagentur für Arbeit“.

   (3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands be-

stimmt die Richtlinien der Geschäftsführung und ist

bei der Benennung der übrigen Vorstandsmitglieder

zu hören. Innerhalb dieser Richtlinien nimmt jedes

Vorstandsmitglied die Aufgaben seines Geschäfts-

bereiches selbständig wahr.

  (4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsord-
nung, die der Zustimmung des Verwaltungsrats

bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere die

Geschäftsverteilung im Vorstand festzulegen sowie

die Stellvertretung und die Voraussetzungen für die

Beschlussfassung zu regeln.

  (5) Die Vorstandsmitglieder dürfen dem Verwal-
tungsrat nicht angehören. Sie sind berechtigt, an
den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
Sie können jederzeit das Wort ergreifen.

  (6) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regel-

mäßig und aus wichtigem Anlass zu berichten und

ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Ge-

schäftsführung der Bundesagentur zu erteilen.

                       § 382

      Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder
   (1) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit-
glieder des Vorstands werden auf Vorschlag des
Verwaltungsrats von der Bundesregierung benannt.
Erfolgt trotz Aufforderung durch die Bundesregie-
rung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag des
Verwaltungsrats, erlischt das Vorschlagsrecht. Fin-
det der Vorschlag des Verwaltungsrats nicht die

Zustimmung der Bundesregierung, kann der Ver-
waltungsrat innerhalb von vier Wochen einen neuen
Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungs-
recht der Bundesregierung bleibt von diesem Ver-
fahren unberührt.
   (2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mit-
glieder des Vorstands stehen in einem öffentlich-
rechtlichen Amtsverhältnis. Sie werden von der
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten

ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands
soll fünf Jahre betragen. Mehrere Amtszeiten sind
zulässig.
   (3) Das Amtsverhältnis der Vorstandsmitglieder
beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsur-
kunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag
bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit,
Erreichen der Altersgrenze nach § 41 Abs. 1 des

Bundesbeamtengesetzes oder Entlassung. Die
Bundespräsidentin oder der Bundespräsident ent-
lässt ein Vorstandsmitglied auf dessen Verlangen.
Eine Entlassung erfolgt auch auf Beschluss der
Bundesregierung oder des Verwaltungsrats mit
Zustimmung der Bundesregierung, wenn das Ver-
trauensverhältnis gestört ist oder ein wichtiger
Grund vorliegt. Im Falle der Beendigung des Amts-
verhältnisses erhält das Vorstandsmitglied eine von

der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsiden-

ten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit

der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ver-

langen des Verwaltungsrats mit Zustimmung des

Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit ist ein

Vorstandsmitglied verpflichtet, die Geschäfte bis

zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nach-

folgers weiterzuführen.

   (4) Die Mitglieder des Vorstands haben, auch

nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die

ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenhei-

ten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht

für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über

Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeu-
tung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

   (5) Die Vorstandsmitglieder dürfen neben ihrem

Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe

und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung

eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch

einer Regierung oder einer gesetzgebenden Kör-
perschaft des Bundes oder eines Landes angehö-
ren. Sie dürfen nicht gegen Entgelt außergerichtli-
che Gutachten abgeben. Für die Zugehörigkeit zu
einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder
einem anderen Gremium eines öffentlichen oder pri-

vaten Unternehmens oder einer sonstigen Einrich-

tung ist die Einwilligung des Bundesministeriums

für Wirtschaft und Arbeit erforderlich; dieses ent-

scheidet, inwieweit eine Vergütung abzuführen ist.

   (6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse
der Vorstandsmitglieder, insbesondere die Gehalts-
und Versorgungsansprüche und die Haftung, durch
Verträge geregelt, die das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit mit den Mitgliedern des Vor-
stands schließt. Die Verträge bedürfen der Zustim-
mung der Bundesregierung.
                       § 383

    Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit

  (1) Die Agenturen für Arbeit werden von einer
Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung
besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei
weiteren Mitgliedern.
  (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden
vom Vorstand bestellt. Der Vorstand hört die Ver-
waltungsausschüsse zu den von ihm ausgewählten
Bewerberinnen und Bewerbern.
BGBl. 2003, Seite 2880 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2880
         (3) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind
       berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsaus-
       schusses teilzunehmen. Sie können jederzeit das
       Wort ergreifen.
          (4) Die Geschäftsführung hat dem Verwaltungs-
       ausschuss regelmäßig und aus wichtigem Anlass zu
       berichten und ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft
       über die Geschäfte der Agentur für Arbeit zu ertei-
       len.

                              § 384
           Geschäftsführung der Regionaldirektionen

         (1) Die Regionaldirektionen werden von einer

       Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung

       besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei

       weiteren Mitgliedern.

         (2) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden
       vom Vorstand nach Anhörung des Verwaltungsrats
       bestellt.

                              § 385
                       Beauftragte für
               Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
         (1) Bei den Agenturen für Arbeit, bei den Regio-
       naldirektionen und bei der Zentrale sind hauptamtli-
       che Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeits-
       markt zu bestellen. Sie sind unmittelbar der jeweili-
       gen Dienststellenleitung zugeordnet.

          (2) Die Beauftragten für Chancengleichheit am

       Arbeitsmarkt unterstützen und beraten Arbeitgeber

       und Arbeitnehmer sowie deren Organisationen in

       übergeordneten Fragen der Frauenförderung, der

       Gleichstellung von Frauen und Männern am

       Arbeitsmarkt sowie der Vereinbarkeit von Familie

       und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu zählen
       insbesondere Fragen der beruflichen Ausbildung,
       des beruflichen Einstiegs und Fortkommens von

       Frauen und Männern nach einer Familienphase
       sowie hinsichtlich einer flexiblen Arbeitszeitgestal-
       tung. Zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe
       von Frauen am Arbeitsmarkt arbeiten sie mit den in

       Fragen der Frauenerwerbsarbeit tätigen Stellen

       ihres Bezirks zusammen.

         (3) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
       Arbeitsmarkt sind bei der frauen- und familienge-

       rechten fachlichen Aufgabenerledigung ihrer Dienst-
       stellen zu beteiligen. Sie haben ein Informations-,
       Beratungs- und Vorschlagsrecht in Fragen, die Aus-
       wirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen

       und Männern am Arbeitsmarkt haben.

           (4) Die Beauftragten für Chancengleichheit am
       Arbeitsmarkt bei den Agenturen für Arbeit können
       mit weiteren Aufgaben beauftragt werden, soweit
       die Aufgabenerledigung als Beauftragte für Chan-
       cengleichheit am Arbeitsmarkt dies zulässt. In Kon-
       fliktfällen entscheidet der Verwaltungsausschuss.
                              § 386
                          Innenrevision

         (1) Die Bundesagentur stellt durch organisatori-

       sche Maßnahmen sicher, dass in allen Dienststellen
       durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes
       Personal geprüft wird, ob Leistungen unter Beach-
       tung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten

erbracht werden dürfen oder zweckmäßiger oder
wirtschaftlicher hätten eingesetzt werden können.
Mit der Durchführung der Prüfungen können Dritte
beauftragt werden.
   (2) Das Prüfpersonal der Bundesagentur ist für
die Zeit seiner Prüftätigkeit fachlich unmittelbar der
Leitung der Dienststelle unterstellt, in der es be-
schäftigt ist.

   (3) Der Vorstand legt die Berichte der Innenre-
vision unverzüglich dem Verwaltungsrat vor. Vertre-
terinnen oder Vertreter der Innenrevision sind
berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats

teilzunehmen, wenn ihre Berichte Gegenstand der

Beratung sind. Sie können jederzeit das Wort ergrei-

fen.

                        § 387

            Personal der Bundesagentur

  (1) Das Personal der Bundesagentur besteht
vorrangig aus Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mern. Die Beamtinnen und Beamten der Bundes-
agentur sind mittelbare Bundesbeamte.
  (2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen
und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand.
Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertra-
gung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden
auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der
Vorstand seine Befugnisse im Rahmen dieser Vor-

schriften auf die Vorsitzenden der Geschäftsführun-

gen der Agenturen für Arbeit, auf die Vorsitzenden

der Geschäftsführungen der Regionaldirektionen

und der besonderen Dienststellen übertragen. § 187

Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1

des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

                        § 388

     Ernennung der Beamtinnen und Beamten

  (1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und
Beamten.

   (2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf

Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er be-

stimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbe-
fugnisse übertragen werden.

                        § 389

                   Übertragung
          von Führungsfunktionen auf Zeit

   (1) Sofern die Ämter der vorsitzenden Mitglieder

der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit
und der vorsitzenden Mitglieder und Mitglieder der
Geschäftsführungen der Regionaldirektionen Beam-
tinnen oder Beamten übertragen werden, werden
sie zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit (§ 390)
übertragen; Gleiches gilt für die Ämter der Oberdi-
rektoren und Direktoren der Zentrale und der Direk-
toren, die Leiter einer besonderen Dienststelle sind.
  (2) Das Amt ist sogleich im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit zu übertragen, wenn die Beamtin

oder der Beamte

1. bereits ein Amt mit mindestens demselben End-
   grundgehalt im Beamten- oder Richterverhältnis
   auf Lebenszeit innehat oder innehatte oder
BGBl. 2003, Seite 2881 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2881
2. innerhalb von fünf Jahren nach der erstmaligen
   Übertragung des Amtes die gesetzliche Alters-
   grenze erreicht.
  (3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit nach
Absatz 1 darf nur berufen werden, wer sich in einem
Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit
befindet und in dieses Amt auch als Beamtin oder
Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen
von Satz 1 zulassen.
  (4) Für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf
Zeit ruhen die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen
Amt, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwie-
genheit und des Verbotes der Annahme von Beloh-
nungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit besteht fort. Während dieser Zeit
darf die Beamtin oder der Beamte auch außerhalb
des Dienstes nur die Amtsbezeichnung des ihm im
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amtes
führen.
   (5) Die Beamtin oder der Beamte auf Zeit darf
ohne seine Zustimmung nur in ein anderes Amt mit
demselben Endgrundgehalt und mit vergleichbarer
leitender Funktion versetzt werden.
   (6) Mit der Entlassung aus dem Beamtenverhält-
nis auf Zeit enden der Anspruch auf Besoldung und,
soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist,
alle sonstigen Ansprüche aus dem in diesem Beam-
tenverhältnis übertragenen Amt.

   (7) Für die vorsitzenden Mitglieder der Geschäfts-
führung einer Agentur für Arbeit und die vorsitzen-
den Mitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion und die Oberdirektoren und

Direktoren bei der Zentrale der Bundesagentur

kann durch den Vorstand der Bundesagentur eine
zeitlich befristete, nicht ruhegehaltfähige Stellenzu-
lage gewährt werden. Die Zulage wird in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt
der nächsthöheren Besoldungsgruppe gewährt.
Eine Stellenzulage kann den Amtsinhaberinnen und
Amtsinhabern gewährt werden, die bereits bei
Übernahme eines Amtes nach Satz 1 das dafür vor-
gesehene Endgrundgehalt erreicht hatten oder für
die Übernahme dieses Amtes besonders geeignet

und befähigt sind. Die Kriterien zur Vergabe der

Stellenzulage legt der Vorstand der Bundesagentur

fest. Über die Vergabe oder Beibehaltung von Stellen-

zulagen hat der Vorstand jährlich erneut Beschluss

zu fassen.

  (8) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes
geregelt ist, gelten mit Ausnahme des § 42 Abs. 3
und des § 42a des Bundesbeamtengesetzes die
Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für die
Inhaberinnen und Inhaber der in Absatz 1 genann-
ten Ämter entsprechend.
                        § 390

             Beamtenverhältnis auf Zeit
  (1) Die in § 389 Abs. 1 genannten Ämter werden
im Beamtenverhältnis auf Zeit für längstens zwei
Amtszeiten übertragen. Eine Amtszeit beträgt fünf
Jahre. Nach Ablauf der ersten Amtszeit kann der

Beamtin oder dem Beamten dasselbe oder ein
anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im
Beamtenverhältnis auf Zeit nur für eine weitere
Amtszeit übertragen werden. § 389 Abs. 2 Nr. 2 ist
entsprechend anzuwenden.
  (2) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der
Beamtin oder dem Beamten das Amt im Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit
Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder
dem Beamten das Amt im Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit übertragen werden. Es kann auch ein
anderes Amt mit demselben Endgrundgehalt im
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen wer-
den.
   (3) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein
anderes Amt nach Absatz 1 versetzt, das in dieselbe
Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das ihr oder
ihm zuletzt übertragene Amt nach Absatz 1, läuft die
Amtszeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beam-
ten ein höheres Amt nach Absatz 1 übertragen, ist
ihr oder ihm zugleich das auf Zeit übertragene Amt
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertra-
gen, wenn die Amtszeit in Ämtern nach Absatz 1
mindestens ein Jahr betragen hat.
   (4) Die Beamtin oder der Beamte ist mit Ablauf
der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit
entlassen, sofern sie oder er nicht im Anschluss an
die Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere
Amtszeit berufen wird. Die Beamtin oder der Beamte
ist ferner mit

1. der Übertragung eines höheren Amtes,
2. der Beendigung ihres oder seines Beamtenver-
   hältnisses auf Lebenszeit,

3. der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn

   oder

4. der Zurückstufung in seinem Richterverhältnis
   auf Lebenszeit
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. Die
§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes bleiben
unberührt.

                       § 391
     Leistungsgerechte Bezahlung im Bereich
    der Vermittlung, Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und

Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium des Innern zur verbesserten

Erfüllung der Aufgaben in der Vermittlung im Sinne

des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels dieses

Buches durch Rechtsverordnung die Festsetzung
von Stufen und Gewährung von Leistungszulagen
für einzelne Beamtinnen und Beamte oder für
Beamtinnen und Beamte einer Organisationseinheit
der Bundesagentur für besondere Leistungen zu
regeln. Abweichend von § 27 Abs. 2 des Bundesbe-
soldungsgesetzes ist das Aufsteigen in den Stufen
von der Feststellung abhängig, dass die Leistung
der einzelnen Beamtin oder des Beamten den mit
dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforde-
rungen entspricht. Bei dauerhaft herausragenden
Leistungen kann abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt werden,
dass auch die übernächste Stufe des Grundgehalts
BGBl. 2003, Seite 2882 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2882
       vorweg festgesetzt wird. Die Leistungszulagen sind
       entsprechend dem Grad der Leistungen zu staffeln
       und dürfen 100 Prozent des Unterschiedsbetrages
       zwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen

       Besoldungsgruppe und dem Endgrundgehalt der

       nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht überstei-
       gen. Bei der Berechnung der Leistungszulagen blei-
       ben Amtszulagen unberücksichtigt.
          (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
       Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
       terium des Innern die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1
       auf den Vorstand der Bundesagentur durch Rechts-
       verordnung übertragen. Rechtsverordnungen, die
       auf Grund von Satz 1 vom Vorstand der Bundes-
       agentur erlassen werden, bedürfen des Einverneh-
       mens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
       und Arbeit und dem Bundesministerium des Innern.
         (3) Die Bundesagentur hat dem Deutschen Bun-
       destag über die Bundesregierung bis zum Ende des
       Jahres 2004 über die Erfahrungen mit den Instru-

       menten der leistungsorientierten Bezahlung im tarif-

       und besoldungsrechtlichen Bereich und der Ge-

       währung von Leistungszulagen und der Festset-

       zung von Stufen nach Absatz 1 zu berichten.
                              § 392

              Obergrenzen für Beförderungsämter
         Bei der Bundesagentur können die nach § 26
       Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen
       Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßga-
       be sachgerechter Bewertung überschritten werden,
       soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterun-
       gen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Ver-
       minderung von Planstellen erforderlich ist.

