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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 3676
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Fünftes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2005
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(860-3)
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:
„§ 140 (aufgehoben)“.
b) Die Angabe zu § 433 wird wie folgt gefasst:
„§ 433 (aufgehoben)“.
1a. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „unver-
züglicher Meldung“ durch die Wörter „zur Meldung
nach § 37b“ ersetzt.
2. In § 37b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
„Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhält-
nis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei
Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der
Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen
zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes
und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungs-
verhältnisses weniger als drei Monate, hat die Mel-
dung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des
Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur
Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fort-
bestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in
Aussicht gestellt wird.“
3. § 37c wird wie folgt gefasst:
„§ 37c
Personal-Service-Agentur
(1) Die Agentur für Arbeit kann erlaubt tätige Ver-
leiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Per-
sonal-Service-Agenturen beauftragen. Aufgabe der
Personal-Service-Agenturen ist insbesondere, eine
Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Ar-
beitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Be-
schäftigten in verleihfreien Zeiten bei der beruflichen
Eingliederung zu unterstützen und weiterzubilden.
(2) Für die Einrichtung und den Betrieb von Per-
sonal-Service-Agenturen kann eine Vergütung ver-
einbart werden. Werden Arbeitnehmer von der Per-
sonal-Service-Agentur an einen früheren Arbeitge-
ber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr
als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt
waren, überlassen, ist die Vergütung entsprechend
zu kürzen.“
4. § 57 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
5. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die
Angabe „Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Förderung allein für die Dauer des Berufs-
schulunterrichts in Blockform ist ausgeschlos-
sen.“
6. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
„1. § 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes werden Werbungskosten
des Auszubildenden auf Grund der Ausbil-
dung nicht berücksichtigt;“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-
mern 2 bis 4.

7. In § 128 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Einglie-
derungsmaßnahme“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Meldeversäum-
nis“ die Wörter „oder verspäteter Arbeitsuchendmel-
dung“ eingefügt.
8. § 140 wird aufgehoben.
9. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden der Schlusspunkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7
angefügt:
„7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach
§ 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit
bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Er-
eignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge
des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldever-
säumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmel-
dung beträgt eine Woche.“
10. § 358 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger
sind
1. die Berufsgenossenschaften,
2. die Eisenbahn-Unfallkasse,
3. die Unfallkasse Post und Telekom,
4. die Unfallkasse des Bundes für die nach § 125
Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Un-
ternehmen und
5. die nach den §§ 128 und 129 des Siebten Buches
zuständigen Unfallversicherungsträger für Unter-
nehmen des Landes oder der Gemeinden und
Gemeindeverbände, die in selbstständiger
Rechtsform betrieben werden.“
11. § 359 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossen-
schaft und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5
genannten Unfallversicherungsträger entspricht
dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamt-
entgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 358
Abs. 1).“
12. § 360 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Gleiche gilt für die in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
und 5 genannten Unfallversicherungsträger hin-
sichtlich der Unternehmen, für die sie nach diesen
Vorschriften erstattungspflichtig sind.“
13. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt;
vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der
Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwal-
tungsrat und die beteiligten Landesregierungen an-
zuhören.“
14. Dem § 405 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro
beträgt.“
15. In § 417 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „31. Dezember 2005“ durch die
Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt.
16. In § 421e wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 77 Abs. 1“ ersetzt.
17. In § 421i Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „31. Dezember
2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2007“ er-
setzt.
18. § 421j Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2006“ durch
die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „31. August 2008“ durch
die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.
19. In § 421k Abs. 2 wird jeweils die Angabe „1. Januar
2006“ durch die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.
20. In § 421l Abs. 5 wird die Angabe „1. Januar 2006“
durch die Angabe „1. Juli 2006“ ersetzt.
21. In § 428 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe
„1. Januar 2006“ durch die Angabe „1. Januar 2008“
ersetzt.
22. § 433 wird aufgehoben.
23. Nach § 434l wird folgender § 434m eingefügt:
„§ 434m
Fünftes Gesetz zur
Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 57 Abs. 3 Satz 3 und § 140 in der bis zum
30. Dezember 2005 geltenden Fassung sind weiter-
hin anzuwenden, wenn sich die Pflicht zur frühzeiti-
gen Arbeitsuchendmeldung nach der bis zum
30. Dezember 2005 geltenden Rechtslage richtet.“
Artikel 2
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(860-2)
In § 65 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003,
BGBI. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3675) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „1. Januar 2006“
durch die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.
Artikel 2a
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geän-
dert worden ist, werden nach der Angabe „§ 189“ die
Wörter „und Zeiten, in denen eine Versicherung allein
deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Un-
recht bezogen wurde,“ eingefügt.

Artikel 2b
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14a
des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) ge-
ändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 23“ die
Wörter „und Zeiten, in denen eine Versicherung allein
deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Un-
recht bezogen wurde,“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 2c des Gesetzes vom
6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt
geändert:
1. In § 237 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „1. Januar
2006“ jeweils durch die Angabe „1. Januar 2008“ und
die Angabe „2. Januar 1948“ durch die Angabe
„2. Januar 1950“ ersetzt.
2. In § 252 Abs. 8 Satz 3 werden die Angabe „31. De-
zember 2005“ durch die Angabe „31. Dezember
2007“, die Angabe „1. Januar 2006“ durch die Angabe
„1. Januar 2008“ und die Angabe „2. Januar 1948“
durch die Angabe „2. Januar 1950“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4
des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)
geändert worden ist, wird das Wort „Verwaltungsrat“
durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Arbeitszeitgesetzes
(8050-21)
In § 25 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni
1994 (BGBl. I S.1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 4b
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002)
geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember
2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
ist.
(2) Artikel 1 Nr. 10 bis 12 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 3676. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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