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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 646
BGBl. 2019 I S. 646 · 260.077 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
für schnellere Termine und bessere Versorgung
(Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)
Vom 6. Mai 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2019
(BGBl. I S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 4 Absatz 6 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anrechnung erfolgt nicht für
1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeit-
punkt des Wirksamwerdens der Adoption
bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen
Altersgrenzen erreicht hat, oder
2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeit-
punkt der Eheschließung mit dem Elternteil
des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2
vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat
oder wenn das Kind vor Erreichen dieser
Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen
Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen
wurde.“
b) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
Nr. 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden
Fassung“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 8 wird aufgehoben.
4. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
5. § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach
dem Wort „überschreitet;“ die Wörter „bei Ab-
findungen, Entschädigungen oder ähnlichen
Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die
wegen der Beendigung eines Arbeitsverhält-
nisses in Form nicht monatlich wiederkehren-
der Leistungen gezahlt werden, wird das zu-
letzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die
der Auszahlung der Entlassungsentschädigung
folgenden Monate bis zu dem Monat berück-
sichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des
Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlas-
sungsentschädigung erreicht worden wäre;“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ab dem
1. Juli 2011“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „behin-
derte Menschen“ durch die Wörter „Men-
schen mit Behinderungen“ und werden
die Wörter „nach Nummer 1, 2 oder 3 ver-
sichert war“ durch die Wörter „innerhalb
der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2
oder 3 familienversichert war oder die Fa-
milienversicherung nur wegen einer Vor-
rangversicherung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 ausgeschlossen war“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„unterhält“ die Wörter „oder in seinen Haus-
halt aufgenommen hat“ eingefügt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 4 werden nach dem Wort
„Gutachterverfahren“ die Wörter „gemäß § 87
Absatz 1c“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „und
fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ durch
die Wörter „in Höhe von höchstens 5 Prozent“
ersetzt.
8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Angestellte“ die Wörter „und Versorgungsemp-
fänger“ eingefügt.
8a. § 20h wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „durch
pauschale Zuschüsse und als Projektförde-
rung“ durch die Wörter „als Pauschal- und
Projektförderung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „50“ durch
die Angabe „70“ und werden die Wörter
„kassenartübergreifende Gemeinschafts-
förderung“ durch die Wörter „die kassen-
artübergreifende Pauschalförderung“ er-
setzt.
bb) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das
Wort „Gemeinschaftsförderung“ durch das
Wort „Pauschalförderung“ ersetzt.
8b. § 20i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20i
Schutzimpfungen
und andere Maßnahmen
der spezifischen Prophylaxe“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende
ein Komma und die Wörter „dies gilt un-
abhängig davon, ob sie auch entspre-
chende Ansprüche gegen andere Kosten-
träger haben“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „beruflich be-
dingt oder im Rahmen der Ausbildung

vorgeschrieben ist“ durch die Wörter „be-
ruflich oder durch eine Ausbildung be-
dingt ist“ ersetzt.
cc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „zwei“ ersetzt.
dd) In Satz 7 wird das Wort „Impfausweis-
vordruckes“ durch die Wörter „Impfaus-
weises nach § 22 des Infektionsschutz-
gesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schutz-
impfungen“ die Wörter „und andere Maßnah-
men der spezifischen Prophylaxe“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 be-
steht auch unter den Voraussetzungen einer
Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 4 Satz 1
des Infektionsschutzgesetzes.“
9. Nach § 20i wird folgender § 20j eingefügt:
„§ 20j
Präexpositionsprophylaxe
(1) Versicherte mit einem substantiellen HIV-
Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, haben Anspruch auf
1. ärztliche Beratung über Fragen der medika-
mentösen Präexpositionsprophylaxe zur Ver-
hütung einer Ansteckung mit HIV sowie
2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für
die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe
zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.
(2) Das Nähere zum Kreis der Anspruchsbe-
rechtigten und zu den Voraussetzungen für die
Ausführung der Leistungen vereinbaren die Kas-
senärztliche Bundesvereinigung und der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen bis zum
31. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. September
2019 als Bestandteil der Bundesmantelverträge.
(3) Auf Grundlage der Vereinbarung nach Ab-
satz 2 hat der Bewertungsausschuss den ein-
heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
tungen zu überprüfen und spätestens innerhalb
eines Monats nach Abschluss dieser Vereinba-
rung anzupassen.
(4) Versicherte nach Absatz 1 haben nach Be-
ratung Anspruch auf Versorgung mit verschrei-
bungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositions-
prophylaxe.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
evaluiert die Wirkungen der ärztlichen Verord-
nung der Präexpositionsprophylaxe auf das In-
fektionsgeschehen im Bereich sexuell übertrag-
barer Krankheiten bis Ende 2020 nach allgemein
anerkannten wissenschaftlichen Standards.“
10. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
gefügt:
„(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryo-
konservierung von Ei- oder Samenzellen oder
von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehö-
rigen medizinischen Maßnahmen, wenn die
Kryokonservierung wegen einer Erkrankung
und deren Behandlung mit einer keimzell-
schädigenden Therapie medizinisch notwen-
dig erscheint, um spätere medizinische Maß-
nahmen zur Herbeiführung einer Schwanger-
schaft nach Absatz 1 vornehmen zu können.
Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-
chend.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „nach Absatz 1“ werden durch die
Wörter „nach den Absätzen 1 und 4“ ersetzt.
10a. § 27b Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.
11. In § 28 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „bis
zum 30. Juni 2012“ gestrichen.
12. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 5 bis 8
angefügt:
„(5) Wählen Versicherte im Fall von kiefer-
orthopädischen Behandlungen Leistungen, die
den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
zahnärztliche Leistungen abgebildeten kiefer-
orthopädischen Leistungen vergleichbar sind
und sich lediglich in der Durchführungsart oder
durch die eingesetzten Behandlungsmittel unter-
scheiden (Mehrleistungen), haben die Versicher-
ten die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistun-
gen entstehen, selbst zu tragen. In diesem Fall ist
von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der
zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung
die vergleichbare im einheitlichen Bewertungs-
maßstab für zahnärztliche Leistungen abgebil-
dete kieferorthopädische Leistung als Sachleis-
tung abzurechnen. Die Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(6) Der Bewertungsausschuss für die zahn-
ärztlichen Leistungen beschließt bis spätestens
zum 31. Dezember 2022 einen Katalog von Leis-
tungen, die als Mehrleistungen vereinbart und
abgerechnet werden können. Er kann solche
nicht im Bewertungsmaßstab enthaltenen kiefer-
orthopädischen Leistungen benennen, die nicht
als Mehrleistungen anzusehen sind (Zusatzleis-
tungen). Sofern es zur Abgrenzung zwischen
Mehrleistungen und den im einheitlichen Bewer-
tungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen
Leistungen erforderlich ist, konkretisiert der Be-
wertungsausschuss die im einheitlichen Bewer-
tungsmaßstab abgebildete kieferorthopädische
Leistung.
(7) Werden im Rahmen einer kieferorthopädi-
schen Behandlung neben kieferorthopädischen
Leistungen, die im einheitlichen Bewertungs-
maßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildet
sind, Mehrleistungen oder Zusatzleistungen er-
bracht, ist der Versicherte vor Beginn der Be-
handlung vom behandelnden Zahnarzt über die
in Betracht kommenden Behandlungsalternativen
mündlich aufzuklären und ist eine schriftliche
oder elektronische Vereinbarung zwischen dem
Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen, in der
die von der Krankenkasse zu tragenden Kosten-

anteile und die vom Versicherten zu tragenden
Kostenanteile aufgeschlüsselt nach Leistungen
gegenübergestellt werden. Hiermit ist eine
schriftliche oder elektronische Erklärung des
Versicherten zu verknüpfen, dass er über die in
Betracht kommenden Behandlungsalternativen
einschließlich einer zuzahlungsfreien Behand-
lung auf der Grundlage des einheitlichen Bewer-
tungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen auf-
geklärt worden ist. Die Bundesmantelvertrags-
partner vereinbaren für die schriftliche Vereinba-
rung nach Satz 1 und für die Erklärung des Ver-
sicherten nach Satz 2 verbindliche Formular-
vordrucke und bestimmen den Zeitpunkt, ab
dem diese verbindlich zu verwenden sind.
(8) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
überprüfen anlassbezogen die Einhaltung der In-
formations- und Aufklärungspflichten aus Ab-
satz 7 Satz 1. Der behandelnde Zahnarzt ist ver-
pflichtet, der zuständigen Kassenzahnärztlichen
Vereinigung auf Verlangen die Vereinbarung
nach Absatz 7 Satz 1 und die Erklärung nach
Absatz 7 Satz 2 vorzulegen. Soweit es zur Nach-
vollziehbarkeit der vereinbarten Mehr- und Zu-
satzkosten erforderlich ist, kann die zuständige
Kassenzahnärztliche Vereinigung auch behand-
lungs- und rechnungsbegründende Unterlagen
von dem behandelnden Zahnarzt anfordern. Der
behandelnde Zahnarzt ist in diesem Fall zur
Übermittlung der behandlungs- und rechnungs-
begründenden Unterlagen verpflichtet, wenn der
Versicherte ihm gegenüber in die Übermittlung
schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Die
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen die
in der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und
der Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 enthaltenen
Daten sowie die Daten, die in den ihnen übermit-
telten behandlungs- und rechnungsbegründen-
den Unterlagen enthalten sind, nur verarbeiten,
soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforder-
lich ist.“
12a. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 35,
126 und 127 gelten entsprechend“ durch die
Wörter „§ 35 und die §§ 126 und 127 in der
bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gel-
ten entsprechend“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 6 werden nach der Angabe
„§§ 126 und 127“ die Wörter „in der bis zum
10. Mai 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.
13. In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab
dem 1. Oktober 2016“ gestrichen.
13a. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „bis
zum 30. Juni 2016“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Verordnungen, die über die in der
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1
Nummer 3 geregelte orientierende Behand-
lungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner
Genehmigung durch die Krankenkasse.“
14. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfs-
mittel, die eine dritte Person durch einen
Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichver-
letzungen schützen, wenn der Versicherte
selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels
in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit
der dritten Person bedarf, bei der durch mög-
liche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr
besteht oder angenommen werden kann. Zu
diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blut-
entnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss bestimmt in seiner Richt-
linie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei
denen eine erhöhte Infektionsgefährdung an-
genommen werden kann.“
b) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 9 wird die Angabe „Satz 5“ durch
die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
15. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35a
Bewertung des Nutzens
von Arzneimitteln mit neuen
Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung“.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Innerhalb eines Monats nach der Beschluss-
fassung veröffentlicht die Geschäftsstelle des
Gemeinsamen Bundesausschusses zur In-
formation der Öffentlichkeit zudem den Be-
schluss und die tragenden Gründe in engli-
scher Sprache auf der Internetseite des Ge-
meinsamen Bundesausschusses.“
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und den An-
forderungen der Rechtsverordnung nach
§ 73 Absatz 9 Satz 2 genügt“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates wei-
tere Vorgaben zur Veröffentlichung der
Beschlüsse nach Satz 1 zu regeln.“
cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
„§ 73 Absatz 9“ gestrichen.
dd) Der neue Satz 4 wird durch folgenden
Satz ersetzt:
„Vor der erstmaligen Beschlussfassung
nach Satz 3 findet § 92 Absatz 3a mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung,
dass auch den für die Wahrnehmung der
Interessen der Industrie maßgeblichen

Bundesverbänden aus dem Bereich der
Informationstechnologie im Gesundheits-
wesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben ist.“
ee) In dem neuen Satz 5 wird jeweils die An-
gabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“
ersetzt.
16. In § 37b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
„erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und da-
nach“ gestrichen.
17. § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Entlassmanagement umfasst alle Leis-
tungen, die für die Versorgung nach Kranken-
hausbehandlung erforderlich sind, insbeson-
dere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c
sowie alle dafür erforderlichen Leistungen
nach dem Elften Buch.“
b) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe „6“
die Angabe „und 12“ eingefügt.
c) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „6 und 7“
durch die Angabe „6, 7 und 12“ ersetzt.
d) Der neue Satz 10 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1
bis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit der
Leistungserbringer mit den Krankenkassen,
regeln der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen auch als Spitzenverband Bund der
Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung und die Deutsche Krankenhaus-
gesellschaft unter Berücksichtigung der Richt-
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses
in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmen-
vertrag ganz oder teilweise beendet und
kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein
neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet
das sektorenübergreifende Schiedsgremium
auf Bundesebene gemäß § 89a.“
18. § 39a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter „spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2016 und danach“
gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 11 werden die Wörter „spätes-
tens bis zum 31. Dezember 2016 und danach“
gestrichen.
19. In § 39b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
„erstmals bis zum 30. Juni 2016“ gestrichen.
19a. § 39c Satz 4 wird aufgehoben.
20. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird das Semikolon und werden
die Wörter „bei Anrufung des Bundes-
schiedsamtes entsprechend § 118a Ab-
satz 2 Satz 2 ist das Bundesschiedsamt
anstelle der Vertreter der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft um Vertreter der für
die Erbringung von Leistungen zur medizi-
nischen Rehabilitation maßgeblichen Ver-
bände auf Bundesebene zu erweitern“
gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Kommt der Rahmenvertrag ganz oder
teilweise nicht zustande oder wird der
Rahmenvertrag ganz oder teilweise be-
endet und kommt bis zum Ablauf des Ver-
trages kein neuer Rahmenvertrag zustande,
entscheidet das sektorenübergreifende
Schiedsgremium auf Bundesebene ge-
mäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei.
Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1
und 4 besteht das sektorenübergreifende
Schiedsgremium auf Bundesebene in die-
sem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte,
der Krankenkassen und der zertifizierten
Rehabilitationseinrichtungen sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden und einem
weiteren unparteiischen Mitglied. Die Ver-
treter und Stellvertreter der zertifizierten
Rehabilitationseinrichtungen werden durch
die für die Erbringer von Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation maßgeblichen
Verbände auf Bundesebene bestellt.“
b) Absatz 3 Satz 10 wird aufgehoben.
21. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „so-
weit“ durch das Wort „sofern“ ersetzt
und werden vor dem Komma am Ende
die Wörter „oder sofern sie hauptberuflich
selbständig erwerbstätig sind und eine
Wahlerklärung nach Nummer 2 abgege-
ben haben“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung
nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeit-
punkt einer bestehenden Arbeitsunfähig-
keit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu
dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeits-
unfähigkeit folgt.“
b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
22. Nach § 46 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192
Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs
auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der An-
spruch auf Krankengeld auch dann bestehen,
wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen der-
selben Krankheit nicht am nächsten Werktag im
Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines
Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende
der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.“
22a. § 47b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
23. Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Ver-
letztengeld nach dem Siebten Buch.“
24. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit
wegen derselben Krankheit nach § 46
Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.“

25. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma
und das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Komma und
das Wort „Berufsunfähigkeit“ gestrichen.
26. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Beziehen Versicherte eine Teilrente
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung und ist absehbar, dass die Hinzu-
verdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des
Sechsten Buches nicht überschritten wird,
so kann die Krankenkasse eine Frist von vier
Wochen setzen, innerhalb derer die Ver-
sicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e
des Sechsten Buches zu stellen haben.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ergibt sich im Falle des Absatzes 1a, dass
die Hinzuverdienstgrenze nach Feststellung
des Rentenversicherungsträgers überschritten
wird, besteht abweichend von Satz 1 rück-
wirkend ein Anspruch auf Krankengeld ab
Ablauf der Frist.“
27. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Für Versicherte, die an einer hausarzt-
zentrierten Versorgung nach § 73b teilneh-
men, hat die Krankenkasse Prämienzahlun-
gen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzuse-
hen, wenn die zu erwartenden Einsparungen
und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden
Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen.
Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigun-
gen und Prämienzahlungen müssen in diesem
Fall mindestens die Hälfte des Differenz-
betrags betragen, um den die Einsparungen
und Effizienzsteigerungen die sonstigen Auf-
wendungen für den Wahltarif übersteigen. Die
Berechnung der zu erwartenden Einsparun-
gen, Effizienzsteigerungen und Aufwendun-
gen nach Satz 3 hat die jeweilige Kranken-
kasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet,
die die Aufwendungen übersteigen, ist dies
gesondert zu begründen.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „nach
den Absätzen 2, 4 und 5“ durch die Wörter
„nach den Absätzen 2 und 4“ ersetzt.
28. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:
„Kommt eine Vereinbarung nicht zustande
oder kündigt eine Vereinbarungspartei die
Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der
Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung
zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89
den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungs-
fristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die
Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 be-
tragen zwei Monate.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch
die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
bb) Satz 8 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1
nicht zustande oder kündigt eine Ver-
einbarungspartei die Vereinbarung und
kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungs-
zeit keine neue Vereinbarung zustande,
setzt das Schiedsamt nach § 89 den Ver-
tragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen
nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Fest-
setzungen nach Satz 1 betragen einen
Monat.“
28a. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-
gefügt:
„(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die
nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bun-
desausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbeding-
ter Schädigungen nur verordnungsfähig sind,
wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter
Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei
anderen ursächlichen Grunderkrankungen Ge-
genstand von Modellvorhaben nach Absatz 2
sein.“
29. § 64a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern keine Einigung über die Durchführung
eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede
Vertragspartei das Schiedsgremium nach den
Sätzen 2 und 3 zur Festsetzung des Inhalts
einer Vereinbarung nach Absatz 1 anrufen.
Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1
Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. § 89a
Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung
nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend.“
b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufge-
hoben.
30. § 64c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sofern keine Einigung über die Durch-
führung eines Modellvorhabens nach Absatz 1
erzielt wird, kann jede Vertragspartei das zustän-
dige sektorenübergreifende Schiedsgremium ge-
mäß § 89a anrufen. Die Anrufung des Schieds-
gremiums soll unterbleiben, wenn in einer an-
deren Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein
Modellvorhaben nach Absatz 1 vereinbart wurde,
keine überbezirkliche Versorgung besteht oder
eine Durchführung eines Modellvorhabens in
mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus
wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich
ist.“
30a. § 64d wird aufgehoben.
31. § 65c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „eines
Jahres“ durch die Wörter „von drei Jahren“
ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Wörter „bis zum
31. Dezember 2013“ gestrichen.
bb) Die Sätze 8 bis 12 werden durch folgen-
den Satz ersetzt:
„Wird eine Vereinbarung nach Satz 5 ganz
oder teilweise beendet und kommt bis
zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine
neue Vereinbarung zustande, entscheidet
das sektorenübergreifende Schiedsgre-
mium auf Bundesebene gemäß § 89a.“
32. § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt-
schaftlichkeit der Versorgung soll die Kommuni-
kation sowie der Daten- und Informationsfluss
unter den Leistungserbringern, zwischen den
Krankenkassen und Leistungserbringern sowie
im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungs-
erbringern zu den Versicherten durch vernetzte
digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut
werden, insbesondere zur
1. elektronischen und maschinell verwertbaren
Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Thera-
pieempfehlungen, Behandlungsberichten und
Unterlagen in Genehmigungsverfahren,
2. Förderung der aktiven und informierten Mit-
wirkung der Versicherten am Behandlungs-
und Rehabilitationsprozess sowie
3. Unterstützung der Versicherten bei einer ge-
sundheitsbewussten Lebensführung.“
33. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vor dem
Komma am Ende die Wörter „einschließlich
der Vermittlung eines aus medizinischen
Gründen dringend erforderlichen Behand-
lungstermins bei einem an der fachärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbrin-
ger“ eingefügt.
b) In Absatz 1a Satz 1, 3, 4 und 5 wird jeweils
das Wort „Kinderärzte“ durch die Wörter
„Kinder- und Jugendärzte“ ersetzt.
c) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
„(1b) Die einen Versicherten behandelnden
Leistungserbringer sind verpflichtet, den Ver-
sicherten nach dem von ihm gewählten Haus-
arzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den
Versicherten betreffenden Behandlungsdaten
und Befunde mit dessen Zustimmung zum
Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführen-
den Dokumentation und der weiteren Be-
handlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit
Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die
für die Behandlung erforderlichen Daten und
Befunde an die den Versicherten behandeln-
den Leistungserbringer zu übermitteln. Bei
einem Hausarztwechsel ist der bisherige
Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten
verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm
über den Versicherten gespeicherten Unter-
lagen vollständig zu übermitteln.“
d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „und zur
Veröffentlichung der Beschlüsse nach § 35a
Absatz 3a“ gestrichen.
e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern
„besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b
Absatz 2 Satz 4“ die Wörter „sowie die sich
aus den Verträgen nach § 125a ergebenden
Besonderheiten“ eingefügt.
f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Ver-
sicherten eine Diagnose nach § 125a und die
Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und
Dauer der Therapie sowie die Frequenz der
Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbrin-
ger festzulegen. In medizinisch begründeten
Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vor-
liegen einer Diagnose nach § 125a selbst über
die Auswahl und Dauer der Therapie sowie
die Frequenz der Behandlungseinheiten ent-
scheiden. Die Vertragsärzte sollen zum Be-
ginn des auf den rechtskräftigen Abschluss
des Vertrages nach § 125a folgenden Quar-
tals, frühestens jedoch nach sechs Wochen,
nach den Regelungen dieses Absatzes ver-
ordnen.“
34. § 73b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt und wird das Wort „Kinderarztes“
durch die Wörter „Kinder- und Jugend-
arztes“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „in Textform“
durch die Wörter „schriftlich, elektronisch“
ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „in Textform“
durch die Wörter „schriftlich oder elektro-
nisch“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „ 20d“
durch die Angabe „ 20i“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
„(5a) Kündigt die Krankenkasse einen Ver-
trag nach Absatz 4 und kommt bis zum Ablauf
dieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande,
gelten die Bestimmungen des bisherigen Ver-
trages vorläufig bis zum Zustandekommen
eines neuen Vertrages weiter. Dies gilt nicht
bei einer außerordentlichen Kündigung nach
§ 71 Absatz 6 Satz 3.“
35. Dem § 74 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähig-
keit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststel-
lung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheini-
gung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der
Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen
Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November
2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststel-

