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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3302
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Siebentes Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(7. SGGÄndG)
Vom 9. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 0
Änderung
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(860-10-1)
In § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.“
Artikel 1
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird in
„Erster Teil
Gerichtsverfassung“
wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe
„Vierter Abschnitt Bundessozialgericht §§ 38
bis 50“ wird eingefügt:
„Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der
Verwaltungsgerichte §§ 50a bis 50d“.
b) In der bisherigen Angabe „Fünfter Abschnitt“ wird
die Angabe „Fünfter“ durch die Angabe „Sechs-
ter“ ersetzt.
2. Dem § 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie kann nach Maßgabe des Fünften Abschnitts
auch durch besondere Spruchkörper der Verwal-
tungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte aus-
geübt werden.“
3. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Sozialgerichten werden Kammern für An-
gelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeits-
förderung einschließlich der übrigen Aufgaben der
Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegen-
heiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des so-
zialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen
Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des
Schwerbehindertenrechts gebildet.“
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei dem Sozialgericht und bei dem Landes-
sozialgericht können auf Lebenszeit ernannte Rich-
ter anderer Gerichte für eine bestimmte Zeit von
mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die
Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt
ernannt werden.“
5. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In den Kammern für Angelegenheiten der
Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken ehren-
amtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Ar-
beitnehmer und der Arbeitgeber mit. In den Kam-
mern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamt-
liche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise
und der kreisfreien Städte mit.“
5a. In § 13 Abs. 4 werden nach den Wörtern „der Ar-
beitsförderung,“ die Wörter „der Grundsicherung
für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe und des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes“ eingefügt.
6. Dem § 14 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
fügt:
„(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten
der Grundsicherung für Arbeitsuchende mitwirken,
werden von den in Absatz 1 Genannten aufgestellt.
(5) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten
der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungs-
gesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und
den kreisfreien Städten aufgestellt.“
6a. In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Kassen-
ärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigung“ das
Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den
Wörtern „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter
„und der Kreise und kreisfreien Städte“ eingefügt.
7. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Landessozialgerichten werden Senate für
Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Ar-
beitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben
der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten
der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Ange-
legenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerber-
leistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des
sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
behindertenrechts gebildet.“

7a. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
derung“ die Wörter „sowie der Grundsicherung
für Arbeitsuchende“ eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate
für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag
der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen-
verbände berufen.“
8. Nach dem Vierten Abschnitt wird folgender Fünfter
Abschnitt eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte
§ 50a
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass
die Sozialgerichtsbarkeit
1. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes,
2. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende
durch besondere Spruchkörper der Verwaltungs-
gerichte und der Oberverwaltungsgerichte ausge-
übt wird. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über
die Besetzung der Spruchkörper gelten entspre-
chend, soweit sich aus den Vorschriften dieses
Abschnitts nichts anderes ergibt.
§ 50b
Die Berufsrichter der besonderen Spruchkörper
sind Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit und
werden nach den hierfür geltenden Vorschriften
ernannt. Sie können Mitglied mehrerer besonderer
und allgemeiner Spruchkörper der Gerichte der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit sein.
§ 50c
Das Präsidium des Verwaltungsgerichts oder des
Oberverwaltungsgerichts bestimmt die Zahl und die
Besetzung der besonderen Spruchkörper, regelt die
Vertretung und verteilt die Geschäfte.
§ 50d
(1) Aus dem Kreis der für das Verwaltungsgericht
und das Oberverwaltungsgericht nach den §§ 21
bis 29 der Verwaltungsgerichtsordnung gewählten
ehrenamtlichen Richter beruft das Präsidium des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsge-
richts die ehrenamtlichen Richter.
(2) § 23 findet keine Anwendung.“
9. Der bisherige „Fünfte Abschnitt“ wird „Sechster
Abschnitt“.
10. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
gefügt:
„4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für
Arbeitsuchende,“.
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:
„6a. in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes,“.
11. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:
„§ 52
Ist ein Landesgesetz nach § 50a erlassen, treten
für den betroffenen Bereich die besonderen Spruch-
körper der Verwaltungsgerichte an die Stelle der
Sozialgerichte und die besonderen Spruchkörper
des Oberverwaltungsgerichts an die Stelle des Lan-
dessozialgerichts. Über das Rechtsmittel der Revi-
sion und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision entscheidet das Bundessozialgericht.“
12. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ört-
lich zuständig ist das Sozialgericht“ die Wörter
„oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a erlas-
sen ist, das Verwaltungsgericht,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sozialgericht“
die Wörter „oder, wenn ein Landesgesetz nach
§ 50a erlassen ist, das Verwaltungsgericht,“ ein-
gefügt.
13. Dem § 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für das Verfahren vor den besonderen
Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte und der
Oberverwaltungsgerichte gilt § 54 der Verwaltungs-
gerichtsordnung.“
14. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bundes-
agentur für Arbeit“ die Wörter „mit Ausnahme
der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch“ eingefügt und der Punkt durch
ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbst-
verwaltung die Selbstverwaltungsbehörde,
soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt
wird.“
c) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegen-
heiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch der zuständige Träger, der den dem Wider-
spruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt er-
lassen hat, auch für die Entscheidung über den
Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
rührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren
Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Be-
hörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse
oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1
auch bei der Behörde gebildet werden, die den
Verwaltungsakt erlassen hat.“
14a. In § 197a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
eingefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger
der Sozialhilfe, soweit sie an Erstattungsstreitig-
keiten mit anderen Trägern beteiligt sind.“
15. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt:

„§ 206
(1) Auf Verfahren in Angelegenheiten der Sozial-
hilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, die
nicht auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
übergehen, ist § 188 der Verwaltungsgerichtsord-
nung in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Auf Verfahren, die am 1. Januar 2009 bei den
besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Ver-
waltungsgerichtsbarkeit anhängig sind, sind die
§§ 1, 50a bis 50 c und 60 in der bis zum 31. Dezem-
ber 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Für ei-
nen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen eines be-
sonderen Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts,
die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, ist das
Landessozialgericht zuständig.“
Artikel 2
Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 188 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „der Sozialhilfe“ durch die
Wörter „in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme
der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewer-
berleistungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zu-
letzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe
„Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-
waltungsgerichte §§ 50a bis 50d“ wird wie folgt ge-
fasst:
„Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-
waltungsgerichte §§ 50a bis 50c“.
2. § 50d wird aufgehoben.
3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe
„Fünfter Abschnitt Besondere Spruchkörper der Ver-
waltungsgerichte §§ 50a bis 50c“ wird gestrichen.
b) In der bisherigen Angabe „Sechster Abschnitt“ wird
die Angabe „Sechster“ durch die Angabe „Fünfter“
ersetzt.
4. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
5. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben; der bisherige
„Sechste Abschnitt“ wird „Fünfter Abschnitt“.
6. § 52 wird aufgehoben.
7. In § 57 werden in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1
die Wörter „oder, wenn ein Landesgesetz nach § 50a
erlassen ist, das Verwaltungsgericht,“ gestrichen.
8. § 60 Abs. 4 wird aufgehoben.
Artikel 3a
Änderung des
Gesetzes zur Einordnung des
Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Artikel 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilfe-
rechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3022) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4
am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1 bis 9 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(3) Artikel 3 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nr. 3 bis 8 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3302. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 3ac28dbc14a9789e….