Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 87
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 657
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 21.10.1998 – B 9 V 7/98 RZitiert von 7
- SG Freiburg, 15.02.2012 – S 22 R 5893/11
- BSG, 09.04.2014 – B 14 AS 46/13 RSozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Klagefrist - Widerspruchsbescheid - Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung: Verweis hinsichtlich des Klagefristbeginns auf die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids trotz Zustellung an den Bevollmächtigten mit EmpfangsbekenntnisZitiert von 28
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2020 – L 4 KR 3890/17Zitiert von 1
- LSG Saarland, 27.04.2007 – L 7 R 52/06Zitiert von 2
- LSG Saarland, 04.08.2006 – L 7 RJ 42/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 28.05.2026 – L 7 AS 606/26 B ER
- LSG NRW, 20.05.2026 – L 2 AS 1639/25 B
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 87 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/87#abs-1 (1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/87#abs-2 (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.