                        Vierter Abschnitt

                            Aufsicht

                              § 393
                            Aufsicht
         (1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt
       das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
       Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonsti-
       ges Recht beachtet werden.

         (2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und
       Arbeit ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen,
       der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwal-
       tungsrat zu genehmigen ist.

                        Fünfter Abschnitt

                          Datenschutz

                              § 394

              Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
              von Daten durch die Bundesagentur

         (1) Die Bundesagentur darf Sozialdaten nur er-
       heben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur
       Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder
       zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Ihre Aufga-
       ben nach diesem Buch sind

        1. die Feststellung eines Versicherungspflichtver-
           hältnisses einschließlich einer Versicherungs-
           freiheit,

 2. die Erbringung von Leistungen der Arbeitsför-
    derung an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Trä-
    ger von Arbeitsförderungsmaßnahmen,

 3. die Erstellung von Statistiken, Arbeitsmarkt-

    und Berufsforschung, Berichterstattung,

 4. die Überwachung der Beratung und Vermittlung
    durch Dritte,
 5. die Erteilung von Genehmigungen für die Aus-
    länderbeschäftigung sowie die Zustimmung zur
    Anwerbung aus und nach dem Ausland,

 6. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und
    illegaler Beschäftigung,
 7. die Unterrichtung der zuständigen Behörden
    über Anhaltspunkte von Schwarzarbeit, Nicht-
    entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen
    oder Steuern und Verstößen gegen das Auslän-
    dergesetz,

 8. die Überwachung der Melde-, Anzeige-,

    Bescheinigungs- und sonstiger Pflichten nach

    dem Achten Kapitel sowie die Erteilung von

    Auskünften,

 9. der Nachweis von Beiträgen sowie die Erhe-
    bung von Umlagen für das Wintergeld und das
    Insolvenzgeld,
10. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatz-
    ansprüchen,

11. der Betrieb von Job-Centern, in denen Arbeits-
    suchende und Ausbildungssuchende mit dem
    Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben
    umfassend betreut werden; die Job-Center sol-
    len eine gemeinsame Anlaufstelle der Agentur
    für Arbeit und der örtlichen Träger der Sozialhilfe
    umfassen und die der Agentur für Arbeit von

    den örtlichen Trägern der Sozialhilfe übertrage-
    nen Aufgaben wahrnehmen.
Soweit Agenturen für Arbeit und örtliche Träger der
Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen zum Be-
trieb einer gemeinsamen Anlaufstelle oder zur an-
derweitigen Übertragung von Aufgaben abge-
schlossen haben, dürfen die Agenturen für Arbeit
die für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen
Anlaufstelle und die für die Erfüllung der übertrage-
nen Aufgaben erforderlichen Sozialdaten erheben,
verarbeiten und nutzen.

   (2) Eine Verwendung für andere als die in Ab-
satz 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, soweit
dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetz-

buches angeordnet oder erlaubt ist.

                        § 395

           Datenübermittlung an Dritte;
     Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
     Sozialdaten durch nichtöffentliche Stellen

   (1) Die Bundesagentur darf Dritten, die mit der
Erfüllung von Aufgaben nach diesem Buch beauf-
tragt sind, Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur
Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.

  (2) Die Bundesagentur darf abweichend von § 80
Abs. 5 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Auf-
BGBl. 2003, Seite 2883 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2883
     gaben nach diesem Buch nichtöffentliche Stellen
     mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
     Sozialdaten beauftragen, auch soweit die Speiche-
     rung der Daten den gesamten Datenbestand um-
     fasst.
                            § 396

         Kennzeichnungs- und Maßregelungsverbot

       Die Bundesagentur und von ihr beauftragte Dritte
     dürfen Berechtigte und Arbeitgeber bei der Spei-
     cherung oder Übermittlung von Daten nicht in einer
     aus dem Wortlaut nicht verständlichen oder in einer
     Weise kennzeichnen, die nicht zur Erfüllung ihrer
     Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesagentur darf
     an einer Maßregelung von Berechtigten oder an ent-
     sprechenden Maßnahmen gegen Arbeitgeber nicht
     mitwirken.
                        §§ 397 bis 403
                       (weggefallen)“.

223. § 404 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 23 werden nach den Wörtern
            „nicht rechtzeitig erteilt“ die Wörter „oder
            entgegen § 318 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 eine Mit-
            teilung an die Agentur für Arbeit nicht oder
            nicht rechtzeitig erteilt“ eingefügt.

        bb) In Nummer 24 werden nach dem Wort
            „gewährt“ die Wörter „oder das Betreten
            eines Grundstücks oder Geschäftsraums
            nicht duldet“ eingefügt.
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „im Falle des
        Abs. 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitau-
        sendfünfhundert Euro,“ gestrichen.

224. § 405 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
             „Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
             Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
             widrigkeiten sind die Bundesagentur für
             Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Abs. 2
             Nr. 1, 2, 5, 6 bis 16, 19 bis 26 sowie die
             Behörden der Zollverwaltung für Ordnungs-
             widrigkeiten nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, § 404
             Abs. 2 Nr. 3, 4, 17 und 18 und 26 jeweils für
             ihren Geschäftsbereich.“

        bb) Satz 2 wird aufgehoben.

     b) In Absatz 4 werden die Wörter „einem Arbeits-
        amt“ durch die Wörter „der Bundesagentur“
        ersetzt.
     c) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

225. § 406 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden die Wörter „Unerlaub-
        te Auslandsvermittlung, Anwerbung und“ gestri-
        chen.

     b) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Aufent-
        haltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset-
        zes“ durch die Wörter „eine Genehmigung nach
        § 284 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

226. Die §§ 409 und 410 werden aufgehoben.

227. In § 416 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Arbeitsamtsbe-
     zirk“ durch die Wörter „Bezirk einer Agentur für
     Arbeit“ ersetzt.

228. In § 416a werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
     die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

229. In § 418 Nr. 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
     durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“
     ersetzt.

230. § 421 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „des Arbeits-

        amtes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
        ersetzt.
     b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

231. In § 421c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
     Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

232. § 421d wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
            Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
            schaft und Arbeit“ und die Wörter „des
            Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-
            tur für Arbeit“ ersetzt.
        bb) In Satz 5 werden die Wörter „Arbeit und
            Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
            schaft und Arbeit“ und das Wort „Bundes-
            anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
            ersetzt.
     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
            Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirt-
            schaft und Arbeit“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
            durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
     c) In Absatz 5 werden die Wörter „Arbeit und Sozi-
        alordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
        Arbeit“, das Wort „Bundesanstalt“ durch das

        Wort „Bundesagentur“ und das Wort „Arbeits-
        ämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
        ersetzt.

233. In § 421e werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
     die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

234. § 421f wird wie folgt gefasst:

                            „§ 421f
             Sonderregelungen für ältere Arbeit-
            nehmer beim Eingliederungszuschuss
BGBl. 2003, Seite 2884 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2884
          (1) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr
       vollendet haben, kann ein Eingliederungszuschuss

       nach § 218 geleistet werden, dessen Förderdauer
       bis zu 36 Monate beträgt. Nach Ablauf von zwölf
       Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn
       Prozentpunkte jährlich zu vermindern.

          (2) Die Altersgrenze für besonders betroffene

       ältere schwerbehinderte Menschen wird auf die

       Vollendung des 50. Lebensjahres herabgesetzt. Bei
       besonders betroffenen älteren schwerbehinderten
       Arbeitnehmern, die bei Förderbeginn das 55. Le-

       bensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Förder-

       dauer auf längstens 60 Monate begrenzt.

         (3) Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr
       vollendet haben, entfällt die Verpflichtung des

       Arbeitgebers zur Rückzahlung und zur Nachbe-
       schäftigung nach § 221 Abs. 2.
          (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Förderungen,
       die bis zum 31. Dezember 2009 erstmals begonnen
       haben.“

235. § 421g wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

          aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ausüben“
              die Wörter „oder zuletzt ausgeübt haben“
              sowie nach dem Wort „wird“ die Wörter
              „oder wurde“ eingefügt.
          bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeits-
              amt“ durch die Wörter „die Agentur für
              Arbeit“ ersetzt.
       b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom
          Arbeitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur
          für Arbeit“ ersetzt.

       c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Arbeit und
          Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft
          und Arbeit“ ersetzt.

236. In § 421h Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 wird jeweils
     das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
     agentur“ ersetzt.

237. § 421i wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
          durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

       b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
          das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

238. § 421j wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesan-
          stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

       b) In Absatz 5 Nr. 4 wird die Angabe „§ 175“ durch

          die Angabe „§ 216b“ ersetzt.

       c) In Absatz 8 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
          das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

239. § 421l wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „oder
          Strukturanpassungsmaßnahme“ gestrichen.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

             „Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen
             des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor,
             verkürzt sich die Dauer der Förderung ent-
             sprechend der Dauer der Sperrzeit unter

             Berücksichtigung der bereits verstrichenen

             Dauer der Sperrzeiten.“

        bb) Folgender Satz wird angefügt:

             „Geförderte Personen, die das 65. Lebens-

             jahr vollendet haben, haben vom Beginn

             des folgenden Monats an keinen Anspruch
             auf Existenzgründungszuschuss.“

     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
        1. die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
           durch Überbrückungsgeld nach § 57 geför-
           dert wird,
        2. nach Beendigung einer Förderung der Auf-
           nahme einer selbständigen Tätigkeit nach
           diesem Buch noch nicht 24 Monate vergan-
           gen sind; von dieser Frist kann wegen beson-
           derer in der Person des Arbeitnehmers lie-
           gender Gründe abgesehen werden. Die Frist
           gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und
           das dritte Jahr.“
     d) In Absatz 6 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

240. Nach § 421l wird folgender § 421m eingefügt:

                           „§ 421m

              Sozialpädagogische Begleitung
             bei Berufsausbildungsvorbereitung
              nach dem Berufsbildungsgesetz
        (1) Arbeitgeber können bis 31. Dezember 2007
     durch Übernahme der Kosten für eine notwendige
     sozialpädagogische Begleitung während einer Be-
     rufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbil-
     dungsgesetz gefördert werden, soweit diese nicht
     nach § 61 oder im Rahmen anderer vergleichbarer,

     öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt
     wird.

        (2) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermäch-
     tigt, durch Anordnung das Nähere über Vorausset-
     zungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung
     zu bestimmen.“

241. § 424 wird aufgehoben.

242. In § 427 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsam-

     tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“

     ersetzt.

243. In § 428 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Das
     Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
     Arbeit“ ersetzt.

244. § 429 wird aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 2885 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2885
245. In § 434c Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 wird jeweils das
     Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
     agentur“ ersetzt.

246. § 434d Abs. 4 wird aufgehoben.

247. § 434f wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
     b) Die Angabe „(2)“ wird gestrichen.

248. In § 434g Abs. 5 werden die Wörter „Das Arbeits-
     amt“ durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
     ersetzt.

249. Nach § 434i wird folgender § 434j eingefügt:
                            „§ 434j

                 Drittes Gesetz für moderne
              Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

        (1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in

     einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungs-

     pflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von

     § 27 Abs. 3 Nr. 5 in dieser Beschäftigung versiche-

     rungspflichtig.
       (2) § 28a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein
     Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet
     der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31. De-
     zember 2006 gestellt werden kann.

       (3) Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133
     Abs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Ver-
     ordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
     den Fassung sind weiterhin anzuwenden für Perso-
     nen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum
     31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit sind die
     §§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147 in der vom
     1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht an-

     zuwenden.

        (4) § 128 Abs. 1 Nr. 5 und § 145 in der bis zum
     31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind weiter-
     hin anzuwenden für Säumniszeiten, die vor dem
     1. Januar 2005 eingetreten sind.

       (5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor
     dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Bemes-
     sungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an gel-
     tenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf
     Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach
     dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist.
       (6) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor
     dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Recht über

     die Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141) in

     der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung nur
     dann anzuwenden, wenn dies auf Grund einer Ände-
     rung der Verhältnisse erforderlich ist, die nach dem
     31. Dezember 2004 eingetreten ist und sich auf den
     Anrechnungsbetrag auswirkt.
       (7) Die Erstattungspflicht nach den §§ 147b, 148
     entfällt für Zeiten ab dem 1. Januar 2004.

        (8) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem
     1. Januar 2005 zuerkannt worden, wird dieser für

Zeiten ab dem 1. Januar 2005 ohne Neuberechnung
als Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher
Weiterbildung erfüllt; insoweit ist § 422 Abs. 1 nicht
anzuwenden.
  (9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in
§ 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3
Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2
Nr. 2, § 135 Nr. 7, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die
Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.
   (10) Die §§ 77, 78, 153 bis 159, auch in Verbin-
dung mit § 172 Abs. 2 Nr. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1,
§ 207a Abs. 1, § 311 Satz 1, § 313 Satz 1 und § 328
Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 gel-
tenden Fassung sind über den 31. Dezember 2004
hinaus anzuwenden für Teilnehmer an einer Maß-
nahme der beruflichen Weiterbildung, die die Vor-
aussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosen-
hilfe erfüllt haben. Absatz 8 gilt in diesen Fällen
nicht.

   (11) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in
einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Ein-

heit bis zum 31. Dezember 2003 entstanden, so

richtet sich die Entscheidung über eine Verlänge-

rung nach den bis zum 31. Dezember 2003 gelten-

den Vorschriften.

