§ 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 452
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2006 – A 9 S 776/06Zitiert von 5
- OLG Hamm, 25.09.2017 – 5 U 151/16
- OLG Brandenburg, 20.03.2024 – 4 U 34/23
- LG Oldenburg (Oldenburg), 28.11.2023 – 16 O 986/23
- VG Stuttgart, 28.05.2014 – A 12 K 4301/12Zitiert von 7
- VG Sigmaringen, 09.05.2012 – 1 K 1497/11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.06.2026 – 3 K 6121/22.A
- VGH Bayern, 29.04.2026 – 10 C 26.764
- VG Köln, 13.04.2026 – 22 K 1517/23.AZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 178 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/178#abs-1 (1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/178#abs-2 (2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.