Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 87
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/87#abs-1 (1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/87#abs-2 (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Wird zitiert von 701 Entscheidungen zu § 87 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 21.10.1998 – B 9 V 7/98 RZitiert von 7
- SG Freiburg, 15.02.2012 – S 22 R 5893/11
- BSG, 09.04.2014 – B 14 AS 46/13 RSozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Klagefrist - Widerspruchsbescheid - Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung: Verweis hinsichtlich des Klagefristbeginns auf die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids trotz Zustellung an den Bevollmächtigten mit EmpfangsbekenntnisZitiert von 29
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2020 – L 4 KR 3890/17Zitiert von 1
- LSG Saarland, 27.04.2007 – L 7 R 52/06Zitiert von 2
- LSG Saarland, 04.08.2006 – L 7 RJ 42/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 9 SO 341/24 KL
- LSG NRW, 28.05.2026 – L 7 AS 606/26 B ER
- LSG NRW, 21.05.2026 – L 7 AS 1639/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 87 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 87 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2626)
BGBl. 1999 I S. 2626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.