  (12) Folgende Vorschriften sind in der bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter
anzuwenden:

1. § 37a Abs. 3, § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, solange
   Arbeitnehmer in einer Strukturanpassungsmaß-
   nahme gefördert werden;

2. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und § 226 Abs. 1
   Nr. 1 Buchstabe b, wenn der Arbeitnehmer eine
   Beschäftigung ausgeübt hat, die als Strukturan-
   passungsmaßnahme gefördert worden ist;

3. § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn der Arbeit-

   nehmer Kurzarbeitergeld in einer betriebsorgani-
   satorisch eigenständigen Einheit bezogen hat;

4. §§ 272 bis 279, wenn das Arbeitsamt oder die
   Agentur für Arbeit vor dem 31. Dezember 2003
   oder unter den Voraussetzungen des § 422 einen
   förderungsbedürftigen Arbeitnehmer in eine
   Strukturanpassungsmaßnahme         zugewiesen
   hatte oder zuweist und das Arbeitsamt oder die
   Agentur für Arbeit mit dem Träger über die
   ursprüngliche Zuweisung hinaus eine Zuwei-
   sung oder mehrere Zuweisungen des geförder-
   ten Arbeitnehmers vereinbart hat;

5. §§ 185 und 208, wenn das Insolvenzereignis vor

   dem 1. Januar 2004 liegt.

   (13) Die Amtsperiode der stellvertretenden Mit-
glieder des Verwaltungsrats und der stellvertreten-
den Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der
Landesarbeitsämter und der Arbeitsämter endet am
31. Dezember 2003.

  (14) Die Amtszeit der Mitglieder der Verwal-
tungsausschüsse der Landesarbeitsämter und der
Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004.“
BGBl. 2003, Seite 2886 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2886
250. Nach § 435 wird folgender § 436 angefügt:
                              „§ 436

              Überleitung von Beschäftigten der
            Bundesanstalt in den Dienst des Bundes
          (1) Die Beamtinnen und Beamten der Bundesan-
       stalt, die vor dem 2. Juli 2003 ganz oder überwie-
       gend Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahr-
       genommen haben und diese am 31. Dezember 2003
       noch wahrnehmen, sind mit Wirkung vom 1. Januar
       2004 unmittelbare Bundesbeamtinnen und Bundes-
       beamte im Dienst der Zollverwaltung. § 130 Abs. 1
       des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung
       der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I
       S. 654) findet entsprechend Anwendung. Von der
       Überleitung nach Satz 1 ausgenommen sind Beam-
       tinnen und Beamte, die am 2. Juli 2003 die Antrags-
       altersgrenze des § 42 Abs. 4 des Bundesbeamten-
       gesetzes erreicht haben oder sich zu diesem Zeit-
       punkt in Altersteilzeit befanden.
           (2) Die Angestellten der Bundesanstalt, die vor
       dem 2. Juli 2003 ganz oder überwiegend Aufgaben
       der Arbeitsmarktinspektion wahrgenommen haben
       und diese am 31. Dezember 2003 noch wahrneh-
       men, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2004 Ange-
       stellte des Bundes und in den Dienst der Zollverwal-
       tung übergeleitet. Die Bundesrepublik Deutschland
       tritt unbeschadet der nachfolgenden Absätze in die
       arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der im
       Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Arbeitsver-
       hältnisse ein. Von der Überleitung nach den Sätzen 1
       und 2 ausgenommen sind Angestellte, die am
       2. Juli 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für eine
       gesetzliche Rente wegen Alters erfüllt haben oder
       sich zu diesem Zeitpunkt in einem Altersteilzeit-
       arbeitsverhältnis befanden.
          (3) Vom Zeitpunkt der Überleitung an gelten die
       für Angestellte des Bundes bei der Zollverwaltung
       jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Be-
       stimmungen, soweit sich aus den Sätzen 2 bis 4
       nicht etwas anderes ergibt. Die Eingruppierung in
       die im Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergü-
       tungsgruppe besteht fort, solange überwiegend
       Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion wahrgenom-
       men und keine neuen Aufgaben, die nach dem Tarif-
       recht des Bundes zu einer Eingruppierung in eine
       höhere Vergütungsgruppe führen, übertragen wer-
       den. Soweit in den Fällen einer fortbestehenden
       Eingruppierung nach Satz 2 in der bisherigen Tätig-
       keit ein Bewährungsaufstieg oder sonstiger Auf-
       stieg vorgesehen war, sind Angestellte nach Ablauf
       der bei Überleitung geltenden Aufstiegsfrist in dieje-
       nige Vergütungsgruppe eingruppiert, die sich nach
       dem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
       Tarifrecht der Bundesanstalt ergeben hätte. Eine
       Eingruppierung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt mit
       dem Ende des Kalendermonats, in dem sich Ange-
       stellte schriftlich für eine Eingruppierung nach dem
       Tarifrecht des Bundes entscheiden.

         (4) Die bei der Bundesanstalt anerkannten
       Beschäftigungszeiten werden auf die Beschäfti-
       gungszeit im Sinne des Tarifrechts des Bundes
       angerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten in der
       Zusatzversorgung. Nehmen die übergeleiteten An-
       gestellten Vollzugsaufgaben wahr, die ansonsten

     Beamten obliegen, wird eine Zulage nach Vorbe-
     merkung Nummer 9 zu den Besoldungsordnungen A
     und B des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maß-
     gabe der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte
     der Zollverwaltung jeweils geltenden Vorschriften
     gewährt. Soweit es darüber hinaus im Zusammen-
     hang mit dem überleitungsbedingten Wechsel des
     Arbeitgebers angemessen ist, kann das Bundesmi-
     nisterium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium des Innern außer- und übertarif-
     lich ergänzende Regelungen treffen.
        (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für
     Angestellte, die im Zusammenhang mit der Übertra-
     gung von Aufgaben der Arbeitsmarktinspektion von
     der Bundesagentur in sonstiger Weise als Ange-
     stellte des Bundes in den Dienst der Zollverwaltung
     wechseln.

        (6) Die Bundesagentur trägt die Versorgungsbe-
     züge der gemäß Absatz 1 in den Dienst des Bundes
     übernommenen Beamtinnen und Beamten für die
     bis zur Übernahme zurückgelegten Dienstzeiten.
     Der Bund trägt die Versorgungsbezüge für die seit
     der Übernahme in den Dienst des Bundes zurück-
     gelegten Dienstzeiten der in Absatz 1 genannten
     Beamtinnen und Beamten. Im Übrigen gilt § 107b
     des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.“

                        Artikel 2

                    Änderung des
           Ersten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-1)

  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt
geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

          „g) Förderung der Teilnahme an Transfermaß-
              nahmen und Arbeitsbeschaffungsmaß-
              nahmen,“.

      bb) In Nummer 6 werden das Wort „Unterhalts-
          geld“ und das darauf folgende Komma gestri-
          chen.
   b) In Absatz 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch
      die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort
      „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
      ersetzt.

2. In § 19b Abs. 2 werden das Wort „Arbeitsämter“ durch
   die Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Bun-
   desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort „Bun-
   desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2887 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2887
4. In § 36a Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                         Artikel 3
                     Änderung des
           Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel I des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 203 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird im Vierten Abschnitt
    Dritter Titel in der Angabe zu den §§ 71a, 71b
    und 71c jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 2. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2a. In § 18a Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „das Unter-

    haltsgeld,“ gestrichen.

 3. In § 18b Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 4. In § 18f Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 5. In § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort

    „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“

    ersetzt.

5a. In § 23b Abs. 3 werden die Wörter „einem deut-
    schen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deut-
    schen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 6. In § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Bundes-

    anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 7. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 wird jeweils das
    Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
    agentur“ ersetzt.

 8. In § 28e Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-

    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 9. In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 und Satz 7 wird jeweils
    das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
    agentur“ ersetzt.

10. In § 28h Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundesan-

    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

11. In § 28k Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

12. In § 28l Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
    anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

13. In § 28n Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

14. In § 28p Abs. 8 Satz 6 und Abs. 9 Nr. 3 wird jeweils
    das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
    agentur“ ersetzt.

15. In § 28q Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5
    Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

16. In § 28r Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 wird jeweils
    das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
    agentur“ ersetzt.

17. In § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 6 wird das Wort „Bundes-
    anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

18. In § 55 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

19. § 71a wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“

        durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

     b) In Absatz 1 werden in Satz 1 das Wort „Bundes-
        anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
        ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
     c) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

20. § 71b wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“

        durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven
        Arbeitsförderung veranschlagten Mittel mit Aus-
        nahme der Mittel für
        1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am

           Arbeitsleben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Drit-

           ten Buches,
        2. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des
           Dritten Buches und
        3. Leistungen der Trägerförderung nach § 248
           des Dritten Buches

        sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in

        einen Eingliederungstitel einzustellen.“

     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
            durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
            ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeitsämter“

            und „Arbeitsämtern“ jeweils durch die Wör-
            ter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämter“
            durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
            ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2888 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2888
          bb) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsämtern“
              durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“

              ersetzt.

       e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die jeweiligen nicht verausgabten Mittel der
          Agenturen für Arbeit werden diesen im nächsten
          Haushaltsjahr zusätzlich zu den auf sie entfallen-
          den Mitteln zugewiesen.“

21. In § 71c wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“

    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

22. § 72 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Bei der Bundesknappschaft bedarf der Beschluss
     der Genehmigung des Bundesministeriums für
     Gesundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundes-
     agentur für Arbeit des Bundesministeriums für Wirt-
     schaft und Arbeit; die Genehmigung erfolgt jeweils
     im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
     Finanzen.“

23. § 73 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Vorstands“
          ein Komma und die Wörter „bei der Bundes-
          agentur für Arbeit des Verwaltungsrats“ einge-
          fügt.
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

          aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

               „Bei der Bundesknappschaft ist die Geneh-

               migung des Bundesministeriums für Gesund-

               heit und Soziale Sicherung, bei der Bundes-

               agentur für Arbeit die Genehmigung des

               Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
               erforderlich, die jeweils im Einvernehmen
               mit dem Bundesministerium der Finanzen
               erfolgt.“

          bb) Satz 6 wird aufgehoben.

       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
             „(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei
          der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungs-
          rats, oder die Genehmigung des Bundesminis-
          teriums für Gesundheit und Soziale Sicherung,
          bei der Bundesagentur für Arbeit des Bundes-
          ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, aus-
          nahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leis-
          tung von Ausgaben eingeholt werden, weil diese
          unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nach-
          zuholen.“

23a. In § 74 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand“ die
     Wörter „ , bei der Bundesagentur für Arbeit der Ver-
     waltungsrat,“ eingefügt.

24. In § 76 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und
    Abs. 5 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

25. In § 77 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

26. § 77a wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“

         durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
      b) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
         das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
      c) Folgender Satz wird angefügt:

         „Abweichungen von Satz 1 können nach § 1
         Abs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.“

27. § 77b wird aufgehoben.

28. In § 78 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

29. In § 79 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

30. In § 85 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

31. In § 110c Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                         Artikel 4
                    Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-

dert durch Artikel 204 der Verordnung vom 25. November

2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

01. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
    mer 1a eingefügt:

     „1a. abweichend von Nummer 1 nicht-deutsche Be-
          satzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die
          ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
          nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
          haben,“.

1.   In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
     „Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten
     nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von
     Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches
     berechnet werden, als zwölf Monate.“

1a. In § 60 Abs. 5 wird nach der Angabe „§ 53“ die Anga-
    be „Abs. 1 bis 3“ eingefügt.

2.   In § 203a wird das Wort „Arbeitsämter“ durch die
     Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

3.   In § 204 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das
     Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
     ersetzt.

4.   In § 251 Abs. 4a wird das Wort „Bundesanstalt“
     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2889 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2889
5.   In § 252 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
     das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

6.   In § 293 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundes-
     anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

7.   In § 306 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                         Artikel 5

                    Änderung des
          Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                          (860-6)
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. S. 754, 1404, 3384),

zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom

25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-

dert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

         „§ 224     Erstattung durch die Bundesagentur
                    für Arbeit“.
      b) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe
         eingefügt:

         „§ 235     Übergangsgeldanspruch und -be-

                    rechnung bei Unterhaltsgeldbezug“.

      c) Nach der Angabe zu § 279e werden folgende

         Angaben eingefügt:

         „§ 279f    Beitragspflichtige Einnahmen und
                    Beitragstragung bei Beziehern von
                    Unterhaltsgeld
         § 279g     Sonderregelungen bei Altersteilzeit-
                    beschäftigten“.

 1a. In § 3 Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort „Übergangs-
     geld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.

 1b. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und in § 21 Abs. 4
     wird jeweils das Wort „Unterhaltsgeld“ gestrichen.

 2. § 58 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 3a werden jeweils
         die Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch
         die Wörter „einer deutschen Agentur für Arbeit“
         ersetzt.
      b) In Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
         das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 3. In § 148 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 3a. § 163 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeit-
         gesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt
         erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in
         Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsent-

        gelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den
        Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert
        der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
        und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch
        bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als bei-
        tragspflichtige Einnahme.“
     b) Satz 2 wird aufgehoben.

 3b. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Arbeitslosen-
        geld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ gestrichen.

     b) In Nummer 2b wird nach dem Wort „Teilarbeits-
        losengeld“ die Angabe „ , Teilunterhaltsgeld“ ge-
        strichen.

 4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 6 werden die Wörter „für den sich

        jeweils nach § 163 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergeben-

        den Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „für
        die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende bei-
        tragspflichtige Einnahme“ ersetzt.

     b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

        „7. bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteil-
            zeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Kran-
            kengeld, Versorgungskrankengeld, Verletz-
            tengeld, Übergangsgeld oder Krankentage-
            geld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5
            Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnah-

            me

             a) von der Bundesagentur oder, im Fall der

                Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2

                Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von
                den Arbeitgebern, wenn die Vorausset-
                zungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes
                vorliegen,
             b) von den Arbeitgebern, wenn die Voraus-
                setzungen des § 4 des Altersteilzeitge-
                setzes nicht vorliegen,“.

 5. § 170 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Buchstabe a wird das Wort „Bundesanstalt“
        durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

     b) In Buchstabe b wird nach dem Wort „Über-
        gangsgeld“ die Angabe „ , Unterhaltsgeld“ ge-

        strichen.

 6. In § 173 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 7. In § 193 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
    Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 8. In § 196 Abs. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 9. In § 224 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1
    Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils das Wort „Bun-

    desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
    ersetzt.

10. In § 224a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesan-
    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2890
10a. Dem § 229 wird folgender Absatz 8 angefügt:
          „(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug
       von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind
       für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld versi-
       cherungspflichtig.“

10b. Folgender § 235 wird eingefügt:
                              „§ 235

                 Übergangsgeldanspruch und
             -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug

          (1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
       tion oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben
       Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeits-
       unfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig
       waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
       Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem
       dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeits-

       entgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Ren-
       tenversicherung gezahlt worden sind, auch nach
       dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangs-
       geld.