lung über eine stufenweise Wiedereingliederung
nach Satz 2 fest.“
36. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fachärztlichen“
durch das Wort „vertragsärztlichen“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hierzu informieren die Kassenärztlichen
Vereinigungen die Versicherten im Inter-
net in geeigneter Weise bundesweit ein-
heitlich über die Sprechstundenzeiten
der Vertragsärzte und über die Zugangs-
möglichkeiten von Menschen mit Behin-
derungen zur Versorgung (Barrierefrei-
heit) und richten Terminservicestellen
ein, die spätestens zum 1. Januar 2020
für 24 Stunden täglich an sieben Tagen
in der Woche unter einer bundesweit ein-
heitlichen Telefonnummer erreichbar sein
müssen; die Terminservicestellen können
in Kooperation mit den Landesverbän-
den der Krankenkassen und den Ersatz-
kassen betrieben werden und mit den
Rettungsleitstellen der Länder kooperie-
ren.“
cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Terminservicestelle hat
1. Versicherten innerhalb einer Woche
einen Behandlungstermin bei einem
Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1
Satz 1 zu vermitteln,
2. Versicherte bei der Suche nach einem
Hausarzt zu unterstützen, den sie
nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen
möchten, und
3. Versicherten spätestens zum 1. Januar
2020 in Akutfällen auf der Grundlage
eines bundesweit einheitlichen, stan-
dardisierten Ersteinschätzungsverfah-
rens eine unmittelbare ärztliche Ver-
sorgung in der medizinisch gebote-
nen Versorgungsebene zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungs-
terminen bei einem Facharzt muss mit
Ausnahme von Behandlungsterminen
bei einem Augenarzt oder einem Frauen-
arzt und mit Ausnahme der Vermittlung
in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 3 eine
Überweisung vorliegen; eine Überwei-
sung muss auch in den Fällen des Sat-
zes 11 Nummer 2 vorliegen.“
dd) In dem bisherigen Satz 4 werden die
Wörter „den zu vermittelnden“ durch
das Wort „einen“ ersetzt.
ee) In dem bisherigen Satz 5 wird das Wort
„Facharzt“ durch das Wort „Arzt“ er-
setzt.
ff) In dem bisherigen Satz 6 wird die An-
gabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“
ersetzt und werden die Wörter „die
Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter „Satz 3
Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6“ er-
setzt.
gg) In dem bisherigen Satz 7 wird die An-
gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“
ersetzt, wird nach dem Wort „Routine-
untersuchungen“ ein Komma und wer-
den die Wörter „sofern es sich nicht um
termingebundene Gesundheitsuntersu-
chungen für Kinder handelt,“ eingefügt.
hh) In dem bisherigen Satz 9 wird die An-
gabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“
ersetzt.
ii) Der bisherige Satz 10 wird folgt geän-
dert:
aaa) Die Wörter „bis zum 23. Oktober
2015“ werden gestrichen.
bbb) Nach Nummer 1 wird folgende
Nummer 2 eingefügt:
„2. zu den Fällen, in denen es für
die Vermittlung von einem
Behandlungstermin bei einem
Haus- oder einem Kinder- und
Jugendarzt einer Überweisung
bedarf,“.
ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
mer 3 und die Angabe „Satz 5“
wird durch die Angabe „Satz 6“
ersetzt.
ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 4 und die Angabe „Satz 7“
wird durch die Angabe „Satz 8“
ersetzt.
eee) Die bisherige Nummer 4 wird Num-
mer 5.
jj) In dem bisherigen Satz 12 werden die
Wörter „Sätze 2 bis 11“ durch die Wörter
„Sätze 2 bis 12“ ersetzt.
kk) Der bisherige Satz 13 wird durch die fol-
genden Sätze ersetzt:
„Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3
gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 so-
wie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der
Vermittlung eines Termins für ein Erstge-
spräch im Rahmen der psychotherapeu-
tischen Sprechstunden und hinsichtlich
der sich aus der Abklärung ergeben-
den zeitnah erforderlichen Behandlungs-
termine; einer Überweisung bedarf es
nicht. Die Wartezeit auf eine psycho-
therapeutische Akutbehandlung darf zwei
Wochen nicht überschreiten.“
ll) Der bisherige Satz 14 wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
unterstützt die Kassenärztlichen Vereini-
gungen durch das Angebot einer Struk-
tur für ein elektronisch gestütztes Warte-
zeitenmanagement und für ein elektro-
nisch gestütztes Dispositionsmanage-
ment bei der Terminvermittlung; sie hat
ein elektronisches Programm zur Verfü-

gung zu stellen, mit dem die Versicher-
ten auf die Internetseite der zuständi-
gen Kassenärztlichen Vereinigung ge-
leitet werden, um sich über die Sprech-
stundenzeiten der Ärzte informieren zu
können.“
mm) Nach dem bisherigen Satz 14 wird fol-
gender Satz eingefügt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-
nen darüber hinaus zur Erfüllung ihrer
Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digi-
tale Angebote bereitstellen.“
nn) In dem bisherigen Satz 15 wird das Wort
„Facharztterminen“ durch das Wort „Arzt-
terminen“ ersetzt.
oo) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der
Terminservicestelle freie Termine zu
melden.“
b) In Absatz 3c Satz 5 werden die Wörter „§ 89
Abs. 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 134a
Absatz 4 Satz 5 und 6“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort
„aufzustellen“ das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Not-
dienstnummer“ durch die Wörter
„Telefonnummer nach Absatz 1a
Satz 2“ ersetzt und wird der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Die folgenden Nummern 5 und 6
werden angefügt:
„5. Richtlinien für ein digitales Ange-
bot zur Vermittlung von Behand-
lungsterminen nach Absatz 1a
Satz 3 Nummer 1 sowie zur
Vermittlung einer unmittelbaren
ärztlichen Versorgung in Akutfäl-
len nach Absatz 1a Satz 3 Num-
mer 3 und für ein Angebot eines
elektronisch gestützten Disposi-
tionsmanagements aufzustellen
und
6. Richtlinien für ein bundes-
weit einheitliches, standardisier-
tes Ersteinschätzungsverfahren
aufzustellen, auf dessen Grund-
lage die Vermittlung in Akutfällen
nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3
erfolgt.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4
und 5 müssen auch sicherstellen, dass
die von Vertragsärzten in Umsetzung der
Richtlinienvorgaben genutzten elektroni-
schen Programme von der Kassenärztli-
chen Bundesvereinigung zugelassen sind.“
37. § 75a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis zum
23. Oktober 2015“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Wird eine Vereinbarung ganz oder teil-
weise beendet und kommt bis zum Ablauf
der Vereinbarungszeit keine neue Ver-
einbarung zustande, entscheidet das sek-
torenübergreifende Schiedsgremium auf
Bundesebene gemäß § 89a.“
b) In Absatz 7 Nummer 3 werden vor dem Wort
„bereitgestellt“ die Wörter „und für die Quali-
fizierung von Weiterbildern“ eingefügt.
c) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „1 000“
durch die Angabe „2 000“ ersetzt und werden
vor dem Punkt am Ende die Wörter „und es ist
eine Förderung der Weiterbildung von Kinder-
und Jugendärzten vorzusehen“ eingefügt.
38. In § 76 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt, wird vor dem
Punkt am Ende ein Semikolon und werden die
Wörter „dies gilt auch, wenn die Terminservice-
stelle Versicherte in den Fällen des § 75 Ab-
satz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz
vermittelt“ eingefügt.
39. In § 77 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 105
Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 105 Ab-
satz 1a“ ersetzt.
40. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Mitglieder der Vertreterversammlung
gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.“
b) Absatz 4 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der jährlichen Vergütungen der ein-
zelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller
Nebenleistungen sowie sämtliche Versor-
gungsregelungen sind betragsmäßig in einer
Übersicht jährlich am 1. März im Bundes-
anzeiger und gleichzeitig getrennt nach den
kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen
Organisationen in den jeweiligen ärztlichen
Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen sowie auf der Internetseite der
betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung
oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu
veröffentlichen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1
Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Ab-
satz 6a und 7 des Vierten Buches ent-
sprechend; für die Mitglieder der Vertre-
terversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3
des Vierten Buches entsprechend.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Für die Kassenärztlichen Vereinigungen
gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten
Buches mit der Maßgabe, dass sich die
Bedeutung der Körperschaft insbeson-
dere nach der Zahl der Mitglieder be-
misst.“

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Vergütungserhöhungen sind während
der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmit-
glieder der Kassenärztlichen Bundesver-
einigungen unzulässig. Zu Beginn einer
neuen Amtszeit eines Vorstandsmitglie-
des der Kassenärztlichen Bundesvereini-
gungen kann eine über die zuletzt nach
§ 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten
Buches gebilligte Vergütung der letzten
Amtsperiode oder des Vorgängers im
Amt hinausgehende höhere Vergütung
nur durch einen Zuschlag auf die Grund-
vergütung nach Maßgabe der Entwick-
lung des Verbraucherpreisindexes verein-
bart werden. Die Aufsichtsbehörde kann
zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen eine niedrigere Ver-
gütung anordnen. Finanzielle Zuwen-
dungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf
die Vergütung der Vorstandsmitglieder
der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen anzurechnen oder an die jeweilige
Kassenärztliche Bundesvereinigung ab-
zuführen. Vereinbarungen der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigungen für die
Zukunftssicherung der Vorstandsmitglie-
der sind nur auf der Grundlage von bei-
tragsorientierten Zusagen zulässig.“
41. Nach § 81a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
eingefügt:
„(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen
personenbezogene Daten an die folgenden Stel-
len übermitteln, soweit dies für die Verhinderung
oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesund-
heitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweili-
gen Stelle erforderlich ist:
1. die Zulassungsausschüsse nach § 96,
2. die Stellen, die für die Abrechnungsprüfung
nach § 106d zuständig sind,
3. die Stellen, die für die Überwachung der Er-
füllung der den Vertragsärzten obliegenden
Pflichten nach § 75 Absatz 2 Satz 2 zuständig
sind, und
4. die Behörden und berufsständischen Kam-
mern, die für Entscheidungen über die Er-
teilung, die Rücknahme, den Widerruf oder
die Anordnung des Ruhens der Approbation,
der Erlaubnis zur vorübergehenden oder der
partiellen Berufsausübung oder für berufs-
rechtliche Verfahren zuständig sind.
Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von
dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck
verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt
worden sind.“
41a. Dem § 84 Absatz 7 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die in Absatz 5 geregelte Datenübermittlung er-
folgt für die Heilmittel in arztbezogener Form
sowie versichertenbezogen in pseudonymisierter
Form. Das Nähere zur Datenübermittlung und
zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
42. § 85 Absatz 4b bis 4f wird aufgehoben.
43. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen regeln in dem Bundesmantelvertrag
für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019
das Nähere zu einem elektronischen Beantra-
gungs- und Genehmigungsverfahren für be-
willigungspflichtige zahnärztliche Leistungen.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen können die an der vertragszahnärzt-
lichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-
erbringer durch Regelungen im Bundes-
mantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten,
die für die Beantragung von bewilligungs-
pflichtigen Leistungen notwendigen Angaben
an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereini-
gung und an die jeweilige Krankenkasse im
Wege elektronischer Datenübertragung zu
übermitteln. Zur Durchführung der elektroni-
schen Antrags- und Genehmigungsverfahren
sind die an der vertragszahnärztlichen Versor-
gung teilnehmenden Leistungserbringer be-
fugt, die hierfür erforderlichen versicherten-
bezogene Angaben an die jeweilige Kassen-
zahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige
Krankenkasse zu übermitteln. Die jeweilige
Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die
für die Durchführung der elektronischen An-
trags- und Genehmigungsverfahren erforder-
lichen versicherungsbezogenen übermittelten
Angaben zu verarbeiten.“
b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
gefügt:
„(1c) Die Krankenkassen können in den in
§ 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten Fällen ins-
besondere
1. bei kieferorthopädischen Maßnahmen,
2. bei der Behandlung von Parodontopathien,
3. bei der Versorgung von Zahnersatz und
Zahnkronen, einschließlich der Prüfung
der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4
Satz 3,
4. für implantologische Maßnahmen bei Aus-
nahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2
Satz 9
abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt
einer gutachterlichen Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes eine gutachterliche
Stellungnahme im Wege des nach Satz 2 im
Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorge-
sehene Gutachterverfahrens einholen. Die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und
der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen vereinbaren im Bundesmantelvertrag das
Nähere zu einem Gutachterverfahren für
Zahnärzte insbesondere zur Bestellung der
Gutachter, zur Einleitung des Gutachter-

verfahrens und zur Begutachtung sowie die
Maßnahmen und Behandlungen die Gegen-
stand des Gutachtenverfahrens sein können.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen sowie für ihren regionalen Zuständig-
keitsbereich die Partner der Gesamtverträge
können vereinbaren, dass die Krankenkassen
einheitlich für die im Bundesmantelvertrag
näher bestimmten Maßnahmen und Behand-
lungen ausschließlich das nach Satz 2 vor-
gesehene Gutachterverfahren anwenden oder
ausschließlich die Begutachtung durch den
Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der
behandelnde Vertragszahnarzt ist verpflichtet,
dem von der Krankenkasse benannten ver-
tragszahnärztlichen Gutachter die für die gut-
achterliche Stellungnahme erforderlichen Da-
ten zu übermitteln. Der vertragszahnärztliche
Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt
übermittelten Daten nur zur Erstellung der in
Satz 1 genannten gutachterlichen Stellung-
nahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275
Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 Satz 2 und Ab-
satz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das
im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vor-
gesehene Gutachterwesen entsprechend.“
c) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-
liche Leistungen sind die Bewertung der
Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung
der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2, ins-
besondere bei medizinisch-technischen Ge-
räten, unter Berücksichtigung der Besonder-
heiten der betroffenen Arztgruppen auf in be-
stimmten Zeitabständen zu aktualisierender
betriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen.
Grundlage der Aktualisierung des einheitli-
chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-
tungen bilden grundsätzlich die vom Statis-
tischen Bundesamt nach dem Gesetz über
die Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahn-
arztpraxen sowie bei Praxen von psychologi-
schen Psychotherapeuten erhobenen Daten
der Kostenstruktur; ergänzend können sach-
gerechte Stichproben bei vertragsärztlichen
Leistungserbringern verwendet werden. Der
Bewertungsausschuss hat die nächste Über-
prüfung gemäß Satz 3 und die anschließende
Aktualisierung des einheitlichen Bewertungs-
maßstabes für ärztliche Leistungen spätestens
bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe
durchzuführen, insbesondere die Angemes-
senheit der Bewertung von Leistungen zu ak-
tualisieren, die einen hohen technischen Leis-
tungsanteil aufweisen. Hierzu legt der Bewer-
tungsausschuss dem Bundesministerium für
Gesundheit spätestens bis zum 31. August
2019 ein Konzept vor, wie er die verschiede-
nen Leistungsbereiche im einheitlichen Be-
wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
einschließlich der Sachkosten anpassen wird.
Dabei soll die Bewertung der Leistungen mit
einem hohen technischen Leistungsanteil, die
in einem bestimmten Zeitraum erbracht wer-
den, insgesamt so festgelegt werden, dass
die Punkte, die im einheitlichen Bewertungs-
maßstab für diese Leistungen vergeben wer-
den, ab einem bestimmten Schwellenwert mit
zunehmender Menge sinken.“
d) Absatz 2b Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind in
den einheitlichen Bewertungsmaßstab für
ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf
die jeweiligen Versichertenpauschalen aufzu-
nehmen:
1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der
jeweiligen Versichertenpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung bis zum Ab-
lauf des ersten Tages nach Ablauf der
Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3
Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in
Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Ver-
sichertenpauschale für Behandlungen in
Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3
Nummer 3,
2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der
jeweiligen Versichertenpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung vom Beginn
des zweiten Tages nach Ablauf der Wo-
chenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages
der ersten Woche nach Ablauf der Wo-
chenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Num-
mer 1 erfolgt,
3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der
jeweiligen Versichertenpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung vom Beginn
des ersten Tages der zweiten Woche nach
Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des
letzten Tages der vierten Woche nach Ab-
lauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a
Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie
4. ein Zuschlag in Höhe von mindestens
10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung
eines Behandlungstermins nach § 73 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2.“
e) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Mit den Grundpauschalen nach Satz 1
sollen die regelmäßig oder sehr selten
und zugleich mit geringem Aufwand von
der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall
erbrachten Leistungen vergütet werden.
Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind
für die Behandlung von Patienten fol-
gende Zuschläge auf die jeweiligen
Grundpauschalen vorzusehen:
1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent
der jeweiligen Grundpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung bis zum
Ablauf des ersten Tages nach Ablauf
der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a

Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zu-
schlag in Höhe von 50 Prozent der je-
weiligen Grundpauschale für Behand-
lungen in Akutfällen nach § 75 Ab-
satz 1a Satz 3 Nummer 3,
2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent
der jeweiligen Grundpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung vom Be-
ginn des zweiten Tages nach Ablauf
der Wochenfrist bis zum Ablauf des
letzten Tages der ersten Woche nach
Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Ab-
satz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie
3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent
der jeweiligen Grundpauschale für den
Fall, dass eine Behandlung vom Be-
ginn des ersten Tages der zweiten
Woche nach Ablauf der Wochenfrist
bis zum Ablauf des letzten Tages der
vierten Woche nach Ablauf der Wo-
chenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3
Nummer 1 erfolgt.“
bb) In dem bisherigen Satz 4 werden die
Wörter „von Satz 3“ durch die Wörter
„von den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
f) In Absatz 2d Satz 1 wird die Angabe „2a
Satz 3,“ und die Angabe „Satz 5“ gestrichen.
g) Absatz 3b Satz 3 bis 7 wird durch die folgen-
den Sätze ersetzt:
„Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im
vorgesehenen Umfang oder nicht entspre-
chend den geltenden Vorgaben oder wird es
aufgelöst, kann das Bundesministerium für
Gesundheit eine oder mehrere der in Satz 2
genannten Organisationen oder einen Dritten
mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.
Absatz 6 gilt entsprechend.“
h) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:
„(3d) Über die Ausstattung des Instituts
nach Absatz 3b mit den für die Aufgabenwahr-
nehmung erforderlichen Sach- und Personal-
mittel und über die Nutzung der Daten gemäß
Absatz 3f durch das Institut entscheidet der
Bewertungsausschuss. Die innere Organisa-
tion des Instituts ist jeweils so zu gestalten,
dass sie den besonderen Anforderungen des
Datenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32
der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-
nen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend.
Über die Ausstattung des beauftragten Dritten
nach Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufga-
benwahrnehmung erforderlichen Sach- und
Personalmitteln sowie über die Nutzung der
Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bun-
desministerium für Gesundheit.“
i) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 89
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 6“
ersetzt.
j) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:
„(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des
einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Ver-
gütung der Leistungen der spezialfachärzt-
lichen Versorgung nach § 116b ist der Be-
wertungsausschuss für ärztliche Leistungen
nach Absatz 3 um drei Vertreter der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen.
Kommt durch übereinstimmenden Beschluss
aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänz-
ten Bewertungsausschusses nach Satz 1
ganz oder teilweise nicht zustande, wird der
ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlan-
gen von mindestens zwei Mitgliedern um
einen unparteiischen Vorsitzenden und ein
weiteres unparteiisches Mitglied erweitert.
Die Benennung der beiden unparteiischen
Mitglieder durch die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung, den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft soll bis spätestens zum
30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt
entsprechend. Im ergänzten erweiterten Be-
wertungsausschuss sind nur jeweils zwei
Vertreter der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung, des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen und der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft sowie die beiden unpar-
teiischen Mitglieder stimmberechtigt. Der er-
gänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt
den Beschluss mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder
innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine
Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, set-
zen die beiden unparteiischen Mitglieder den
Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
schlag.“
k) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
kann zur Vorbereitung von Maßnahmen
nach Satz 4 bereits vor Fristablauf das
Institut nach Satz 5 beauftragen, Daten-
erhebungen in Auftrag geben oder Sach-
verständigengutachten einholen, sofern
die Bewertungsausschüsse die Beratun-
gen sowie die Beschlussfassungen nicht
oder nicht in einem angemessenen Um-
fang vorbereiten oder durchführen.“
bb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe
„bis 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
44. § 87a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Von den Krankenkassen sind folgende Leis-
tungen und Zuschläge außerhalb der nach
Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit
den Preisen der regionalen Euro-Gebühren-
ordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten:
1. Leistungen im Rahmen der Substitutions-
behandlung der Drogenabhängigkeit ge-
mäß den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses,
2. Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3
sowie Absatz 2c Satz 3,
3. Leistungen im Behandlungsfall, die auf-
grund der Vermittlung durch die Termin-
servicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3
Nummer 1 und 3 erbracht werden, sofern
es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a
Satz 8 handelt,
4. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiter-
behandlung eines Patienten durch einen
an der fachärztlichen Versorgung teil-
nehmenden Leistungserbringer nach Ver-
mittlung durch einen an der hausärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungser-
bringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2,
5. Leistungen im Behandlungsfall, die von
Ärzten, die an der grundversorgenden oder
unmittelbaren medizinischen Versorgung
teilnehmen, gegenüber Patienten erbracht
werden, die in der jeweiligen Arztpraxis
erstmals untersucht und behandelt werden
oder die mindestens zwei Jahre nicht in
der jeweiligen Arztpraxis untersucht und
behandelt wurden, und
6. Leistungen im Behandlungsfall, die im
Rahmen von bis zu fünf offenen Sprech-
stunden je Kalenderwoche ohne vorherige
Terminvereinbarung gemäß § 19a Absatz 1
Satz 3 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragsärzte erbracht werden; bei einem re-
duzierten Versorgungsauftrag ist die Ver-
gütung außerhalb der Gesamtvergütung
auf die jeweils anteilige Zeit offener
Sprechstunden je Kalenderwoche gemäß
§ 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungs- 45.
verordnung für Vertragsärzte begrenzt.
Darüber hinaus können Leistungen außerhalb 46.
der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergü-
tungen mit den Preisen der regionalen Euro- 47.
Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 ver-
gütet werden, wenn sie besonders gefördert
werden sollen oder wenn dies medizinisch
48.
oder aufgrund von Besonderheiten bei Ver-
anlassung und Ausführung der Leistungs-
erbringung erforderlich ist. Die in Absatz 2
Satz 1 genannten Vertragspartner haben die
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den
Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die
in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistun-
gen unter Berücksichtigung der arztgruppen-
spezifischen Auszahlungsquoten des je-
weiligen Vorjahresquartals, die von den Kas-
senärztlichen Vereinigungen gegenüber den
Krankenkassen nachzuweisen sind, begrenzt
auf ein Jahr zu bereinigen. Dabei haben sie
die vom Bewertungsausschuss zu beschlie-
ßenden Vorgaben nach Absatz 5 Satz 7 zu
berücksichtigen.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die jeweils jahresbezogene Veränderung der
Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassen-
ärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist ab
dem Jahr, in dem die nach Absatz 5 Satz 2
bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf der
Grundlage der Behandlungsdiagnosen der
Jahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein auf
der Grundlage dieser Veränderungsrate zu
vereinbaren.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ er-
setzt.
bb) In Satz 7 wird nach den Wörtern „Absatz 3
Satz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„In den Jahren, in denen die Verände-
rungsraten auf der Grundlage der Behand-
lungsdiagnosen der Jahre 2020 bis 2022,
2021 bis 2023 und 2022 bis 2024 durch
das Institut des Bewertungsausschusses
nach Satz 3 errechnet werden, sind die
Kodiereffekte, die durch die Einführung
der verbindlichen Regelungen nach § 295
Absatz 4 Satz 3 zur Vergabe und Über-
mittlung der Schlüssel nach § 295 Ab-
satz 1 Satz 5 entstehen, in den Berech-
nungen zu bereinigen. Hierzu hat der
Bewertungsausschuss ein entsprechen-
des Verfahren zu beschließen. Der Bewer-
tungsausschuss hat bis zum 1. Septem-
ber 2019 Vorgaben zu beschließen, bei
welchen Arztgruppen, die an der grund-
versorgenden oder unmittelbaren medizi-
nischen Versorgung teilnehmen, eine Ver-
gütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5
vorzusehen ist.“
In § 87b Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
§ 87d wird aufgehoben.
In § 87e Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28
Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und werden die
Wörter „§ 29 Absatz 5 Satz 1“ eingefügt.
§ 89 wird durch die folgenden §§ 89 und 89a
ersetzt:
„§ 89
Schiedsamt,
Verordnungsermächtigungen
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Landesverbände der Krankenkassen sowie die Er-
satzkassen bilden je ein gemeinsames Schieds-
amt für die vertragsärztliche Versorgung und ein
gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahn-
ärztliche Versorgung (Landesschiedsämter).

