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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 3676

BGBl. 2005 I S. 3676 · 11.959 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 3676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3676
                                   Fünftes Gesetz
        zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und

anderer Gesetze
                                               Vom 22. Dezember 2005

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

                      Änderung des
            Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                          (860-3)

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie
folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:

         „§ 140 (aufgehoben)“.

      b) Die Angabe zu § 433 wird wie folgt gefasst:

         „§ 433 (aufgehoben)“.

1a. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „unver-
    züglicher Meldung“ durch die Wörter „zur Meldung
    nach § 37b“ ersetzt.

2.    In § 37b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
      „Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhält-
      nis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei

      Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der

      Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen

      zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes
      und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungs-
      verhältnisses weniger als drei Monate, hat die Mel-

      dung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des
      Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur
      Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fort-
      bestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
      gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in
      Aussicht gestellt wird.“

3.    § 37c wird wie folgt gefasst:

                             „§ 37c
                  Personal-Service-Agentur

        (1) Die Agentur für Arbeit kann erlaubt tätige Ver-
     leiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Per-
     sonal-Service-Agenturen beauftragen. Aufgabe der
     Personal-Service-Agenturen ist insbesondere, eine
     Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Ar-
     beitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Be-
     schäftigten in verleihfreien Zeiten bei der beruflichen
     Eingliederung zu unterstützen und weiterzubilden.

        (2) Für die Einrichtung und den Betrieb von Per-
     sonal-Service-Agenturen kann eine Vergütung ver-
     einbart werden. Werden Arbeitnehmer von der Per-
     sonal-Service-Agentur an einen früheren Arbeitge-
     ber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr

     als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt
     waren, überlassen, ist die Vergütung entsprechend
     zu kürzen.“

4.   § 57 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

5.   § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die
        Angabe „Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Eine Förderung allein für die Dauer des Berufs-

        schulunterrichts in Blockform ist ausgeschlos-

        sen.“

6.   § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

        „1. § 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförde-
            rungsgesetzes werden Werbungskosten
            des Auszubildenden auf Grund der Ausbil-
            dung nicht berücksichtigt;“.

     b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-
        mern 2 bis 4.
BGBl. 2005, Seite 3677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3677
7.   In § 128 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Einglie-
     derungsmaßnahme“ das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt und nach dem Wort „Meldeversäum-
     nis“ die Wörter „oder verspäteter Arbeitsuchendmel-
     dung“ eingefügt.

8.   § 140 wird aufgehoben.
9.   § 144 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden der Schlusspunkt
        durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7
        angefügt:

        „7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach
            § 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit
            bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).“
     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
        „Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Er-
        eignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge
        des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach.“

     c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
          „(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldever-
        säumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmel-
        dung beträgt eine Woche.“
10. § 358 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Erstattungspflichtige    Unfallversicherungsträger
     sind
     1. die Berufsgenossenschaften,

     2. die Eisenbahn-Unfallkasse,

     3. die Unfallkasse Post und Telekom,

     4. die Unfallkasse des Bundes für die nach § 125

        Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Un-

        ternehmen und

     5. die nach den §§ 128 und 129 des Siebten Buches
        zuständigen Unfallversicherungsträger für Unter-
        nehmen des Landes oder der Gemeinden und

        Gemeindeverbände, die in selbstständiger
        Rechtsform betrieben werden.“
11. § 359 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossen-
     schaft und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5
     genannten Unfallversicherungsträger entspricht
     dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamt-
     entgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 358
     Abs. 1).“

12. § 360 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Das Gleiche gilt für die in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
     und 5 genannten Unfallversicherungsträger hin-
     sichtlich der Unternehmen, für die sie nach diesen
     Vorschriften erstattungspflichtig sind.“

13. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt;
     vor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der
     Geschäftsführung hat der Vorstand den Verwal-
     tungsrat und die beteiligten Landesregierungen an-
     zuhören.“
14. Dem § 405 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

     „Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro
     beträgt.“
15. In § 417 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 wird
    jeweils die Angabe „31. Dezember 2005“ durch die
    Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt.

16. In § 421e wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2“ durch
    die Angabe „§ 77 Abs. 1“ ersetzt.

17. In § 421i Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „31. Dezember
    2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2007“ er-
    setzt.

18. § 421j Abs. 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2006“ durch
       die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „31. August 2008“ durch
       die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.

19. In § 421k Abs. 2 wird jeweils die Angabe „1. Januar
    2006“ durch die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.
20. In § 421l Abs. 5 wird die Angabe „1. Januar 2006“
    durch die Angabe „1. Juli 2006“ ersetzt.

21. In § 428 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe
    „1. Januar 2006“ durch die Angabe „1. Januar 2008“
    ersetzt.

22. § 433 wird aufgehoben.
23. Nach § 434l wird folgender § 434m eingefügt:
                          „§ 434m

                   Fünftes Gesetz zur
              Änderung des Dritten Buches

          Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

       § 57 Abs. 3 Satz 3 und § 140 in der bis zum

    30. Dezember 2005 geltenden Fassung sind weiter-

    hin anzuwenden, wenn sich die Pflicht zur frühzeiti-

    gen Arbeitsuchendmeldung nach der bis zum
    30. Dezember 2005 geltenden Rechtslage richtet.“

                       Artikel 2

                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-2)

   In § 65 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003,
BGBI. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3675) geändert

worden ist, wird jeweils die Angabe „1. Januar 2006“
durch die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.

                       Artikel 2a

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-5)

   In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3a des
Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geän-
dert worden ist, werden nach der Angabe „§ 189“ die
Wörter „und Zeiten, in denen eine Versicherung allein
deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Un-
recht bezogen wurde,“ eingefügt.
BGBl. 2005, Seite 3678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3678
                        Artikel 2b
                   Änderung des
             Zweiten Gesetzes über die
         Krankenversicherung der Landwirte
                         (8252-3)
   In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember

1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14a

des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) ge-

ändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 23“ die

Wörter „und Zeiten, in denen eine Versicherung allein

deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Un-

recht bezogen wurde,“ eingefügt.

                        Artikel 3
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-6)

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 2c des Gesetzes vom
6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt
geändert:
1. In § 237 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „1. Januar
   2006“ jeweils durch die Angabe „1. Januar 2008“ und
   die Angabe „2. Januar 1948“ durch die Angabe
   „2. Januar 1950“ ersetzt.

2. In § 252 Abs. 8 Satz 3 werden die Angabe „31. De-
   zember 2005“ durch die Angabe „31. Dezember
   2007“, die Angabe „1. Januar 2006“ durch die Angabe

   „1. Januar 2008“ und die Angabe „2. Januar 1948“
   durch die Angabe „2. Januar 1950“ ersetzt.

                        Artikel 4
        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
                         (330-1)

   In § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September

1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4

des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)

geändert worden ist, wird das Wort „Verwaltungsrat“

durch das Wort „Vorstand“ ersetzt.

                        Artikel 5
          Änderung des Arbeitszeitgesetzes
                        (8050-21)

  In § 25 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni
1994 (BGBl. I S.1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 4b
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002)
geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember
2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt.

                        Artikel 6
                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt
ist.

   (2) Artikel 1 Nr. 10 bis 12 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2005 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                    Berlin, den 22. Dezember 2005
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                             für Arbeit und
Soziales
                                                Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 3676. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7f5a1ec8e54ca07f….