          (2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist
       für die Berechung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4
       dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften

       Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden

       Fassung anzuwenden.“

11. In § 247 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesan-
    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

12. § 252 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
          durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

       b) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 8 Satz 1 Nr. 1
          werden jeweils die Wörter „einem deutschen
          Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer deutschen
          Agentur für Arbeit“ ersetzt.
       c) In Absatz 9 werden nach dem Wort „Arbeitslo-
          senhilfe" die Wörter „und Unterhaltsgeld" einge-
          fügt.

12a. In § 270 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Unter-
     haltsgeld“ durch das Wort „Arbeitslosengeld“ er-
     setzt.

13. In § 276a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „das
    Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Ar-
    beit“ ersetzt.

13a. Nach § 279e werden folgende §§ 279f und 279g
     eingefügt:
                             „§ 279f

                       Beitragspflichtige
                Einnahmen und Beitragstragung
                bei Beziehern von Unterhaltsgeld
          Beitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen,
       die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges
       von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind,
       80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegen-
       den Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens,
       wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen

      Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Be-
      schäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei
      gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem
      Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht
      zu berücksichtigen ist. Die Beiträge werden vom
      Leistungsträger getragen.
                            § 279g
                       Sonderregelungen
                 bei Altersteilzeitbeschäftigten

         Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des
      Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004
      geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der
      Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen
      wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163
      Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum
      30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.“

13b. § 314 Abs. 5 wird aufgehoben.

14. In § 321 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                         Artikel 6

                   Änderung des

          Siebten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-7)
  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 209
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:

1.   In § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15 Buchstabe b wird das
     Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
     tur“ ersetzt.

1a. § 43 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung
     von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
     oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen
     Reisekosten werden nach § 53 des Neunten Buches
     übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur
     Ausführung der Heilbehandlung nach den Ab-
     sätzen 2 bis 5 übernommen.“

2.   In § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
     durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3.   In § 186 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Bundes-
     anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4.   In § 205 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
     das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                         Artikel 7
                    Änderung des
           Achten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-8)
  In § 13 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 2 und § 81 Nr. 4 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugend-
BGBl. 2003, Seite 2891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2891
hilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 2

des Gesetzes vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2547)

geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesan-

stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 8
                   Änderung des
          Neunten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-9)
  Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003
(BGBl. I S. 462), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
       „§ 38 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit“.

    b) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

       „§ 101 Zusammenarbeit der Integrationsämter
              und der Bundesagentur für Arbeit“.

    c) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst:
       „§ 105 Beratender Ausschuss für behinderte
              Menschen bei der Bundesagentur für
              Arbeit“.

 2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 4. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 5. In § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils
    das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
    agentur“ ersetzt.

 6. In § 38 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils
    das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundes-
    agentur“ ersetzt.

 7. In § 42 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 8. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d wird das Wort „Bun-
    desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
    setzt.

 9. In § 45 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 1 wird jeweils das
    Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
    tur“ ersetzt.

10. In § 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „beim
    Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für
    Arbeit“ ersetzt.

11. Dem § 53 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Als Fahrkosten ist für jeden Tag, an dem der

    behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch

    den Ort der Ausführung der Leistung aufsucht, eine

    Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der
    Entfernung zwischen Wohnung und Ausführungsort
    von 0,36 Euro für die ersten zehn Kilometer und
    0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer anzusetzen.
    Bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung
    ist für die An- und Abreise sowie für Familienheim-
    fahrten nach Absatz 2 eine Entfernungspauschale
    von 0,40 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfer-
    nung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands
    und dem Ort der Ausführung der Leistung anzuset-
    zen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kür-
    zeste Straßenverbindung maßgebend. Kosten für
    Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages
    übernommen werden, der bei unter Berücksichti-
    gung von Art oder Schwere der Behinderung zumut-
    barer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung
    und Verpflegung zu leisten wäre.“

12. In § 64 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundes-

    anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

13. In § 73 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „und Struktur-
    anpassungsmaßnahmen“ gestrichen.

14. In § 83 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „Dem
    Arbeitsamt“ durch die Wörter „Der Agentur für
    Arbeit“ ersetzt.

15. In § 96 Abs. 7 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

16. In § 99 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

17. § 101 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
       durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

    b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
       durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

18. In § 102 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

19. § 104 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „und Struktur-
       anpassungsmaßnahmen“ gestrichen.
    b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 370“ durch die
       Angabe „§ 368“ ersetzt.

20. § 105 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Bundesanstalt“
       durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 werden die Wörter „Hauptstelle der
       Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale der
       Bundesagentur“ und das Wort „Bundesanstalt“
       durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2892
    c) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
       anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

21. In § 109 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

22. In § 113 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

23. In § 130 Abs. 1 und 2 Satz 2 wird jeweils das Wort
    „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
    ersetzt.

24. In § 138 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

25. In § 142 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Bundes-
    anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

26. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt:

                           „§ 159a

                   Übergangsvorschrift
              zum Dritten Gesetz für moderne
             Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
      § 73 Abs. 2 Nr. 4 ist in der bis zum 31. Dezember
    2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden, solan-
    ge Personen an Strukturanpassungsmaßnahmen
    nach dem Dritten Buch teilnehmen.“

                        Artikel 9

                   Änderung des

          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

                      (860-10-1/2)
   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 211 der Verord-
nung vom 25. November 2003 ( BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:

1. In § 66 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 67e Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 69 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. In § 116 Abs. 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 10
                    Änderung des

           Elften Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-11)

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-

sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 212
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Unter-
   haltsgeld“ gestrichen.

2. § 44 Abs. 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

   „Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das
   Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei beruf-
   licher Weiterbildung nach Maßgabe des Dritten
   Buches bei Vorliegen der dort genannten Vorausset-
   zungen gefördert werden.“

3. In § 59 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 11
                      Änderung
            der Bundeslaufbahnverordnung

                        (2030-7-3)

  In Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 255 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für
Arbeit“ durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit“
ersetzt.

                        Artikel 12
             Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei

    den bundesunmittelbaren Körperschaften mit

   Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
    Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
                       (2031-4-13)

   Die Verordnung zur Durchführung des Bundesdiszipli-
nargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaf-
ten mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom
1. Februar 2002 (BGBl. I S. 618), zuletzt geändert durch
Artikel 257 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Präsidentinnen und
      Präsidenten sowie die Vizepräsidentinnen und
      Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter“ durch
      die Wörter „Mitglieder der Geschäftsführung der
      Regionaldirektionen“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 2

                      Dienstvorgesetzte

     Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-

   gesetzes sind bei der Bundesagentur für Arbeit

   a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die
      Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldi-
      rektionen, die Mitglieder der Geschäftsführung der
BGBl. 2003, Seite 2893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2893
      Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und Lei-
      ter der besonderen Dienststellen der Vorstand der

      Bundesagentur für Arbeit,

   b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Re-
      gionaldirektionen die Geschäftsführung der Regio-
      naldirektionen,

   c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der
      Agenturen für Arbeit die Geschäftsführung der
      Agenturen für Arbeit und
   d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der be-
      sonderen Dienststellen die Leiterinnen und Leiter
      der besonderen Dienststellen.“

3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 3
                  Höhere Dienstvorgesetzte

      Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundes-
   disziplinargesetzes sind bei der Bundesagentur für
   Arbeit
   a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regio-
      naldirektionen und der Agenturen für Arbeit die
      Bundesministerin oder der Bundesminister für
      Wirtschaft und Arbeit und
   b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die
      übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldi-
      rektionen sowie die Beamtinnen und Beamten der
      besonderen Dienststellen und der Agenturen für
      Arbeit der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit.“

                        Artikel 13
                     Änderung
           des Bundesbesoldungsgesetzes

                         (2032-1)

  Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Sep-
tember 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. In der Vorbemerkung Nummer 2 werden

    a) nach der Dienststellenbezeichnung „Biologische
       Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ die
       Dienststellenbezeichnung „Bundesagentur für Ar-
       beit“ eingefügt und
    b) die Dienststellenbezeichnung „Bundesanstalt für
       Arbeit“ gestrichen.

 2. In der Vorbemerkung Nummer 13d wird jeweils die
    Angabe „Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“
    durch die Angabe „Zentrale der Bundesagentur für
    Arbeit“ ersetzt.

 3. In der Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amts-
    bezeichnung „Legationsrat Erster Klasse“ die Amts-
    bezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung einer
    Agentur für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „4)“ ein-
    gefügt.

4. In der Besoldungsgruppe A 15 werden

  a) nach der Amtsbezeichnung „Hauptkustos“ die

     Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsfüh-
     rung einer Agentur für Arbeit“ und der Fußnoten-
     hinweis „6)“ und

  b) nach der Amtsbezeichnung „Oberlandesanwalt“
     die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
     Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
     der Fußnotenhinweis „4)“ eingefügt.

5. In der Besoldungsgruppe A 16 werden

  a) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die
     Amtsbezeichnung „Mitglied der Geschäftsfüh-
     rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
     für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „7)“ und
  b) nach der Amtsbezeichnung „Senatsrat“ die
     Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
     Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit“ und
     der Fußnotenhinweis „5)“ eingefügt.

6. In der Besoldungsgruppe B 2 werden

  a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Haupt-
     stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,
  b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
     Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kultur-
     besitz“ die Amtsbezeichnung „Direktor bei der
     Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – als Lei-
     ter einer großen und bedeutenden Unterabtei-
     lung –8)“ eingefügt,
  c) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat“ die
     Amtsbezeichnungen „Mitglied der Geschäftsfüh-
     rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
     für Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „2)“ einge-
     fügt und

  d) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Lan-
     desarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „8)“
     gestrichen.

7. In der Besoldungsgruppe B 3 werden
  a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Haupt-
     stelle der Bundesanstalt für Arbeit“ gestrichen,

  b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
     Unfallkasse Post und Telekom“ die Amtsbezeich-
     nung „Direktor bei der Zentrale der Bundesagen-
     tur für Arbeit – als Leiter einer großen und bedeu-
     tenden Unterabteilung – 15)“ eingefügt,
  c) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor bei
     der Bundesanstalt für Arbeit“ durch die Amts-
     bezeichnung „Direktor und Professor bei der Zen-
     trale der Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer
     großen und bedeutenden Unterabteilung beim
     Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung
     – 15a)“ ersetzt,
  d) nach der Amtsbezeichnung „Ministerialrat als
     Mitglied des Bundesrechnungshofes“ die Amts-
     bezeichnung „Mitglied der Geschäftsführung
     einer Regionaldirektion der Bundesagentur für
     Arbeit“ sowie der Fußnotenhinweis „10)“ einge-
     fügt,
BGBl. 2003, Seite 2894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2894
   e) die Amtsbezeichnung „Vizepräsident eines Lan-
      desarbeitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „15)“
      gestrichen,
   f) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des
      Bundesausgleichsamtes“ die Amtsbezeichnung

      „Vorsitzendendes Mitglied der Geschäftsführung

      einer Regionaldirektion der Bundesagentur für

      Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „24)“ eingefügt

      und

   g) nach der Fußnote 23) folgende Fußnote 24) ange-
      fügt:

       „24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.“

 8. In der Besoldungsgruppe B 5 werden
   a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der
      Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch
      die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zen-
      trale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fuß-
      notenhinweis „4)“ ersetzt,
   b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-
      sor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für
      Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirek-
      tor und Professor bei der Zentrale der Bundes-
      agentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für
      Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
      einer Abteilung – 4)“ ersetzt,

   c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-
      beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „5)“ gestri-
      chen,
   d) nach der Amtsbezeichnung „Senatsdirigent“ die
      Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der
      Geschäftsführung einer Regionaldirektion der
      Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhin-
      weis „5)“ angefügt und
   e) die Fußnote 5) wie folgt gefasst:
       „5 ) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.“

 9. In der Besoldungsgruppe B 6 werden
   a) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der
      Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit“ durch
      die Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei der Zen-

      trale der Bundesagentur für Arbeit“ und den Fuß-

      notenhinweis „10)“ ersetzt,

   b) die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Profes-
      sor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für
      Arbeit“ durch die Amtsbezeichnung „Oberdirek-
      tor und Professor bei der Zentrale der Bundes-
      agentur für Arbeit – als Direktor des Instituts für
      Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
      einer Abteilung – 10)“ ersetzt,
   c) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-
      beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „12)“
      gestrichen,
   d) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident des
      Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbezeich-
      nung „Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsfüh-
      rung einer Regionaldirektion der Bundesagentur
      für Arbeit“ und der Fußnotenhinweis „12)“ einge-
      fügt und

   e) die Fußnote 12) wie folgt gefasst:
       „12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.“

10. In der Besoldungsgruppe B 7 werden
    a) die Amtsbezeichnung „Präsident eines Landesar-
       beitsamtes“ und der Fußnotenhinweis „4)“ gestri-
       chen,

    b) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident beim

       Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung“

       die Amtsbezeichnung „Vorsitzendes Mitglied der

       Geschäftsführung einer Regionaldirektion der

       Bundesagentur für Arbeit“ und der Fußnotenhin-
       weis „4)“ eingefügt und

    c) die Fußnote 4) wie folgt gefasst:

       „4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.“

                           Artikel 14
                     Änderung
          der Übergangszahlungsverordnung

                          (2032-1-14)
  In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Übergangszahlungsverordnung
vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), die zuletzt durch Arti-
kel 4 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                           Artikel 15

                        Änderung
             der Leistungsstufenverordnung
                          (2032-1-27)
  In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Leistungsstufenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
2002 (BGBl. I S. 3743) wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                           Artikel 16
               Änderung der Leistungs-
           prämien- und -zulagenverordnung
                          (2032-1-28)

  Die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2002

(BGBl. I S. 3745) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „In den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt innerhalb der
   obersten Bundesbehörden § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
   der Leistungsstufenverordnung entsprechend.“

2. In § 6 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
   Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                           Artikel 17

                    Änderung
      des Bundespersonalvertretungsgesetzes
                            (2035-4)

  In § 88 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert
BGBl. 2003, Seite 2895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2895
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt und Nummer 2 wie folgt
gefasst:

„2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Körper-
    schaft oder Anstalt der Vorstand, soweit ihm die Ent-
    scheidungsbefugnis vorbehalten ist; für die Agentu-
    ren für Arbeit und die Regionaldirektionen der Bun-

    desagentur für Arbeit handelt die Geschäftsführung.
    Der Vorstand oder die Geschäftsführung kann sich
    durch eines oder mehrere der jeweiligen Mitglieder
    vertreten lassen. § 7 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“

                        Artikel 18
             Änderung der Zweiten
    Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

                        (210-4-3)
  In § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Anlage 9
der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
nung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2645) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 19
       Änderung des Infektionsschutzgesetzes

                        (2126-13)
  § 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 39 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 8 Nr. 4 werden die Wörter „und Säumniszeit“
   gestrichen.

