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Artikel 4 · BT-Drs. 19/6337 · S. 148

Zu Artikel 4 (Änderung § 29 Sozialgerichtsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung § 29 Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeregelung in Zusammenhang mit der Regelung der sektorenübergreifenden Schieds-
gremien in § 89a SGB V. Die Zuständigkeit der Landessozialgerichte für die Überprüfung von Entscheidungen
der neuen sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene wird ergänzt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung in § 29 Absatz 4 Nummer 1 (Zuständigkeit des LSG Berlin-
Brandenburg in Angelegenheiten des SGB V) infolge der Überarbeitung des § 89 SGB V und der dadurch be-
dingten Verschiebung der Regelung der Bundesschiedsämter in § 89 SGB V von Absatz 4 zu Absatz 2 sowie von
Absatz 7 zu Absatz 12.
Es handelt sich um eine Folgeregelung in § 29 Absatz 4 Nummer 1 in Zusammenhang mit der Regelung eines
sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene in § 89a SGB V. Die Zuständigkeit des Landessozi-
algerichts Berlin-Brandenburg für die Überprüfung von Entscheidungen des neuen sektorenübergreifenden
Schiedsgremiums auf Bundesebene wird ergänzt.
Zu Buchstabe b
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug auch über Klagen gegen Beanstan-
dungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf
Bundesebene.

BT-Drs. 19/6337 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/6337, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 589.402–590.718 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e4af39c3b358658b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP