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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 646

BGBl. 2019 I S. 646 · 260.077 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 646
                                             Gesetz
                         für schnellere Termine und bessere Versorgung
                        (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)
                                                  Vom 6. Mai 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                   Änderung des

          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2019
(BGBl. I S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

  1.   § 4 Absatz 6 wird aufgehoben.
  2.   § 5 wird wie folgt geändert:
       a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

          „Eine Anrechnung erfolgt nicht für

          1. ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeit-
             punkt des Wirksamwerdens der Adoption
             bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen
             Altersgrenzen erreicht hat, oder
          2. ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeit-
             punkt der Eheschließung mit dem Elternteil
             des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2
             vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat
             oder wenn das Kind vor Erreichen dieser
             Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen
             Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen
             wurde.“

       b) In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
          Nr. 6“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden
          Fassung“ ersetzt.
  3.   § 6 Absatz 8 wird aufgehoben.

  4.   § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.
  5.   § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
  6.   § 10 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach

          dem Wort „überschreitet;“ die Wörter „bei Ab-
          findungen, Entschädigungen oder ähnlichen
          Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die
          wegen der Beendigung eines Arbeitsverhält-

          nisses in Form nicht monatlich wiederkehren-
          der Leistungen gezahlt werden, wird das zu-
          letzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die
          der Auszahlung der Entlassungsentschädigung
          folgenden Monate bis zu dem Monat berück-
          sichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des

          Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlas-

          sungsentschädigung erreicht worden wäre;“

          eingefügt.

       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ab dem
              1. Juli 2011“ gestrichen.

       bb) In Nummer 4 werden die Wörter „behin-
           derte Menschen“ durch die Wörter „Men-
           schen mit Behinderungen“ und werden
           die Wörter „nach Nummer 1, 2 oder 3 ver-

           sichert war“ durch die Wörter „innerhalb

           der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2
           oder 3 familienversichert war oder die Fa-
           milienversicherung nur wegen einer Vor-
           rangversicherung nach Absatz 1 Satz 1
           Nummer 2 ausgeschlossen war“ ersetzt.

     c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort

        „unterhält“ die Wörter „oder in seinen Haus-
        halt aufgenommen hat“ eingefügt.
7.   § 13 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3a Satz 4 werden nach dem Wort
        „Gutachterverfahren“ die Wörter „gemäß § 87

        Absatz 1c“ eingefügt.
     b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „und
        fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ durch
        die Wörter „in Höhe von höchstens 5 Prozent“
        ersetzt.
8.   In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
     „Angestellte“ die Wörter „und Versorgungsemp-
     fänger“ eingefügt.

8a. § 20h wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „durch
        pauschale Zuschüsse und als Projektförde-
        rung“ durch die Wörter „als Pauschal- und
        Projektförderung“ ersetzt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 wird die Angabe „50“ durch
           die Angabe „70“ und werden die Wörter
           „kassenartübergreifende Gemeinschafts-
           förderung“ durch die Wörter „die kassen-
           artübergreifende Pauschalförderung“ er-
           setzt.
       bb) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das
           Wort „Gemeinschaftsförderung“ durch das

           Wort „Pauschalförderung“ ersetzt.

8b. § 20i wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 20i

                      Schutzimpfungen
                  und andere Maßnahmen
                der spezifischen Prophylaxe“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende

           ein Komma und die Wörter „dies gilt un-

           abhängig davon, ob sie auch entspre-

           chende Ansprüche gegen andere Kosten-
           träger haben“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „beruflich be-
           dingt oder im Rahmen der Ausbildung
BGBl. 2019, Seite 647 — Originalseite als Abbildung
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            vorgeschrieben ist“ durch die Wörter „be-
            ruflich oder durch eine Ausbildung be-
            dingt ist“ ersetzt.

        cc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das
            Wort „zwei“ ersetzt.
        dd) In Satz 7 wird das Wort „Impfausweis-
            vordruckes“ durch die Wörter „Impfaus-
            weises nach § 22 des Infektionsschutz-
            gesetzes“ ersetzt.

      c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schutz-
         impfungen“ die Wörter „und andere Maßnah-
         men der spezifischen Prophylaxe“ eingefügt.
      d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 be-
        steht auch unter den Voraussetzungen einer
        Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 4 Satz 1
        des Infektionsschutzgesetzes.“

 9.   Nach § 20i wird folgender § 20j eingefügt:

                           „§ 20j

                 Präexpositionsprophylaxe
         (1) Versicherte mit einem substantiellen HIV-
      Infektionsrisiko, die das 16. Lebensjahr vollendet
      haben, haben Anspruch auf

      1. ärztliche Beratung über Fragen der medika-
         mentösen Präexpositionsprophylaxe zur Ver-
         hütung einer Ansteckung mit HIV sowie

      2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für
         die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe
         zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.
         (2) Das Nähere zum Kreis der Anspruchsbe-
      rechtigten und zu den Voraussetzungen für die
      Ausführung der Leistungen vereinbaren die Kas-
      senärztliche Bundesvereinigung und der Spitzen-
      verband Bund der Krankenkassen bis zum
      31. Juli 2019 mit Wirkung zum 1. September
      2019 als Bestandteil der Bundesmantelverträge.

         (3) Auf Grundlage der Vereinbarung nach Ab-
      satz 2 hat der Bewertungsausschuss den ein-
      heitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
      tungen zu überprüfen und spätestens innerhalb
      eines Monats nach Abschluss dieser Vereinba-
      rung anzupassen.
         (4) Versicherte nach Absatz 1 haben nach Be-
      ratung Anspruch auf Versorgung mit verschrei-
      bungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositions-
      prophylaxe.

         (5) Das Bundesministerium für Gesundheit
      evaluiert die Wirkungen der ärztlichen Verord-
      nung der Präexpositionsprophylaxe auf das In-
      fektionsgeschehen im Bereich sexuell übertrag-
      barer Krankheiten bis Ende 2020 nach allgemein
      anerkannten wissenschaftlichen Standards.“
10.   § 27a wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
         gefügt:

            „(4) Versicherte haben Anspruch auf Kryo-
         konservierung von Ei- oder Samenzellen oder
         von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehö-
         rigen medizinischen Maßnahmen, wenn die
         Kryokonservierung wegen einer Erkrankung
         und deren Behandlung mit einer keimzell-
         schädigenden Therapie medizinisch notwen-
         dig erscheint, um spätere medizinische Maß-
         nahmen zur Herbeiführung einer Schwanger-
         schaft nach Absatz 1 vornehmen zu können.
         Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entspre-
         chend.“
      b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
         Wörter „nach Absatz 1“ werden durch die
         Wörter „nach den Absätzen 1 und 4“ ersetzt.
10a. § 27b Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.

11.   In § 28 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „bis
      zum 30. Juni 2012“ gestrichen.
12.   Dem § 29 werden die folgenden Absätze 5 bis 8
      angefügt:

         „(5) Wählen Versicherte im Fall von kiefer-
      orthopädischen Behandlungen Leistungen, die
      den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für
      zahnärztliche Leistungen abgebildeten kiefer-
      orthopädischen Leistungen vergleichbar sind
      und sich lediglich in der Durchführungsart oder
      durch die eingesetzten Behandlungsmittel unter-
      scheiden (Mehrleistungen), haben die Versicher-
      ten die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistun-
      gen entstehen, selbst zu tragen. In diesem Fall ist
      von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der
      zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung
      die vergleichbare im einheitlichen Bewertungs-
      maßstab für zahnärztliche Leistungen abgebil-
      dete kieferorthopädische Leistung als Sachleis-
      tung abzurechnen. Die Absätze 2 und 3 gelten
      entsprechend.
         (6) Der Bewertungsausschuss für die zahn-
      ärztlichen Leistungen beschließt bis spätestens
      zum 31. Dezember 2022 einen Katalog von Leis-
      tungen, die als Mehrleistungen vereinbart und
      abgerechnet werden können. Er kann solche
      nicht im Bewertungsmaßstab enthaltenen kiefer-
      orthopädischen Leistungen benennen, die nicht
      als Mehrleistungen anzusehen sind (Zusatzleis-
      tungen). Sofern es zur Abgrenzung zwischen
      Mehrleistungen und den im einheitlichen Bewer-
      tungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen
      Leistungen erforderlich ist, konkretisiert der Be-
      wertungsausschuss die im einheitlichen Bewer-
      tungsmaßstab abgebildete kieferorthopädische
      Leistung.
         (7) Werden im Rahmen einer kieferorthopädi-
      schen Behandlung neben kieferorthopädischen
      Leistungen, die im einheitlichen Bewertungs-
      maßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildet
      sind, Mehrleistungen oder Zusatzleistungen er-
      bracht, ist der Versicherte vor Beginn der Be-
      handlung vom behandelnden Zahnarzt über die
      in Betracht kommenden Behandlungsalternativen
      mündlich aufzuklären und ist eine schriftliche
      oder elektronische Vereinbarung zwischen dem
      Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen, in der
      die von der Krankenkasse zu tragenden Kosten-
BGBl. 2019, Seite 648 — Originalseite als Abbildung
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      anteile und die vom Versicherten zu tragenden
      Kostenanteile aufgeschlüsselt nach Leistungen
      gegenübergestellt werden. Hiermit ist eine
      schriftliche oder elektronische Erklärung des
      Versicherten zu verknüpfen, dass er über die in
      Betracht kommenden Behandlungsalternativen
      einschließlich einer zuzahlungsfreien Behand-
      lung auf der Grundlage des einheitlichen Bewer-
      tungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen auf-
      geklärt worden ist. Die Bundesmantelvertrags-
      partner vereinbaren für die schriftliche Vereinba-
      rung nach Satz 1 und für die Erklärung des Ver-
      sicherten nach Satz 2 verbindliche Formular-
      vordrucke und bestimmen den Zeitpunkt, ab
      dem diese verbindlich zu verwenden sind.

         (8) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
      überprüfen anlassbezogen die Einhaltung der In-
      formations- und Aufklärungspflichten aus Ab-
      satz 7 Satz 1. Der behandelnde Zahnarzt ist ver-
      pflichtet, der zuständigen Kassenzahnärztlichen
      Vereinigung auf Verlangen die Vereinbarung
      nach Absatz 7 Satz 1 und die Erklärung nach
      Absatz 7 Satz 2 vorzulegen. Soweit es zur Nach-
      vollziehbarkeit der vereinbarten Mehr- und Zu-
      satzkosten erforderlich ist, kann die zuständige
      Kassenzahnärztliche Vereinigung auch behand-
      lungs- und rechnungsbegründende Unterlagen
      von dem behandelnden Zahnarzt anfordern. Der
      behandelnde Zahnarzt ist in diesem Fall zur
      Übermittlung der behandlungs- und rechnungs-
      begründenden Unterlagen verpflichtet, wenn der
      Versicherte ihm gegenüber in die Übermittlung

      schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Die

      Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen die

      in der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und
      der Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 enthaltenen
      Daten sowie die Daten, die in den ihnen übermit-
      telten behandlungs- und rechnungsbegründen-
      den Unterlagen enthalten sind, nur verarbeiten,
      soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforder-
      lich ist.“

12a. § 31 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 35,
         126 und 127 gelten entsprechend“ durch die

         Wörter „§ 35 und die §§ 126 und 127 in der

         bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gel-

         ten entsprechend“ ersetzt.

      b) In Absatz 5 Satz 6 werden nach der Angabe
         „§§ 126 und 127“ die Wörter „in der bis zum

         10. Mai 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.

13.   In § 31a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab
      dem 1. Oktober 2016“ gestrichen.

13a. § 32 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „bis
         zum 30. Juni 2016“ gestrichen.

      b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
         gefügt:

           „(1b) Verordnungen, die über die in der
         Richtlinie des Gemeinsamen Bundesaus-
         schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-

        mer 6 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1
        Nummer 3 geregelte orientierende Behand-
        lungsmenge hinausgehen, bedürfen keiner
        Genehmigung durch die Krankenkasse.“
14.   § 33 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden
         Sätze eingefügt:
        „Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfs-
        mittel, die eine dritte Person durch einen
        Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichver-
        letzungen schützen, wenn der Versicherte
        selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels
        in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit
        der dritten Person bedarf, bei der durch mög-
        liche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr
        besteht oder angenommen werden kann. Zu
        diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blut-
        entnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame
        Bundesausschuss bestimmt in seiner Richt-
        linie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
        bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei
        denen eine erhöhte Infektionsgefährdung an-
        genommen werden kann.“

      b) Absatz 6 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
      c) In Absatz 9 wird die Angabe „Satz 5“ durch
         die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
15.   § 35a wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 35a

                   Bewertung des Nutzens

                 von Arzneimitteln mit neuen

           Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung“.

      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
        „Innerhalb eines Monats nach der Beschluss-
        fassung veröffentlicht die Geschäftsstelle des
        Gemeinsamen Bundesausschusses zur In-
        formation der Öffentlichkeit zudem den Be-
        schluss und die tragenden Gründe in engli-
        scher Sprache auf der Internetseite des Ge-

        meinsamen Bundesausschusses.“
      c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „und den An-

            forderungen der Rechtsverordnung nach

            § 73 Absatz 9 Satz 2 genügt“ gestrichen.

        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
            fügt:

            „Das Bundesministerium für Gesundheit

            wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
            ohne Zustimmung des Bundesrates wei-
            tere Vorgaben zur Veröffentlichung der
            Beschlüsse nach Satz 1 zu regeln.“
        cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe
            „§ 73 Absatz 9“ gestrichen.
        dd) Der neue Satz 4 wird durch folgenden
            Satz ersetzt:

            „Vor der erstmaligen Beschlussfassung
            nach Satz 3 findet § 92 Absatz 3a mit
            der Maßgabe entsprechende Anwendung,
            dass auch den für die Wahrnehmung der
            Interessen der Industrie maßgeblichen
BGBl. 2019, Seite 649 — Originalseite als Abbildung
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            Bundesverbänden aus dem Bereich der
            Informationstechnologie im Gesundheits-
            wesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
            geben ist.“
        ee) In dem neuen Satz 5 wird jeweils die An-
            gabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“
            ersetzt.
16.   In § 37b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
      „erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und da-
      nach“ gestrichen.

17.   § 39 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
      a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
        „Das Entlassmanagement umfasst alle Leis-
        tungen, die für die Versorgung nach Kranken-
        hausbehandlung erforderlich sind, insbeson-
        dere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c
        sowie alle dafür erforderlichen Leistungen
        nach dem Elften Buch.“

      b) In dem neuen Satz 7 wird nach der Angabe „6“

         die Angabe „und 12“ eingefügt.

      c) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „6 und 7“

         durch die Angabe „6, 7 und 12“ ersetzt.

      d) Der neue Satz 10 wird durch die folgenden
         Sätze ersetzt:
        „Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1
        bis 7, insbesondere zur Zusammenarbeit der
        Leistungserbringer mit den Krankenkassen,
        regeln der Spitzenverband Bund der Kranken-
        kassen auch als Spitzenverband Bund der
        Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundes-
        vereinigung und die Deutsche Krankenhaus-
        gesellschaft unter Berücksichtigung der Richt-
        linien des Gemeinsamen Bundesausschusses
        in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmen-
        vertrag ganz oder teilweise beendet und
        kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein
        neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet
        das sektorenübergreifende Schiedsgremium
        auf Bundesebene gemäß § 89a.“

18.   § 39a wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 8 werden die Wörter „spätes-
         tens bis zum 31. Dezember 2016 und danach“
         gestrichen.

      b) In Absatz 2 Satz 11 werden die Wörter „spätes-
         tens bis zum 31. Dezember 2016 und danach“
         gestrichen.
19.   In § 39b Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
      „erstmals bis zum 30. Juni 2016“ gestrichen.
19a. § 39c Satz 4 wird aufgehoben.
20.   § 40 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 6 wird das Semikolon und werden
            die Wörter „bei Anrufung des Bundes-
            schiedsamtes entsprechend § 118a Ab-
            satz 2 Satz 2 ist das Bundesschiedsamt
            anstelle der Vertreter der Deutschen Kran-
            kenhausgesellschaft um Vertreter der für
            die Erbringung von Leistungen zur medizi-
            nischen Rehabilitation maßgeblichen Ver-
            bände auf Bundesebene zu erweitern“
            gestrichen.

         bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
             „Kommt der Rahmenvertrag ganz oder
             teilweise nicht zustande oder wird der
             Rahmenvertrag ganz oder teilweise be-
             endet und kommt bis zum Ablauf des Ver-
             trages kein neuer Rahmenvertrag zustande,
             entscheidet das sektorenübergreifende
             Schiedsgremium auf Bundesebene ge-
             mäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei.
             Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1
             und 4 besteht das sektorenübergreifende
             Schiedsgremium auf Bundesebene in die-
             sem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte,
             der Krankenkassen und der zertifizierten
             Rehabilitationseinrichtungen sowie einem
             unparteiischen Vorsitzenden und einem
             weiteren unparteiischen Mitglied. Die Ver-
             treter und Stellvertreter der zertifizierten
             Rehabilitationseinrichtungen werden durch
             die für die Erbringer von Leistungen zur

             medizinischen Rehabilitation maßgeblichen

             Verbände auf Bundesebene bestellt.“

      b) Absatz 3 Satz 10 wird aufgehoben.