2. In Absatz 9 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 20

              Änderung des Gesetzes

  über die Erweiterung des Katastrophenschutzes

                         (215-9)

   In § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die

Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I

S. 229), das zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom

25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden

ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 21
                   Änderung des
              THW-Helferrechtsgesetzes

                         (215-10)
  In § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des THW-Helferrechts-
gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom

17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 22
          Änderung des Zivilschutzgesetzes

                         (215-12)

  Das Zivilschutzgesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I
S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt
geändert:

1. In § 16 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „beim zustän-
   digen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zuständi-
   gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

2. In § 24 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „das Arbeits-
   amt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                        Artikel 23
            Änderung des Gesetzes zur
     Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
                         (2160-1)
  In § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilli-
gen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) wird die Angabe
„§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.

                        Artikel 24
            Änderung des Gesetzes zur
  Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres
                         (2160-2)

  In § 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) wird die Anga-
be „§ 134“ durch die Angabe „§ 130“ ersetzt.

                        Artikel 25

                     Änderung

            des Bundessozialhilfegesetzes

                         (2170-1)

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646,

2975), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung

vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt

geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
   b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch
          die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
          durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
          ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2896
       cc) In Satz 4 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch
           die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

2. § 18a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des örtlich zu-
           ständigen Arbeitsamtes“ durch die Wörter
           „der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit“
           ersetzt.

       bb) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
           das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. die Gewährung von Hilfe zur Arbeit und ande-

           ren Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

           ganz oder teilweise durch die örtlich zuständi-

           ge Agentur für Arbeit oder durch eine dafür

           gemeinsam mit der örtlich zuständigen Agen-
           tur für Arbeit gebildete oder beauftragte Stelle
           wahrnehmen lassen,“.
   c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
      das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“

   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. In § 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a werden die Wörter
   „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
   Arbeit“ ersetzt.

5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

6. In § 46 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

7. In § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesan-
   stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

8. In § 126 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“

   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 26

                     Änderung der
         Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
                       (2170-1-21)

  Die Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Ja-
nuar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch
Artikel 266 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Bundesanstalt“ wird durch das
           Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
           „2. der jeweiligen Agentur für Arbeit und des
               Ordnungsbegriffes der Agentur für Ar-
               beit“.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
      Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In Anlage 4 werden jeweils die Angabe „2002“ durch
   die Angabe „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“, das Wort „Arbeits-
   amt“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ und die
   Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der
   Agentur für Arbeit“ ersetzt.

4. In Anlage 5, Antwortdatensatz an DSRV/Sozialhilfe-

   träger, wird die Angabe „2002“ durch die Angabe

   „2004“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort

   „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 27
                     Änderung
           des Auswandererschutzgesetzes
                         (2182-3)

  In § 5 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom
26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 5

des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762)

geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 28
                  Änderung des
       Bundesausbildungsförderungsgesetzes

                         (2212-2)
  Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I
S. 649, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Abs. 6 Nr. 1 werden nach dem Wort „Unterhalts-

   geld“ die Wörter „oder Arbeitslosengeld bei berufli-

   cher Weiterbildung“ eingefügt.

2. In § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird das Wort „Bundesan-

   stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 29
                    Änderung der
           Verordnung über die Errichtung
       eines Beirates für Ausbildungsförderung

                        (2212-2-3)
  In § 2 Nr. 8 der Verordnung über die Errichtung eines
Beirates für Ausbildungsförderung vom 11. November
1971 (BGBl. I S. 1801), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert wor-
den ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2897
                         Artikel 30
                    Änderung
         des Bundesentschädigungsgesetzes

                           (251-1)
  In § 89a des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 60 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Arbeitsämtern“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“
ersetzt.

                         Artikel 31
                     Änderung des

         Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

                           (255-1)

  Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 24 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 27 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                         Artikel 32
             Änderung der Verordnung
      zur Durchführung des Ausländergesetzes
                          (26-1-8)
   In § 11 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung
des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2983), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.

                         Artikel 33

                  Änderung der
      Ausländerdatenübermittlungsverordnung
                         (26-1-10)
  In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und in § 5 der Ausländerdaten-
übermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2997, 1991 I S. 1216), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1130) geän-
dert worden ist, wird jeweils das Wort „Arbeitsämter“
durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

                         Artikel 34
                      Änderung
             des Aufenthaltsgesetzes/EWG
                           (26-2)
  In § 6a Abs. 7 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980
(BGBl. I S. 116), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes

vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „vom zuständigen Arbeitsamt“
durch die Wörter „von der zuständigen Agentur für Ar-
beit“ ersetzt.

                       Artikel 35

             Änderung des AZR-Gesetzes

                          (26-8)
   Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 4 des
Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie

   folgt gefasst:

   „§ 18 Datenübermittlung an die Bundesagentur für
         Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung“.

2. In der Überschrift zu § 18 und in § 18 Abs. 1 werden
   jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
   „Bundesagentur“ und das Wort „Hauptzollämter“
   durch die Wörter „Behörden der Zollverwaltung“ er-
   setzt.

3. In § 22 Abs. 1 Nr. 7 wird jeweils das Wort „Bundesan-
   stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils
   das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behör-
   den der Zollverwaltung“ ersetzt.

                       Artikel 36
   Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

                        (26-8-1)

  In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Arti-
kel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I
S. 3390) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ und jeweils
das Wort „Hauptzollämter“ durch die Wörter „Behörden
der Zollverwaltung“ ersetzt.

                       Artikel 37

          Änderung des Ausländergesetzes
                          (26-6)

  Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354,
1356), zuletzt geändert durch Artikel 61 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:

1. In § 76 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 wird das Wort „Arbeitsäm-
   ter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

2. In § 79 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2898
                        Artikel 38
       Änderung des Statistikregistergesetzes
                         (29-29)
  In § 3 Abs. 1 und 2 des Statistikregistergesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das durch Artikel 3 Abs. 1
des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867) geän-
dert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 39
       Änderung des Ausführungsgesetzes
   zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag

                         (311-9)

  In § 22 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985
(BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 40

           Änderung der Insolvenzordnung
                         (311-13)
   Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
   durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

2. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundes-
   anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 121 werden die Wörter „des Präsidenten des Lan-
   desarbeitsamtes“ gestrichen.

                        Artikel 41

         Änderung des Strafvollzugsgesetzes

                        (312-9-1)
  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Arti-
kel 62 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 148 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 154 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
   durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

3. In § 195 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
   Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 42
        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
                         (330-1)
  In § 10 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3,
§ 31 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 78 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2, § 85 Abs. 2 Nr. 3 und § 86a Abs. 2 Nr. 2 des Sozial-
gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
durch Artikel 65 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.

                        Artikel 43

               Änderung des Gesetzes
         zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
       schaftsabbrüchen in besonderen Fällen

                         (404-26)
  In § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei
Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom
21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das zuletzt
durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.

                        Artikel 44

          Änderung des Strafgesetzbuches
                         (450-2)
  In § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2838) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „dem zuständigen
Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen Agentur
für Arbeit“ ersetzt.

                        Artikel 45
               Änderung des Gesetzes
         zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

                         (453-12)

   Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995
(BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „den Arbeits-
      ämtern“ durch die Wörter „der Bundesagentur“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2899
3. § 5 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei
   Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregisters
   nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen
   vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte
   aus dem Gewerbezentralregister, die nicht älter als
   drei Monate sein dürfen.“

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1
   Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

   1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2,
      soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswid-

      rigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, die Behörden
      der Zollverwaltung und der zuständige Leistungs-
      träger für seinen Geschäftsbereich,

   2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht
      zuständige Behörde.“

                        Artikel 46
             Änderung der Verordnung
           über die Zuständigkeit und das

      Verfahren bei der Unabkömmlichstellung

                         (50-1-3)

   Die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfah-
ren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 268 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
   durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
      Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch

      das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Präsi-
      denten der Landesarbeitsämter“ durch die Wörter
      „Geschäftsführungen der Regionaldirektionen“ er-
      setzt.

                        Artikel 47

                      Änderung
           des Arbeitsplatzschutzgesetzes
                          (53-2)
   In § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001
(BGBl. I S. 253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
desagentur“ ersetzt.

                       Artikel 48
              Änderung der Verordnung
          zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz
                        (53-2-2)

  In § 1 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Verordnung zu § 11
Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I
S. 843) wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 49

                     Änderung
         des Unterhaltssicherungsgesetzes

                         (53-3)

  In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Unterhaltssicherungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Febru-
ar 2002 (BGBl. I S. 972) wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 50
                     Änderung
         des Soldatenversorgungsgesetzes
                         (53-4)

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird wie folgt
geändert:

1. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 86a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „oder Unter-
   haltsgeld“ gestrichen.

3. In § 88a Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 51
                    Änderung der
           Verordnung zur Durchführung der

  §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes

                        (53-4-6)
  In § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der
§§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994
(BGBl. I S. 3442), die durch die Verordnung vom 11. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.

                       Artikel 52
      Änderung des Eignungsübungsgesetzes

                         (53-5)
  In § 8 Abs. 3 Satz 1 des Eignungsübungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
BGBl. 2003, Seite 2900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2900
durch Artikel 45 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I
S. 594) geändert worden ist, werden die Wörter „das

Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
ersetzt.

                       Artikel 53

       Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
                         (600-1)

  In § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und 4 des Finanzverwal-
tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2676) geändert worden ist, wird jeweils das
Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.

                       Artikel 54
                      Änderung
         der Verordnung zur Durchführung
   von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
                       (600-1-1-3)

  In § 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung von § 5

Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 19. Dezem-

ber 1995 (BGBl. I S. 2086) wird das Wort „Bundesanstalt“

durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 55

                    Änderung des
        Finanz- und Personalstatistikgesetzes
                         (600-5)
  In § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Finanz- und Personalstatistikge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März
2000 (BGBl. I S. 206), das durch Artikel 3 Abs. 20 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 56
                     Änderung
         des Gesetzes über Steuerstatistiken
                         (601-4)
  In § 4 Abs. 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 57
           Änderung der Abgabenordnung
                        (610-1-3)

  In § 31 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 58

         Änderung der Mitteilungsverordnung

                        (610-1-8)
  In § 6 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung vom 7. Sep-
tember 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 25

des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 59

                   Änderung der
      Familienkassenzuständigkeitsverordnung
                        (610-1-11)

  Die Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom
11. August 2000 (BGBl. I S. 1306, 1371) wird wie folgt
geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
                       „Verordnung
          zur Konzentration von Zuständigkeiten
              der Familienkassen im Bereich

               der Bundesagentur für Arbeit

       – Familienkassenzuständigkeitsverordnung –

                      (FamZuStV)“.

2. In § 1 Abs. 1 werden das Wort „Arbeitsamt“ durch die
   Wörter „Agenturen für Arbeit“ und das Wort „Arbeits-
   ämter“ durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ er-
   setzt.

                        Artikel 60
                      Änderung
         des Berlinförderungsgesetzes 1990

                        (610-6-5)
  Das Berlinförderungsgesetz 1990 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
30. November 2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt
geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen
          Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständi-
          gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“
          durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-
          setzt.
   b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
          durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ er-

          setzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
          durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
          und die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
          Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2901
2. In § 29 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeits-
   amts“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
   ersetzt.

                        Artikel 61
      Änderung des Einkommensteuergesetzes
                         (611-1)
   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie
folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, § 62 Abs. 2 Satz 2,
   § 65 Abs. 1 Satz 3, § 72 Abs. 8 Satz 1, § 91 Abs. 1
   Satz 1 und § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort
   „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
   ersetzt.

2. In § 10a Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „einem inlän-
   dischen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer inländi-

   schen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

3. In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem
   Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für Ar-
   beit“ ersetzt.

                        Artikel 62
      Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

                         (621-1)
   In § 363 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845,
1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657) geändert worden
ist, werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter
„die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                        Artikel 63
                     Änderung
          des Haushaltsgrundsätzegesetzes
                         (63-14)
  In § 52 Abs. 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Arti-
kel 87 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I

S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan-

stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 64
                   Änderung
          des Gesetzes zur Einsparung
     von Personalausgaben in der mittelbaren
    Bundesverwaltung sowie bei der Deutschen
    Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
                         (63-18)
  In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsparung von Perso-
nalausgaben in der mittelbaren Bundesverwaltung sowie

bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bun-
despost vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532, 1565)
werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit“ durch die
Wörter „Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

                       Artikel 65
             Änderung des Wirtschafts-
            nummer-Erprobungsgesetzes

                         (700-5)

  Das Wirtschaftsnummer-Erprobungsgesetz vom 22. Mai
2002 (BGBl. I S. 1644), geändert durch Artikel 94 der Ver-
ordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird
wie folgt geändert:

 1. In § 3 Abs. 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch

    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 3. In § 5 Abs. 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „das zu-
    ständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „die zuständi-
    ge Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 4. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 5. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und Absatz 5
       wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das
       Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem zuständigen
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen
       Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 6. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird
       jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
       „Bundesagentur“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „dem zuständigen

       Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständigen

       Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 7. In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort
    „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
    ersetzt.

 8. In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

 9. In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2902
10. In § 13 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

11. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

12. In § 15 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
    Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 66

                      Änderung
           des Entwicklungshelfer-Gesetzes

                         (702-3)
  § 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 133 Abs. 4“ durch die
   Angabe „§ 132“ ersetzt.

2. In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
   Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 67

            Änderung der Gewerbeordnung

                         (7100-1)

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt
geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt
geändert:

1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. § 139b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 7 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

   b) In Absatz 8 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“
      durch die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

3. § 149 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
      fügt:

       „4. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen
           wegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407
           des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach
           den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlas-
           sungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2
           und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im
           Zusammenhang mit der Ausübung eines Ge-
           werbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirt-
           schaftlichen Unternehmung begangen wor-

           den ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als
           drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als
           90 Tagessätzen erkannt worden ist.“

4. § 150a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 150a
                        Auskunft an
           Behörden oder öffentliche Auftraggeber“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „rechtskräftige“
          durch die Wörter „strafgerichtliche Verurtei-
          lungen und“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Behör-
          den“ der Satzteil „und öffentlichen Auftragge-
          ber im Sinne des § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des
          Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
          gen“ eingefügt.

5. § 153 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 153
                 Tilgung von Eintragungen
     (1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind
   nach Ablauf einer Frist

   1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße
      nicht mehr als 300 Euro beträgt,

   2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen

   zu tilgen.
      (2) Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 4 sind nach
   Ablauf einer Frist von fünf Jahren zu tilgen. Ohne
   Rücksicht auf den Lauf der Frist nach Satz 1 wird eine
   Eintragung getilgt, wenn ihre Tilgung im Zentralre-
   gister nach § 49 des Bundeszentralregistergesetzes
   angeordnet wird.
     (3) Der Lauf der Frist beginnt bei Eintragungen
   nach Absatz 1 mit der Rechtskraft der Entscheidung,
   bei Eintragungen nach Absatz 2 mit dem Tag des
   ersten Urteils. Dieser Zeitpunkt bleibt auch maßge-
   bend, wenn eine Entscheidung im Wiederaufnahme-
   verfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.