(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen und der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen bilden ein gemeinsames Schiedsamt für
die vertragsärztliche Versorgung und ein ge-
meinsames Schiedsamt für die vertragszahnärzt-
liche Versorgung (Bundesschiedsämter).
(3) Kommt ein Vertrag über die vertragsärzt-
liche oder die vertragszahnärztliche Versorgung
ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das zu-
ständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stim-
men seiner Mitglieder innerhalb von drei Mona-
ten den Vertragsinhalt fest. Wird ein für die Ein-
leitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht
gestellt, können auch die für das jeweilige
Schiedsamt oder die für die Vertragsparteien zu-
ständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den
Organisationen, die das Schiedsamt bilden, eine
Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die
Frist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für
das Zustandekommen des Vertrages gesetzlich
vorgeschriebenen Frist, das Schiedsamt mit
Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. Das
Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem bei dem
Schiedsamt gestellten Antrag.
(4) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag,
hat sie die Kündigung dem zuständigen
Schiedsamt schriftlich oder elektronisch mitzu-
teilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein
neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige
Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt
des neuen Vertrages fest. In diesem Fall gelten
die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis
zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages
durch das Schiedsamt weiter. Das Schiedsamts-
verfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der
Kündigungsfrist folgenden Tag.
(5) Die Landesschiedsämter und die Bundes-
schiedsämter bestehen aus je vier Vertretern der
Ärzte oder Zahnärzte und vier Vertretern der
Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vor-
sitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-
gliedern. Bei der Festsetzung des Inhalts eines
Vertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, wir-
ken als Vertreter der Krankenkassen nur Vertre-
ter der betroffenen Kassenarten im Schiedsamt
mit. Die in Absatz 1 genannten Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen kön-
nen von Satz 2 abweichende Regelungen verein-
baren. Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertre-
ter. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier
Jahre. Die Vertreter und Stellvertreter werden je-
weils durch die Organisationen, die das jeweilige
Schiedsamt bilden, bestellt. Kommt eine Bestel-
lung durch die Organisationen nicht zustande,
bestellt die für das jeweilige Schiedsamt zu-
ständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und
Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen
eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese
Frist abgelaufen ist.
(6) Über den unparteiischen Vorsitzenden und
die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder so-
wie deren Stellvertreter sollen sich die Vertrags-
parteien einigen. § 213 Absatz 2 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für
die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen entsprechend. Kommt eine
Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung
des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren
unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertre-
ter durch die für das jeweilige Schiedsamt zu-
ständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den
Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt
hat und diese Frist abgelaufen ist. Die un-
parteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter
gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten
Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme
bereit erklärt haben.
(7) Die Mitglieder des Schiedsamtes führen ihr
Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht
gebunden. Die unparteiischen Mitglieder und
ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund
von der für das jeweilige Schiedsamt zustän-
digen Aufsichtsbehörde abberufen werden. Die
Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte und die Ver-
treter der Krankenkassen sowie ihre Stellvertre-
ter können von den Organisationen, die sie be-
stellt haben, abberufen werden. Eine Amts-
niederlegung ist gegenüber den Organisationen
zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebil-
det haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an
den Sitzungen des Schiedsamtes teilzunehmen
oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu be-
nachrichtigen. Eine Stimmenthaltung ist unzu-
lässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(8) Das Schiedsamt ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder oder deren Stellvertreter an-
wesend sind. Ist das Schiedsamt in einer Sitzung
nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalen-
dertagen nach dieser Sitzung eine erneute
Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten Sitzung
ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die
unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertre-
ter und mehr als die Hälfte der weiteren Mit-
glieder des Schiedsamtes oder deren Stellvertre-
ter anwesend sind. Ist auch in der erneuten
Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3
gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder
des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. Auf
diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten
Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(9) Setzt das Schiedsamt innerhalb der Frist
nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 kei-
nen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige
Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eine
Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. Nach
Ablauf dieser Frist setzen die unparteiischen
Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt
fest. Die unparteiischen Mitglieder können auf
Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen,
Auswertungen oder Sachverständigengutachten
in Auftrag geben. Klagen gegen Entscheidungen
des Schiedsamtes sowie Klagen gegen Ent-
scheidungen der Aufsichtsbehörden nach die-
sem Paragraphen haben keine aufschiebende
Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den Fällen
des Satzes 4 nicht statt.
(10) Die Aufsicht über die Landesschieds-
ämter führen die für die Sozialversicherung zu-
ständigen obersten Verwaltungsbehörden der

Länder. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung eine andere Behörde als Auf-
sichtsbehörde bestimmen; die Landesregierun-
gen können diese Ermächtigung auf die obersten
Landesbehörden weiterübertragen. Die Aufsicht
über die Bundesschiedsämter führt das Bundes-
ministerium für Gesundheit. Die Aufsicht er-
streckt sich auf die Beachtung von Gesetz und
sonstigem Recht. Die Aufsicht umfasst auch das
Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der
Schiedsämter; das Recht zur Teilnahme an den
Sitzungen der Schiedsämter gilt auch für das
Bundesversicherungsamt, sofern ihm die Ent-
scheidungen der Schiedsämter gemäß Satz 6
vorzulegen sind. Die Entscheidungen der
Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen
nach § 57 Absatz 1 und 2, den §§ 83, 85 und 87a
sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbe-
hörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden kön-
nen die Entscheidungen bei einem Rechtsver-
stoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage
beanstanden. Für Klagen der Vertragspartner
gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 4
und 5 entsprechend.
(11) Das Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über die Be-
stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der
Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Ver-
fahren, die Erhebung und die Höhe der Ge-
bühren sowie über die Verteilung der Kosten.
(12) Der Verband Deutscher Zahntechniker-
Innungen und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bilden ein weiteres Schiedsamt
auf Bundesebene. Das Schiedsamt besteht
aus Vertretern des Verbandes Deutscher Zahn-
techniker-Innungen und des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen
gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Ab-
sätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4 und 5 sowie die
aufgrund des Absatzes 11 erlassene Schieds-
amtsverordnung entsprechend.
(13) Die Innungsverbände der Zahntechniker,
die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf
Landesebene. Das Schiedsamt besteht aus Ver-
tretern der Innungsverbände der Zahntechniker
und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen
gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Ab-
sätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie
die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Verord-
nung entsprechend.
§ 89a
Sektorenübergreifendes
Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Landesverbände der Krankenkassen und die Er-
satzkassen sowie die Landeskrankenhausgesell-
schaften oder die Vereinigungen der Kranken-
hausträger im Land bilden je ein sektorenüber-
greifendes Schiedsgremium.
(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bil-
den ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium
auf Bundesebene.
(3) Die sektorenübergreifenden Schiedsgre-
mien nach den Absätzen 1 und 2 entscheiden
in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes zugewiesenen Aufgaben mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mit-
glieder innerhalb von drei Monaten. Wird ein für
die Einleitung des Verfahrens erforderlicher An-
trag nicht gestellt, können auch die für das je-
weilige sektorenübergreifende Schiedsgremium
oder die für die Vertragsparteien zuständigen
Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisa-
tionen, die das sektorenübergreifende Schieds-
gremium bilden, eine Frist zur Antragstellung
gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder
nach Ablauf einer für das Zustandekommen
des sektorenübergreifenden Vertrages gesetz-
lich vorgeschrieben Frist, das sektorenübergrei-
fende Schiedsgremium mit Wirkung für die Ver-
tragsparteien anrufen. Das Schiedsverfahren be-
ginnt mit dem bei dem sektorenübergreifenden
Schiedsgremium gestellten Antrag.
(4) Kündigt eine Vertragspartei einen sekto-
renübergreifenden Vertrag, hat sie die Kündi-
gung dem zuständigen sektorenübergreifenden
Schiedsgremium schriftlich oder elektronisch
mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertra-
ges kein neuer Vertrag zustande, setzt das zu-
ständige sektorenübergreifende Schiedsgremium
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten
den Inhalt des neuen Vertrages fest. In diesem
Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen
Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des
neuen Vertrages durch das sektorenübergrei-
fende Schiedsgremium weiter. Das Schieds-
verfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der
Kündigungsfrist folgenden Tag.
(5) Die sektorenübergreifenden Schiedsgre-
mien nach den Absätzen 1 und 2 bestehen aus
je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen
und der zugelassenen Krankenhäuser sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden und einem
weiteren unparteiischen Mitglied. Für jedes Mit-
glied gibt es zwei Stellvertreter. Die Amtsdauer
der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Vertreter
und Stellvertreter werden jeweils durch die Orga-
nisationen, die das jeweilige sektorenübergrei-
fende Schiedsgremium bilden, bestellt. Kommt
eine Bestellung durch die Organisationen nicht
zustande, bestellt die für das sektorenübergrei-
fende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbe-
hörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem
sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung
gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.

(6) Über den unparteiischen Vorsitzenden und
das weitere unparteiische Mitglied sowie deren
Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien
einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande,
erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vor-
sitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds
und von deren Stellvertretern durch die für das
sektorenübergreifende Schiedsgremium zustän-
dige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Ver-
tragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat
und diese Frist abgelaufen ist. Die unpar-
teiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gel-
ten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten
Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme
bereit erklärt haben.
(7) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden
Schiedsgremiums führen ihr Amt als Ehrenamt.
Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die un-
parteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter
können aus wichtigem Grund von der für das je-
weilige sektorenübergreifende Schiedsgremium
zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen wer-
den. Die Vertreter der Ärzte, der Krankenkassen
und der zugelassenen Krankenhäuser sowie
deren Stellvertreter können von den Organisatio-
nen, die sie bestellt haben, abberufen werden.
Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Orga-
nisationen zu erklären, die das jeweilige sekto-
renübergreifende Schiedsgremium gebildet ha-
ben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den
Sitzungen des sektorenübergreifenden Schieds-
gremiums teilzunehmen oder bei Verhinde-
rung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig. Jedes Mitglied
hat eine Stimme.
(8) Das sektorenübergreifende Schiedsgre-
mium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
oder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist das
sektorenübergreifende Schiedsgremium in einer
Sitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von
14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine er-
neute Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten
Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben,
wenn der unparteiische Vorsitzende und das
weitere unparteiische Mitglied oder deren Stell-
vertreter und mehr als die Hälfte der weiteren
Mitglieder des sektorenübergreifenden Schieds-
gremiums oder deren Stellvertreter anwesend
sind. Ist auch in der erneuten Sitzung keine Be-
schlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen
die beiden unparteiischen Mitglieder des sekto-
renübergreifenden Schiedsgremiums den Ver-
tragsinhalt fest. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf
diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten
Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
(9) Setzt das sektorenübergreifende Schieds-
gremium innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1
oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest,
setzt die für das jeweilige sektorenübergreifende
Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde
eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts.
Nach Ablauf dieser Frist setzen die beiden un-
parteiischen Mitglieder des sektorenübergreifen-
den Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
sitzenden den Ausschlag. Die unparteiischen
Mitglieder können auf Kosten der Vertrags-
parteien Datenerhebungen, Auswertungen oder
Sachverständigengutachten in Auftrag geben.
Klagen gegen Entscheidungen des sektoren-
übergreifenden Schiedsgremiums sowie Klagen
gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
nach diesem Paragraphen haben keine aufschie-
bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den
Fällen des Satzes 4 nicht statt.
(10) Die Aufsicht über die sektorenübergrei-
fenden Schiedsgremien nach Absatz 1 führen die
für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder. Die Landesre-
gierungen können durch Rechtsverordnung eine
andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestim-
men; die Landesregierungen können diese Er-
mächtigung auf die obersten Landesbehörden
weiterübertragen. Die Aufsicht über das sekto-
renübergreifende Schiedsgremium auf Bundes-
ebene führt das Bundesministerium für Gesund-
heit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Be-
achtung von Gesetz und sonstigem Recht. Das
Aufsichtsrecht umfasst auch das Recht zur
Teilnahme an den Sitzungen; das Recht zur Teil-
nahme an den Sitzungen der Schiedsgremien gilt
auch für das Bundesversicherungsamt, soweit
ihm die Entscheidungen der Schiedsgremien ge-
mäß Satz 6 vorzulegen sind. Die Entscheidungen
der Schiedsgremien über die Vergütung der
Leistungen nach § 116b Absatz 6 sind der jewei-
ligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidun-
gen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei
Monaten nach Vorlage beanstanden. Für Klagen
der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt
Absatz 9 Satz 4 und 5 entsprechend.
(11) Das Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über die Be-
stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
schädigungen für Zeitaufwand der Mitglieder
der sektorenübergreifenden Schiedsgremien, die
Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung
und die Höhe der Gebühren sowie über die Ver-
teilung der Kosten.
(12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 11
gelten nicht für die Kassenzahnärztlichen Ver-
einigungen und die Kassenzahnärztliche Bun-
desvereinigung.“
49. Dem § 90 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„In den Landesausschüssen umfasst das Mit-
beratungsrecht auch das Recht zur Antrag-
stellung.“
50. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 14 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Vergütungserhöhungen sind während der
Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzu-
lässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
Unparteiischen kann eine über die zuletzt

nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten
Buches gebilligte Vergütung der letzten Amts-
periode oder des Vorgängers im Amt hinaus-
gehende höhere Vergütung nur durch einen
Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maß-
gabe der Entwicklung des Verbraucherpreis-
indexes vereinbart werden. Die Aufsichts-
behörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit
eines Unparteiischen eine niedrigere Ver-
gütung anordnen. Die Art und die Höhe finan-
zieller Zuwendungen, die den Unparteiischen
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Un-
parteiische von Dritten gewährt werden, sind
den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mit-
zuteilen und auf die Vergütung der Unpar-
teiischen anzurechnen oder an den Gemein-
samen Bundesausschuss abzuführen. Verein-
barungen der Organisationen nach Absatz 1
Satz 1 für die Zukunftssicherung der Un-
parteiischen sind nur auf der Grundlage von
beitragsorientierten Zusagen zulässig.“
b) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 137c
Absatz 1 Satz 6 und 7 sowie § 137h Absatz 4
Satz 5“ durch die Wörter „§ 137c Absatz 1
Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9“
ersetzt.
51. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach
der Angabe „§ 27a Absatz 1“ die Wörter
„sowie die Kryokonservierung nach § 27a
Absatz 4“ eingefügt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die indikationsbezogenen orien-
tierenden Behandlungsmengen
und die Zahl der Behandlungs-
einheiten je Verordnung,“.
bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Nach Nummer 4 werden die folgen-
den Nummern 5 und 6 angefügt:
„5. auf welche Angaben bei Verord-
nungen nach § 73 Absatz 11
Satz 1 verzichtet werden kann
sowie
6. die Dauer der Gültigkeit einer
Verordnung nach § 73 Absatz 11
Satz 1.“
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Vor der
Entscheidung des“ das Wort „Gemein-
samen“ eingefügt.
c) In Absatz 6a Satz 3 werden die Wörter „bis
zum 30. Juni 2016“ gestrichen.
d) In Absatz 7a werden die Wörter „§ 127 Ab-
satz 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 127 Ab-
satz 9 Satz 1“ ersetzt.
e) Absatz 7e wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitberatungs-
recht“ durch die Wörter „Antrags- und
Mitberatungsrecht“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
über Anträge der Länder in der nächsten
Sitzung des jeweiligen Gremiums zu be-
raten. Wenn über einen Antrag nicht ent-
schieden werden kann, soll in der Sitzung
das Verfahren hinsichtlich der weiteren
Beratung und Entscheidung festgelegt
werden. Entscheidungen über die Einrich-
tung einer Arbeitsgruppe und die Bestel-
lung von Sachverständigen durch den zu-
ständigen Unterausschuss sind nur im
Einvernehmen mit den beiden Vertretern
der Länder zu treffen. Dabei haben diese
ihr Votum einheitlich abzugeben.“
f) In Absatz 7f Satz 1 werden die Wörter „Mit-
beratungsrecht, soweit diese Richtlinien und
Beschlüsse für die Krankenhausplanung von
Bedeutung sind“ durch die Wörter „Antrags-
und Mitberatungsrecht“ und die Wörter „Ab-
satz 7e Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Ab-
satz 7e Satz 2 bis 7“ ersetzt.
51a. In § 92b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis
zum 1. Januar 2016“ gestrichen.
51b. In § 94 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20i Absatz 1 und bei
Beschlüssen nach § 35 Absatz 1“ ersetzt.
52. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 126
Absatz 3“ ein Komma und werden die
Wörter „von anerkannten Praxisnetzen
nach § 87b Absatz 2 Satz 3“ eingefügt
und wird das Semikolon und werden die
Wörter „die Gründung ist nur in der
Rechtsform einer Personengesellschaft,
einer eingetragenen Genossenschaft oder
einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung oder in einer öffentlich rechtlichen
Rechtsform möglich“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen
nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur
Gründung fachbezogener medizinischer
Versorgungszentren berechtigt; ein Fach-
bezug besteht auch für die mit Dialyse-
leistungen zusammenhängenden ärztlichen
Leistungen im Rahmen einer umfassen-
den Versorgung der Dialysepatienten. Die
Gründung eines medizinischen Versor-
gungszentrums ist nur in der Rechtsform
der Personengesellschaft, der eingetra-
genen Genossenschaft oder der Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung oder in
einer öffentlich rechtlichen Rechtsform
möglich.“
cc) In dem bisherigen Satz 2 wird vor dem
Punkt am Ende ein Semikolon und wer-
den die Wörter „die Zulassung von medi-
zinischen Versorgungszentren, die von
Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistun-
gen nach § 126 Absatz 3 gegründet wur-