21.   § 44 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „so-
             weit“ durch das Wort „sofern“ ersetzt
             und werden vor dem Komma am Ende
             die Wörter „oder sofern sie hauptberuflich
             selbständig erwerbstätig sind und eine
             Wahlerklärung nach Nummer 2 abgege-
             ben haben“ eingefügt.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:
             „Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung
             nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeit-
             punkt einer bestehenden Arbeitsunfähig-
             keit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu
             dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeits-
             unfähigkeit folgt.“

      b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

22.   Nach § 46 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

      „Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192
      Absatz 1 Nummer 2 vom Bestand des Anspruchs
      auf Krankengeld abhängig ist, bleibt der An-
      spruch auf Krankengeld auch dann bestehen,
      wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen der-
      selben Krankheit nicht am nächsten Werktag im
      Sinne von Satz 2, aber spätestens innerhalb eines
      Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende
      der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.“
22a. § 47b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
23.   Dem § 48 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Ver-
      letztengeld nach dem Siebten Buch.“
24.   § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

      b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
         „8. solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit
             wegen derselben Krankheit nach § 46
             Satz 3 ärztlich festgestellt wurde.“
BGBl. 2019, Seite 650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 650
25.   § 50 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma
         und das Wort „Erwerbsunfähigkeit“ gestrichen.
      b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Komma und
         das Wort „Berufsunfähigkeit“ gestrichen.
26.   § 51 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
         gefügt:

           „(1a) Beziehen Versicherte eine Teilrente

        wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenver-

        sicherung und ist absehbar, dass die Hinzu-

        verdienstgrenze nach § 34 Absatz 2 des

        Sechsten Buches nicht überschritten wird,

        so kann die Krankenkasse eine Frist von vier

        Wochen setzen, innerhalb derer die Ver-

        sicherten einen Antrag nach § 34 Absatz 3e

        des Sechsten Buches zu stellen haben.“

      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Ergibt sich im Falle des Absatzes 1a, dass
        die Hinzuverdienstgrenze nach Feststellung
        des Rentenversicherungsträgers überschritten
        wird, besteht abweichend von Satz 1 rück-
        wirkend ein Anspruch auf Krankengeld ab
        Ablauf der Frist.“
27.   § 53 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze
         angefügt:
        „Für Versicherte, die an einer hausarzt-
        zentrierten Versorgung nach § 73b teilneh-
        men, hat die Krankenkasse Prämienzahlun-
        gen oder Zuzahlungsermäßigungen vorzuse-
        hen, wenn die zu erwartenden Einsparungen
        und Effizienzsteigerungen die zu erwartenden
        Aufwendungen für den Wahltarif übersteigen.
        Die Aufwendungen für Zuzahlungsermäßigun-
        gen und Prämienzahlungen müssen in diesem
        Fall mindestens die Hälfte des Differenz-
        betrags betragen, um den die Einsparungen
        und Effizienzsteigerungen die sonstigen Auf-
        wendungen für den Wahltarif übersteigen. Die
        Berechnung der zu erwartenden Einsparun-
        gen, Effizienzsteigerungen und Aufwendun-
        gen nach Satz 3 hat die jeweilige Kranken-

        kasse ihrer Aufsichtsbehörde vorzulegen.

        Werden keine Effizienzsteigerungen erwartet,
        die die Aufwendungen übersteigen, ist dies
        gesondert zu begründen.“
      b) Absatz 5 wird aufgehoben.

      c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „nach

         den Absätzen 2, 4 und 5“ durch die Wörter

         „nach den Absätzen 2 und 4“ ersetzt.

28.   § 57 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:

        „Kommt eine Vereinbarung nicht zustande
        oder kündigt eine Vereinbarungspartei die
        Vereinbarung und kommt bis zum Ablauf der
        Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung
        zustande, setzt das Schiedsamt nach § 89
        den Vertragsinhalt fest. Die Festsetzungs-
        fristen nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die

        Festsetzungen nach den Sätzen 2 bis 4 be-
        tragen zwei Monate.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch
            die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
        bb) Satz 8 wird durch die folgenden Sätze er-
            setzt:

            „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1
            nicht zustande oder kündigt eine Ver-

            einbarungspartei die Vereinbarung und

            kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungs-

            zeit keine neue Vereinbarung zustande,

            setzt das Schiedsamt nach § 89 den Ver-

            tragsinhalt fest. Die Festsetzungsfristen

            nach § 89 Absatz 3, 4 und 9 für die Fest-

            setzungen nach Satz 1 betragen einen

            Monat.“

28a. § 63 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3b Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

      b) Nach Absatz 3c wird folgender Absatz 3d ein-
         gefügt:
           „(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die
        nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bun-
        desausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2
        Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbeding-
        ter Schädigungen nur verordnungsfähig sind,
        wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter
        Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei
        anderen ursächlichen Grunderkrankungen Ge-
        genstand von Modellvorhaben nach Absatz 2
        sein.“
29.   § 64a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
        „Sofern keine Einigung über die Durchführung
        eines Modellvorhabens erzielt wird, kann jede
        Vertragspartei das Schiedsgremium nach den
        Sätzen 2 und 3 zur Festsetzung des Inhalts
        einer Vereinbarung nach Absatz 1 anrufen.
        Das Schiedsgremium wird von den in Absatz 1
        Satz 1 genannten Beteiligten gebildet. § 89a
        Absatz 3 bis 10 sowie die Rechtsverordnung
        nach § 89a Absatz 11 gelten entsprechend.“

      b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufge-

         hoben.

30.   § 64c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Sofern keine Einigung über die Durch-
      führung eines Modellvorhabens nach Absatz 1
      erzielt wird, kann jede Vertragspartei das zustän-

      dige sektorenübergreifende Schiedsgremium ge-

      mäß § 89a anrufen. Die Anrufung des Schieds-

      gremiums soll unterbleiben, wenn in einer an-
      deren Kassenärztlichen Vereinigung bereits ein
      Modellvorhaben nach Absatz 1 vereinbart wurde,
      keine überbezirkliche Versorgung besteht oder
      eine Durchführung eines Modellvorhabens in
      mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen aus
      wissenschaftlichen Gründen nicht erforderlich
      ist.“

30a. § 64d wird aufgehoben.
31.   § 65c wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 651
      a) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „eines
         Jahres“ durch die Wörter „von drei Jahren“
         ersetzt.

      b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 5 werden die Wörter „bis zum
            31. Dezember 2013“ gestrichen.
        bb) Die Sätze 8 bis 12 werden durch folgen-
            den Satz ersetzt:

            „Wird eine Vereinbarung nach Satz 5 ganz
            oder teilweise beendet und kommt bis
            zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine
            neue Vereinbarung zustande, entscheidet
            das sektorenübergreifende Schiedsgre-
            mium auf Bundesebene gemäß § 89a.“
32.   § 67 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Zur Verbesserung der Qualität und Wirt-

      schaftlichkeit der Versorgung soll die Kommuni-

      kation sowie der Daten- und Informationsfluss

      unter den Leistungserbringern, zwischen den

      Krankenkassen und Leistungserbringern sowie

      im Verhältnis von Krankenkassen und Leistungs-

      erbringern zu den Versicherten durch vernetzte

      digitale Anwendungen und Dienste ausgebaut

      werden, insbesondere zur

      1. elektronischen und maschinell verwertbaren
         Übermittlung von Befunden, Diagnosen, Thera-
         pieempfehlungen, Behandlungsberichten und
         Unterlagen in Genehmigungsverfahren,