      (4) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so
   ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei
   allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 oder 2 ab-
   gelaufen ist.

     (5) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach
   Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem
   Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die
   Eintragung keine Auskunft erteilt werden.

      (6) Ist die Eintragung im Register getilgt worden
   oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit
   und die Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nach-
   teil des Betroffenen verwertet werden. Dies gilt nicht,
   wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Gewerbe
   oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
   beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erhebli-
   chen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde,
BGBl. 2003, Seite 2903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2903
   oder der Betroffene die Aufhebung einer die Aus-
   übung des Gewerbes oder einer sonstigen wirtschaft-

   lichen Unternehmung untersagenden Entscheidung
   beantragt. Hinsichtlich einer getilgten oder zu tilgen-
   den strafgerichtlichen Verurteilung gelten die §§ 51
   und 52 des Bundeszentralregistergesetzes.

     (7) Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden auf
   rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ord-
   nungswidrigkeiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei
   denen die Geldbuße nicht mehr als 200 Euro beträgt,
   sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entschei-
   dung mindestens drei Jahre vergangen sind.“

                        Artikel 68
                     Änderung
         der Datenweiterleitungs-Verordnung
                         (7100-7)
  Die Datenweiterleitungs-Verordnung vom 19. Juni
1980 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:

                      „Verordnung
               über die Verpflichtung der
      Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von
          Daten an die für die Gewerbeaufsicht
         zuständigen obersten Landesbehörden
       (Datenweiterleitungs-Verordnung – DWV)“.

2. In § 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
   Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 69
                      Änderung
                der Handwerksordnung
                         (7110-1)
   In § 13 Abs. 2 Satz 2 der Anlage C (Wahlordnung für die
Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Hand-
werkskammern) zur Handwerksordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I

S. 3074), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom

10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden
ist, werden die Wörter „des Arbeitsamtes“ durch die Wör-
ter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                        Artikel 70

              Änderung der Verordnung
           über das Schornsteinfegerwesen
                        (7111-1-1)
  In § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Ver-
ordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. De-

zember 1969 (BGBl. I S. 2363), die zuletzt durch Arti-
kel 33 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I
S. 1638) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.

                       Artikel 71

         Änderung des Kreditwesengesetzes

                        (7610-1)

   In § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Kreditwesengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) ge-
ändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 72
              Änderung des Gesetzes
      über eine Wiedereingliederungshilfe im
     Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer
                        (7691-3)
   In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über eine Wiederein-
gliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Aus-
länder vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden die
Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur
für Arbeit“ ersetzt.

                       Artikel 73
                     Änderung
           des Kündigungsschutzgesetzes

                         (800-2)
  Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils
   die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die Wörter „der
   Agentur für Arbeit“ ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt

      nur mit dessen“ durch die Wörter „bei der Agentur

      für Arbeit nur mit deren“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
      durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die
      Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei
      der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesarbeits-
   amt“ durch die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit“
   ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsam-
          tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
          und die Wörter „dessen Direktor“ durch die
          Wörter „deren Geschäftsführung“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2904
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Direktor“
           durch die Wörter „Die Geschäftsführung“ er-

           setzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Direktor des
      Arbeitsamtes oder einem von ihm beauftragten
      Angehörigen des Arbeitsamtes“ durch die Wörter
      „oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der
      Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr
      beauftragten Angehörigen der Agentur für Arbeit“
      ersetzt.

5. In § 21 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Haupt-
   stelle der Bundesanstalt“ durch die Wörter „Zentrale

   der Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 74

                    Änderung des
         Fünften Vermögensbildungsgesetzes

                          (800-9)

   In § 2 Abs. 6 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 75
                       Änderung
                 des Gesetzes über die
       Schaffung eines besonderen Arbeitgebers
        für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
                         (800-10)

  In § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Schaffung eines
besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamtha-
fenbetrieb) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 800-10, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung werden die Wörter „des Präsidenten des zuständi-
gen Landesarbeitsamts“ durch die Wörter „der Bundes-
agentur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das
Wort „deren“ ersetzt.

                        Artikel 76

                      Änderung

         des Arbeitssicherstellungsgesetzes

                         (800-18)
  Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBl. I S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 170 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

 1. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
    „7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unter-
        nehmen des Personen- und Güterbeförderungs-
        gewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,“.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“

      durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
      durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Landesar-
   beitsämter können“ durch die Wörter „Bundesagen-
   tur für Arbeit kann“ und die Wörter „des Arbeitsam-
   tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ er-
   setzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt
      schriftlich zu beantragen, in dessen“ durch die
      Wörter „der Agentur für Arbeit schriftlich zu bean-

      tragen, in deren“ und die Wörter „das Arbeitsamt
      zuständig, in dessen“ durch die Wörter „die
      Agentur für Arbeit zuständig, in deren“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Ar-
      beitsamt“ durch die Wörter „bei der Agentur für
      Arbeit“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das Ar-
      beitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für Ar-
      beit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das
      Wort „deren“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ländern“ die
          Textstelle „Berlin,“ eingefügt und das Wort
          „Kreisverwaltungsbehörden“ durch die Wör-
          ter „Behörden der allgemeinen Verwaltung
          auf der Kreisstufe“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
          amt“ durch die Wörter „der Agentur für Ar-
          beit“ ersetzt.

6. § 13 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

7. In § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 wird jeweils das
   Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
   tur“ ersetzt.

8. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Ar-

   beitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“

   ersetzt.

9. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
      die Wörter „des Arbeitsamts“ durch die Wörter
      „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
      durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „vom Ar-
      beitsamt“ durch die Wörter „von der Agentur für
      Arbeit“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2905
10. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“

       durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
       durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“
       ersetzt.

    c) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

    d) In Satz 4 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
    e) In Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
       das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

11. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
    durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und die
    Angabe „§§ 14 bis 23“ durch die Angabe „§§ 14
    bis 23a“ ersetzt.

12. § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

    a)    Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

          „b) die Heranziehung von Versicherten der
              gesetzlichen Kranken- und Rentenversiche-
              rung sowie der Arbeitslosenversicherung
              und der sozialen Pflegeversicherung be-
              rührt das Versicherungsverhältnis nicht,“.
    b)    In Buchstabe c werden nach dem Wort „Arbeits-
          losenversicherung“ die Wörter „sowie zur sozialen
          Pflegeversicherung“ eingefügt.

13. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter
       „des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „der Agen-
       tur für Arbeit“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

14. In § 34 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
    das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

15. In der Überschrift und im Text des § 35 Abs. 1 Satz 1
    und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundesan-
    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

16. In § 38 Abs. 1 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
    durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                         Artikel 77

                Änderung der Verordnung
          zur Übertragung von Zuständigkeiten
         nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
          auf Dienststellen im Geschäftsbereich
          des Bundesministers der Verteidigung
                        (800-18-1)

  In den §§ 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz

auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesmi-
nisters der Verteidigung vom 18. August 1973 (BGBl. I

S. 1321) werden jeweils die Wörter „des Arbeitsamts“

durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                       Artikel 78

                  Änderung der
          Verordnung über die Feststellung
       und Deckung des Arbeitskräftebedarfs
       nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
                       (800-18-2)

  Die Verordnung über die Feststellung und Deckung des
Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungs-
gesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071) wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter „beim zuständi-
       gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei der zu-
       ständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 werden die Wörter „dem zuständi-
       gen Arbeitsamt“ durch die Wörter „der zuständi-
       gen Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 2. In § 2 werden die Wörter „Zuständiges Arbeitsamt“
    durch die Wörter „Zuständige Agentur für Arbeit“, die
    Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-
    tur für Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort
    „deren“ ersetzt.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das zuständige
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige
       Agentur für Arbeit“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 4. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
    durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

 5. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“
    durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ und die

    Wörter „benachbarten Arbeitsamtsbezirken“ durch
    die Wörter „Bezirken von benachbarten Agenturen
    für Arbeit“ ersetzt.

 6. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
       Arbeit“ und das Wort „es“ durch das Wort „sie“
       ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Das
       Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die Agentur für
       Arbeit“ ersetzt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 2906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2906
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
           durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und
           die Wörter „beim Arbeitsamt“ durch die Wör-
           ter „bei der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“

           durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“

           ersetzt.

 7. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 7
             Entscheidung der Agentur für Arbeit“.

    b) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ und die
       Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die

       Agentur für Arbeit“ ersetzt.

    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeits-
            amt“ durch die Wörter „Die Agentur für
            Arbeit“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Landesar-
            beitsamt“ durch die Wörter „die durch den
            Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit
            der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte
            Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit“
            und die Wörter „Arbeitskräfteausschuss
            beim Landesarbeitsamt“ durch die Wörter
            „den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteaus-
            schuss“ ersetzt.

 8. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 8
                    Arbeitskräfteausschuss
                   bei der Agentur für Arbeit“.

    b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Bei jeder Agentur für Arbeit wird ein Ar-
       beitskräfteausschuss gebildet.

          (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses
       sind je ein persönlich benannter Vertreter oder
       eine persönlich benannte Vertreterin

       1. der Behörde der allgemeinen Verwaltung auf
          der Kreisstufe, in deren Gebiet die Agentur für
          Arbeit ihren Sitz hat,
       2. der Standortverwaltung, in deren Bereich die

          Agentur für Arbeit ihren Sitz hat,
       3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgeber-
          gruppe im Verwaltungsausschuss der Agentur

          für Arbeit.

       Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich
       benannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

          (3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für die Agenturen
       für Arbeit Berlin, Bremen und Hamburg mit der
       Maßgabe, dass den Arbeitskräfteausschüssen
       dieser Agenturen für Arbeit als Mitglied eine Ver-
       treterin oder ein Vertreter des Landes angehört, in
       dessen Gebiet die Agentur für Arbeit ihren Sitz
       hat.

         (4) Der Arbeitskräfteausschuss wird von der
       Geschäftsführung der Agentur für Arbeit nach
       Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden,
       wenn es zwei Mitglieder des Arbeitskräfteaus-
       schusses verlangen. Die Sitzungen des Aus-

       schusses leitet ein Mitglied der Geschäftsführung

       der Agentur für Arbeit.“

    c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Direk-
       tor des Arbeitsamtes“ durch die Wörter „Das Mit-
       glied der Geschäftsführung der Agentur für
       Arbeit“ ersetzt.

 9. § 9 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 9

                  Arbeitskräfteausschüsse

          bei den durch den Vorstand der Bundes-
           agentur für Arbeit beauftragten Stellen
       (1) Bei jeder durch den Vorstand der Bundes-
    agentur mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach
    § 7 Abs. 2 beauftragten Dienststelle wird ein Arbeits-
    kräfteausschuss gebildet.

       (2) Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses sind
    je ein persönlich benannter Vertreter oder eine per-
    sönlich benannte Vertreterin
    1. der Länder, deren Gebiet zum Bezirk der Dienst-
       stelle gehören,

    2. der Wehrbereichsverwaltung, in deren Zuständig-
       keitsbereich die Dienststelle ihren Sitz hat,

    3. der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe
       im Verwaltungsausschuss der Dienststelle.
    Jedes Mitglied hat mindestens zwei persönlich be-
    nannte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.

       (3) Der Arbeitskräfteausschuss wird vom Vor-
    stand der Bundesagentur für Arbeit nach Bedarf ein-
    berufen. Er muss einberufen werden, wenn es zwei
    Mitglieder des Arbeitskräfteausschusses verlangen.
    Die Sitzungen des Ausschusses leitet die vom Vorsit-
    zenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
    beauftragte Person.

      (4) § 8 Abs. 5 gilt entsprechend.“

10. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 10

                           Weitere

             Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse
              und der Bundesagentur für Arbeit“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitskräfte-
           ausschuss beim Arbeitsamt“ durch die Wör-
           ter „Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur
           für Arbeit“ und die Wörter „das Arbeitsamt“
           durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
           ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2907
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Arbeitsam-
           tes“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“
           ersetzt.
    c) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
       durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.
    d) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeitskräfteaus-
       schuss beim Landesarbeitsamt und für das Lan-
       desarbeitsamt“ durch die Wörter „Arbeitskräfte-
       ausschuss bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahr-
       nehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle
       und für die beauftragte Dienststelle“ ersetzt.

11. In § 11 Satz 2 werden jeweils das Wort „Bundesan-
    stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, die
    Wörter „und stellvertretenden Mitglieder“ gestrichen
    und die Wörter „Arbeitsämtern den Verwaltungsaus-
    schüssen der Arbeitsämter und die Arbeitskräfteaus-
    schüsse bei den Landesarbeitsämtern den Verwal-
    tungsausschüssen der Landesarbeitsämter“ durch
    die Wörter „Agenturen für Arbeit den Verwaltungs-
    ausschüssen der Agenturen für Arbeit und die
    Arbeitskräfteausschüsse bei den beauftragten Dienst-
    stellen den Verwaltungsausschüssen der beauftrag-
    ten Dienststellen“ ersetzt.

                       Artikel 79
                     Änderung
            des Lohnfortzahlungsgesetzes
                       (800-19-2)

   In § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 des
Lohnfortzahlungsgesetzes vom 27. Juli 1969 (BGBl. I
S. 946), das zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
„Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 80

                      Änderung
           des Entgeltfortzahlungsgesetzes
                       (800-19-3)

  In § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzah-

lungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065),

das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.

                       Artikel 81

                      Änderung
          des Betriebsverfassungsgesetzes

                         (801-7)

   Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I
S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 173 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:

1. In § 92a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Arbeits-
   amtes oder des Landesarbeitsamtes“ durch die Wör-
   ter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

2. § 112 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Präsidenten des Lan-
      desarbeitsamtes“ durch die Wörter „Vorstand der
      Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt und nach dem
      Wort „ersuchen“ ein Komma und die Wörter „der
      Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete
      der Bundesagentur für Arbeit übertragen“ ange-
      fügt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Geschieht dies nicht“
      durch die Wörter „Erfolgt kein Vermittlungsersu-
      chen“ ersetzt.

   c) In Satz 3 werden die Wörter „der Präsident des
      Landesarbeitsamtes“ durch die Wörter „ein Mit-
      glied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit
      oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für
      Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur
      für Arbeit“ ersetzt.

                       Artikel 82
         Änderung des Heimarbeitsgesetzes
                         (804-1)
  In § 11 Abs. 4 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 177 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter
„des Arbeitsamts“ durch die Wörter „der Agentur für
Arbeit“ ersetzt.

                       Artikel 83
        Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
                         (805-3)

  § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 179 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Bun-

   desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch die
   Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.