den und am 10. Mai 2019 bereits zugelas-
sen sind, gilt unabhängig von ihrem Ver-
sorgungsangebot unverändert fort“ ein-
gefügt.
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
gefügt:
„(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Ver-
sorgungszentrum kann von einem Kranken-
haus nur gegründet werden, soweit der Ver-
sorgungsanteil der vom Krankenhaus damit
insgesamt gegründeten zahnärztlichen medi-
zinischen Versorgungszentren an der ver-
tragszahnärztlichen Versorgung in dem Pla-
nungsbereich der Kassenzahnärztlichen Ver-
einigung, in dem die Gründung des zahnärzt-
lichen medizinischen Versorgungszentrums
beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschrei-
tet. In Planungsbereichen, in denen der allge-
meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um
bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst
die Gründungsbefugnis des Krankenhauses
für zahnärztliche medizinische Versorgungs-
zentren mindestens fünf Vertragszahnarzt-
sitze oder Anstellungen. Abweichend von
Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztli-
ches medizinisches Versorgungszentrum un-
ter den folgenden Voraussetzungen gründen:
1. in einem Planungsbereich, in dem der all-
gemeine bedarfsgerechte Versorgungs-
grad um mehr als 50 Prozent unterschrit-
ten ist, sofern der Versorgungsanteil der
vom Krankenhaus damit insgesamt ge-
gründeten zahnärztlichen medizinischen
Versorgungszentren an der vertragszahn-
ärztlichen Versorgung in diesem Planungs-
bereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2. in einem Planungsbereich, in dem der all-
gemeine bedarfsgerechte Versorgungs-
grad um mehr als 10 Prozent überschritten
ist, sofern der Versorgungsanteil der vom
Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen
medizinischen Versorgungszentren an der
vertragszahnärztlichen Versorgung in die-
sem Planungsbereich 5 Prozent nicht über-
schreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den je-
weils geltenden Versorgungsanteil auf Grund-
lage des allgemeinen bedarfsgerechten Ver-
sorgungsgrades und des Standes der ver-
tragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu ha-
ben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
umfassende und vergleichbare Übersichten
zum allgemeinen bedarfsgerechten Versor-
gungsgrad und zum Stand der vertragszahn-
ärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines
jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten
sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden
Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise
in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kas-
senzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffent-
lichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die
Erweiterung bestehender zahnärztlicher medi-
zinischer Versorgungszentren eines Kranken-
hauses.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird nach dem Wort „Gesell-
schafter“ das Wort „entweder“ eingefügt.
bb) In Satz 9 werden vor dem Punkt am Ende
die Wörter „oder der Zulassung oder
der Anstellungsgenehmigung Festlegun-
gen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-
gegenstehen“ eingefügt.
cc) Nach Satz 9 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag
trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 an-
geordneten Zulassungsbeschränkung statt-
zugeben, wenn mit der Zulassung oder An-
stellungsgenehmigung Festlegungen nach
§ 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zeitlich vollen
oder hälftigen“ gestrichen.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Vereini-
gung“ die Wörter „bundeseinheitlich, ins-
besondere anhand der abgerechneten
Fälle und anhand der Gebührenordnungs-
positionen mit den Angaben für den zur
ärztlichen Leistungserbringung erforder-
lichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2
Satz 1 zweiter Halbsatz,“ eingefügt.
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Ergebnisse sowie eine Übersicht
über die gegebenenfalls getroffenen Maß-
nahmen sind den Landes- und Zulas-
sungsausschüssen sowie der für die je-
weilige Kassenärztliche Vereinigung zu-
ständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum
30. Juni des Jahres zu übermitteln.“
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Unter den gleichen Voraussetzungen kann
bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen
der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung
beschlossen werden; bei einem drei Viertel
Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines
Viertels der Zulassung beschlossen werden.“
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „eine hälftige
Entziehung“ durch die Wörter „die Ent-
ziehung der Hälfe oder eines Viertels“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Ab-
satzes 1 Satz 4 und 5 oder“ gestrichen.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Gründungsvoraussetzung nach Ab-
satz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern
angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile
der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der
Ärzte nach Satz 4 übernehmen und so-
lange sie in dem medizinischen Versor-
gungszentrum tätig sind; die Übernahme
von Gesellschafteranteilen durch ange-
stellte Ärzte ist jederzeit möglich.“

dd) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wör-
ter „Absatz 1a Satz 2“ durch die Wörter
„Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz“ er-
setzt.
g) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort
„endet“ ein Komma und werden die Wörter
„wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem
von Zulassungsbeschränkungen betroffenen
Planungsbereich nicht innerhalb von drei Mo-
naten nach Zustellung des Beschlusses über
die Zulassung aufgenommen wird,“ eingefügt.
h) In Absatz 9 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „und der Anstellung keine
Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-
gegenstehen; hiervon abweichend ist eine
Anstellungsgenehmigung trotz einer angeord-
neten Zulassungsbeschränkung zu erteilen,
wenn mit der Anstellung Festlegungen nach
§ 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden“ ein-
gefügt.
i) In Absatz 9b wird die Angabe „§ 103 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 103 Absatz 3a“ ersetzt.
53. Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:
„(2a) Die für die Sozialversicherung zuständi-
gen obersten Landesbehörden haben in den Ver-
fahren, in denen der Zulassungsausschuss für
Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft,
ein Mitberatungsrecht:
1. ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Ver-
tragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3,
2. Durchführung eines Nachbesetzungsverfah-
rens nach § 103 Absatz 3a,
3. Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf
Grundlage der Entscheidungen der für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Lan-
desbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
4. Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103
Absatz 4 Satz 9,
5. Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
6. Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4
der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
und
7. Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer
genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7
der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht
auf frühzeitige Information über die Verfahrens-
gegenstände, das Recht zur Teilnahme an den
Sitzungen einschließlich des Rechts zur An-
wesenheit bei der Beschlussfassung sowie das
Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.“
54. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 wird die Angabe „1. Januar
2017“ durch die Angabe „1. Juli 2019“
ersetzt.
bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Er kann innerhalb der einzelnen Arzt-
gruppen nach Fachgebieten, Facharzt-
kompetenzen oder Schwerpunktkompe-
tenzen differenzierte Mindest- oder
Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser
Fachgebiete oder für Ärzte mit ent-
sprechenden Facharztkompetenzen oder
Schwerpunktkompetenzen festlegen; die
Festlegung von Mindest- oder Höchstver-
sorgungsanteilen hat keine Auswirkungen
auf die für die betreffenden Arztgruppen
festgesetzten Verhältniszahlen.“
cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe
„Satz 7“ durch die Angabe „Satz 9“ er-
setzt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
im Rahmen einer befristeten Übergangs-
regelung zur Umsetzung des Auftrags
nach Satz 7 bestimmen, dass die Landes-
ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen
Zulassungsbeschränkungen für einzelne
Arztgruppen und Planungsbereiche zur
Sicherstellung einer gleichmäßigen Ver-
sorgung in verschiedenen Planungsberei-
chen auf gemeinsamen Antrag der Kas-
senärztlichen Vereinigungen, der Landes-
verbände der Krankenkassen sowie der
Ersatzkassen auch bei einem Versor-
gungsgrad zwischen 100 Prozent und
110 Prozent anordnen können. Festlegun-
gen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung
des Versorgungsgrades nur zu berück-
sichtigen, sofern die entsprechenden
Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame
Bundesausschuss bestimmt, ob die nach
Satz 8 festgelegten Mindestversorgungs-
anteile im Fall der Überversorgung auch
durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen
und Anstellungsgenehmigungen aufzu-
füllen sind.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Kinder-
ärzte“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend-
ärzte“ ersetzt.
55. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Landesbehörden können ländliche
oder strukturschwache Teilgebiete eines Pla-
nungsbereichs bestimmen, die auf ihren An-
trag für einzelne Arztgruppen oder Fachrich-
tungen von den Zulassungsbeschränkungen
auszunehmen sind. Für die Bestimmung der
ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete
stellt der Landesausschuss im Einvernehmen
mit der für die Sozialversicherung zuständi-
gen obersten Landesbehörde allgemeingül-
tige Kriterien auf, die den jeweiligen Entschei-
dungen zugrunde zu legen sind. Der Landes-
ausschuss hat sich dabei an den laufenden

Raumbeobachtungen und Raumabgrenzun-
gen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
Raumforschung zu orientieren oder eine ver-
gleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete
durch die für die Landesplanung zuständigen
Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen
Arztsitze sind in den von den Kassenärztli-
chen Vereinigungen im Einvernehmen mit
den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustel-
lenden Bedarfsplänen auszuweisen.“
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 gilt
auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälf-
tiger Entziehung“ durch die Wörter „Satz 1
gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder
eines Viertels der Zulassung oder bei Ent-
ziehung der Hälfte oder eines Viertels der
Zulassung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende
die Wörter „oder sofern mit der Nach-
besetzung Festlegungen nach § 101 Ab-
satz 1 Satz 8 befolgt werden“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende
die Wörter „oder bei der Festlegung zu-
sätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach
Absatz 2 Satz 5“ eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. bei medizinischen Versorgungs-
zentren die Ergänzung des be-
sonderen Versorgungsangebots;
dies gilt entsprechend für Ver-
tragsärzte und Berufsausübungs-
gemeinschaften mit einem be-
sonderen Versorgungsangebot.“
cc) In Satz 9 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit Absatz 3a Satz 4 bis 6“ ge-
strichen.
dd) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Num-
mer 7 bereit erklärt, besondere Versor-
gungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der
Zulassungsausschuss die Zulassung un-
ter der Voraussetzung erteilen, dass sich
der Bewerber zur Erfüllung dieser Ver-
sorgungsbedürfnisse verpflichtet.“
d) Nach Absatz 4a Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe
der vertragsärztlichen Versorgung entgegen-
stehen, ist die Ergänzung des besonderen
Versorgungsangebots des medizinischen Ver-
sorgungszentrums durch den Arzt zu berück-
sichtigen. Der Arzt kann in dem Planungs-
bereich, für den er zugelassen war, weiter
tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellen-
den medizinischen Versorgungszentrums in
einem anderen Planungsbereich liegt.“
e) Nach Absatz 4b Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe
der vertragsärztlichen Versorgung entgegen-
stehen, ist die Ergänzung des besonderen
Versorgungsangebots des anstellenden Ver-
tragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu
berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann
der angestellte Arzt in dem Planungsbereich,
für den er zugelassen war, weiter tätig sein,
auch wenn der Sitz des anstellenden Ver-
tragsarztes in einem anderen Planungsbe-
reich liegt.“
56. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden
die Wörter „zu den möglichen Maßnah-
men gehört auch die Zahlung von Sicher-
stellungszuschlägen an Vertragsärzte in
Gebieten oder in Teilen von Gebieten,
für die der Landesausschuss der Ärzte
und Krankenkassen die Feststellung nach
§ 100 Abs. 1 und 3 getroffen hat“ ge-
strichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das
Wort „hat“ ersetzt, wird nach dem Wort
„Strukturfonds“ das Wort „zu“ eingefügt
und wird die Angabe „0,1 Prozent“ durch
die Wörter „mindestens 0,1 Prozent und
höchstens 0,2 Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Hat die
Kassenärztliche Vereinigung einen Struk-
turfonds nach Satz 1 gebildet, haben die“
durch das Wort „Die“ ersetzt und wird
nach dem Wort „Ersatzkassen“ das Wort
„haben“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Mittel des Strukturfonds sollen insbeson-
dere für folgende Maßnahmen verwendet
werden:
1. Zuschüsse zu den Investitionskosten
bei der Neuniederlassung, bei Praxis-
übernahmen oder bei der Gründung
von Zweigpraxen,
2. Zuschläge zur Vergütung und zur Aus-
bildung,
3. Vergabe von Stipendien,
4. Förderung von Eigeneinrichtungen nach
Absatz 1c und von lokalen Gesund-
heitszentren für die medizinische Grund-
versorgung,
5. Förderung der Erteilung von Sonder-
bedarfszulassungen,
6. Förderung des freiwilligen Verzichts
auf die Zulassung als Vertragsarzt, ins-
besondere bei Verzicht auf einen Nach-
besetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a

Satz 1, und Entschädigungszahlungen
nach § 103 Absatz 3a Satz 13,
7. Förderung des Betriebs der Termin-
servicestellen.
Es ist sicherzustellen, dass die für den
Strukturfonds bereitgestellten Mittel voll-
ständig zur Förderung der Sicherstellung
der vertragsärztlichen Versorgung ver-
wendet werden. Die Kassenärztliche Ver-
einigung erstellt jährlich einen im Internet
zu veröffentlichenden Bericht über die
Verwendung der Mittel des Struktur-
fonds.“
c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Ab-
sätze 1b bis 1d eingefügt:
„(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen,
die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
können vereinbaren, über die Mittel nach
Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag
zweckgebunden zur Förderung der Sicher-
stellung der Strukturen des Notdienstes be-
reitzustellen.
(1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
können eigene Einrichtungen betreiben, die
der unmittelbaren medizinischen Versorgung
von Versicherten dienen, oder sich an solchen
Einrichtungen beteiligen. Die Kassenärztli-
chen Vereinigungen können die Einrichtungen
auch durch Kooperationen untereinander und
gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in
Form von mobilen oder telemedizinischen
Versorgungsangebotsformen betreiben. In
Gebieten, in denen der Landesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1
Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festge-
stellt hat, sind die Kassenärztlichen Vereini-
gungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Ab-
satz 1 Satz 2, spätestens jedoch nach sechs
Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen
verpflichtet. Für die Vergütung der ärztlichen
Leistungen, die in diesen Einrichtungen er-
bracht werden, sind die Regelungen der §§ 87
bis 87c anzuwenden.
(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
wirken, sofern Landesrecht dies bestimmt,
an der Umsetzung der von Studienplatz-
bewerbern im Zusammenhang mit der Ver-
gabe des Studienplatzes eingegangenen Ver-
pflichtungen mit.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Hat der Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen eine Feststellung nach § 100
Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von
der Kassenärztlichen Vereinigung in diesen
Gebieten Sicherstellungszuschläge an be-
stimmte dort tätige vertragsärztliche Leis-
tungserbringer zu zahlen. Über die Anforde-
rungen, die an die berechtigen vertragsärztli-
chen Leistungserbringer gestellt werden, und
über die Höhe der Sicherstellungszuschläge
je berechtigten vertragsärztlichen Leistungs-
erbringer entscheidet der Landesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen.“
56a. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
satz 1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Festsetzung einer Nachforderung oder
einer Kürzung muss für ärztliche Leistungen
innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des
Honorarbescheides und für ärztlich verord-
nete Leistungen innerhalb von zwei Jahren
ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die Leistungen verordnet worden sind, erfol-
gen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt
entsprechend.“
57. § 106a Absatz 1 bis 5 wird durch die folgenden
Absätze 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärzt-
lichen Leistungen kann auf begründeten Antrag
einer einzelnen Krankenkasse, mehrerer Kran-
kenkassen gemeinsam oder der Kassenärztli-
chen Vereinigung arztbezogen durch die jewei-
lige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden.
Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung
vorgelegten Leistungsvolumen auch Überwei-
sungen sowie sonstige veranlasste ärztliche
Leistungen, insbesondere aufwändige medizi-
nisch-technische Leistungen umfassen; honorar-
wirksame Begrenzungsregelungen haben keinen
Einfluss auf die Prüfungen.
(2) Veranlassung für die Prüfung der Wirt-
schaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbeson-
dere
1. bei begründetem Verdacht auf fehlende medi-
zinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehl-
indikation),
2. bei begründetem Verdacht auf fehlende Eig-
nung der Leistungen zur Erreichung des
therapeutischen oder diagnostischen Ziels
(Ineffektivität),
3. bei begründetem Verdacht auf mangelnde
Übereinstimmung der Leistungen mit den an-
erkannten Kriterien für ihre fachgerechte Er-
bringung (Qualitätsmangel), insbesondere in
Bezug auf die in den Richtlinien des Gemein-
samen Bundesausschusses enthaltenen Vor-
gaben,
4. bei begründetem Verdacht auf Unangemes-
senheit der durch die Leistungen verursach-
ten Kosten im Hinblick auf das Behandlungs-
ziel oder
5. bei begründetem Verdacht, dass Leistungen
des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie
unvereinbar mit dem Heil- und Kostenplan
sind.
(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
gen und der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen vereinbaren bis zum 30. November 2019
das Nähere zu den Voraussetzungen nach Ab-

satz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmen-
empfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach
§ 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.
(4) Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten
Vertragspartner können über die Prüfung nach
Absatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen
nach Durchschnittswerten oder andere arzt-
bezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat der
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Ab-
satz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffe-
nen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durch-
schnittswerten durchgeführt werden. In den Ver-
einbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind die
Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte
in einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im
Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der
Prüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unter-
scheidung Praxisbesonderheiten festzulegen,
die sich aus besonderen Standort- und Struktur-
merkmalen des Leistungserbringers oder bei
besonderen Behandlungsfällen ergeben. Die
Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung
der Prüfungen als besonderer Versorgungsbe-
darf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen;
dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.“
58. § 106b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Bei Verordnungen saisonaler Grippe-
impfstoffe gilt eine angemessene Überschrei-
tung der Menge gegenüber den tatsächlich
erbrachten Impfungen grundsätzlich nicht als
unwirtschaftlich. Das Nähere ist in den Verein-
barungen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird nach dem Wort „das“ das
Wort „zuständige“ eingefügt und werden
die Wörter „nach § 89 Absatz 4“ durch die
Angabe „gemäß § 89“ ersetzt.
bb) Satz 7 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Nachforderungen nach Absatz 1 Satz 2
sind auf die Differenz der Kosten zwischen
der wirtschaftlichen und der tatsächlich
ärztlich verordneten Leistung zu begrenzen.
Etwaige Einsparungen begründen keinen An-
spruch zugunsten des verordnenden Arztes.
Das Nähere wird in den einheitlichen Rah-
menvorgaben nach Absatz 2 vereinbart.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „das“ das
Wort „zuständige“ eingefügt und wird das
Wort „nach“ durch das Wort „gemäß“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden
angefügt:
„3. Verordnungen von Krankenhausbe-
handlung oder Behandlung in Vor-
sorge- oder Rehabilitationseinrichtun-
gen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 7;
4. Verordnungen von Heilmitteln nach
§ 73 Absatz 11 Satz 1.“
59. § 106d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort
„Plausibilität“ ein Komma und werden die
Wörter „auf Einhaltung der Vorgaben nach
§ 295 Absatz 4 Satz 3“ eingefügt.
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Maßnahmen, die aus den Prüfungen
nach den Absätzen 2 bis 4 folgen, müssen
innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des
Honorarbescheides festgesetzt werden; § 45
Absatz 2 des Ersten Buches gilt entspre-
chend.“
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
„einschließlich“ die Wörter „der Vorausset-
zungen für die Einhaltung der Ausschlussfrist
nach Absatz 5 Satz 3 und“ eingefügt.
d) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 4b“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
60. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 89
Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los“ durch die
Wörter „§ 89 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „und der er-
weiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3)“ ge-
strichen.
61. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf
Antrag einer Vertragspartei das zuständige
sektorenübergreifende Schiedsgremium ge-
mäß § 89a.“
b) Absatz 3a wird aufgehoben.
62. § 115b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1
ganz oder teilweise beendet und kommt bis
zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue
Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag
einer Vertragspartei das sektorenübergreifende
Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.“
63. § 116b Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz
oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf
Antrag einer Vertragspartei das sektorenüber-
greifende Schiedsgremium auf Bundesebene
gemäß § 89a.“
64. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird die folgt gefasst:
„Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise
beendet und kommt bis zum Ablauf der Ver-
einbarungszeit keine neue Vereinbarung zu-
stande, entscheidet auf Antrag einer Vertrags-
partei das sektorenübergreifende Schieds-
gremium auf Bundesebene gemäß § 89a.“
b) Die Sätze 6, 7 und 8 werden aufgehoben.
65. § 118 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet
und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein
neuer Vertrag zustande, entscheidet auf An-
trag einer Vertragspartei das sektorenüber-
greifende Schiedsgremium auf Bundesebene
gemäß § 89a.“
b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
66. § 118a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise be-
endet und kommt bis zum Ablauf der Verein-
barungszeit keine neue Vereinbarung zustande,
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das
sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bun-
desebene gemäß § 89a.“
67. In § 120 Absatz 3a Satz 1 wird nach den Wörtern
„Absatz 3 Satz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
67a. Die §§ 124 und 125 werden durch die folgenden
§§ 124 bis 125b ersetzt:
„§ 124
Zulassung
(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen ab-
gegeben werden, insbesondere Leistungen
der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und
Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie
oder der Ernährungstherapie, dürfen an Ver-
sicherte nur von zugelassenen Leistungserbrin-
gern abgegeben werden, die
1. die für die Leistungserbringung erforderliche
Ausbildung sowie eine entsprechende zur
Führung der Berufsbezeichnung berechti-
gende Erlaubnis oder einen vergleichbaren
akademischen Abschluss besitzen,
2. über eine Praxisausstattung verfügen, die
eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leis-
tungserbringung gewährleistet, und
3. die für die Versorgung mit Heilmitteln gelten-
den Verträge nach § 125 Absatz 1 und § 125a
anerkennen.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und ein-
heitlich bei einem der Landesverbände oder den
Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit
Wirkung für alle Krankenkassen die Entschei-
dungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeits-
gemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung
dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu
ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der
Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwal-
tungsakte, die von den Landesverbänden der
Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt
worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich
dabei auch auf mehrere Bundesländer er-
strecken. Die Kosten tragen die Landesverbände
und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten
nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft
darf die für die Überprüfung der Anforderungen
nach Absatz 1 erforderlichen Daten von Leis-
tungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen.
Sie hat die maßgeblichen Daten zur Zulassung
an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zu übermitteln, der die Krankenkassen regel-
mäßig über die zugelassenen Leistungserbringer
informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung
und zum Verfahren regelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemein-
schaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden.
Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in
der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist
berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbrin-
ger im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten
räumlichen, sachlichen und personellen Voraus-
setzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer
haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den
üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache
Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft
sind zu vermeiden.
(4) Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulas-
sungen, die von den Verbänden der Ersatz-
kassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatz-
kassen gemäß Absatz 2 erteilte Zulassung weiter.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtun-
gen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dür-
fen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch
Personen abgeben, die die Voraussetzung nach
Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine
Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1
Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es
nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen
gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen
Verträge entsprechend, ohne dass es einer An-
erkennung dieser Verträge bedarf. § 125b gilt
entsprechend.
(6) Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor
dem Inkrafttreten des jeweiligen bundesweit
geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt
bekommen haben, haben diesen Vertrag gegen-
über der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 inner-
halb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des
Vertrages oder ab der Entscheidung durch die
Schiedsstelle anzuerkennen. Die Zulassung gilt
innerhalb dieses Zeitraums fort. Bis zum Inkraft-
treten des jeweiligen bundesweit geltenden Ver-
trages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden
Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis
zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung anzuer-
kennen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aner-
kennung der Vereinbarung nach § 125a über die
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versor-
gungsverantwortung entsprechend. Bis zum In-
krafttreten der Vereinbarung nach § 125a oder
bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist
die Anerkennung dieser Vereinbarung keine

Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Num-
mer 3. Die Empfehlungen des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen für eine einheitliche
Anwendung der Zulassungsbedingungen nach
§ 124 Absatz 4 in der bis zum 10. Mai 2019 gel-
tenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten des
Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Ent-
scheidung durch die Schiedsstelle fort.
§ 125
Verträge
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen schließt mit bindender Wirkung für die Kran-
kenkassen mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene für je-
den Heilmittelbereich einen Vertrag über die Ein-
zelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen
Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbe-
reich zuständigen maßgeblichen Spitzenorgani-
sationen haben den Vertrag gemeinsam zu
schließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab
dem 1. Juli 2020 zu schließen. Die Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berück-
sichtigen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen hat die Verträge sowie die jeweils
geltenden Preislisten zu veröffentlichen.
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist ins-
besondere Folgendes zu regeln:
1. die Preise der einzelnen Leistungspositionen
sowie einheitliche Regelungen für deren Ab-
rechnung,
2. die Verpflichtung der Leistungserbringer zur
Fortbildung,
3. die erforderlichen Weiterbildungen der Leis-
tungserbringer für besondere Maßnahmen
der Physiotherapie,
4. der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des je-
weiligen Heilmittels einschließlich der Regel-
leistungszeit, die sich aus der Durchführung
der einzelnen Maßnahme und der Vor- und
Nachbearbeitung einschließlich der erforder-
lichen Dokumentation zusammensetzt,
5. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der
Behandlung, der Versorgungsabläufe und
der Behandlungsergebnisse,
6. der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit
der Leistungserbringer mit dem verordnen-
den Vertragsarzt,
7. die notwendigen Angaben auf der Heilmittel-
verordnung durch den Leistungserbringer,
8. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leis-
tungserbringung und deren Prüfung,
9. Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer
unter Berücksichtigung der tatsächlich ge-
zahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der
tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte hat
die Berufsgenossenschaft für Gesundheits-
dienst und Wohlfahrtspflege dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen auf des-
sen Anforderung eine Statistik über die im
Rahmen von § 165 des Siebten Buches er-
folgten Meldungen zu übersenden, die ins-
besondere die Anzahl der Arbeitnehmer,
deren geleistete Arbeitsstunden sowie die
geleisteten Entgelte enthalten soll, sowie
10. personelle, räumliche und sachliche Voraus-
setzungen, die eine zweckmäßige und wirt-
schaftliche Leistungserbringung im Sinne
des § 124 Absatz 1 Nummer 2 gewährleis-
ten, wobei insbesondere im Hinblick auf die
räumlichen Voraussetzungen Richtwerte ver-
einbart werden können.
(3) Die Vertragspartner haben zu beachten,
dass die auszuhandelnden Preise eine leistungs-
gerechte und wirtschaftliche Versorgung er-
möglichen. Sie haben bei der Vereinbarung der
Preise für die einzelnen Leistungspositionen
unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu
führenden Praxisbetriebes insbesondere Folgen-
des zu berücksichtigen:
1. die Entwicklung der Personalkosten,
2. die Entwicklung der Sachkosten für die Leis-
tungserbringung sowie
3. die durchschnittlichen laufenden Kosten für
den Betrieb der Heilmittelpraxis.
§ 71 findet keine Anwendung.
(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen
eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung
einer barrierefreien Praxis abgeben.
(5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
oder teilweise nicht bis zum 1. Juli 2020 oder
bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern
vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder kön-
nen sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablauf
dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen
Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser
Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages
oder die Preise innerhalb von drei Monaten
durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festge-
setzt. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf
von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben
der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu
beschließen, durch die Vergütungsausfälle aus-
geglichen werden, die bei den Leistungserbrin-
gern durch die verzögerte Entscheidung der
Schiedsstelle entstanden sind. Der bisherige
Vertrag oder die bisherigen Preise gelten bis zur
Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die für die Wahrnehmung der Interessen
der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzen-
organisationen auf Bundesebene bilden bis zum
15. November 2019 eine gemeinsame Schieds-
stelle. Sie besteht aus Vertretern der Kranken-
kassen und der Heilmittelerbringer in gleicher
Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzen-
den und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
dern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt
die Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leis-
tungsbereich getrennt voneinander. Die Amts-
dauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes
Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. Über den un-

parteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren
unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellver-
treter sollen sich die Vertragspartner einigen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89
Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberu-
fung der unparteiischen Mitglieder aus wichti-
gem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entspre-
chend. Die Kosten der Schiedsstelle tragen die
Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für
die von ihnen bestellten Vertreter tragen die
Vertragsparteien selbst. § 129 Absatz 9 und 10
Satz 1 gilt entsprechend. Das Bundesminis-
terium für Gesundheit kann durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mit-
glieder, die Erstattung der baren Auslagen und
die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit-
glieder, das Verfahren sowie über die Verteilung
der Kosten regeln. Klagen gegen Entscheidun-
gen der Aufsichtsbehörde nach diesem Para-
graphen haben keine aufschiebende Wirkung.
Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Ent-
scheidungen der Schiedsstelle und der Auf-
sichtsbehörde nicht statt.
(7) Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen können mit den Leistungs-
erbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zu-
sammenschlüssen Verträge über die Einzel-
heiten der Versorgung mit kurortspezifischen
Heilmitteln schließen. Die Absätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände
können mit den für den jeweiligen Heilmittel-
bereich für die Wahrnehmung der Interessen
der Heilmittelerbringer zuständigen maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Landesebene Verein-
barungen zur Weiterentwicklung der Qualität und
Struktur der Versorgung der Versicherten mit
Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach
Absatz 1 dem nicht entgegenstehen.
(9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
schließen einen Vertrag über eine zentrale und
bundeseinheitliche Prüfung und Listung der
Weiterbildungsträger, der Weiterbildungsstätten
sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung
der Anforderungen an die Durchführung von be-
sonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter
Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 6.
§ 125a
Heilmittelversorgung
mit erweiterter Versorgungsverantwortung
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen schließt mit bindender Wirkung für die Kran-
kenkassen mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene für je-
den Heilmittelbereich einen Vertrag über die
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versor-
gungsverantwortung. Die für den jeweiligen Heil-
mittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzen-
organisationen haben den Vertrag gemeinsam zu
schließen. Die Verträge sind bis zum 15. Novem-
ber 2020 zu schließen. Gegenstand der Verträge
ist eine Versorgungsform, bei der die Heilmittel-
erbringer aufgrund einer durch einen Vertrags-
arzt festgestellten Diagnose und der Indikation
für eine Heilmittelbehandlung selbst über die
Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die
Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen
können. Die Auswahl der Therapie darf dabei
nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemein-
samen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnose-
gruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heil-
mittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen
von dieser Richtlinie nur in dem von den Ver-
tragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 verein-
barten Umfang möglich. Vor Abschluss der
Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Davon abweichend ist zu den Regelun-
gen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung Einverneh-
men herzustellen.
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist ins-
besondere Folgendes zu regeln:
1. alle Indikationen der Richtlinie des Gemein-
samen Bundesausschusses nach § 92 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizi-
nisch-therapeutischen Gesichtspunkten für
eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Ver-
sorgungsverantwortung geeignet sind,
2. Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der
Leistungserbringung von den Vorgaben der
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 6 abzuweichen,
3. einheitliche Regelungen zur Abrechnung, so-
weit diese von dem Vertrag nach § 125 Ab-
satz 1 abweichen,
4. Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der
einzelnen Behandlungseinheiten durch den
Leistungserbringer sowie Regelungen zu der
daraus resultierenden Preisstruktur,
5. Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch
die Heilmittelerbringer, die der Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen quartalsweise
im Rahmen von § 84 Absatz 7 in Verbindung
mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat,
6. Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhält-
nismäßigen Mengenausweitung in der Anzahl
der Behandlungseinheiten je Versicherten, die
medizinisch nicht begründet sind; diese Maß-
nahmen können auch Vergütungsabschläge
vorsehen, sofern eine durchschnittliche An-
zahl an Behandlungseinheiten deutlich über-
schritten ist, sowie
7. Vorgaben zur Information des Arztes durch
den Heilmittelerbringer über die erfolgte Be-
handlung sowie zur Notwendigkeit eines er-
neuten Arztkontaktes.
(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
oder teilweise nicht bis zum 15. November 2020
zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb

von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach
§ 125 Absatz 6 festgesetzt.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen hat die Verträge nach Absatz 1 zu veröffent-
lichen und dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss zu übermitteln.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen hat aus den nach § 84 Absatz 7 in Verbin-
dung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten
auch entsprechende Schnellinformationen für
die Versorgungsform der erweiterten Versor-
gungsverantwortung sowie die nach Absatz 2
vereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestal-
tung zu erstellen und zu veröffentlichen.
(6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Ab-
satz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 erhobe-
nen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Da-
ten evaluieren die Vertragspartner nach Absatz 1
insbesondere die mit der Versorgungsform ver-
bundenen Auswirkungen auf das Versorgungs-
geschehen im Bereich der Heilmittel, der Men-
genentwicklung, der finanziellen Auswirkungen
auf die Krankenkassen sowie die Auswirkungen
auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität in-
nerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss
der Verträge nach Absatz 1. Die Evaluierung hat
durch einen durch die Vertragspartner gemein-
sam zu beauftragenden unabhängigen Dritten
zu erfolgen. Dem Bundesministerium für Ge-
sundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht
zu erstatten.
§ 125b
Bundesweit geltende Preise
(1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der
bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten
unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis
zum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Ab-
satz 1 des jeweiligen Heilmittelbereichs oder bis
zur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit der
Maßgabe fort, dass ab dem 1. Juli 2019 die nach
Absatz 2 zu bildenden Preise gelten. Einer Kün-
digung dieser Verträge bedarf es nicht.
(2) Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundes-
land und jede Kassenart der jeweils höchste
Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in
einer Region des Bundesgebietes vereinbart
worden ist. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen hat sich mit den für die Wahr-
nehmung der Interessen der Heilmittelerbringer
maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bun-
desebene auf die bundesweit geltenden Preise
zu verständigen. § 71 findet keine Anwendung.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
hat die nach diesem Absatz festgesetzten Preise
bis zum 30. Juni 2019 zu veröffentlichen. Erfolgt
keine Veröffentlichung der Preise bis zum Ablauf
der in Satz 4 genannten Frist, kann das Bundes-
ministerium für Gesundheit die Preise festsetzen;
es kann dazu die Übermittlung aller bis zu die-
sem Zeitpunkt vereinbarten Preise oder der be-
reits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarun-
gen vom Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen verlangen. Die Preise gelten mindestens bis
zum 30. Juni 2020. Einer gesonderten Kündi-
gung bedarf es nicht.
(3) Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Ab-
satz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden
Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten
Laufzeit nur bis zum Inkrafttreten des jeweiligen
Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur
Entscheidung durch die Schiedsstelle. Einer
Kündigung der Rahmenempfehlungen bedarf es
nicht.“
67b. In § 126 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1, 2
und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 3“
ersetzt.
68. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1, 1a und 1b werden aufgeho-
ben.
b) Die Absätze 2, 2a, 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b, 6 wer-
den die Absätze 1 bis 9.
c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände
oder Arbeitsgemeinschaften schließen im
Wege von Vertragsverhandlungen Verträge
mit Leistungserbringern oder Verbänden oder
sonstigen Zusammenschlüssen der Leis-
tungserbringer über die Einzelheiten der Ver-
sorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz,
die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu
erbringender Leistungen, die Anforderungen
an die Fortbildung der Leistungserbringer,
die Preise und die Abrechnung. Dabei haben
Krankenkassen, ihre Landesverbände oder
Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungser-
bringer oder Verband oder sonstigen Zusam-
menschlüssen der Leistungserbringer Ver-
tragsverhandlungen zu ermöglichen. In den
Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende
Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die
Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Bera-
tung der Versicherten und die sonstigen zu-
sätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Ab-
satz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine
wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu
sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im
Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2
festgelegten Anforderungen an die Qualität
der Versorgung und Produkte zugrunde zu le-
gen. Die Absicht, über die Versorgung mit be-
stimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen,
ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu
machen. Über die Inhalte abgeschlossener
Verträge sind andere Leistungserbringer auf
Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden
nach Abschluss des Vertrages die Anforde-
rungen an die Qualität der Versorgung und
der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fort-
schreibung des Hilfsmittelverzeichnisses ver-
ändert, liegt darin eine wesentliche Änderung
der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur
Vertragsanpassung oder Kündigung berech-
tigt. Verträge nach Absatz 1 in der bis zum
10. Mai 2019 geltenden Fassung werden mit
Ablauf des 30. November 2019 unwirksam.“

d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Hierbei sind entsprechend Absatz 1
Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermög-
lichen.“
e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Krankenkasse nach
Absatz 1“ wird die Angabe „und 2“ ge-
strichen.
bb) Die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und 3“ wer-
den durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
und 4“ ersetzt.
f) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1, 2
und 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 3“
ersetzt.
g) In dem neuen Absatz 5 Satz 2 werden nach
dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek-
tronisch“ eingefügt.
h) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 wird die An-
gabe „Absatz 4a“ durch die Angabe „Ab-
satz 5“ ersetzt.
i) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden
die Wörter „Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der
nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zu-
stande, wird der Empfehlungsinhalt durch
eine von den Empfehlungspartnern nach
Satz 1 gemeinsam zu benennende unab-
hängige Schiedsperson festgelegt. Einigen
sich die Empfehlungspartner nicht auf
eine Schiedsperson, so wird diese von
der für den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbe-
hörde bestimmt. Die Kosten des Schieds-
verfahrens tragen der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der Interessen der Leis-
tungserbringer maßgeblichen Spitzen-
organisationen auf Bundesebene je zur
Hälfte.“
cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
„Absätzen 1, 2 und 3“ durch die Wörter
„Absätzen 1 und 3“ ersetzt.
69. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 89
Absatz 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 89
Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.
c) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates das Nähere über
die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die
Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder,
das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den
Sitzungen sowie über die Verteilung der Kos-
ten regeln.“
70. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Union“
die Wörter „oder den anderen Vertrags-
staaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum, in denen der
wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben
wird,“ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Kann der Abschlag nach Satz 1 nicht er-
mittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 ent-
sprechend.“
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Impfstoffe für Schutzimp-
fungen nach § 20i.“
71. § 130b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit
kann an der Beratung und Beschluss-
fassung der Schiedsstelle teilnehmen.“
bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 89 Absatz 3
Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 89 Ab-
satz 6 Satz 3“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In der Rechtsverordnung nach § 129 Ab-
satz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahl
und die Bestellung der Mitglieder, die Erstat-
tung der baren Auslagen und die Entschädi-
gung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Ver-
fahren, das Teilnahmerecht des Bundesminis-
teriums für Gesundheit an den Sitzungen so-
wie über die Verteilung der Kosten geregelt
werden.“
c) In Absatz 9 Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
72. In § 132a Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter
„§ 89 Absatz 3 Satz 5 und 6“ durch die Wörter
„§ 89 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.
73. (weggefallen)
74. § 132e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder dem
öffentlichen Gesundheitsdienst“ durch die
Wörter „oder den Behörden der Länder,
die für die Durchführung von Schutzimp-
fungen nach dem Infektionsschutzgesetz
zuständig sind,“ ersetzt und werden die
Wörter „Absatz 1 und 2“ gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
„In den Verträgen mit den Behörden der
Länder, die für die Durchführung von
Schutzimpfungen nach dem Infektions-
schutzgesetz zuständig sind, sind ins-
besondere folgende Regelungen vorzu-
sehen:
1. Regelungen zur Förderung von Schutz-
impfungen durch den öffentlichen Ge-
sundheitsdienst,
2. Regelungen zur vereinfachten Umset-
zung der Durchführung von Schutz-
impfungen nach § 20 Absatz 5 Satz 1
und 2 des Infektionsschutzgesetzes,
insbesondere durch die pauschale
Bereitstellung von Impfstoffen, soweit
die Krankenkassen zur Tragung der
Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3
des Infektionsschutzgesetzes verpflich-
tet sind,
3. Regelungen zur vereinfachten Erstat-
tung der Kosten nach § 69 Absatz 1
Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes,
soweit die Krankenkassen zur Tragung
der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3
und 4 des Infektionsschutzgesetzes ver-
pflichtet sind und die Länder die Kos-
ten vorläufig aus öffentlichen Mitteln
bestreiten, insbesondere durch die Er-
stattung von Pauschalbeträgen oder
anteilig nach den Versichertenzahlen
(Umlageverfahren) und
4. Regelungen zur Übernahme der für die
Beschaffung von Impfstoffen anfallen-
den Kosten des öffentlichen Gesund-
heitsdienstes durch die Krankenkas-
sen für Personen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, deren Versicher-
teneigenschaft in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung zum Zeitpunkt der
Durchführung der Schutzimpfung noch
nicht festgestellt ist und die nicht privat
krankenversichert sind.“
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Einigen sich die Vertragsparteien nach
Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach einer Entscheidung gemäß
§ 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach Erlass
oder Änderung der Rechtsverordnung
nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Infektions-
schutzgesetzes, legt eine von den Ver-
tragsparteien zu bestimmende unabhän-
gige Schiedsperson den jeweiligen Ver-
tragsinhalt fest.“
dd) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet
eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Ab-
satz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019
geltenden Fassung, so gelten seine oder
ihre Bestimmungen bis zum Abschluss
eines neuen Vertrages oder bis zur Ent-
scheidung der Schiedsperson vorläufig
weiter.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
meldet bis zum 15. Januar eines Kalender-
jahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpf-
stoffen auf Grundlage der durch die Vertrags-
ärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestel-
lungen an das Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-
Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 über-
mittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer
zusätzlichen Reserve von 10 Prozent durch
Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des
Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von
Inhabern der Zulassungen von saisonalen
Grippeimpfstoffen bis zum 15. März eines Ka-
lenderjahres. Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt
im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut.
Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-
Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung und den Inhabern
der Zulassungen von saisonalen Grippeimpf-
stoffen mit.“
74a. In § 132g Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
„erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und da-
nach“ gestrichen.
74b. In § 133 Absatz 4 wird die Angabe „§ 127 Ab-
satz 6“ durch die Angabe „§ 127 Absatz 9“
ersetzt.
75. § 134a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 2a, 2b und 2c eingefügt:
„(2a) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in
der alle zur Leistungserbringung zugelasse-
nen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2
geführt werden. Diese enthält folgende An-
gaben:
1. Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Be-
rufsverband und Name des Berufsverban-
des oder
2. Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und des-
sen Widerruf sowie
3. Unterbrechung und Beendigung der Tätig-
keit,
4. Vorname und Name der Hebamme,
5. Anschrift der Hebamme beziehungsweise
der Einrichtung,
6. Telefonnummer der Hebamme,
7. E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vor-
handen,
8. Art der Tätigkeit,
9. Kennzeichen nach § 293.
Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten
nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich
über den Berufsverband, in dem sie Mitglied
sind, an den Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen zu übermitteln. Hebammen, die

