Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 87

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund657 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/87#abs-1 (1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/87#abs-2 (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

§ 86b § 88