                       Artikel 84

                     Änderung
          des Jugendarbeitsschutzgesetzes

                       (8051-10)

  In § 53 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom
12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Arti-
kel 181 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Das
zuständige Arbeitsamt“ durch die Wörter „Die zuständige
Agentur für Arbeit“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2908
                        Artikel 85
                    Änderung des
          Berufsbildungsförderungsgesetzes
                          (806-3)
  Das Berufsbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Januar 1994 (BGBl. I
S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 3
   Satz 3, § 8a Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 12

   Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“

   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsamtsbezirk“
   durch die Wörter „Bezirk der Agentur für Arbeit“ er-
   setzt.

                        Artikel 86
                       Änderung
           der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
                        (860-3-20)

  In § 2 Satz 1 Nr. 7 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4607) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesan-
stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 87
                     Änderung
             der Sechsten Verordnung
        zur Durchführung des Gesetzes über
  Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
           (Anzeigen bei Arbeitskämpfen)
                         (810-1-6)
   Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
rung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „dem Arbeits-
   amt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

2. In Anlage 1 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
   durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die
   Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-
   tur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
   Wörter „der Agentur für Arbeit“, das Wort „dessen“
   durch das Wort „deren“ und der Satzteil „des Arbeits-
   amts gelegen ist, dem“ durch den Satzteil „der Agen-
   tur für Arbeit gelegen ist, der“ ersetzt.

3. In Anlage 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“

   durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“, die

   Wörter „das Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agen-

   tur für Arbeit“, die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch die
   Wörter „der Agentur für Arbeit“ und das Wort „des-
   sen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

                        Artikel 88
                   Änderung der
       DV-Berufsbildungszentren-Verordnung
                       (810-1-12)
  Die DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom 31. Mai
1972 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch Artikel 312
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

                        „Verordnung

                 über die Beauftragung der

              Bundesagentur für Arbeit mit der
          Förderung von Berufsbildungszentren für
           Datenverarbeitung aus Bundesmitteln
         (DV-Berufsbildungszentren-Verordnung)“.

2. In § 1 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 89
                     Änderung
          der Winterbau-Umlageverordnung

                       (810-1-13)
  Die Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972
(BGBl. I S. 1201), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 6. März 2003 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt für
      Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundes-
      agentur für Arbeit (Bundesagentur)“ und das Wort
      „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
   b) In Satz 5 werden die Wörter „Bundesanstalt für
      Arbeit“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 bis 3 wird jeweils das Wort „Bundesan-
   stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „das Landesarbeits-
      amt abzuführen, in dessen Bezirk“ durch die Wör-
      ter „die von der Bundesagentur für zuständig er-
      klärten Agenturen für Arbeit, in deren Umlageerhe-
      bungsbezirk“ und die Wörter „das Landesarbeits-

      amt Hessen“ durch die Wörter „die von der Bun-

      desagentur für zuständig erklärten Agenturen für

      Arbeit“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
      Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2909
                        Artikel 90
                      Änderung
              der Wintergeld-Verordnung

                        (810-1-27)
  § 2 der Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978
(BGBl. I S. 646) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
   die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das Wort „des-
   sen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „eines anderen Arbeits-

   amts“ durch die Wörter „einer anderen Agentur für
   Arbeit“ und das Wort „dieses“ durch das Wort „diese“
   ersetzt.

                        Artikel 91

                     Änderung
          der Anwartschaftszeit-Verordnung

                        (810-1-32)
  Die Anwartschaftszeit-Verordnung vom 29. Januar
1982 (BGBl. I S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1277), wird
aufgehoben.

                        Artikel 92

                     Änderung
        des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
                        (810-1-56)

  Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 185
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „überwie-
      gend“ die Wörter „oder die selbständige Betriebs-
      abteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbe-
      reichs des Tarifvertrages“ eingefügt und die Wörter
      „im Sinne des“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

   b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt
      für Arbeit und“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 304
      bis 307“ durch die Angabe „§§ 304 bis 306 so-
      wie 336a Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Soweit die Rechtsnormen eines für allgemein
      verbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1 Abs. 1,
      2a oder 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 1
      Abs. 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fin-
      den, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der

        einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des
        Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ver-
        pflichtet, vor Beginn jeder Bauleistung eine schrift-
        liche Anmeldung in deutscher Sprache bei der
        zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzule-
        gen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben
        enthält.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Wörter „im Rahmen des Arbeitnehmer-
            überlassungsgesetzes“ werden gestrichen.

        bb) Nach dem Wort „er“ werden die Wörter „unter
            den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1“

            eingefügt.

        cc) Die Wörter „dem für den Ort der Bauleistung
            zuständigen Landesarbeitsamt“ werden durch
            die Wörter „der zuständigen Behörde der Zoll-
            verwaltung“ ersetzt.

        dd) Dem bisherigen Text wird folgender neuer
            Satz 2 angefügt:

            „In dem Vertrag zwischen Verleiher und Entlei-
            her kann vorgesehen werden, dass nach der
            ersten Meldung des Verleihers eintretende
            Änderungen bezüglich des Ortes der Beschäf-
            tigung von dem Entleiher zu melden sind.“
     c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die zuständige Behörde der Zollverwaltung
        im Sinne der Absätze 1 und 2 unterrichtet die
        zuständigen Finanzämter.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „dem zuständi-
        gen Landesarbeitsamt“ durch die Wörter „der
        zuständigen Behörde der Zollverwaltung“ ersetzt.

     b) In Absatz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt für

        Arbeit und“ sowie die Wörter „jeweils für ihren
        Geschäftsbereich“ gestrichen.

                         Artikel 93
                    Änderung des
          Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

                          (810-31)

  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2002 (BGBl. I S. 4607), wird wie folgt geändert:

1.    In § 1a Abs. 1 werden die Wörter „dem für seinen
      Geschäftssitz zuständigen Landesarbeitsamt“ durch
      die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit“ ersetzt.

1a. § 9 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,
          den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzu-
          stellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum
          Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die
          Vereinbarung einer angemessenen Vergütung
          zwischen Verleiher und Entleiher für die nach
          vorangegangenem Verleih oder mittels vorange-
          gangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,“.
BGBl. 2003, Seite 2910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2910
2.   In § 12 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ der
     Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender

     Halbsatz angefügt:

     „Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen
     einer der beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2
     genannten Ausnahmen vorliegen.“

3.   In § 13 wird nach dem Wort „verlangen“ der Punkt
     durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
     angefügt:
     „dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der
     beiden in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 genannten
     Ausnahmen vorliegen.“

4.   § 16 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 6 werden die Wörter „oder nach
            § 11 Abs. 1 Satz 5“ gestrichen.

        bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
            eingefügt:
            „6a. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 eine dort ge-
                 nannte Maßnahme nicht duldet,“.
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
           „(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
        Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
        keiten sind für die Ordnungswidrigkeiten nach
        Absatz 1 Nr. 1 bis 2a die Behörden der Zollverwal-
        tung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
        Nr. 3 bis 8 die Bundesagentur für Arbeit.“

5.   § 17 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „§ 17

                          Durchführung“.

     b) In Satz 1 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Bun-
        desministers für Arbeit und Sozialordnung“ durch
        die Wörter „Bundesministeriums für Wirtschaft
        und Arbeit“ ersetzt.

6.   § 18 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Das Wort „arbeitet“ wird durch die Wörter
            „arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und
            die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.

        bb) Nummer 7 wird aufgehoben.

        cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die
            Nummern 7 und 8.

     b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
        das Wort „Bundesagentur“ ersetzt, nach den
        Wörtern „für Arbeit“ die Wörter „oder die Behör-
        den der Zollverwaltung“ eingefügt und das Wort
        „unterrichtet“ durch das Wort „unterrichten“ er-
        setzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“

           durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt und
           nach den Wörtern „für Arbeit“ die Wörter
           „und den Behörden der Zollverwaltung“ ein-
           gefügt.
       bb) In Satz 4 Nr. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
           durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
    d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Bundesan-
       stalt für Arbeit“ durch die Wörter „Behörden der
       Zollverwaltung“ ersetzt.

                        Artikel 94
           Änderung der Arbeitnehmer-
     überlassungserlaubnis-Kostenverordnung

                       (810-31-1)

  In § 1 der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kosten-
verordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692), die zuletzt
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 95
         Änderung des Altersteilzeitgesetzes

                         (810-36)
  Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 6c des Gesetzes
vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesanstalt für

    Arbeit (Bundesanstalt)“ durch die Wörter „Bundes-
    agentur für Arbeit (Bundesagentur)“ ersetzt.

 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern
    „in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
    nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wör-
    ter „oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaa-
    tes, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
    Rates der Europäischen Union Anwendung findet,“
    eingefügt.

 3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt
           gefasst:

            „a) das Regelarbeitsentgelt für die Altersteil-
                zeitarbeit um mindestens 20 vom Hun-
                dert aufgestockt hat, wobei die Aufsto-
                ckung auch weitere Entgeltbestandteile
                umfassen kann, und

            b)   für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge
                 zur gesetzlichen Rentenversicherung
                 mindestens in Höhe des Beitrags ent-
                 richtet hat, der auf 80 vom Hundert des
                 Regelarbeitsentgelts für die Altersteil-
BGBl. 2003, Seite 2911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2911
               zeitarbeit, begrenzt auf den Unterschieds-
               betrag zwischen 90 vom Hundert der
               monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
               und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt,
               höchstens bis zur Beitragsbemessungs-
               grenze, sowie“.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
          „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei
          einer Agentur für Arbeit“ ersetzt.

   b) Absatz 1a Satz 1 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 2
      und 3“ das Wort „auch“ gestrichen und die Wörter
      „beim Arbeitsamt“ durch die Wörter „bei einer
      Agentur für Arbeit“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeit-
      geber für längstens sechs Jahre

      1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
         Buchstabe a in Höhe von 20 vom Hundert des
         für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelar-
         beitsentgelts und
      2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-
         be b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist,
         der auf den Betrag entfällt, der sich aus
         80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für
         die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchs-
         tens des auf den Unterschiedsbetrag zwi-
         schen 90 vom Hundert der monatlichen Bei-
         tragsbemessungsgrenze und dem Regelar-
         beitsentgelt entfallenden Beitrags.“

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteil-
      zeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf
      einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regel-
      mäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige
      Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungs-
      grenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
      nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht
      laufend gezahlt werden, sind nicht berücksich-
      tigungsfähig.“
   b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. Dem § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4
   angefügt:
      „(4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteil-
   zeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1
   Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und Gleich-
   gestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialge-
   setzbuch zu berücksichtigen.“

7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
                           „§ 8a
                    Insolvenzsicherung

     (1) Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeit-
  arbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 zum Aufbau eines
  Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des
  Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 einschließlich
  des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am
  Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist
  der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben ein-
  schließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberan-
  teils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der
  ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risi-
  ko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilan-
  zielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunter-
  nehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Ein-
  standspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patro-
  natserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als
  geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.

    (2) Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden
  Wertguthabens ist eine Anrechnung der Leistungen
  nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und § 4
  Abs. 2 sowie der Zahlungen des Arbeitgebers zur
  Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des
  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unzulässig.

     (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die zur
  Sicherung des Wertguthabens ergriffenen Maßnah-
  men mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs
  Monate in Textform nachzuweisen. Die Betriebspar-
  teien können eine andere gleichwertige Art und Form
  des Nachweises vereinbaren; Absatz 4 bleibt hiervon
  unberührt.

     (4) Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung
  nach Absatz 3 nicht nach oder sind die nachgewie-
  senen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf
  schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht
  innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenz-
  sicherung des bestehenden Wertguthabens in Text-
  form nach, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass
  Sicherheit in Höhe des bestehenden Wertguthabens
  geleistet wird. Die Sicherheitsleistung kann nur erfol-
  gen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder
  Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren,
  die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
  Die Vorschriften der §§ 233, 234 Abs. 2, §§ 235
  und 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ent-
  sprechend anzuwenden.

    (5) Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die
  zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten
  Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vor-
  schrift abweichen, sind unwirksam.

     (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung
  gegenüber dem Bund, den Ländern, den Gemein-
  den, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
  öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröff-
  nung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist,
  sowie solchen juristischen Personen des öffentlichen
  Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine
  Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit
  sichert.“

8. In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2912
 9. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeitslo-
       sengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld“
       durch die Wörter „Arbeitslosengeld oder Arbeits-
       losenhilfe“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
           durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

           „Satz 1 gilt soweit und solange nicht, als Leis-
           tungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 vom Arbeitgeber
           erbracht werden.“
    c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Sind für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistun-

       gen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b

       gezahlt worden, gilt in den Fällen der nicht zweck-
       entsprechenden Verwendung von Wertguthaben
       für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen
       Rentenversicherung der Unterschiedsbetrag zwi-
       schen dem Betrag, den der Arbeitgeber der Be-
       rechnung der Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
       stabe b zugrunde gelegt hat, und dem Doppelten
       des Regelarbeitsentgelts bis zum Zeitpunkt der
       nicht zweckentsprechenden Verwendung, höchs-
       tens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als bei-
       tragspflichtige Einnahme aus dem Wertguthaben;
       für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflege-
       versicherung oder nach dem Recht der Arbeits-
       förderung gilt § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten
       Buches Sozialgesetzbuch.“

10. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
    durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
           durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“
           ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
           durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
           ersetzt.
       cc) In Satz 5 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
           durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“
           ersetzt.
       dd) In Satz 6 werden die Wörter „Bundesanstalt
           erklärt ein anderes Arbeitsamt“ durch die
           Wörter „Bundesagentur erklärt eine andere
           Agentur für Arbeit“ ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa)1 Dem bisherigen Satz 1 werden folgende
            neue Sätze 1 und 2 vorangestellt:

       aa)1 „Die Höhe der Leistungen nach § 4 wird zu
            Beginn des Erstattungsverfahrens in monat-
            lichen Festbeträgen für die gesamte Förder-
            dauer festgelegt. Die monatlichen Festbe-
            träge werden nur angepasst, wenn sich das

              berücksichtigungsfähige Regelarbeitsent-
              gelt um mindestens 10 Euro verringert.“

         aa1) Im neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
              „Leistungen nach § 4 werden“ die Wörter
              „auf Antrag erbracht und“ eingefügt sowie
              nach dem Wort „haben“ das Komma und
              die Wörter „wenn sie innerhalb von sechs
              Monaten nach Ablauf dieses Kalendermo-
              nats beantragt werden“ gestrichen.

         bb)1 Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern
              „auf Antrag des Arbeitsnehmers“ die Wörter
              „oder, im Falle einer Leistungserbringung
              des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
              gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, auf Antrag des
              Arbeitgebers“ eingefügt.
    c) In Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 4 Satz 1 werden

       jeweils die Wörter „das Arbeitsamt“ durch die

       Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:
    a0) In Absatz 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 306
        Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2“ die Angabe „oder
        § 319“ eingefügt.

    a)    In Absatz 3 wird das Wort „Arbeitsämter“ durch
          die Wörter „Agenturen für Arbeit“ ersetzt.
    b)    In den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
          „Bundesanstalt“ durch die Wörter „Bundes-
          agentur“ ersetzt.

13. § 15 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 15
                   Verordnungsermächtigung

       Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
    kann durch Rechtsverordnung die Mindestnettobe-
    träge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der bis
    zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung bestimmen. Die

    Vorschriften zum Leistungsentgelt des Dritten Bu-
    ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Das
    bisherige Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 in
    der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung ist auf
    den nächsten durch fünf teilbaren Euro-Betrag zu
    runden. Der Kalendermonat ist mit 30 Tagen anzu-
    setzen.“

14. In § 15a wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
    Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

15. In § 15c wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
    Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

16. Nach § 15f wird folgender § 15g eingefügt:
                            „§ 15g
                    Übergangsregelung
                   zum Dritten Gesetz für
          moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

      Wurde mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli
    2004 begonnen, sind die Vorschriften in der bis zum
    30. Juni 2004 geltenden Fassung mit Ausnahme des
    § 15 weiterhin anzuwenden. Auf Antrag des Arbeit-
BGBl. 2003, Seite 2913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2913
    gebers erbringt die Bundesagentur abweichend von
    Satz 1 Leistungen nach § 4 in der ab dem 1. Juli 2004
    geltenden Fassung, wenn die hierfür ab dem 1. Juli
    2004 maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.“

17. In § 16 wird die Angabe „der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 2“
    durch die Angabe „des § 2“ ersetzt.

                       Artikel 96
              Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte
                        (8251-10)
   In § 60 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssi-
cherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890,
1891), das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden
ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
desagentur“ ersetzt.

                       Artikel 97

          Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
                        (8252-3)
  Dem § 6 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 189 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach
Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistun-

gen, die nach § 339 des Dritten Buches Sozialgesetz-

buch berechnet werden, als zwölf Monate.“

                       Artikel 98
             Änderung des Gesetzes zur
              Förderung der Einstellung
      der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
                        (8252-4)
  In § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch
Artikel 190 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.

                       Artikel 99

                      Änderung
          des Gesetzes über die Errichtung
      einer Zusatzversorgungskasse für Arbeit-
       nehmer in der Land- und Forstwirtschaft

                        (827-13)
  In § 12 Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungs-
kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Arti-
kel 201 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
desanstalt für Arbeit gezahlt werden oder in der Zeit vom
1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 gezahlt wurden“
durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit gezahlt wer-
den oder in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezem-
ber 1982 von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt wur-
den“ ersetzt.

                        Artikel 100
                   Änderung der
         Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
                        (830-2-14)
  Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Janu-
ar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 48
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „vom Arbeits-
   amt“ durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“

   ersetzt.

2. In § 56 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Bundesan-
   stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 101
                      Änderung
           der Ausgleichsrentenverordnung
                         (830-2-3)

  In § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Ausgleichsrentenverordnung in

der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975

(BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 102
                     Änderung
            des Bundeskindergeldgesetzes
                          (85-4)

  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das
   Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
   tur“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „einem
   Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer Agentur für
   Arbeit“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2914
4. § 7 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 7
                       Beauftragung
                der Bundesagentur für Arbeit
     (1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur)

   führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des

   Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen

   und Jugend durch.

      (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung
   dieses Gesetzes die Bezeichnung „Familienkasse“.“

5. In § 8 wird jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 13

                 Zuständige Agentur für Arbeit“.
   b) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „das
      Arbeitsamt“ durch die Wörter „die Agentur für
      Arbeit“ und jeweils das Wort „dessen“ durch das
      Wort „deren“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Direktor des
      Arbeitsamtes“ durch die Wörter „die Geschäfts-
      führung der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

   d) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch

      das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „einem

      anderen Arbeitsamt“ durch die Wörter „einer ande-
      ren Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                       Artikel 103
         Änderung des Job-AQTIV-Gesetzes

                          (860-3)

  Artikel 1 Nr. 60 bis 62 und 64 des Job-AQTIV-Gesetzes
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) wird aufgeho-
ben.

                        Artikel 104
                    Änderung der

          Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
                        (860-3-15)

  In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die durch die Verord-
nung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4078) geändert
worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 105
                     Änderung
         der Gefangenen-Beitragsverordnung

                         (860-3-2)
  In § 2 Satz 3 und 4 der Gefangenen-Beitragsverord-
nung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 430) wird jeweils das

Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“
ersetzt.

                        Artikel 106

                      Änderung

               der Verordnung über die

       ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen

                         (860-3-21)

  § 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung
von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783) wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden die Wörter „dem Arbeitsamt“ durch
   die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

2. In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Arbeitsamtes“

   durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                        Artikel 107
                      Änderung
             der Gesamtbeitragsverordnung
                         (860-3-3)

  Die Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998
(BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 14 des

Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird

wie folgt geändert:

1. In § 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „und 3 und
   Abs. 4“ gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 2

                    Berechnungsgrundlage
       (1) Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind
     zugrunde zu legen:
     1. als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im

        Durchschnitt des Kalenderjahres       ( _______
                                                 100 )
                                                 BS

     2. als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in
        Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgrö-
        ße der Sozialversicherung sowie

     3. die Summe der Diensttage (DT) der versicherungs-
        pflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienst-
        leistenden im Beitragsjahr.
       (2) Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichti-
     gen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden
     wird nach folgender Formel berechnet:
                   BE      BS
                   –––– x ––––– DT = Euro.“
                    30    100

3.    In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2915
                       Artikel 108

                   Änderung der

         Anwerbestoppausnahmeverordnung

                       (860-3-11)

  Die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch
Artikel 318 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Arbeit und
   Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
   Arbeit“ und das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
   „Bundesagentur“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

   c) Absatz 9a wird aufgehoben.
   d) In Absatz 10 wird die Angabe „und 9a“ gestrichen.

3. In § 5 Nr. 7 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
   Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. In § 8 werden die Wörter „das Landesarbeitsamt“
   durch die Wörter „die Zentrale der Bundesagentur für
   Arbeit oder einer von ihr benannten Dienststelle“ er-
   setzt.

                       Artikel 109
                     Änderung
        der Arbeitsgenehmigungsverordnung

                       (860-3-12)
  Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Arbeits-
   amtes, das“ durch die Wörter „die Agentur für Arbeit,
   die“ ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „dem Arbeits-
   amt“ durch die Wörter „der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

3. In § 9 Nr. 9, 15 und 17 wird jeweils das Wort „Bundes-
   anstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. In § 10 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
   „Bundesagentur“ ersetzt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
      Arbeitsamt“ durch die Wörter „der Agentur für
      Arbeit“ und das Wort „dessen“ durch das Wort
      „deren“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 werden das Wort „Das“ durch das Wort
      „Die“ und das Wort „Arbeitsamt“ durch die Wörter

      „Agentur für Arbeit“ ersetzt.

   c) In Absatz 5 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch

      das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                      Artikel 110
               Änderung der Verordnung
        über die Arbeitsgenehmigung für hoch
       qualifizierte ausländische Fachkräfte der
   Informations- und Kommunikationstechnologie
                       (860-3-18)

  § 7 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für
hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informati-

ons- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000
(BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch die Verordnung vom
16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter „das Arbeitsamt“ durch
   die Wörter „die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

2. In Absatz 2 werden die Wörter „vom Arbeitsamt“
   durch die Wörter „von der Agentur für Arbeit“ ersetzt.

                      Artikel 111

                     Änderung
          der Beitragszahlungsverordnung
                      (860-4-1-7)
  In § 3 Abs. 4 Buchstabe b, § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6
Abs. 2 Satz 1 der Beitragszahlungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1927), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
desagentur“ ersetzt.

                      Artikel 112
                   Änderung der
         Beitragsüberwachungsverordnung
                      (860-4-1-8)

   In § 10 Abs. 4 und Nummer 6.6 der Anlage der Bei-
tragsüberwachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1930), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2103) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
tur“ ersetzt.

                      Artikel 113
               Änderung der Daten-
     erfassungs- und -übermittlungsverordnung
                      (860-4-1-12)
  Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1437), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 2916 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2916
1. In § 22 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 28 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

4. In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

5. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

6. In § 37 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

7. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

8. In § 39 Abs. 2 und 6 wird jeweils das Wort „Bundesan-
   stalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                      Artikel 114
                Änderung der Beitrags-
       einzugs- und Meldevergütungsverordnung

                      (860-4-1-13)
  In § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, § 3
Abs. 1 Satz 2 und in der Überschrift der zweiten Tabelle
der Anlage 2 der Beitragseinzugs- und Meldevergütungs-
verordnung vom 12. Mai 1998 (BGBl. I S. 915), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I
S. 1437) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bun-
desanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                      Artikel 115
                    Änderung der
       Versicherungsnummern-, Kontoführungs-
         und Versicherungsverlaufsverordnung
                       (860-6-18)

  In § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 der Versiche-
rungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsver-
laufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) wird
jeweils das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bun-
desagentur“ ersetzt.

                      Artikel 116

                     Änderung
               der Verordnung über
         die Pauschalierung und Zahlung
     des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt
        für Arbeit an die Träger der gesetz-
   lichen Rentenversicherung für arbeitsmarkt-
 bedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung

                       (860-6-24)
  Die Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung
des Ausgleichsbetrags der Bundesanstalt für Arbeit an

die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für
arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsmin-
derung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3961) wird
wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
   fasst:
                        „Verordnung
           über die Pauschalierung und Zahlung
       des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für
       Arbeit an die Träger der gesetzlichen Renten-
       versicherung für arbeitsmarktbedingte Renten
             wegen voller Erwerbsminderung“.

2. In § 2 Satz 1 und 2 und in § 3 Satz 2 wird jeweils das
   Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagen-
   tur“ ersetzt.

                       Artikel 117
                      Änderung
          der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

                        (870-1-1)
  In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Sep-
tember 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Arti-
kel 48a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
geändert worden ist, wird das Wort „Bundesanstalt“
durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                       Artikel 118

        Änderung der Werkstättenverordnung
                        (871-1-7)

   Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980
(BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“
   durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absät-
      ze 2 und 3.

                       Artikel 119

               Änderung der Schwer-
     behinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
                       (871-1-14)

  Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert
durch Artikel 325 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 2917 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2917
1. In § 16 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das Wort
   „Bundesagentur“ ersetzt.

2. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden das Wort „Bundesanstalt“
      durch das Wort „Bundesagentur“ und die Angabe
      „§§ 222a“ durch die Angabe „§§ 219“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch

      das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

                        Artikel 120

        Änderung des Rückkehrhilfegesetzes

                          (89-9)
   Das Rückkehrhilfegesetz vom 28. November 1983
(BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 215 der Verord-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3
                       Beauftragung
                der Bundesagentur für Arbeit

      Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen

   des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit durch

   die Bundesagentur für Arbeit gewährt.“

2. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das

   Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Arbeitsamt“
      durch die Wörter „bei der Agentur für Arbeit“ er-
      setzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „das Arbeitsamt“
      durch die Wörter „die Agentur für Arbeit“ und das
      Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „Das Arbeitsamt“
      durch die Wörter „Die Agentur für Arbeit“ ersetzt.

   d) In Satz 4 wird nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“
      die Angabe „(Artikel I des Gesetzes vom 18. Au-
      gust 1980, BGBl. I S. 1469, 2218)“ gestrichen.

4. In § 6 Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt“ durch das
   Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 2 werden das Wort „Bundesanstalt“ durch
   das Wort „Bundesagentur“ und die Wörter „Arbeit und
   Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und
   Arbeit“ ersetzt.

                        Artikel 121

                     Änderung
           des Güterkraftverkehrsgesetzes
                        (9241-34)
  In § 16 Abs. 4 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch

Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Bundesanstalt“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-
setzt.
                        Artikel 122
                Änderung des Aufstiegs-
            fortbildungsförderungsgesetzes

                          (2212-4)

  In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das
zuletzt durch Artikel 58 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden

nach dem Wort „Unterhaltsgeld“ die Wörter „oder
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ einge-
fügt.

                        Artikel 123
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

   Die auf den Artikeln 11, 12, 14, 15, 16, 18, 26, 29, 32,
33, 36, 46, 48, 51, 54, 58, 59, 68, 70, 77, 78, 86, 87, 88,
89, 90, 91, 94, 100, 101, 104, 105, 106, 107, 108, 109,
110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118 und 119
beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-

gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch-

tigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 124

                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.
  (2) Artikel 67 Nr. 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2004 in
Kraft.
  (2a) Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe c zu § 279g, Nr. 3a, Nr. 4
und Nr. 13a zu § 279g und Artikel 95 treten am 1. Juli
2004 in Kraft.

   (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe i, j, k, l, m und p, Nr. 3
Buchstabe c, Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und bb, Buchstabe c und e, Nr. 18 Buchstabe b, Nr. 53
Buchstabe a, Nr. 54, 58, 61, 62, 63 Buchstabe c mit Aus-
nahme des § 120 Abs. 3, Nr. 67, 70, 71 mit Ausnahme des
§ 131 Abs. 4, Nr. 72, 72a, 73, 74 Buchstabe a, Nr. 75, 76,
77, 83, 84 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd,
Nr. 85, 86, 87, 91 Buchstabe a, Nr. 95a, 96, 104, 105
Buchstabe a, Nr. 113 Buchstabe a, Nr. 114 Buchstabe a,
Nr. 118, 177 Buchstabe b, Nr. 178 Buchstabe a, Nr. 193,
195 Buchstabe b, Nr. 198 Buchstabe a, Nr. 226, Artikel 2
Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Nr. 2a,
Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c zu § 279f,
Nr. 1a, 1b, 3b, 5 Buchstabe b, Nr. 10a, 10b, 12 Buch-
stabe c, Nr. 12a, Nr. 13a § 279f und Nr. 13b, Artikel 10
Nr. 1 und 2, Artikel 19 Nr. 1, Artikel 23, 24, 28 Nr. 1, Arti-
kel 50 Nr. 2, Artikel 66 Nr. 1 und Artikel 122 treten am
1. Januar 2005 in Kraft.
  (4) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchsta-
be n, o, p und q, Nr. 15, 16, 17, 20, 204, 205, 207, 210,
212 und Artikel 107 treten am 1. Februar 2006 in Kraft.
BGBl. 2003, Seite 2918 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2918

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 23. Dezember 2003

                                    Der Bundespräsident
                                       Johannes Rau

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                                     Der Bundesminister
                                  für Wirtschaft und Arbeit
                                      Wo l f g a n g C l e m e n t

                            Der Bundesminister der Finanzen
                                     Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2848. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2481865ea6628a77….