nicht Mitglied in einem Berufsverband sind,
haben die Daten sowie Änderungen unmittel-
bar an den Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen zu übermitteln. Nähere Einzel-
heiten über die Vertragspartnerliste und die
Datenübermittlungen vereinbaren die Ver-
tragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie
können im Vertrag nach Absatz 1 die Über-
mittlung weiterer, über die Angaben nach
Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren,
soweit dies für die Aufgabenerfüllung des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
erforderlich ist.
(2b) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen informiert über die zur Leistungs-
erbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt
auf seiner Internetseite ein elektronisches
Programm zur Verfügung, mit dem die Anga-
ben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6
bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig
gemeldete Angaben abgerufen werden kön-
nen.
(2c) Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser
Vorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und
verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die
Krankenkassen zu übermitteln.“
b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Kommt es nicht zu einer Einigung über die
unparteiischen Mitglieder oder deren Stellver-
treter, entscheidet das Los, wer das Amt des
unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren un-
parteiischen Mitglieder und der Stellvertreter
auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in die-
sem Fall ein Jahr.“
76. In § 135 Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe
„Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.
76a. § 136b Absatz 8 Satz 1 und 2 wird durch folgen-
den Satz ersetzt:
„Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das In-
stitut nach § 137a bei den nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 ausgewählten vier Leistungen oder
Leistungsbereichen mit einer Untersuchung zur
Entwicklung der Versorgungsqualität nach Ab-
schluss des Erprobungszeitraums zu beauftra-
gen.“
76b. § 136c Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
76c. In § 137b Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „über-
mittelt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
77. § 137c Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
78. § 137e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt und
werden die Wörter „des Gemeinsamen
Bundesausschusses“ gestrichen.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4
nicht innerhalb von drei Monaten nach Er-
teilung des Auftrags nach Absatz 5 zu-
stande, wird ihr Inhalt durch das zu-
ständige sektorenübergreifende Schieds-
gremium gemäß § 89a festgelegt; abwei-
chend von § 89a Absatz 3 Satz 1 ist der
Inhalt der Vereinbarung innerhalb von
sechs Wochen durch das zuständige sek-
torenübergreifende Schiedsgremium fest-
zusetzen.“
b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„An der Erprobung beteiligte Medizinproduk-
tehersteller oder Unternehmen, die als An-
bieter der zu erprobenden Methode ein wirt-
schaftliches Interesse an einer Erbringung zu-
lasten der Krankenkassen haben, können
auch selbst eine unabhängige wissenschaft-
liche Institution auf eigene Kosten mit der
wissenschaftlichen Begleitung und Auswer-
tung der Erprobung beauftragen, wenn sie
diese Absicht innerhalb eines vom Gemein-
samen Bundesausschuss bestimmten Zeit-
raums nach Inkrafttreten der Richtlinie nach
Absatz 1, der zwei Monate nicht unterschrei-
ten darf, dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss mitteilen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Kosten einer von ihm nach Ab-
satz 5 Satz 1 beauftragten wissenschaftlichen
Begleitung und Auswertung der Erprobung
trägt der Gemeinsame Bundesausschuss.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „sowie eine
Verpflichtungserklärung nach Absatz 6
abzugeben“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Erkennt-
nisse“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Möglichkeit einer Aussetzung des
Bewertungsverfahrens im Falle des Feh-
lens noch erforderlicher Erkenntnisse
bleibt unberührt. Die Kostentragung hin-
sichtlich der wissenschaftlichen Beglei-
tung und Auswertung der Erprobung rich-
tet sich nach Absatz 5 Satz 2 oder Ab-
satz 6. Wenn der Gemeinsame Bundes-
ausschuss die Durchführung einer Er-
probung ablehnt, weil er den Nutzen der
Methode bereits als hinreichend belegt
ansieht, gilt Satz 4 entsprechend.“
e) In Absatz 8 Satz 1 wird vor dem Punkt am
Ende ein Komma und werden die Wörter „zu
dem Verfahren der Erprobung sowie zu der
Möglichkeit, anstelle des Gemeinsamen Bun-
desausschusses eine unabhängige wissen-
schaftliche Institution auf eigene Kosten mit
der wissenschaftlichen Begleitung und Aus-
wertung der Erprobung zu beauftragen“ ein-
gefügt.
78a. Dem § 137f wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft
bei der Erstfassung einer Richtlinie zu den Anfor-
derungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regel-
mäßigen Überprüfung seiner Richtlinien nach
Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter digi-
taler medizinischer Anwendungen. Den für die
Wahrnehmung der Interessen der Anbieter digi-
taler medizinischer Anwendungen auf Bundes-
ebene maßgeblichen Spitzenorganisationen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidungen ein-
zubeziehen. Die Krankenkassen oder ihre Lan-
desverbände können den Einsatz digitaler medi-
zinischer Anwendungen in den Programmen
auch dann vorsehen, wenn sie bisher nicht vom
Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richt-
linien zu den Anforderungen nach Absatz 2 auf-
genommen wurden.“
79. § 137h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
kenhaus“ die Wörter „im Einvernehmen
mit dem Hersteller des Medizinprodukts“
eingefügt und wird nach den Wörtern
„Anwendung des Medizinprodukts“ ein
Komma und werden die Wörter „insbe-
sondere Daten zum klinischen Nutzen
und vollständige Daten zu durchgeführten
klinischen Studien mit dem Medizinpro-
dukt,“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nur wenn die Methode ein neues theo-
retisch-wissenschaftliches Konzept auf-
weist, erfolgt eine Bewertung nach Satz 4.“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Weist die
Methode ein neues theoretisch-wissen-
schaftliches Konzept auf,“ durch die Wör-
ter „Vor der Bewertung“ und die Wörter
„den jeweils“ durch das Wort „weiteren“
ersetzt.
dd) Satz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. die Schädlichkeit oder die Unwirk-
samkeit der Methode unter Anwen-
dung des Medizinprodukts als belegt
anzusehen ist oder
3. weder der Nutzen noch die Schädlich-
keit oder die Unwirksamkeit der Me-
thode unter Anwendung des Medizin-
produkts als belegt anzusehen ist.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 2 der
Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“
durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt
und wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „eine
Prüfung des Potentials der Methode er-
folgt nicht“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 2 der
Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.
dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die Methode wird im Rahmen der Kran-
kenhausbehandlung zu Lasten der Kran-
kenkassen erbracht. Der Gemeinsame
Bundesausschuss kann die Vorausset-
zungen für die Abrechnungsfähigkeit des
Medizinprodukts regeln, das im Rahmen
der neuen Untersuchungs- und Behand-
lungsmethode angewendet wird, insbe-
sondere einen befristeten Zeitraum für
dessen Abrechnungsfähigkeit festlegen.
Die betroffenen Hersteller haben dem Ge-
meinsamen Bundesausschuss unverzüg-
lich nach Fertigstellung die Sicherheitsbe-
richte nach Artikel 86 der Verordnung (EU)
2017/745 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richt-
linie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der
Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG
des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)
sowie weitere klinische Daten, die sie im
Rahmen der ihnen nach Artikel 83 der
Verordnung (EU) 2017/745 obliegenden
Überwachung nach dem Inverkehrbringen
oder aus klinischen Prüfungen nach dem
Inverkehrbringen gewonnen haben, zu
übermitteln.“
ee) Der bisherige Satz 8 wird durch die fol-
genden Sätze ersetzt:
„Nach Abschluss der Erprobung oder im
Falle einer vorzeitigen Beendigung ent-
scheidet der Gemeinsame Bundesaus-
schuss auf Grundlage der vorliegenden Er-
kenntnisse innerhalb von drei Monaten über
eine Richtlinie nach § 137c. Die Möglich-
keit einer Aussetzung des Bewertungs-
verfahrens im Falle des Fehlens noch er-
forderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt.“
e) In Absatz 5 wird die Angabe „Nummer 3“
durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt und
werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 der
Bundespflegesatzverordnung“ durch die Wör-
ter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflege-
satzverordnung“ ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Herstel-
ler von Medizinprodukten“ ein Komma
und werden die Wörter „auf deren
Wunsch auch unter Beteiligung des Bun-
desinstituts für Arzneimittel und Medizin-
produkte oder des Instituts für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus,“ eingefügt
und werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „sowie zu dem Verfahren einer Er-
probung einschließlich der Möglichkeit,
anstelle des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses eine unabhängige wissen-
schaftliche Institution auf eigene Kosten
mit der wissenschaftlichen Begleitung
und Auswertung der Erprobung nach
§ 137e Absatz 5 Satz 2 zu beauftragen“
eingefügt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für die Hersteller von Medizinprodukten
ist die Beratung gebührenpflichtig. Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte und dem Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus die diesen im
Rahmen der Beratung von Medizinpro-
dukteherstellern nach Satz 1 entstande-
nen Kosten zu erstatten, soweit diese
Kosten vom Medizinproduktehersteller ge-
tragen werden. Das Nähere einschließlich
der Erstattung der entstandenen Kosten
ist in der Verfahrensordnung zu regeln.“
79a. § 137i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 5 wird vor dem Wort „ent-
sprechend“ das Wort „erforderlichenfalls“ ein-
gefügt.
b) Dem Absatz 4b werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Zudem vereinbaren die Vertragsparteien
nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes
Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die
nach Absatz 3a Satz 2 vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung
von Daten ausgewählt wurden und ihre Pflicht
zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a
Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllen. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet
jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des
Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße
gegen die in den Sätzen 1 und 2 genannten
Pflichten der Krankenhäuser.“
c) Absatz 4c wird wie folgt gefasst:
„(4c) Widerspruch und Klage gegen Maß-
nahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven
Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maß-
nahmen zur Festlegung von Pflegepersonal-
untergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche
in den Krankenhäusern sowie gegen Maßnah-
men zur Begründung der Verpflichtung der
Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten
nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
d) Absatz 6 wird aufgehoben und Absatz 7 wird
Absatz 6.
80. § 140a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20d“
durch die Angabe „20i“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
gefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Textform“
durch die Wörter „schriftlich, elektro-
nisch“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „in Textform“
durch die Wörter „schriftlich oder elektro-
nisch“ ersetzt.
80a. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 124
Abs. 4, § 125 Abs. 1,“ gestrichen und werden die
Wörter „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b
und 6“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 8 und 9“
ersetzt.
80b. Die Überschrift zu § 142 wird wie folgt gefasst:
„§ 142
Sachverständigenrat“.
81. § 188 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
82. In § 190 Absatz 11a wird die Angabe „Nr. 6“
durch die Wörter „Satz 1 Nummer 6 in der am
10. Mai 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.
83. Nach § 197a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
eingefügt:
„(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen
personenbezogene Daten an die folgenden Stel-
len übermitteln, soweit dies für die Verhinderung
oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesund-
heitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweili-
gen Stelle erforderlich ist:
1. die Stellen, die für die Entscheidung über die
Teilnahme von Leistungserbringern an der
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung zuständig sind,
2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung
in der gesetzlichen Krankenversicherung zu-
ständig sind,
3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leis-
tungen in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung zuständig sind,
4. den Medizinischen Dienst und
5. die Behörden und berufsständischen Kam-
mern, die für Entscheidungen über die Ertei-
lung, die Rücknahme, den Widerruf oder die
Anordnung des Ruhens einer Approbation,
einer Erlaubnis zur vorübergehenden oder
der partiellen Berufsausübung oder einer Er-
laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig
sind.
Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von
dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck
verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt
worden sind. Der Medizinische Dienst darf per-

sonenbezogene Daten, die von ihm zur Erfüllung
seiner Aufgaben erhoben oder an ihn übermittelt
wurden, an die Einrichtungen nach Absatz 1
übermitteln, soweit dies für die Feststellung und
Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheits-
wesen durch die Einrichtungen nach Absatz 1
erforderlich ist. Die nach Satz 3 übermittelten
Daten dürfen von den Einrichtungen nach Ab-
satz 1 nur zu dem Zweck verarbeitet werden,
zu dem sie ihnen übermittelt worden sind.“
84. Dem § 217b Absatz 2 werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Vergütungserhöhungen sind während der Dauer
der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig.
Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vor-
standsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach
§ 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches ge-
billigte Vergütung der letzten Amtsperiode oder
des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere
Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die
Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung
des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden.
Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer
neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine
niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zu-
wendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 des
Vierten Buches sind auf die Vergütungen der
Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzu-
führen. Vereinbarungen des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen für die Zukunftssiche-
rung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der
Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zu-
lässig.“
85. Dem § 217f wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs
und der Buchführung für die Krankenkassen in
Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt
eine Musterkassenordnung nach § 3 der Sozial-
versicherungs-Rechnungsverordnung aufzustel-
len.“
85a. Dem § 219b wird folgender Satz angefügt:
„Der Austausch weiterer Daten zwischen den in
Satz 1 genannten Stellen im automatisierten Ver-
fahren zur Erfüllung der in § 219a genannten Auf-
gaben erfolgt nach Gemeinsamen Verfahrens-
grundsätzen, die vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund und der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V. bestimmt werden.“
85b. § 219c wird aufgehoben.
85c. In § 221 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Milli-
arden Euro für das Jahr 2014, 11,5 Milliarden
Euro für das Jahr 2015, 14 Milliarden Euro für
das Jahr 2016 und ab dem Jahr 2017“ ge-
strichen.
86. In § 225 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5
Abs. 1 Nr. 11 oder 12“ durch die Wörter „§ 5
Absatz 1 Nummer 11 bis 12“ ersetzt.
87. Dem § 228 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48
Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wir-
kung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit
Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei
der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.“
88. § 235 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Behinder-
ten“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
derungen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gilt“ durch
das Wort „gelten“ ersetzt und werden die
Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
zent“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
89. In § 237 Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die
Wörter „die Leistungen der Hinterbliebenenver-
sorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und für“ eingefügt.
89a. In § 240 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter
„nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2“ gestrichen.
90. § 256 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und wer-
den die Wörter „die eine Rente der gesetz-
lichen Rentenversicherung beziehen,“ gestri-
chen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
90a. Dem § 270 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesversicherungsamt mindert für
eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mittei-
lung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
kassen nach § 291a Absatz 5c Satz 11 ihrer Ver-
pflichtung nach § 291a Absatz 5c Satz 4 nicht
nachgekommen ist, die nach § 41 Absatz 3 der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahres-
ausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berech-
nete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1
Satz 1 Buchstabe c um 2,5 Prozent. Die nach
§ 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsver-
ordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe
der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buch-
stabe c ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine
Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn
in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgen-
den Jahr eine weitere Mitteilung nach § 291a Ab-
satz 5c Satz 11 und 12 zu derselben Kranken-
kasse erfolgt. Das Bundesversicherungsamt teilt
den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem
Bescheid mit. Klagen gegen die Höhe der Sank-
tion haben keine aufschiebende Wirkung.“
91. Dem § 274 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Die mit der Prüfung nach diesem Absatz be-
fassten Stellen können in besonderen Fällen
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, spezia-
lisierte Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Berater
mit einzelnen Bereichen der Prüfung beauftra-
gen. Die durch die Beauftragung entstehenden
Kosten sind Kosten der Prüfung im Sinne von
Absatz 2.“

92. § 275 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem
im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vor-
gesehenen Gutachterverfahren bleiben un-
berührt.“
b) Absatz 1b wird aufgehoben.
92a. In § 276 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die
Angabe „§ 275“ durch die Wörter „den §§ 275,
275a und 275b“ ersetzt.
93. § 279 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Ge-
schäftsführers und seines Stellvertreters ein-
schließlich aller Nebenleistungen sowie sämt-
liche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig
in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bun-
desanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internet-
seite des betreffenden Medizinischen Dienstes
zu veröffentlichen.“
94. Dem § 282 Absatz 2d werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Eine höhere Vergütung des Geschäftsführers
oder seines Stellvertreters, die über die zuletzt
nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches
gebilligte Vergütung der betreffenden Person
oder ihres Vorgängers im Amt hinausgeht, kann
nur nach Ablauf von sechs Jahren seit der letz-
ten Vergütungsanpassung oder im Falle eines
Amtswechsels vereinbart werden. Es kann zur
Erhöhung der Vergütung nur ein Zuschlag auf
die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwick-
lung des Verbraucherpreisindexes vereinbart
werden. Die Aufsichtsbehörde kann jeweils zu
den in Satz 6 genannten Zeitpunkten eine nied-
rigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwen-
dungen nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 279 Absatz 4 Satz 5 sind auf die Vergütung des
Geschäftsführers oder seines Stellvertreters an-
zurechnen oder an den Medizinischen Dienst
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
abzuführen. Vereinbarungen des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen für die Zukunftssicherung des Ge-
schäftsführers oder seines Stellvertreters sind
nur auf der Grundlage von beitragsorientierten
Zusagen zulässig.“
95. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „oder das Gutachterverfah-
ren nach § 87 Absatz 1c“ eingefügt.
b) In Nummer 12 werden die Wörter „Vergü-
tungsverträgen nach dem § 87a“ durch die
Wörter „von ihnen zu schließenden Vergü-
tungsverträgen“ ersetzt.
c) In Nummer 13 werden die Wörter „soweit Ver-
träge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen
Vereinigungen abgeschlossen wurden,“ ge-
strichen.
d) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 127 Ab-
satz 5a“ durch die Angabe „§ 127 Absatz 7“
ersetzt.
e) Die Nummern 16a und 17 werden die Num-
mern 17 und 18.
95a. In § 285 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter
„§ 17a der Röntgenverordnung und den ärztli-
chen Stellen nach § 83“ durch die Angabe „§ 128
Absatz 1“ ersetzt.
95b. Dem § 291 Absatz 2a werden die folgenden
Sätze angefügt:
„Elektronische Gesundheitskarten, die ab dem
1. Dezember 2019 von den Krankenkassen aus-
gegeben werden, müssen mit einer kontaktlosen
Schnittstelle ausgestattet sein. Die Kranken-
kassen sind verpflichtet, Versicherten ab dem
1. Dezember 2019 auf Verlangen unverzüglich
eine elektronische Gesundheitskarte mit kon-
taktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.“
96. § 291a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter
„den Patienten“ durch die Wörter
„die Versicherten sowie durch von
Versicherten selbst oder für sie zur
Verfügung gestellte Daten“ ersetzt.
bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 8 wird die Angabe „Nummer 5“
durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.
bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Ein Zugriff nach Satz 8 kann auch ohne
Einsatz der elektronischen Gesundheits-
karte erfolgen, wenn der Versicherte nach
umfassender Information durch seine
Krankenkasse gegenüber der Kranken-
kasse schriftlich oder elektronisch erklärt
hat, dieses Zugriffsverfahren zu nutzen.“
cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Num-
mer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“
ersetzt.
c) Absatz 5c wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Gesellschaft für Telematik hat bis
zum 31. Dezember 2018 die erforderli-
chen Voraussetzungen dafür zu schaffen,
dass
1. Daten über den Versicherten in einer
elektronischen Patientenakte nach Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt
werden können und
2. Versicherte für die elektronische Pa-
tientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 4 Daten zur Verfügung stellen kön-
nen.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren
Versicherten spätestens ab dem 1. Januar
2021 eine von der Gesellschaft für Tele-

matik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zu-
gelassene elektronische Patientenakte zur
Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen
haben ihre Versicherten spätestens bei
der Zurverfügungstellung der elektroni-
schen Patientenakte in allgemein ver-
ständlicher Form über deren Funktions-
weise, einschließlich der Art der in ihr zu
verarbeitenden Daten und über die Zu-
griffsrechte, zu informieren. Die Kranken-
kassen können ihren Versicherten in der
zugelassenen elektronischen Patienten-
akte zusätzliche Inhalte und Anwendun-
gen zu den Inhalten und Anwendungen,
die von der Gesellschaft für Telematik für
eine elektronische Patientenakte festge-
legt werden, zur Verfügung stellen, sofern
diese zusätzlichen Inhalte und Anwen-
dungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1
zugelassene elektronische Patientenakte
nicht beeinträchtigen. Bis alle Kranken-
kassen ihrer Verpflichtung nach Satz 4
nachgekommen sind, prüft der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen jährlich
zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erst-
mals zum 1. Januar 2021, ob die Kranken-
kassen ihren Versicherten eine von der
Gesellschaft für Telematik zugelassene
elektronische Patientenakte nach Satz 4
zur Verfügung gestellt haben. Ist eine
Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach
Satz 4 nicht nachgekommen, stellt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
dies durch Bescheid fest. In dem Be-
scheid ist die betroffene Krankenkasse
über die Sanktionierung gemäß § 270 Ab-
satz 3 zu informieren. Klagen gegen den
Bescheid haben keine aufschiebende
Wirkung. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen teilt dem Bundesversi-
cherungsamt erstmalig bis zum 15. Januar
2021 mit, welche Krankenkassen ihrer
Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachge-
kommen sind. Die Mitteilung nach Satz 11
erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres,
an dem der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen durch Bescheid festge-
stellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer
Verpflichtung nach Satz 4 nicht nach-
gekommen ist.“
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „5 und“
durch die Angabe „4 und“ ersetzt.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Spitzen-
verband“ durch die Wörter „Die Bundes-
republik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium für Gesundheit, der
Spitzenverband“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie nehmen“
durch die Wörter „Die Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Bun-
desministerium für Gesundheit, und die
in Satz 1 genannten Spitzenorganisatio-
nen nehmen“ ersetzt.
f) In Absatz 7b Satz 5 wird die Angabe „§ 89
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 2“
ersetzt.
g) In Absatz 7d Satz 2 wird die Angabe „§ 89
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 2“
ersetzt.
97. § 291b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
trifft im Benehmen mit den übrigen Spit-
zenorganisationen nach § 291a Absatz 7
Satz 1, der Gesellschaft für Telematik, den
maßgeblichen, fachlich betroffenen medi-
zinischen Fachgesellschaften, der Bun-
despsychotherapeutenkammer, den maß-
geblichen Bundesverbänden der Pflege,
den für die Wahrnehmung der Interessen
der Industrie maßgeblichen Bundesver-
bänden aus dem Bereich der Informa-
tionstechnologie im Gesundheitswesen,
den für die Wahrnehmung der Interessen
der Forschung im Gesundheitswesen
maßgeblichen Bundesverbänden und dem
Deutschen Institut für Medizinische Doku-
mentation und Information die notwen-
digen Festlegungen für die Inhalte der
elektronischen Patientenakte nach § 291a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, um deren
semantische und syntaktische Interopera-
bilität zu gewährleisten. Sie hat dabei
internationale Standards einzubeziehen
und die Festlegungen nach § 31a Absatz 4
und 5 sowie die Festlegungen zur Verfüg-
barmachung von Daten nach § 291a Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 zu berücksich-
tigen. Um einen strukturierten Prozess
zu gewährleisten, erstellt die Kassenärzt-
liche Bundesvereinigung innerhalb von
vier Wochen nach dem 11. Mai 2019 eine
Verfahrensordnung zur Herstellung des
Benehmens nach Satz 7. Innerhalb von
vier Wochen nach Erstellung der Verfah-
rensordnung hat die Kassenärztliche Bun-
desvereinigung das Benehmen hierzu mit
den nach Satz 7 zu Beteiligenden herzu-
stellen. Die Gesellschaft für Telematik
kann der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach
Satz 7 angemessene Fristen, entspre-
chend dem Projektstand, setzen; hält die
Kassenärztliche Bundesvereinigung die
jeweilige Frist nicht ein, kann die Gesell-
schaft für Telematik die Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft mit der Erstellung
der jeweiligen Festlegungen nach Satz 7
im Benehmen mit den in Satz 7 genannten
Organisationen beauftragen. Satz 8 findet
entsprechende Anwendung. Das Ver-
fahren für das Vorgehen nach Fristablauf
legt die Gesellschaft für Telematik fest.
Die Festlegungen der Kassenärztlichen

