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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3302

BGBl. 2004 I S. 3302 · 14.556 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3302
                                           Siebentes Gesetz
                                zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
                                             (7. SGGÄndG)
                                                 Vom 9. Dezember 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 0

                      Änderung
         des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-10-1)

  In § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial-

gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-

datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom

18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.“

                           Artikel 1
                       Änderung
               des Sozialgerichtsgesetzes

   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird in
                            „Erster Teil

                      Gerichtsverfassung“

     wie folgt geändert:
       a) Nach der Angabe

          „Vierter Abschnitt Bundessozialgericht §§ 38
          bis 50“ wird eingefügt:

          „Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der

          Verwaltungsgerichte §§ 50a bis 50d“.

       b) In der bisherigen Angabe „Fünfter Abschnitt“ wird
          die Angabe „Fünfter“ durch die Angabe „Sechs-
          ter“ ersetzt.

 2. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
     „Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts
     auch durch besondere Spruchkörper der Verwal-
     tungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte aus-
     geübt werden.“

 3. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Bei den Sozialgerichten werden Kammern für An-
     gelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeits-
     förderung einschließlich der übrigen Aufgaben der
     Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der
     Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegen-
     heiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleis-
     tungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des so-

    zialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen
    Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des
    Schwerbehindertenrechts gebildet.“

4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landes-
    sozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Rich-
    ter anderer Gerichte für eine bestimmte Zeit von

    mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die

    Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt

    ernannt werden.“

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

       „(5) In den Kammern für Angelegenheiten der
    Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken ehren-
    amtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Ar-
    beitnehmer und der Arbeitgeber mit. In den Kam-
    mern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
    Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamt-
    liche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise
    und der kreisfreien Städte mit.“

5a. In § 13 Abs. 4 werden nach den Wörtern „der Ar-
    beitsförderung,“ die Wörter „der Grundsicherung
    für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asyl-
    bewerberleistungsgesetzes“ eingefügt.

6. Dem § 14 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
   fügt:

      „(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
    Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten
    der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitwirken,
    werden von den in Absatz 1 Genannten aufgestellt.

      (5) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
    Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten

    der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungs-

    gesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und
    den kreisfreien Städten aufgestellt.“

6a. In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Kassen-
    ärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung“ das
    Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den
    Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter
    „und der Kreise und kreisfreien Städte“ eingefügt.
7. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Bei den Landessozialgerichten werden Senate für

    Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-
    beitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben
    der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten
    der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Ange-
    legenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerber-
    leistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des
    sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
    behindertenrechts gebildet.“
BGBl. 2004, Seite 3303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3303
 7a. § 46 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
        derung“ die Wörter „sowie der Grundsicherung
        für Arbeitsuchende“ eingefügt.

     b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

           „(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate
        für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asyl-
        bewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag
        der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen-
        verbände berufen.“
 8. Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Fünfter
    Abschnitt eingefügt:

                      „Fünfter Abschnitt

     Besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte

                            § 50a
       Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass
     die Sozialgerichtsbarkeit
     1. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asyl-
        bewerberleistungsgesetzes,

     2. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Ar-
        beitsuchende
     durch besondere Spruchkörper der Verwaltungs-
     gerichte und der Oberverwaltungsgerichte ausge-
     übt wird. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über
     die Besetzung der Spruchkörper gelten entspre-
     chend, soweit sich aus den Vorschriften dieses

     Abschnitts nichts anderes ergibt.

                            § 50b

        Die Berufsrichter der besonderen Spruchkörper
     sind Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und
     werden nach den hierfür geltenden Vorschriften
     ernannt. Sie können Mitglied mehrerer besonderer

     und allgemeiner Spruchkörper der Gerichte der Ver-

     waltungsgerichtsbarkeit sein.
                            § 50c

       Das Präsidium des Verwaltungsgerichts oder des
     Oberverwaltungsgerichts bestimmt die Zahl und die
     Besetzung der besonderen Spruchkörper, regelt die
     Vertretung und verteilt die Geschäfte.

                            § 50d

        (1) Aus dem Kreis der für das Verwaltungsgericht
     und das Oberverwaltungsgericht nach den §§ 21
     bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung gewählten
     ehrenamtlichen Richter beruft das Präsidium des
     Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsge-
     richts die ehrenamtlichen Richter.
       (2) § 23 findet keine Anwendung.“

 9. Der bisherige „Fünfte Abschnitt“ wird „Sechster
    Abschnitt“.
10. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
        gefügt:
        „4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für
             Arbeitsuchende,“.

     b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
        gefügt:

        „6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
             Asylbewerberleistungsgesetzes,“.

11. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:

                            „§ 52

        Ist ein Landesgesetz nach § 50a erlassen, treten
     für den betroffenen Bereich die besonderen Spruch-
     körper der Verwaltungsgerichte an die Stelle der
     Sozialgerichte und die besonderen Spruchkörper
     des Oberverwaltungsgerichts an die Stelle des Lan-
     dessozialgerichts. Über das Rechtsmittel der Revi-
     sion und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
     der Revision entscheidet das Bundessozialgericht.“

12. § 57 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ört-
        lich zuständig ist das Sozialgericht“ die Wörter
        „oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlas-
        sen ist, das Verwaltungsgericht,“ eingefügt.
     b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialgericht“
        die Wörter „oder, wenn ein Landesgesetz nach
        § 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht,“ ein-
        gefügt.

13. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) Für das Verfahren vor den besonderen
     Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte und der
     Oberverwaltungsgerichte gilt § 54 der Verwaltungs-
     gerichtsordnung.“

14. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bundes-

        agentur für Arbeit“ die Wörter „mit Ausnahme
        der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch
        Sozialgesetzbuch“ eingefügt und der Punkt durch
        ein Komma ersetzt.

     b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-

        fügt:

        „4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbst-
            verwaltung die Selbstverwaltungsbehörde,
            soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt
            wird.“

     c) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

        „Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegen-
        heiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
        buch der zuständige Träger, der den dem Wider-
        spruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt er-
        lassen hat, auch für die Entscheidung über den
        Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 des
        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
        rührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren
        Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Be-
        hörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse
        oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1
        auch bei der Behörde gebildet werden, die den
        Verwaltungsakt erlassen hat.“
14a. In § 197a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
     eingefügt:
       „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger
     der Sozialhilfe, soweit sie an Erstattungsstreitig-
     keiten mit anderen Trägern beteiligt sind.“

15. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt:
BGBl. 2004, Seite 3304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3304
                              „§ 206
          (1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozial-
       hilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die
       nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
       übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsord-
       nung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
       Fassung anzuwenden.

          (2) Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den
       besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Ver-
       waltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die
       §§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum 31. Dezem-
       ber 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Für ei-
       nen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines be-
       sonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts,
       die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das
       Landessozialgericht zuständig.“

                         Artikel 2

                       Änderung

            der Verwaltungsgerichtsordnung

  In § 188 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „der Sozialhilfe“ durch die
Wörter „in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme
der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewer-
berleistungsgesetzes“ ersetzt.

                         Artikel 3

                   Weitere Änderung
               des Sozialgerichtsgesetzes

   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    Die Angabe
    „Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-

    waltungsgerichte §§ 50a bis 50d“ wird wie folgt ge-
    fasst:

     „Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-
     waltungsgerichte §§ 50a bis 50c“.
2. § 50d wird aufgehoben.

3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe

        „Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-
        waltungsgerichte §§ 50a bis 50c“ wird gestrichen.

     b) In der bisherigen Angabe „Sechster Abschnitt“ wird
        die Angabe „Sechster“ durch die Angabe „Fünfter“
        ersetzt.
4. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben; der bisherige
   „Sechste Abschnitt“ wird „Fünfter Abschnitt“.
6. § 52 wird aufgehoben.

7. In § 57 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1

   die Wörter „oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a

   erlassen ist, das Verwaltungsgericht,“ gestrichen.

8. § 60 Abs. 4 wird aufgehoben.

                           Artikel 3a
                      Änderung des
              Gesetzes zur Einordnung des
        Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

  Artikel 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) wird aufgehoben.

                            Artikel 4

                         Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am 1. Januar 2005 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nr. 1 bis 9 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

    (3) Artikel 3 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

    (4) Artikel 3 Nr. 3 bis 8 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 9. Dezember 2004
                                         Für den Bundespräsidenten
                                        Der Präsident des Bundesrates
                                              Matthias Platzeck
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                       Die Bundesministerin der Justiz
                                              Brigitte Zypries
                                             Die Bundesministerin
                                     für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                 Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3302. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 3ac28dbc14a9789e….