      2. Förderung der aktiven und informierten Mit-
         wirkung der Versicherten am Behandlungs-
         und Rehabilitationsprozess sowie
      3. Unterstützung der Versicherten bei einer ge-
         sundheitsbewussten Lebensführung.“

33.   § 73 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vor dem

         Komma am Ende die Wörter „einschließlich

         der Vermittlung eines aus medizinischen
         Gründen dringend erforderlichen Behand-
         lungstermins bei einem an der fachärztlichen
         Versorgung teilnehmenden Leistungserbrin-
         ger“ eingefügt.
      b) In Absatz 1a Satz 1, 3, 4 und 5 wird jeweils
         das Wort „Kinderärzte“ durch die Wörter
         „Kinder- und Jugendärzte“ ersetzt.
      c) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:

           „(1b) Die einen Versicherten behandelnden
        Leistungserbringer sind verpflichtet, den Ver-
        sicherten nach dem von ihm gewählten Haus-
        arzt zu fragen; sie sind verpflichtet, die den
        Versicherten betreffenden Behandlungsdaten
        und Befunde mit dessen Zustimmung zum
        Zwecke der bei dem Hausarzt durchzuführen-
        den Dokumentation und der weiteren Be-

        handlung zu übermitteln. Der Hausarzt ist mit
        Zustimmung des Versicherten verpflichtet, die
        für die Behandlung erforderlichen Daten und
        Befunde an die den Versicherten behandeln-
        den Leistungserbringer zu übermitteln. Bei
        einem Hausarztwechsel ist der bisherige
        Hausarzt mit Zustimmung des Versicherten
        verpflichtet, dem neuen Hausarzt die bei ihm

        über den Versicherten gespeicherten Unter-
        lagen vollständig zu übermitteln.“

      d) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „und zur
         Veröffentlichung der Beschlüsse nach § 35a
         Absatz 3a“ gestrichen.
      e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach den Wörtern
         „besondere Verordnungsbedarfe nach § 106b
         Absatz 2 Satz 4“ die Wörter „sowie die sich
         aus den Verträgen nach § 125a ergebenden
         Besonderheiten“ eingefügt.

      f) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
           „(11) Stellt ein Vertragsarzt bei einem Ver-
        sicherten eine Diagnose nach § 125a und die
        Indikation für ein Heilmittel, sind Auswahl und
        Dauer der Therapie sowie die Frequenz der
        Behandlungseinheiten vom Heilmittelerbrin-

        ger festzulegen. In medizinisch begründeten

        Fällen kann der Vertragsarzt auch bei Vor-

        liegen einer Diagnose nach § 125a selbst über

        die Auswahl und Dauer der Therapie sowie

        die Frequenz der Behandlungseinheiten ent-

        scheiden. Die Vertragsärzte sollen zum Be-

        ginn des auf den rechtskräftigen Abschluss

        des Vertrages nach § 125a folgenden Quar-

        tals, frühestens jedoch nach sechs Wochen,
        nach den Regelungen dieses Absatzes ver-
        ordnen.“

34.   § 73b wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
            lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
            fügt und wird das Wort „Kinderarztes“
            durch die Wörter „Kinder- und Jugend-
            arztes“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „in Textform“

            durch die Wörter „schriftlich, elektronisch“

            ersetzt.

        cc) In Satz 5 werden die Wörter „in Textform“
            durch die Wörter „schriftlich oder elektro-
            nisch“ ersetzt.
      b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „ 20d“
         durch die Angabe „ 20i“ ersetzt.
      c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
         gefügt:

           „(5a) Kündigt die Krankenkasse einen Ver-
        trag nach Absatz 4 und kommt bis zum Ablauf
        dieses Vertrages kein neuer Vertrag zustande,
        gelten die Bestimmungen des bisherigen Ver-
        trages vorläufig bis zum Zustandekommen
        eines neuen Vertrages weiter. Dies gilt nicht
        bei einer außerordentlichen Kündigung nach
        § 71 Absatz 6 Satz 3.“

35.   Dem § 74 werden die folgenden Sätze angefügt:

      „Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähig-
      keit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststel-
      lung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheini-
      gung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der
      Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen
      Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November
      2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststel-
BGBl. 2019, Seite 652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 652
      lung über eine stufenweise Wiedereingliederung
      nach Satz 2 fest.“
36.   § 75 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

        aa)   In Satz 1 wird das Wort „fachärztlichen“
              durch das Wort „vertragsärztlichen“ er-
              setzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
              „Hierzu informieren die Kassenärztlichen
              Vereinigungen die Versicherten im Inter-
              net in geeigneter Weise bundesweit ein-
              heitlich über die Sprechstundenzeiten
              der Vertragsärzte und über die Zugangs-
              möglichkeiten von Menschen mit Behin-
              derungen zur Versorgung (Barrierefrei-
              heit) und richten Terminservicestellen
              ein, die spätestens zum 1. Januar 2020
              für 24 Stunden täglich an sieben Tagen
              in der Woche unter einer bundesweit ein-
              heitlichen Telefonnummer erreichbar sein
              müssen; die Terminservicestellen können
              in Kooperation mit den Landesverbän-
              den der Krankenkassen und den Ersatz-
              kassen betrieben werden und mit den
              Rettungsleitstellen der Länder kooperie-
              ren.“

        cc)   Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
              ersetzt:
              „Die Terminservicestelle hat
              1. Versicherten innerhalb einer Woche
                 einen Behandlungstermin bei einem
                 Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1
                 Satz 1 zu vermitteln,
              2. Versicherte bei der Suche nach einem
                 Hausarzt zu unterstützen, den sie
                 nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen
                 möchten, und
              3. Versicherten spätestens zum 1. Januar
                 2020 in Akutfällen auf der Grundlage
                 eines bundesweit einheitlichen, stan-
                 dardisierten Ersteinschätzungsverfah-
                 rens eine unmittelbare ärztliche Ver-
                 sorgung in der medizinisch gebote-
                 nen Versorgungsebene zu vermitteln.

              Für die Vermittlung von Behandlungs-
              terminen bei einem Facharzt muss mit
              Ausnahme von Behandlungsterminen
              bei einem Augenarzt oder einem Frauen-
              arzt und mit Ausnahme der Vermittlung
              in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 3 eine
              Überweisung vorliegen; eine Überwei-
              sung muss auch in den Fällen des Sat-
              zes 11 Nummer 2 vorliegen.“

        dd) In dem bisherigen Satz 4 werden die
            Wörter „den zu vermittelnden“ durch
            das Wort „einen“ ersetzt.

        ee)   In dem bisherigen Satz 5 wird das Wort
              „Facharzt“ durch das Wort „Arzt“ er-
              setzt.
        ff)   In dem bisherigen Satz 6 wird die An-
              gabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“
              ersetzt und werden die Wörter „die

      Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter „Satz 3
      Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6“ er-
      setzt.
gg) In dem bisherigen Satz 7 wird die An-
    gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“
    ersetzt, wird nach dem Wort „Routine-
    untersuchungen“ ein Komma und wer-
    den die Wörter „sofern es sich nicht um
    termingebundene Gesundheitsuntersu-
    chungen für Kinder handelt,“ eingefügt.
hh) In dem bisherigen Satz 9 wird die An-
    gabe „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 8“
    ersetzt.
ii)   Der bisherige Satz 10 wird folgt geän-
      dert:

      aaa) Die Wörter „bis zum 23. Oktober
           2015“ werden gestrichen.
      bbb) Nach Nummer 1 wird folgende
           Nummer 2 eingefügt:
           „2. zu den Fällen, in denen es für
               die Vermittlung von einem
               Behandlungstermin bei einem
               Haus- oder einem Kinder- und
               Jugendarzt einer Überweisung
               bedarf,“.

      ccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-
           mer 3 und die Angabe „Satz 5“
           wird durch die Angabe „Satz 6“
           ersetzt.
      ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
           mer 4 und die Angabe „Satz 7“
           wird durch die Angabe „Satz 8“
           ersetzt.
      eee) Die bisherige Nummer 4 wird Num-
           mer 5.
jj)   In dem bisherigen Satz 12 werden die
      Wörter „Sätze 2 bis 11“ durch die Wörter
      „Sätze 2 bis 12“ ersetzt.
kk)   Der bisherige Satz 13 wird durch die fol-
      genden Sätze ersetzt:

      „Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3
      gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 so-
      wie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der
      Vermittlung eines Termins für ein Erstge-
      spräch im Rahmen der psychotherapeu-
      tischen Sprechstunden und hinsichtlich
      der sich aus der Abklärung ergeben-
      den zeitnah erforderlichen Behandlungs-
      termine; einer Überweisung bedarf es
      nicht. Die Wartezeit auf eine psycho-
      therapeutische Akutbehandlung darf zwei
      Wochen nicht überschreiten.“

ll)   Der bisherige Satz 14 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
      unterstützt die Kassenärztlichen Vereini-
      gungen durch das Angebot einer Struk-
      tur für ein elektronisch gestütztes Warte-
      zeitenmanagement und für ein elektro-
      nisch gestütztes Dispositionsmanage-
      ment bei der Terminvermittlung; sie hat
      ein elektronisches Programm zur Verfü-
BGBl. 2019, Seite 653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 653
              gung zu stellen, mit dem die Versicher-
              ten auf die Internetseite der zuständi-
              gen Kassenärztlichen Vereinigung ge-
              leitet werden, um sich über die Sprech-
              stundenzeiten der Ärzte informieren zu
              können.“

        mm) Nach dem bisherigen Satz 14 wird fol-
            gender Satz eingefügt:
              „Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-
              nen darüber hinaus zur Erfüllung ihrer
              Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digi-
              tale Angebote bereitstellen.“
        nn) In dem bisherigen Satz 15 wird das Wort
            „Facharztterminen“ durch das Wort „Arzt-
            terminen“ ersetzt.
        oo) Folgender Satz wird angefügt:
              „Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der
              Terminservicestelle freie Termine zu
              melden.“
      b) In Absatz 3c Satz 5 werden die Wörter „§ 89
         Abs. 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 134a
         Absatz 4 Satz 5 und 6“ ersetzt.

      c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort
                 „aufzustellen“ das Wort „und“ durch
                 ein Komma ersetzt.

            bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Not-

                 dienstnummer“ durch die Wörter
                 „Telefonnummer nach Absatz 1a
                 Satz 2“ ersetzt und wird der Punkt
                 am Ende durch ein Komma ersetzt.
            ccc) Die folgenden Nummern 5 und 6
                 werden angefügt:
                  „5. Richtlinien für ein digitales Ange-
                      bot zur Vermittlung von Behand-
                      lungsterminen nach Absatz 1a
                      Satz 3 Nummer 1 sowie zur
                      Vermittlung einer unmittelbaren
                      ärztlichen Versorgung in Akutfäl-
                      len nach Absatz 1a Satz 3 Num-
                      mer 3 und für ein Angebot eines
                      elektronisch gestützten Disposi-
                      tionsmanagements aufzustellen
                      und
                  6. Richtlinien für ein bundes-
                     weit einheitliches, standardisier-
                     tes Ersteinschätzungsverfahren
                     aufzustellen, auf dessen Grund-
                     lage die Vermittlung in Akutfällen
                     nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3
                     erfolgt.“

        bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4
            und 5 müssen auch sicherstellen, dass
            die von Vertragsärzten in Umsetzung der
            Richtlinienvorgaben genutzten elektroni-
            schen Programme von der Kassenärztli-
            chen Bundesvereinigung zugelassen sind.“

37.   § 75a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis zum
            23. Oktober 2015“ gestrichen.
        bb) Folgender Satz wird angefügt:

            „Wird eine Vereinbarung ganz oder teil-
            weise beendet und kommt bis zum Ablauf
            der Vereinbarungszeit keine neue Ver-
            einbarung zustande, entscheidet das sek-
            torenübergreifende Schiedsgremium auf
            Bundesebene gemäß § 89a.“
      b) In Absatz 7 Nummer 3 werden vor dem Wort
         „bereitgestellt“ die Wörter „und für die Quali-
         fizierung von Weiterbildern“ eingefügt.
      c) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „1 000“
         durch die Angabe „2 000“ ersetzt und werden
         vor dem Punkt am Ende die Wörter „und es ist
         eine Förderung der Weiterbildung von Kinder-
         und Jugendärzten vorzusehen“ eingefügt.
38.   In § 76 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“
      durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt, wird vor dem
      Punkt am Ende ein Semikolon und werden die
      Wörter „dies gilt auch, wenn die Terminservice-
      stelle Versicherte in den Fällen des § 75 Ab-
      satz 1a Satz 3 Nummer 3 in eine Notfallambulanz

      vermittelt“ eingefügt.

39.   In § 77 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 105
      Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 105 Ab-
      satz 1a“ ersetzt.

40.   § 79 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Für die Mitglieder der Vertreterversammlung
        gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.“
      b) Absatz 4 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
        „Die Höhe der jährlichen Vergütungen der ein-
        zelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller
        Nebenleistungen sowie sämtliche Versor-
        gungsregelungen sind betragsmäßig in einer
        Übersicht jährlich am 1. März im Bundes-
        anzeiger und gleichzeitig getrennt nach den
        kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen
        Organisationen in den jeweiligen ärztlichen
        Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundes-
        vereinigungen sowie auf der Internetseite der
        betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung
        oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu
        veröffentlichen.“
      c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1
            Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Ab-
            satz 6a und 7 des Vierten Buches ent-
            sprechend; für die Mitglieder der Vertre-
            terversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3
            des Vierten Buches entsprechend.“
        bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
            fügt:

            „Für die Kassenärztlichen Vereinigungen
            gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten
            Buches mit der Maßgabe, dass sich die
            Bedeutung der Körperschaft insbeson-
            dere nach der Zahl der Mitglieder be-
            misst.“
BGBl. 2019, Seite 654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 654
        cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

            „Vergütungserhöhungen sind während
            der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmit-
            glieder der Kassenärztlichen Bundesver-
            einigungen unzulässig. Zu Beginn einer

            neuen Amtszeit eines Vorstandsmitglie-

            des der Kassenärztlichen Bundesvereini-
            gungen kann eine über die zuletzt nach
            § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten
            Buches gebilligte Vergütung der letzten
            Amtsperiode oder des Vorgängers im
            Amt hinausgehende höhere Vergütung
            nur durch einen Zuschlag auf die Grund-
            vergütung nach Maßgabe der Entwick-
            lung des Verbraucherpreisindexes verein-
            bart werden. Die Aufsichtsbehörde kann
            zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
            Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen
            Bundesvereinigungen eine niedrigere Ver-
            gütung anordnen. Finanzielle Zuwen-
            dungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf
            die Vergütung der Vorstandsmitglieder
            der Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
            gen anzurechnen oder an die jeweilige
            Kassenärztliche Bundesvereinigung ab-
            zuführen. Vereinbarungen der Kassen-
            ärztlichen Bundesvereinigungen für die
            Zukunftssicherung der Vorstandsmitglie-
            der sind nur auf der Grundlage von bei-
            tragsorientierten Zusagen zulässig.“

41.   Nach § 81a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
      eingefügt:
         „(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen
      personenbezogene Daten an die folgenden Stel-
      len übermitteln, soweit dies für die Verhinderung
      oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesund-
      heitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweili-
      gen Stelle erforderlich ist:
      1. die Zulassungsausschüsse nach § 96,
      2. die Stellen, die für die Abrechnungsprüfung
         nach § 106d zuständig sind,