Bundesvereinigung nach Satz 7 oder die
Festlegungen der Deutschen Kranken-
hausgesellschaft nach Satz 11 zweiter
Halbsatz sind für alle Gesellschafter, für
die Leistungserbringer und Kranken-
kassen sowie für ihre Verbände nach die-
sem Buch verbindlich. Sie können nur
durch eine alternative Entscheidung der
in der Gesellschaft für Telematik vertrete-
nen Spitzenorganisationen der Leistungs-
erbringer nach § 291a Absatz 7 Satz 1 in
gleicher Sache ersetzt werden. Eine
Entscheidung der Spitzenorganisationen
nach Satz 15 erfolgt mit der einfachen
Mehrheit der sich aus deren Geschäfts-
anteilen ergebenden Stimmen. Die Fest-
legungen nach den Sätzen 7, 11 zweiter
Halbsatz und Satz 15 sind in das Inter-
operabilitätsverzeichnis nach § 291e auf-
zunehmen. Der Kassenärztlichen Bun-
desvereinigung sind die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach Satz 7 entstandenen
Kosten durch die Gesellschaft für Telema-
tik zu erstatten. Satz 18 gilt für die Deut-
sche Krankenhausgesellschaft entspre-
chend, sofern diese nach Satz 11 zweiter
Halbsatz die Aufgabe nach Satz 7 erfüllt.“
bb) Die bisherigen Sätze 9 bis 14 werden auf-
gehoben.
b) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Für die Verfahren zum Zugriff der Versicher-
ten nach § 291a Absatz 5 Satz 9 legt abwei-
chend von den Sätzen 5 bis 7 die Gesellschaft
für Telematik im Benehmen mit dem Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik
den Umfang der Zulassung für die erforder-
lichen Komponenten und Dienste einschließ-
lich der Anforderungen an die Sicherheit und
das Nähere zum Zulassungsverfahren fest.
Die Festlegungen nach Satz 13 sind von der
Gesellschaft für Telematik bis zum 26. Mai
2019 zu veröffentlichen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Gesellschaftsvertrag der Gesell-
schaft für Telematik, die auf der Grundlage
des § 291a Absatz 7 in der bis zum 11. Mai
2019 geltenden Fassung gegründet worden
ist, ist nach folgenden Grundsätzen anzu-
passen:
1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundesministerium für Gesund-
heit, und die in § 291a Absatz 7 Satz 1 ge-
nannten Spitzenorganisationen sind Ge-
sellschafter der Gesellschaft für Telematik.
Die Geschäftsanteile entfallen zu 51 Pro-
zent auf die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für
Gesundheit, zu 24,5 Prozent auf den Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen und
zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 291a
Absatz 7 Satz 1 genannten Spitzenorgani-
sationen. Die Gesellschafter können den
Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer auf Bundesebene und
des Verbandes der Privaten Krankenversi-
cherung beschließen; im Fall eines Beitritts
sind die Geschäftsanteile innerhalb der
Gruppen der Kostenträger und Leistungs-
erbringer entsprechend anzupassen;
2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehr-
heitserfordernisse entscheiden die Gesell-
schafter mit der einfachen Mehrheit der
sich aus den Geschäftsanteilen ergeben-
den Stimmen.“
d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 9 werden die Wörter „im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit“ gestrichen.
bb) In Satz 10 werden die Wörter „Die Gesell-
schafter, der Geschäftsführer der Gesell-
schaft für Telematik sowie das Bundes-
ministerium für Gesundheit“ durch die
Wörter „Die Gesellschafter und die Ge-
schäftsführung der Gesellschaft für Tele-
matik“ ersetzt.
e) Absatz 3 wird aufgehoben.
f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Beschlüsse der Gesellschaft für
Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau
und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur
sind für die Leistungserbringer und Kranken-
kassen sowie ihre Verbände nach diesem
Buch verbindlich; dies gilt auch für Apothe-
kerkammern der Länder für Beschlüsse über
die Zuständigkeit für die Herausgabe von
Komponenten zur Authentifizierung von Leis-
tungserbringerinstitutionen, soweit dies nicht
durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.
Vor der Beschlussfassung hat die Gesell-
schaft für Telematik dem oder der Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die In-
formationsfreiheit und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben, sofern
Belange des Datenschutzes oder der Daten-
sicherheit berührt sind.“
g) Absatz 5 wird aufgehoben.
h) Nach Absatz 6 Satz 4 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Gesellschaft für Telematik hat das Bun-
desministerium für Gesundheit unverzüglich
über Meldungen nach Satz 4 zu informieren.“
97a. § 291c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
schafter der Gesellschaft für Telematik“ durch
die Wörter „Spitzenorganisationen“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.
98. § 293 Absatz 7 Satz 12 wird wie folgt gefasst:
„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 10 ganz
oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf

Antrag einer Vertragspartei das sektorenüber-
greifende Schiedsgremium auf Bundesebene
gemäß § 89a.“
99. § 295 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Arztes“ die Wörter „und bei der
Abrechnung von Leistungen nach § 73 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des
Arztes, bei dem der Termin vermittelt wurde,“
eingefügt.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 106a“ durch
die Angabe „§ 106d“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem
Komma am Ende die Wörter „und bei der Ab-
rechnung von Leistungen nach § 73 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes,
bei dem der Termin vermittelt wurde“ einge-
fügt.
d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen, der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft und dem
Deutschen Institut für medizinische Doku-
mentation und Information für die Abrech-
nung und Vergütung der vertragsärztlichen
Leistungen die Vorgabe von verbindlichen
Regelungen zur Vergabe und Übermittlung
der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5 sowie
von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni
2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. Die
Regelungen sind danach jährlich zu aktuali-
sieren. Die Regelungen nach Satz 3 gelten
auch für Leistungserbringer nach § 27b Ab-
satz 3, den §§ 73b, 76 Absatz 1a, den §§ 116,
116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119,
119c, 120 Absatz 1a, den §§ 121a, 137f
und 140a sowie für die Leistungserbringung
nach § 115b. Die Regelungen nach Satz 3
sind auch Gegenstand der durch die Kassen-
ärztliche Bundesvereinigung durchzuführen-
den Zertifizierung von Software, Software-
teilen und Komponenten, soweit diese außer-
halb der vertragsärztlichen Versorgung zur
Anwendung kommen sollen. Die Vorgabe
von verbindlichen Regelungen zur Vergabe
und Übermittlung der Schlüssel sowie von
Prüfmaßstäben nach Satz 3 und die jährliche
Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einverneh-
men mit der Deutschen Krankenhausgesell-
schaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach
Absatz 1 Satz 5 wesentlich von Leistungser-
bringern nach Satz 5, mit Ausnahme von Leis-
tungserbringern nach den §§ 73b und 140a,
vergeben werden.“
100. § 295a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe
„§ 73b“ ein Komma und die Angabe „§ 132e,
§ 132f“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 73b“
ein Komma und die Angabe „§ 132e,
§ 132f“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
100a. § 297 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-
gehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2 und Satz 4 wird auf-
gehoben.
101. § 299 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gemäß
§ 135a Absatz 2“ die Wörter „sowie die nach
Satz 2 festgelegten Empfänger der Daten“
eingefügt.
b) Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. auch vorsehen, dass von einer Pseudo-
nymisierung der versichertenbezogenen
Daten abgesehen werden kann, wenn für
die Qualitätssicherung die Überprüfung
der ärztlichen Behandlungsdokumenta-
tion fachlich oder methodisch erforderlich
ist und
a) die technische Beschaffenheit des
die versichertenbezogenen Daten spei-
chernden Datenträgers eine Pseudo-
nymisierung nicht zulässt und die An-
fertigung einer Kopie des speichernden
Datenträgers, um auf dieser die ver-
sichertenbezogenen Daten zu pseudo-
nymisieren, mit für die Qualitätssiche-
rung nicht hinnehmbaren Qualitätsver-
lusten verbunden wäre oder
b) die Richtigkeit der Behandlungsdoku-
mentation Gegenstand der Qualitäts-
prüfung nach § 135b Absatz 2 ist;
die Gründe sind in den Richtlinien, Be-
schlüssen und Vereinbarungen darzule-
gen.“
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 4 Nummer 1 zweiter
Halbsatz können die Richtlinien und Be-
schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 135b Absatz 2, § 136 Ab-
satz 1 Satz 1 und § 136b und die Vereinba-
rungen nach § 137d vorsehen, dass den Leis-
tungserbringern nach Satz 1 die Daten der
von ihnen behandelten Versicherten versi-
chertenbezogen für Zwecke der Qualitäts-
sicherung im erforderlichen Umfang übermit-
telt werden. Die Leistungserbringer dürfen
diese versichertenbezogenen Daten mit den
Daten, die bei ihnen zu den Versicherten be-
reits vorliegen, zusammenführen und für die in
den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinba-
rungen nach Satz 1 festgelegten Zwecke ver-
arbeiten.“
101a. § 301 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
102. § 305 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Krankenkassen unterrichten die
Versicherten auf deren Antrag über die in An-

spruch genommenen Leistungen und deren
Kosten. Auf Verlangen der Versicherten und
mit deren ausdrücklicher Einwilligung sollen
die Krankenkassen an Dritte, die die Versi-
cherten benannt haben, Daten nach Satz 1
auch elektronisch übermitteln. Bei der Über-
mittlung an Anbieter elektronischer Patienten-
akten oder anderer persönlicher elektroni-
scher Gesundheitsakten muss sichergestellt
werden, dass die Daten nach Satz 1 nicht
ohne ausdrückliche Einwilligung der Versi-
cherten von Dritten eingesehen werden kön-
nen. Zum Schutz vor unbefugter Kenntnis-
nahme der Daten der Versicherten, insbeson-
dere zur sicheren Identifizierung des Versi-
cherten und des Dritten nach Satz 2 sowie
zur sicheren Datenübertragung, ist die Richt-
linie nach § 217f Absatz 4b entsprechend an-
zuwenden. Die für die Unterrichtung nach
Satz 1 und für die Übermittlung nach Satz 2
erforderlichen Daten dürfen ausschließlich für
diese Zwecke verarbeitet werden. Eine Mit-
teilung an die Leistungserbringer über die
Unterrichtung des Versicherten und die Über-
mittlung der Daten ist nicht zulässig. Die
Krankenkassen können in ihrer Satzung das
Nähere über das Verfahren der Unterrichtung
nach Satz 1 und über die Übermittlung nach
Satz 2 regeln.“
b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „schrift-
lich in verständlicher Form“ durch die Wörter
„in verständlicher Form entweder schriftlich
oder elektronisch“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 127
Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a“ durch die
Wörter „§ 127 Absatz 3 und 5“ ersetzt.
103. Folgender § 326 wird angefügt:
„§ 326
Übergangsregelung
zur Vergütung der Vorstands-
mitglieder der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen, der unparteiischen
Mitglieder des Beschlussgremiums des
Gemeinsamen Bundesausschusses,
der Vorstandsmitglieder des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen und
des Geschäftsführers des Medizinischen
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter
(1) § 79 Absatz 6 Satz 4, § 91 Absatz 2
Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Ab-
satz 2d Satz 6 gelten auch für die Verträge,
denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum
10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Ver-
trägen nicht bereits eine Zusage über konkrete
Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79
Absatz 6 Satz 5 bis 8, § 91 Absatz 2 Satz 16
bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12, § 282
Absatz 2d Satz 7 bis 10 gelten nicht für die Ver-
träge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis
zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zu-
kunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht
beitragsorientierten Zusagen, denen die Auf-
sichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019
zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss
eines neuen Vertrages mit derselben Person in
dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten
Durchführungsweg und Umfang fortgeführt wer-
den.
(2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 5,
§ 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 9
und § 282 Absatz 2d Satz 6 kann bis zum
31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung ver-
einbart werden. Zu Beginn der darauf folgenden
Amtszeiten oder im Zeitpunkt der darauf folgen-
den Erhöhung der Vergütung des Geschäfts-
führers des Medizinischen Dienstes des Spitzen-
verbandes Bund der Krankenkassen oder seines
Stellvertreters kann bei der Erhöhung der Grund-
vergütung nur die Entwicklung des Verbraucher-
preisindexes ab dem 1. Januar 2028 berück-
sichtigt werden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 49 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den
Wörtern „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ die Wörter
„oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeits-
daten im elektronischen Verfahren nach § 295 Ab-
satz 1 Satz 7“ eingefügt.
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „50 vom Hun-
dert“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „um 20 vom
Hundert“ durch die Wörter „auf 70 Prozent“
ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „um weitere 10
vom Hundert“ durch die Wörter „auf 75 Pro-
zent“ ersetzt.
dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen können die
Krankenkassen abweichend von Satz 5 die
Festzuschüsse nach Satz 2 auf 75 Prozent
erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne
regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn
Jahren vor Beginn der Behandlungen die
Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1
und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung
in Anspruch genommen hat.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Betrag in
jeweils gleicher Höhe“ durch die Wörter „Betrag
in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1
Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten
Beträge für die jeweilige Regelversorgung“ und
die Wörter „den doppelten Festzuschuss“ durch
die Wörter „den Festzuschuss nach Absatz 1
Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent

der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2
Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die je-
weilige Regelversorgung“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „zweifachen
Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1“
durch die Wörter „Gesamtbetrages aus dem
Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des
zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1“
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der zweifachen
Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2“ durch
die Wörter „eines Gesamtbetrages beste-
hend aus dem Festzuschuss nach Absatz 1
Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
2a. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird vor dem
Komma am Ende ein Semikolon und werden die
Wörter „die Bescheinigung über eine Arbeits-
unfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeits-
unfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 übermittelt werden“ eingefügt.
3. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 295
Übermittlungspflichten und
Abrechnung bei ärztlichen Leistungen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die von ihnen festgestellten Arbeits-
unfähigkeitsdaten,“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind
unter Angabe der Diagnosen sowie unter
Nutzung der Telematikinfrastruktur nach
§ 291a unmittelbar elektronisch an die Kran-
kenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht für
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
die nicht an die Telematikinfrastruktur an-
geschlossen sind.“
Artikel 3
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes
§ 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. August 2007
(BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Krankengeld und
Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch längstens für 182 Tage,“ ge-
strichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und auf Krankengeld
nach § 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis 51
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht
kein Anspruch.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird das Komma und werden die Wörter
„ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer
Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn fest-
gestellt wurde, dass ein Bezieher von Eingliede-
rungshilfe bereits bei Beginn des Leistungs-
bezugs arbeitsunfähig war“ gestrichen.
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Leistungen gewährt die nach § 173 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Durch-
führung der gesetzlichen Krankenversicherung ge-
wählte Krankenkasse. Soweit die Wahl einer Kran-
kenkasse von einem Wohnort abhängig ist, gilt als
Wohnort ein Ort in dem Bundesland, das nach § 8
für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt
ist oder festgelegt wird. Wird das Wahlrecht nach
Satz 1 nicht ausgeübt, wählt das Bundesverwal-
tungsamt oder eine von ihm benannte Stelle eine
Krankenkasse.“
5. Absatz 6 wird aufgehoben.
6. Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ferner sind hierbei und bei der Erstattung des Auf-
wands der Krankenkassen untereinander für den
Fall, dass eine Versicherung nicht bei der Kranken-
kasse zustande kommt, die die Leistungen nach
§ 11 erbracht hat, das Erste und Zehnte Buch Sozial-
gesetzbuch entsprechend anzuwenden; für die Er-
stattung der Krankenkassen untereinander gilt § 103
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
chend.“
7. Absatz 7a wird aufgehoben.
8. In Absatz 8 wird die Angabe „bis 7a“ durch die An-
gabe „bis 7“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
§ 29 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„Klagen gegen Entscheidungen der Landesschieds-
ämter“ die Wörter „sowie der sektorenübergreifen-
den Schiedsgremien auf Landesebene“ und nach
den Wörtern „Beanstandungen von Entscheidungen
der Landesschiedsämter“ die Wörter „und der sek-
torenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes-
ebene“ eingefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „gemeinsame
Schiedsämter nach § 89 Abs. 4“ durch die Wörter
„Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2“ er-
setzt, wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt, werden die Wörter „des Bundesschieds-
amtes nach § 89 Abs. 7“ durch die Wörter „des
weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach

§ 89 Absatz 12“ ersetzt und wird vor dem Wort
„sowie“ ein Komma und werden die Wörter
„des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums
auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bundes-
schiedsämtern“ die Wörter „und dem sektoren-
übergreifenden Schiedsgremium auf Bundes-
ebene“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Aufwendungsausgleichsgesetzes
§ 11 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Mai
2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich
anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten
in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhält-
nis stehen.“
Artikel 6
Änderung der
Schiedsamtsverordnung
Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8a
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des ersten Abschnitts wird ge-
strichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ ge-
strichen und werden nach dem Wort „Bundes-
schiedsämter“ die Wörter „sowie für die sekto-
renübergreifenden Landesschiedsgremien und
das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf
Bundesebene“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Wird ein Landesschiedsamt oder ein sektoren-
übergreifendes Landesschiedsgremium für die Be-
zirke mehrerer Kassenärztlicher oder Kassenzahn-
ärztlicher Vereinigungen errichtet, so sollen sich die
Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Ver-
einigungen über die Vertreter der Ärzte oder Zahn-
ärzte einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande,
so schlagen sie je bis zu sieben Vertreter und
sieben Stellvertreter vor. In diesem Fall entscheidet
das Los darüber, wer von den als Vertreter Vorge-
schlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der
als Stellvertreter Vorgeschlagenen die erforderliche
Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt
ist.“
4. § 3 Satz 1 wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Abberufung der unparteiischen
Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die
für das jeweilige Schiedsamt oder das jewei-
lige sektorenübergreifende Schiedsgremium
zuständige Aufsichtsbehörde sind die Orga-
nisationen vorher zu hören, die das jeweilige
Schiedsamt oder das jeweilige sektorenüber-
greifende Schiedsgremium gebildet haben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Abberufung der Vertreter oder ihrer
Stellvertreter durch die Organisationen, die
sie bestellt haben, ist dem Vorsitzenden mit-
zuteilen.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
schaft“ die Wörter „der Vertreter oder ihrer
Stellvertreter“ eingefügt.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Legen die Vertreter ihr Amt nieder, hat die für
die Bestellung zuständige Organisation den
Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes oder
des jeweiligen sektorenübergreifenden Schieds-
gremiums zu benachrichtigen.“
c) Satz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Legen die unparteiischen Mitglieder ihr Amt
nieder, so haben sie dies der für das jeweilige
Schiedsamt oder das jeweilige sektorenüber-
greifende Schiedsgremium zuständigen Auf-
sichtsbehörde mitzuteilen.“
e) In dem bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort
„Erklärungen“ die Wörter „über die Amtsnieder-
legung“ eingefügt.
f) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.“
7. § 6 wird aufgehoben.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Körperschaften“
durch das Wort „Organisationen“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Schiedsämter“ die Wör-
ter „und der sektorenübergreifenden Schieds-
gremien“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Körperschaft“ durch
das Wort „Organisation“ ersetzt.
9. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden
und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“
durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“
ersetzt und werden nach dem Wort „Bundes-
schiedsämter“ die Wörter „und des sektorenüber-
greifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene“
eingefügt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden
und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“
durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“
ersetzt und werden nach dem Wort „Landes-
schiedsämter“ die Wörter „und der sektoren-
übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-
fügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Landes-
schiedsämter“ die Wörter „oder der sektoren-
übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-
fügt.
11. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden
und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“
durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“ er-
setzt, werden nach dem Wort „Schiedsämter“ die
Wörter „und der sektorenübergreifenden Schieds-
gremien“ eingefügt und wird das Wort „Körper-
schaften“ durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-
schiedsämter“ die Wörter „und der sektoren-
übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-
fügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
schiedsämter“ die Wörter „und des sektoren-
übergreifenden Schiedsgremiums auf Bundes-
ebene“ eingefügt.
c) In Satz 3 wird das Wort „Schiedsamtsverfah-
rens“ durch das Wort „Schiedsverfahrens“ er-
setzt.
13. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften
tragen die Kosten für die von ihnen oder der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter
selbst.“
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Die Organisationen, die das jeweilige sektoren-
übergreifende Schiedsgremium bilden, tragen die
Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Auf-
sichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. Die nach
Abzug der Gebühren nach § 20 verbleibenden Kos-
ten für den Vorsitzenden und das weitere un-
parteiische Mitglied sowie die sonstigen sächlichen
und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tra-
gen die beteiligten Organisationen zu je einem Drit-
tel. Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil
bemisst sich nach der Zahl der Versicherten der
beteiligten Verbände. Sind mehrere Kassenärztliche
Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung
die Kosten anteilig.“
15. § 13 wird aufgehoben.
16. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Ist für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein
Antrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei dem
Vorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes oder
des zuständigen sektorenübergreifenden Schieds-
gremiums zu stellen. Die Vertragspartei, die den
Antrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachver-
halt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis
der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen
sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über
die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.“
17. In § 15 wird das Wort „Schiedsamt“ durch die
Wörter „zuständigen Schiedsamt oder dem zu-
ständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremi-
um“ ersetzt.
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamt“
die Wörter „oder das sektorenübergreifende
Schiedsgremium“ eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die für das jeweilige Schiedsamt oder das je-
weilige sektorenübergreifende Schiedsgremium
zuständige Aufsichtsbehörde ist zu allen Sitzun-
gen des jeweiligen Schiedsamts oder des jewei-
ligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums
einzuladen. Das Bundesversicherungsamt ist
ebenfalls zu den Sitzungen des jeweiligen
Schiedsamts oder des jeweiligen sektorenüber-
greifenden Schiedsgremiums einzuladen, sofern
in den Sitzungen Entscheidungen verhandelt
werden, die dem Bundesversicherungsamt vor-
zulegen sind.“
19. § 16a wird aufgehoben.
20. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss
eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifen-
den Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind,
sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädi-
gen.“
21. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“
gestrichen.
22. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamts“
die Wörter „oder des sektorenübergreifenden
Schiedsgremiums“ eingefügt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
23. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Festsetzung eines Vertrages durch ein
Schiedsamt oder durch ein sektorenübergreifen-
des Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhe
von 200 bis 1 200 Euro erhoben; der Vorsitzende
setzt die Gebühr nach der Bedeutung und
Schwierigkeit des jeweiligen Falles fest.“
b) In Satz 2 wird das Wort „Schiedsamtsverfahren“
durch das Wort „Schiedsverfahren“ ersetzt.
24. In § 21 werden nach dem Wort „Schiedsamt“ die
Wörter „oder das sektorenübergreifende Schieds-
gremium“ eingefügt und wird das Wort „Schieds-
amtsverfahren“ durch das Wort „Schiedsverfahren“
ersetzt.
25. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte“ durch
die Wörter „in gleichen Anteilen“ ersetzt.

26. Der zweite und dritte Abschnitt werden aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vor-
standsmitglieder der gesetzlichen Kranken-
kassen“.
2. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzel-
nen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Neben-
leistungen sowie sämtliche Versorgungsregelun-
gen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich
am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig,
begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre
Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf
der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu
veröffentlichen.“
b) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes
einschließlich aller Nebenleistungen und Ver-
sorgungsregelungen hat in angemessenem
Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft
zu stehen, die sich nach der Zahl der Versi-
cherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe
des Vorstandes zu berücksichtigen.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6
Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstands-
mitglieder anzurechnen oder an die Körper-
schaft abzuführen. Vereinbarungen der Kör-
perschaft für die Zukunftssicherung der Vor-
standsmitglieder sind nur auf Grundlage von
beitragsorientierten Zusagen zulässig.“
3. Folgender § 121 wird angefügt:
„§ 121
Übergangsregelung
zur Vergütung der Vorstands-
mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen
§ 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die
Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis
zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunfts-
sicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich ver-
einbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen
die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019
zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines
neuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in
dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durch-
führungsweg und Umfang fortgeführt werden.“
Artikel 8
Änderung der
Schiedsstellenverordnung
In § 2 Satz 1 der Schiedsstellenverordnung vom
29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch
Artikel 1e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird das Komma
und werden die Wörter „unbeschadet der Vorschrift des
§ 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 34 Absatz 6 Satz 3 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 89 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 6“
und die Angabe „§ 89 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 89
Absatz 11“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 112 wird folgende An-
gabe zu § 112a eingefügt:
„§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssiche-
rung bei Betreuungsdiensten“.
b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 (weggefallen)“.
2. In § 18 Absatz 6a Satz 3 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
3. In § 18a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort
„Geschäftsjahre“ das Wort „ab“ eingefügt und wird
nach der Angabe „2013“ die Angabe „bis 2018“
gestrichen.
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem
Wort „überschreitet;“ die Wörter „bei Abfindun-
gen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistun-
gen (Entlassungsentschädigungen), die wegen
der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in
Form nicht monatlich wiederkehrender Leistun-
gen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte
monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung
der Entlassungsentschädigung folgenden Mo-
nate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem
im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die
Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung
erreicht worden wäre;“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ab dem
1. Juli 2011“ gestrichen.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach Num-
mer 1, 2 oder 3 versichert war“ durch die
Wörter „innerhalb der Altersgrenzen nach
den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert
war oder die Familienversicherung nur wegen
einer Vorrangversicherung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war“ er-
setzt.
5. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von
Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a
nicht durchgeführt werden.“
6. Dem § 47a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2
dürfen personenbezogene Daten an die folgenden
Stellen übermitteln, soweit dies für die Verhinde-
rung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Zu-
ständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforder-
lich ist:
1. die Stellen, die für die Entscheidung über die
Teilnahme von Leistungserbringern an der Ver-
sorgung in der sozialen Pflegeversicherung so-
wie in der Hilfe zur Pflege zuständig sind,
2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung in
der sozialen Pflegeversicherung sowie in der
Hilfe zur Pflege zuständig sind,
3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leistun-
gen in der sozialen Pflegeversicherung sowie in
der Hilfe zur Pflege zuständig sind,
4. die Stellen, die nach Landesrecht für eine För-
derung nach § 9 zuständig sind,
5. den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
rung, den Prüfdienst des Verbandes der privaten
Krankenversicherung e. V. sowie die für Prüfauf-
träge nach § 114 bestellten Sachverständigen
und
6. die Behörden und berufsständischen Kammern,
die für Entscheidungen über die Erteilung, die
Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung
des Ruhens einer Erlaubnis zum Führen der Be-
rufsbezeichnung in den Pflegeberufen oder für
berufsrechtliche Verfahren zuständig sind.
Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von
dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck ver-
arbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt worden
sind. Die Stellen nach Satz 1 Nummer 4 dürfen per-
sonenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder an
sie übermittelt wurden, an die Einrichtungen nach
Absatz 1 Satz 2 übermitteln, soweit dies für die
Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten
im Gesundheitswesen durch die Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Die nach
Satz 3 übermittelten Daten dürfen von den Einrich-
tungen nach Absatz 1 Satz 2 nur zu dem Zweck
verarbeitet werden, zu dem sie ihnen übermittelt
worden sind.“
7. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen,
die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische
Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haus-
haltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind
die Vorschriften dieses Buches, die für Pflege-
dienste gelten, entsprechend anzuwenden, so-
weit keine davon abweichende Regelung be-
stimmt ist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der
verantwortlichen Pflegefachkraft eine ent-
sprechend qualifizierte, fachlich geeignete
und zuverlässige Fachkraft mit praktischer
Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei
Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (ver-
antwortliche Fachkraft) eingesetzt werden.“
bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 1
oder 2“ durch die Wörter „den Sätzen 1, 2
oder 3“ ersetzt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Anerkennungen als verantwortliche Fach-
kraft, die im Rahmen der Durchführung des
Modellvorhabens zur Erprobung von Leis-
tungen der häuslichen Betreuung durch Be-
treuungsdienste erfolgt sind, gelten fort.
Für die Anerkennung einer verantwortlichen
Fachkraft ist ferner ab dem 1. Juni 2021
ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiter-
bildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5
durchgeführt wurde.“
8. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a
sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der
Durchführung des Modellvorhabens zur Erpro-
bung von Leistungen der häuslichen Betreuung
durch Betreuungsdienste zu beachten.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Pflege-
einsätzen nach § 37 Abs. 3“ durch die Wörter
„Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3“ er-
setzt.
9. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:
„§ 112a
Übergangsregelung
zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten
(1) Bis zur Einführung des neuen Qualitäts-
systems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften
des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste
nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
beschließt bis zum 31. Juli 2019 unter Beteiligung
des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitäts-
management und die Qualitätssicherung für ambu-

lante Betreuungsdienste. Dabei sind die in dem
Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu
beachten. Die auf Bundesebene maßgeblichen Or-
ganisationen für die Wahrnehmung der Interessen
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und be-
hinderten Menschen wirken nach Maßgabe von
§ 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung
des Beschlusses mit.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
tungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflege-
berufe auf Bundesebene, den Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesar-
beitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der So-
zialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer
Änderung des Beschlusses zu beteiligen. Ihnen ist
innerhalb einer angemessenen Frist vor der Be-
schlussfassung und unter Übermittlung der hierfür
erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stel-
lungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in
die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien
einzubeziehen.
(4) Die Richtlinien sind durch das Bundesminis-
terium für Gesundheit zu genehmigen. Beanstan-
dungen des Bundesministeriums für Gesundheit
sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu be-
heben.
(5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungs-
diensten findet in der Übergangszeit bis zur Einfüh-
rung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Ab-
satz 4 Satz 2 Nummer 1 nicht statt.
(6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Spitzen-
verbandes Bund der Pflegekassen sind unverzüg-
lich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach
Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.“
10. In § 114a Absatz 3a Satz 8 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
11. In § 118 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
„18b,“ die Angabe „112a Absatz 2, §“ eingefügt.
12. Dem § 120 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu
berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leis-
tungen von mehreren Leistungserbringern in An-
spruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die
Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung
des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.“
13. § 125 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April
2019 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2b Satz 1 werden nach dem Wort
„Arzt“ die Wörter „oder Zahnarzt“ eingefügt.
2. In § 78 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „sowie die Bereitstellung von Arz-
neimitteln nach § 52b“ eingefügt.
Artikel 12
Änderung der
Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a wird vor dem
Komma am Ende ein Komma und werden die Wörter
„sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen
Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt“ eingefügt.
2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur An-
wendung bei Menschen bestimmt sind, durch den
Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf
den Abgabepreis des pharmazeutischen Unter-
nehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die
Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag
von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro er-
hoben werden.“
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „bei der Ab-
gabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die
Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag
von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro
je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu er-
heben“ eingefügt.
Artikel 12a
Änderung des
Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „und genutzt“ ge-
strichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 5 hat der Deutsche Apo-
thekerverband e. V. dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Anforderung zum Zwecke der
Entwicklung und Prüfung von Maßnahmen zur
Sicherstellung einer flächendeckenden Versor-
gung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch
öffentliche Apotheken geeignete Auswertungen
dieser ihm zur Anzahl abgegebener Packungen
verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel über-
mittelten Daten in einer Form zur Verfügung zu
stellen, die keine Rückschlüsse auf einzelne
Apotheken zulässt.“
2. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b er-
setzt:

„§ 20a
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung des
Beliehenen die Beleihung des Deutschen Apothe-
kerverbandes e. V. um weitere Aufgaben, die über
den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds
abzuwickeln sind, zu erweitern. Diese Aufgaben
müssen sich aus gesetzlichen Vorschriften oder
aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem
Deutschen Apothekerverband e. V. und den maß-
geblichen Spitzenorganisationen der Kostenträger
auf Bundesebene ergeben und die Honorierung
und die Erstattung von Kosten der Apotheken be-
treffen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch
den Beliehenen umfasst den Erlass und die Voll-
streckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte,
deren Rücknahme und Widerruf. Der Beliehene hat
die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Er-
füllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten.
(2) Der Beleihungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1
regelt das Nähere zu den Aufgaben und ihrer Wahr-
nehmung. Er kann insbesondere Abläufe festlegen,
Fristen bestimmen und den Beliehenen zur Sicher-
stellung der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach
den Sätzen 3 und 4 ermächtigen und verpflichten.
Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 haben
dem Beliehenen auf Anforderung die zur Begrün-
dung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs
oder die zur Abwicklung entsprechender Zahlungen
notwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu
machen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies für
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Be-
liehenen nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weite-
ren Aufgaben erforderlich ist. Solange notwendige
Nachweise nicht vorliegen oder Auskünfte nicht er-
teilt werden, können vorgesehene Zahlungen aus
dem Fonds ganz oder teilweise zurückbehalten wer-
den, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese
Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner
Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetz-
ten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(3) Auf die Wahrnehmung der nach Absatz 1
übertragenen Aufgaben findet § 18 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 2 und 3 Anwendung, § 18 Absatz 2 Satz 5
mit der Maßgabe, dass aufgenommene Darlehen bis
spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des
Beleihungsbescheides nach Absatz 1 Satz 1 zurück-
zuzahlen sind. Der Deutsche Apothekerverband e. V.
hat eine getrennte Rechnungslegung des nach
§ 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds und eine
getrennte Zuordnung der Verwaltungskosten für
die verschiedenen Aufgaben sicherzustellen. Wider-
spruch und Klage gegen die Festsetzungsbescheide
des Beliehenen haben keine aufschiebende Wir-
kung. Die bei dem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 er-
richteten Fonds zur Auszahlung des pauschalen Zu-
schusses nach § 20 vorhandenen Daten zu den In-
habern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2, zu den
Apothekenbetriebsstätten, zur Anzahl der abgege-
benen Packungen verschreibungspflichtiger Fertig-
arzneimittel zur Anwendung bei Menschen und
zur Abwicklung von Zahlungen dürfen durch den
Deutschen Apothekerverband e. V. auch in Abwei-
chung von § 19 Absatz 3 Satz 5 zur Erfüllung der ihm
nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufga-
ben verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung
dieser Aufgaben erforderlich ist.
§ 20b
Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den
Schaden zu ersetzen, der der Bundesrepublik
Deutschland durch eine rechtswidrige und vorsätzli-
che oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei
der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach
den §§ 18 bis 20a entsteht.“
Artikel 13
Änderung des
Transfusionsgesetzes
Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „medi-
zinischen“ die Wörter „und zahnmedizinischen“
eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bun-
deszahnärztekammer im Bereich der Zahnheil-
kunde entsprechend.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „medi-
zinischen“ die Wörter „und zahnmedizinischen“
eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stand“ die
Wörter „der Erkenntnisse“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Anhörung“ durch
das Wort „Erarbeitung“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bun-
deszahnärztekammer im Bereich der Zahnheil-
kunde entsprechend.“
3. In § 28 werden die Wörter „von der Bundeszahn-
ärztekammer festgestellten und in den Zahnärztli-
chen Mitteilungen veröffentlichten Standes der me-
dizinischen“ durch die Wörter „nach § 12a Absatz 3
in Verbindung mit Absatz 1 und 2 und nach § 18
Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 festge-
stellten allgemein anerkannten Standes der Erkennt-
nisse der zahnmedizinischen“ ersetzt.
4. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Übergangsregelung aus Anlass des
Terminservice- und Versorgungsgesetzes
Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3
und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer
festgestellten allgemein anerkannten Standes der
Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Be-
reich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bun-
desoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni

2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 14
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden ein Komma und das Wort
„Verordnungsermächtigung“ angefügt.
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach diesem Gesetz
oder der Bundespflegesatzverordnung“ durch die
Wörter „durch Gesetz oder auf Grund eines Ge-
setzes“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „den Präsidenten
des Bundessozialgerichts“ durch die Wörter „das
Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.
c) Satz 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird eine Vereinbarung nach Satz 8 ganz oder
teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der
Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zu-
stande, bestimmt das Bundesministerium für Ge-
sundheit durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die
Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen
und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-
glieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsfüh-
rung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung
der Gebühren und die Verteilung der Kosten. In
diesem Fall gelten die Bestimmungen der bis-
herigen Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der
Rechtsverordnung fort.“
Artikel 14a
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 8a Satz 1 werden nach dem Wort
„Pflegepersonal“ die Wörter „oder von Hebammen
und Entbindungspflegern“ eingefügt.
2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 4
und 5“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 14b
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach Ab-
satz 2“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit die von der Maßnahme betroffene
Person gegen einen anderen Kostenträger einen
Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder
einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendun-
gen für entsprechende Leistungen hätte, ist die-
ser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet.“
2. Dem § 20 Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Die zuständigen Behörden können mit den Maß-
nahmen nach Satz 1 Dritte beauftragen. Soweit die
von der Maßnahme betroffene Person gegen einen
anderen Kostenträger einen Anspruch auf entspre-
chende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Er-
stattung der Aufwendungen für entsprechende Leis-
tungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten
verpflichtet. Wenn Dritte nach Satz 2 beauftragt wur-
den, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung
dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen
sind.“
3. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Dritte“ wird durch die Wörter „ein
anderer Kostenträger“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Kosten für ärztliche Untersuchungen
nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Ab-
satz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2.“
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Soweit die betroffene Person oder ein anderer
Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist
oder solange dies noch nicht feststeht, können
die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffent-
lichen Mitteln bestritten werden. Die betroffene
Person oder der andere Kostenträger ist zur Er-
stattung der Kosten verpflichtet.“
Artikel 15
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c werden nach
dem Wort „Hälfte“ die Wörter „oder drei Viertel“
eingefügt.
2. § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner voll-
zeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens
25 Stunden wöchentlich in Form von Sprech-
stunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung

zu stehen. Ärzte, die an der fachärztlichen Ver-
sorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen und die
insbesondere den Arztgruppen der grundversor-
genden und wohnortnahen Patientenversorgung
angehören, müssen mindestens fünf Stunden
wöchentlich als offene Sprechstunden ohne vor-
herige Terminvereinbarung anbieten. Bei einem
reduzierten Versorgungsauftrag nach Absatz 2
gelten die in den Sätzen 2 und 3 festgelegten
Sprechstundenzeiten jeweils anteilig. Besuchs-
zeiten sind auf die Sprechstundenzeiten nach
Satz 2 anzurechnen. Die Einzelheiten zur ange-
messenen Anrechnung der Besuchszeiten nach
Satz 5 sowie zu den Arztgruppen, die offene
Sprechstunden anzubieten haben, sind bis zum
31. August 2019 im Bundesmantelvertrag nach
§ 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch zu regeln. Im Bundesmantelvertrag nach
§ 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch können auch Regelungen zur zeitlichen
Verteilung der Sprechstunden nach Satz 3 ge-
troffen werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Hälfte“ die Wörter „oder drei Viertel“ eingefügt
und wird nach der Angabe „Absatz 1“ die An-
gabe „Satz 1“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Kassenärztliche Vereinigung über-
prüft nach Maßgabe des § 95 Absatz 3 Satz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Ein-
haltung der in Absatz 1 genannten Mindest-
sprechstunden. Stellt sie fest, dass der Ver-
tragsarzt diese in mindestens zwei aufeinander-
folgenden Quartalen unterschritten hat, so hat
sie den betroffenen Arzt aufzufordern, umge-
hend die Anzahl seiner Sprechstunden entspre-
chend zu erhöhen oder seinen Versorgungsauf-
trag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Zulassungsausschuss gemäß Absatz 2 zu be-
schränken. Die Kassenärztliche Vereinigung hat
den Vertragsarzt dabei auf die Möglichkeit einer
Kürzung der Vergütung als Sanktionsmaßnahme
und eines Zulassungsentzugs gemäß § 95 Ab-
satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
hinzuweisen. Die Kassenärztliche Vereinigung
hat die Vergütung des Vertragsarztes zum
nächstmöglichen Zeitpunkt zu kürzen, wenn der
Vertragsarzt
1. keine rechtfertigenden Gründe für das Unter-
schreiten vortragen kann oder
2. der Aufforderung der Kassenärztlichen Ver-
einigung nach Satz 2 nicht innerhalb einer
von der Kassenärztlichen Vereinigung zu set-
zenden Frist nachkommt.
Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Ver-
tragsarzt über die Höhe der Kürzung zu unter-
richten. Bei wiederholtem oder fortgesetztem
Verstoß eines Vertragsarztes gegen die in Ab-
satz 1 Satz 2 oder Satz 4 genannte Pflicht hat
der Zulassungsausschuss die Zulassung abhän-
gig vom Umfang der Unterschreitung von Amts
wegen zu einem Viertel, hälftig oder vollständig
zu entziehen.“
3a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1
Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine
bestehende Praxis am ursprünglichen Vertrags-
arztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird.“
b) In dem bisherigen Satz 7 wird die Angabe
„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
c) In dem bisherigen Satz 9 wird die Angabe
„Satz 8“ durch die Angabe „Satz 9“ und die An-
gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
setzt.
4. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „oder hälftige
Ruhen“ durch die Wörter „Ruhen der Zulassung
oder das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels“ er-
setzt.
5. In § 27 Satz 1 werden die Wörter „oder hälftige
Entziehung“ durch die Wörter „Entziehung der Zu-
lassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines
Viertels“ ersetzt.
Artikel 15a
Änderung der
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
§ 24 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung
vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1
Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine be-
stehende Praxis am ursprünglichen Vertragszahn-
arztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird.“
2. In dem bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
3. In dem bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Satz 8“
durch die Angabe „Satz 9“ und die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
Artikel 15b
Änderung der
Ausschussmitglieder-Verordnung
Nach § 10 Satz 2 der Ausschussmitglieder-Verord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird
folgender Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vor-
sitzenden der Landesausschüsse.“
Artikel 16
Änderung des
Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,

2557), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „§ 46 Satz 1
und 2“ durch die Wörter „§ 46 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
2. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ver-
sorgungseinrichtung“ ein Komma und werden die
Wörter „Leistungen der Hinterbliebenenversorgung
nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
3. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2
bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und Num-
mer 43 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 13. Dezember
2018 in Kraft.
(3a) Artikel 1 Nummer 90 tritt am 1. Juli 2019 in
Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. August 2019 in
Kraft.
(4a) Artikel 1 Nummer 8a tritt am 1. Januar 2020 in
Kraft.
(4b) Artikel 1 Nummer 79 tritt am 26. Mai 2020 in
Kraft.
(4c) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2020 in
Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3 tritt am 1. Januar
2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Mai 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 646. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a75cc5ac9aacbca6….