      3. die Stellen, die für die Überwachung der Er-

         füllung der den Vertragsärzten obliegenden
         Pflichten nach § 75 Absatz 2 Satz 2 zuständig
         sind, und
      4. die Behörden und berufsständischen Kam-
         mern, die für Entscheidungen über die Er-
         teilung, die Rücknahme, den Widerruf oder
         die Anordnung des Ruhens der Approbation,
         der Erlaubnis zur vorübergehenden oder der
         partiellen Berufsausübung oder für berufs-
         rechtliche Verfahren zuständig sind.
      Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von
      dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck
      verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt
      worden sind.“

41a. Dem § 84 Absatz 7 werden die folgenden Sätze

     angefügt:

      „Die in Absatz 5 geregelte Datenübermittlung er-
      folgt für die Heilmittel in arztbezogener Form
      sowie versichertenbezogen in pseudonymisierter
      Form. Das Nähere zur Datenübermittlung und

      zum Verfahren der Pseudonymisierung regelt
      der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“

42.   § 85 Absatz 4b bis 4f wird aufgehoben.
43.   § 87 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze

         angefügt:

        „Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
        und der Spitzenverband Bund der Kranken-
        kassen regeln in dem Bundesmantelvertrag
        für Zahnärzte bis zum 31. Dezember 2019
        das Nähere zu einem elektronischen Beantra-
        gungs- und Genehmigungsverfahren für be-
        willigungspflichtige zahnärztliche Leistungen.
        Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
        und der Spitzenverband Bund der Kranken-
        kassen können die an der vertragszahnärzt-
        lichen Versorgung teilnehmenden Leistungs-
        erbringer durch Regelungen im Bundes-
        mantelvertrag für Zahnärzte dazu verpflichten,
        die für die Beantragung von bewilligungs-
        pflichtigen Leistungen notwendigen Angaben
        an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereini-
        gung und an die jeweilige Krankenkasse im
        Wege elektronischer Datenübertragung zu
        übermitteln. Zur Durchführung der elektroni-
        schen Antrags- und Genehmigungsverfahren
        sind die an der vertragszahnärztlichen Versor-
        gung teilnehmenden Leistungserbringer be-
        fugt, die hierfür erforderlichen versicherten-
        bezogene Angaben an die jeweilige Kassen-
        zahnärztliche Vereinigung und an die jeweilige
        Krankenkasse zu übermitteln. Die jeweilige
        Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die
        für die Durchführung der elektronischen An-
        trags- und Genehmigungsverfahren erforder-
        lichen versicherungsbezogenen übermittelten
        Angaben zu verarbeiten.“
      b) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-
         gefügt:
           „(1c) Die Krankenkassen können in den in
        § 275 Absatz 1, 2 und 3 geregelten Fällen ins-
        besondere

        1. bei kieferorthopädischen Maßnahmen,

        2. bei der Behandlung von Parodontopathien,
        3. bei der Versorgung von Zahnersatz und
           Zahnkronen, einschließlich der Prüfung
           der Gewährleistung nach § 136a Absatz 4
           Satz 3,
        4. für implantologische Maßnahmen bei Aus-
           nahmeindikationen gemäß § 28 Absatz 2
           Satz 9
        abweichend von § 275 Absatz 1, 2 und 3 statt
        einer gutachterlichen Stellungnahme des
        Medizinischen Dienstes eine gutachterliche
        Stellungnahme im Wege des nach Satz 2 im
        Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorge-
        sehene Gutachterverfahrens einholen. Die

        Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und

        der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
        sen vereinbaren im Bundesmantelvertrag das
        Nähere zu einem Gutachterverfahren für
        Zahnärzte insbesondere zur Bestellung der
        Gutachter, zur Einleitung des Gutachter-
BGBl. 2019, Seite 655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 655
  verfahrens und zur Begutachtung sowie die
  Maßnahmen und Behandlungen die Gegen-
  stand des Gutachtenverfahrens sein können.
  Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
  und der Spitzenverband Bund der Kranken-
  kassen sowie für ihren regionalen Zuständig-
  keitsbereich die Partner der Gesamtverträge
  können vereinbaren, dass die Krankenkassen
  einheitlich für die im Bundesmantelvertrag

  näher bestimmten Maßnahmen und Behand-

  lungen ausschließlich das nach Satz 2 vor-

  gesehene Gutachterverfahren anwenden oder

  ausschließlich die Begutachtung durch den

  Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Der
  behandelnde Vertragszahnarzt ist verpflichtet,
  dem von der Krankenkasse benannten ver-
  tragszahnärztlichen Gutachter die für die gut-
  achterliche Stellungnahme erforderlichen Da-
  ten zu übermitteln. Der vertragszahnärztliche
  Gutachter darf die vom Vertragszahnarzt
  übermittelten Daten nur zur Erstellung der in
  Satz 1 genannten gutachterlichen Stellung-
  nahme verarbeiten. Im Übrigen gelten § 275
  Absatz 5, § 276 Absatz 1, 2 Satz 2 und Ab-
  satz 3 und § 277 Absatz 1 Satz 1 bis 3 für das
  im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vor-
  gesehene Gutachterwesen entsprechend.“

c) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden
   Sätze ersetzt:
  „Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärzt-
  liche Leistungen sind die Bewertung der
  Leistungen nach Satz 1 und die Überprüfung
  der wirtschaftlichen Aspekte nach Satz 2, ins-
  besondere bei medizinisch-technischen Ge-
  räten, unter Berücksichtigung der Besonder-
  heiten der betroffenen Arztgruppen auf in be-
  stimmten Zeitabständen zu aktualisierender
  betriebswirtschaftlicher Basis durchzuführen.
  Grundlage der Aktualisierung des einheitli-
  chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-
  tungen bilden grundsätzlich die vom Statis-
  tischen Bundesamt nach dem Gesetz über
  die Kostenstrukturstatistik bei Arzt- und Zahn-
  arztpraxen sowie bei Praxen von psychologi-
  schen Psychotherapeuten erhobenen Daten
  der Kostenstruktur; ergänzend können sach-
  gerechte Stichproben bei vertragsärztlichen
  Leistungserbringern verwendet werden. Der

  Bewertungsausschuss hat die nächste Über-

  prüfung gemäß Satz 3 und die anschließende
  Aktualisierung des einheitlichen Bewertungs-
  maßstabes für ärztliche Leistungen spätestens
  bis zum 29. Februar 2020 mit der Maßgabe
  durchzuführen, insbesondere die Angemes-
  senheit der Bewertung von Leistungen zu ak-
  tualisieren, die einen hohen technischen Leis-
  tungsanteil aufweisen. Hierzu legt der Bewer-
  tungsausschuss dem Bundesministerium für
  Gesundheit spätestens bis zum 31. August
  2019 ein Konzept vor, wie er die verschiede-
  nen Leistungsbereiche im einheitlichen Be-
  wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
  einschließlich der Sachkosten anpassen wird.
  Dabei soll die Bewertung der Leistungen mit
  einem hohen technischen Leistungsanteil, die

   in einem bestimmten Zeitraum erbracht wer-
   den, insgesamt so festgelegt werden, dass
   die Punkte, die im einheitlichen Bewertungs-
   maßstab für diese Leistungen vergeben wer-
   den, ab einem bestimmten Schwellenwert mit
   zunehmender Menge sinken.“

d) Absatz 2b Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind in

   den einheitlichen Bewertungsmaßstab für

   ärztliche Leistungen folgende Zuschläge auf

   die jeweiligen Versichertenpauschalen aufzu-

   nehmen:

   1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent der
      jeweiligen Versichertenpauschale für den
      Fall, dass eine Behandlung bis zum Ab-
      lauf des ersten Tages nach Ablauf der
      Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3
      Nummer 1 erfolgt und ein Zuschlag in
      Höhe von 50 Prozent der jeweiligen Ver-
      sichertenpauschale für Behandlungen in
      Akutfällen nach § 75 Absatz 1a Satz 3
      Nummer 3,

   2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent der
      jeweiligen Versichertenpauschale für den
      Fall, dass eine Behandlung vom Beginn
      des zweiten Tages nach Ablauf der Wo-
      chenfrist bis zum Ablauf des letzten Tages
      der ersten Woche nach Ablauf der Wo-
      chenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Num-
      mer 1 erfolgt,
   3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der
      jeweiligen Versichertenpauschale für den
      Fall, dass eine Behandlung vom Beginn
      des ersten Tages der zweiten Woche nach
      Ablauf der Wochenfrist bis zum Ablauf des
      letzten Tages der vierten Woche nach Ab-
      lauf der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a
      Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie

   4. ein Zuschlag in Höhe von mindestens
      10 Euro für die erfolgreiche Vermittlung
      eines Behandlungstermins nach § 73 Ab-
      satz 1 Satz 2 Nummer 2.“

e) Absatz 2c wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-

       setzt:

       „Mit den Grundpauschalen nach Satz 1
       sollen die regelmäßig oder sehr selten
       und zugleich mit geringem Aufwand von
       der Arztgruppe in jedem Behandlungsfall
       erbrachten Leistungen vergütet werden.
       Mit Wirkung zum 1. September 2019 sind
       für die Behandlung von Patienten fol-
       gende Zuschläge auf die jeweiligen
       Grundpauschalen vorzusehen:

       1. ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent
          der jeweiligen Grundpauschale für den
          Fall, dass eine Behandlung bis zum
          Ablauf des ersten Tages nach Ablauf
          der Wochenfrist nach § 75 Absatz 1a
BGBl. 2019, Seite 656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 656
               Satz 3 Nummer 1 erfolgt und ein Zu-
               schlag in Höhe von 50 Prozent der je-
               weiligen Grundpauschale für Behand-
               lungen in Akutfällen nach § 75 Ab-
               satz 1a Satz 3 Nummer 3,

            2. ein Zuschlag in Höhe von 30 Prozent

               der jeweiligen Grundpauschale für den
               Fall, dass eine Behandlung vom Be-
               ginn des zweiten Tages nach Ablauf
               der Wochenfrist bis zum Ablauf des
               letzten Tages der ersten Woche nach
               Ablauf der Wochenfrist nach § 75 Ab-
               satz 1a Satz 3 Nummer 1 erfolgt, sowie

            3. ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent

               der jeweiligen Grundpauschale für den

               Fall, dass eine Behandlung vom Be-

               ginn des ersten Tages der zweiten

               Woche nach Ablauf der Wochenfrist

               bis zum Ablauf des letzten Tages der

               vierten Woche nach Ablauf der Wo-

               chenfrist nach § 75 Absatz 1a Satz 3

               Nummer 1 erfolgt.“

        bb) In dem bisherigen Satz 4 werden die
            Wörter „von Satz 3“ durch die Wörter
            „von den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

      f) In Absatz 2d Satz 1 wird die Angabe „2a
         Satz 3,“ und die Angabe „Satz 5“ gestrichen.

      g) Absatz 3b Satz 3 bis 7 wird durch die folgen-

         den Sätze ersetzt:

        „Erfüllt das Institut seine Aufgaben nicht im
        vorgesehenen Umfang oder nicht entspre-
        chend den geltenden Vorgaben oder wird es
        aufgelöst, kann das Bundesministerium für
        Gesundheit eine oder mehrere der in Satz 2
        genannten Organisationen oder einen Dritten
        mit den Aufgaben nach Satz 1 beauftragen.
        Absatz 6 gilt entsprechend.“

      h) Absatz 3d wird wie folgt gefasst:

           „(3d) Über die Ausstattung des Instituts

        nach Absatz 3b mit den für die Aufgabenwahr-
        nehmung erforderlichen Sach- und Personal-
        mittel und über die Nutzung der Daten gemäß
        Absatz 3f durch das Institut entscheidet der
        Bewertungsausschuss. Die innere Organisa-
        tion des Instituts ist jeweils so zu gestalten,
        dass sie den besonderen Anforderungen des
        Datenschutzes nach den Artikeln 24, 25 und 32
        der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
        päischen Parlaments und des Rates vom
        27. April 2016 zum Schutz natürlicher Perso-
        nen bei der Verarbeitung personenbezogener
        Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
        hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
        Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
        S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
        23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
        sung gerecht wird. Absatz 6 gilt entsprechend.
        Über die Ausstattung des beauftragten Dritten
        nach Absatz 3b Satz 3 mit den für die Aufga-
        benwahrnehmung erforderlichen Sach- und
        Personalmitteln sowie über die Nutzung der

        Daten gemäß Absatz 3f entscheidet das Bun-
        desministerium für Gesundheit.“

      i) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 89
         Abs. 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 6“
         ersetzt.

      j) Absatz 5a wird wie folgt gefasst:

           „(5a) Bei Beschlüssen zur Anpassung des
        einheitlichen Bewertungsmaßstabes zur Ver-
        gütung der Leistungen der spezialfachärzt-
        lichen Versorgung nach § 116b ist der Be-
        wertungsausschuss für ärztliche Leistungen
        nach Absatz 3 um drei Vertreter der Deut-
        schen Krankenhausgesellschaft zu ergänzen.

        Kommt durch übereinstimmenden Beschluss

        aller Mitglieder eine Vereinbarung des ergänz-

        ten Bewertungsausschusses nach Satz 1

        ganz oder teilweise nicht zustande, wird der

        ergänzte Bewertungsausschuss auf Verlan-

        gen von mindestens zwei Mitgliedern um

        einen unparteiischen Vorsitzenden und ein

        weiteres unparteiisches Mitglied erweitert.

        Die Benennung der beiden unparteiischen
        Mitglieder durch die Kassenärztliche Bundes-
        vereinigung, den Spitzenverband Bund der
        Krankenkassen und die Deutsche Kranken-
        hausgesellschaft soll bis spätestens zum
        30. Juni 2019 erfolgen; § 89a Absatz 6 gilt
        entsprechend. Im ergänzten erweiterten Be-
        wertungsausschuss sind nur jeweils zwei

        Vertreter der Kassenärztlichen Bundesver-

        einigung, des Spitzenverbandes Bund der
        Krankenkassen und der Deutschen Kranken-
        hausgesellschaft sowie die beiden unpar-
        teiischen Mitglieder stimmberechtigt. Der er-
        gänzte erweiterte Bewertungsausschuss setzt
        den Beschluss mit einer Mehrheit von zwei
        Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder
        innerhalb von drei Monaten fest. Wird eine
        Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, set-
        zen die beiden unparteiischen Mitglieder den
        Beschluss fest. Bei Stimmengleichheit gibt
        die Stimme des Vorsitzenden den Aus-

        schlag.“

      k) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz einge-
            fügt:
            „Das Bundesministerium für Gesundheit
            kann zur Vorbereitung von Maßnahmen
            nach Satz 4 bereits vor Fristablauf das
            Institut nach Satz 5 beauftragen, Daten-
            erhebungen in Auftrag geben oder Sach-
            verständigengutachten einholen, sofern
            die Bewertungsausschüsse die Beratun-
            gen sowie die Beschlussfassungen nicht
            oder nicht in einem angemessenen Um-
            fang vorbereiten oder durchführen.“

        bb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe
            „bis 6“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
44.   § 87a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden
         Sätze ersetzt:
BGBl. 2019, Seite 657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 657
„Von den Krankenkassen sind folgende Leis-
tungen und Zuschläge außerhalb der nach
Satz 1 vereinbarten Gesamtvergütungen mit
den Preisen der regionalen Euro-Gebühren-
ordnung nach Absatz 2 Satz 5 zu vergüten:

1. Leistungen im Rahmen der Substitutions-
   behandlung der Drogenabhängigkeit ge-
   mäß den Richtlinien des Gemeinsamen
   Bundesausschusses,

2. Zuschläge nach § 87 Absatz 2b Satz 3
   sowie Absatz 2c Satz 3,
3. Leistungen im Behandlungsfall, die auf-
   grund der Vermittlung durch die Termin-
   servicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3
   Nummer 1 und 3 erbracht werden, sofern

   es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a
   Satz 8 handelt,
4. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiter-
   behandlung eines Patienten durch einen
   an der fachärztlichen Versorgung teil-
   nehmenden Leistungserbringer nach Ver-
   mittlung durch einen an der hausärztlichen
   Versorgung teilnehmenden Leistungser-
   bringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Num-
   mer 2,
5. Leistungen im Behandlungsfall, die von
   Ärzten, die an der grundversorgenden oder
   unmittelbaren medizinischen Versorgung
   teilnehmen, gegenüber Patienten erbracht
   werden, die in der jeweiligen Arztpraxis
   erstmals untersucht und behandelt werden
   oder die mindestens zwei Jahre nicht in
   der jeweiligen Arztpraxis untersucht und
   behandelt wurden, und
6. Leistungen im Behandlungsfall, die im
   Rahmen von bis zu fünf offenen Sprech-
   stunden je Kalenderwoche ohne vorherige
   Terminvereinbarung gemäß § 19a Absatz 1
   Satz 3 der Zulassungsverordnung für Ver-
   tragsärzte erbracht werden; bei einem re-
   duzierten Versorgungsauftrag ist die Ver-
   gütung außerhalb der Gesamtvergütung
   auf die jeweils anteilige Zeit offener
   Sprechstunden je Kalenderwoche gemäß
   § 19a Absatz 1 Satz 4 der Zulassungs-        45.
   verordnung für Vertragsärzte begrenzt.
Darüber hinaus können Leistungen außerhalb      46.
der nach Satz 1 vereinbarten Gesamtvergü-
tungen mit den Preisen der regionalen Euro-     47.
Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 ver-
gütet werden, wenn sie besonders gefördert
werden sollen oder wenn dies medizinisch
                                                48.
oder aufgrund von Besonderheiten bei Ver-

anlassung und Ausführung der Leistungs-
erbringung erforderlich ist. Die in Absatz 2
Satz 1 genannten Vertragspartner haben die

morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in den

Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 1 um die
in Satz 5 Nummer 3 bis 6 genannten Leistun-
gen unter Berücksichtigung der arztgruppen-
spezifischen Auszahlungsquoten des je-
weiligen Vorjahresquartals, die von den Kas-
senärztlichen Vereinigungen gegenüber den
Krankenkassen nachzuweisen sind, begrenzt

  auf ein Jahr zu bereinigen. Dabei haben sie
  die vom Bewertungsausschuss zu beschlie-
  ßenden Vorgaben nach Absatz 5 Satz 7 zu
  berücksichtigen.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Die jeweils jahresbezogene Veränderung der
  Morbiditätsstruktur im Bezirk einer Kassen-
  ärztlichen Vereinigung nach Satz 3 ist ab
  dem Jahr, in dem die nach Absatz 5 Satz 2
  bis 4 mitgeteilte Veränderungsrate auf der
  Grundlage der Behandlungsdiagnosen der
  Jahre 2023 bis 2025 ermittelt wird, allein auf
  der Grundlage dieser Veränderungsrate zu
  vereinbaren.“

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
      „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ er-
      setzt.
  bb) In Satz 7 wird nach den Wörtern „Absatz 3
      Satz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.

  cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „In den Jahren, in denen die Verände-
      rungsraten auf der Grundlage der Behand-
      lungsdiagnosen der Jahre 2020 bis 2022,
      2021 bis 2023 und 2022 bis 2024 durch
      das Institut des Bewertungsausschusses
      nach Satz 3 errechnet werden, sind die
      Kodiereffekte, die durch die Einführung
      der verbindlichen Regelungen nach § 295
      Absatz 4 Satz 3 zur Vergabe und Über-
      mittlung der Schlüssel nach § 295 Ab-
      satz 1 Satz 5 entstehen, in den Berech-
      nungen zu bereinigen. Hierzu hat der
      Bewertungsausschuss ein entsprechen-
      des Verfahren zu beschließen. Der Bewer-
      tungsausschuss hat bis zum 1. Septem-
      ber 2019 Vorgaben zu beschließen, bei
      welchen Arztgruppen, die an der grund-
      versorgenden oder unmittelbaren medizi-
      nischen Versorgung teilnehmen, eine Ver-
      gütung nach Absatz 3 Satz 5 Nummer 5
      vorzusehen ist.“
In § 87b Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
§ 87d wird aufgehoben.

In § 87e Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28
Abs. 2 Satz 2“ ein Komma und werden die
Wörter „§ 29 Absatz 5 Satz 1“ eingefügt.

§ 89 wird durch die folgenden §§ 89 und 89a

ersetzt:

                     „§ 89

                Schiedsamt,

         Verordnungsermächtigungen

   (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Landesverbände der Krankenkassen sowie die Er-
satzkassen bilden je ein gemeinsames Schieds-
amt für die vertragsärztliche Versorgung und ein
gemeinsames Schiedsamt für die vertragszahn-
ärztliche Versorgung (Landesschiedsämter).
BGBl. 2019, Seite 658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 658
         (2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
      gen und der Spitzenverband Bund der Kranken-
      kassen bilden ein gemeinsames Schiedsamt für
      die vertragsärztliche Versorgung und ein ge-
      meinsames Schiedsamt für die vertragszahnärzt-
      liche Versorgung (Bundesschiedsämter).
          (3) Kommt ein Vertrag über die vertragsärzt-
      liche oder die vertragszahnärztliche Versorgung
      ganz oder teilweise nicht zustande, setzt das zu-
      ständige Schiedsamt mit der Mehrheit der Stim-
      men seiner Mitglieder innerhalb von drei Mona-
      ten den Vertragsinhalt fest. Wird ein für die Ein-
      leitung des Verfahrens erforderlicher Antrag nicht
      gestellt, können auch die für das jeweilige
      Schiedsamt oder die für die Vertragsparteien zu-
      ständigen Aufsichtsbehörden, nachdem sie den
      Organisationen, die das Schiedsamt bilden, eine
      Frist zur Antragstellung gesetzt haben und die
      Frist abgelaufen ist oder nach Ablauf einer für
      das Zustandekommen des Vertrages gesetzlich
      vorgeschriebenen Frist, das Schiedsamt mit
      Wirkung für die Vertragsparteien anrufen. Das
      Schiedsamtsverfahren beginnt mit dem bei dem
      Schiedsamt gestellten Antrag.
         (4) Kündigt eine Vertragspartei einen Vertrag,
      hat sie die Kündigung dem zuständigen
      Schiedsamt schriftlich oder elektronisch mitzu-
      teilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein
      neuer Vertrag zustande, setzt das zuständige
      Schiedsamt mit der Mehrheit der Stimmen seiner
      Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Inhalt
      des neuen Vertrages fest. In diesem Fall gelten
      die Bestimmungen des bisherigen Vertrages bis
      zur Festsetzung des Inhalts des neuen Vertrages
      durch das Schiedsamt weiter. Das Schiedsamts-
      verfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der
      Kündigungsfrist folgenden Tag.
         (5) Die Landesschiedsämter und die Bundes-
      schiedsämter bestehen aus je vier Vertretern der
      Ärzte oder Zahnärzte und vier Vertretern der
      Krankenkassen sowie einem unparteiischen Vor-
      sitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-
      gliedern. Bei der Festsetzung des Inhalts eines
      Vertrages, der nicht alle Kassenarten betrifft, wir-
      ken als Vertreter der Krankenkassen nur Vertre-
      ter der betroffenen Kassenarten im Schiedsamt
      mit. Die in Absatz 1 genannten Landesverbände
      der Krankenkassen und die Ersatzkassen kön-
      nen von Satz 2 abweichende Regelungen verein-
      baren. Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertre-
      ter. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier
      Jahre. Die Vertreter und Stellvertreter werden je-
      weils durch die Organisationen, die das jeweilige
      Schiedsamt bilden, bestellt. Kommt eine Bestel-
      lung durch die Organisationen nicht zustande,
      bestellt die für das jeweilige Schiedsamt zu-
      ständige Aufsichtsbehörde die Vertreter und
      Stellvertreter, nachdem sie den Organisationen
      eine Frist zur Bestellung gesetzt hat und diese
      Frist abgelaufen ist.
         (6) Über den unparteiischen Vorsitzenden und
      die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder so-
      wie deren Stellvertreter sollen sich die Vertrags-
      parteien einigen. § 213 Absatz 2 in der bis zum
      31. Dezember 2008 geltenden Fassung gilt für

die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen entsprechend. Kommt eine
Einigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung
des unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren
unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertre-
ter durch die für das jeweilige Schiedsamt zu-
ständige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den
Vertragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt
hat und diese Frist abgelaufen ist. Die un-
parteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter
gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten
Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme
bereit erklärt haben.
   (7) Die Mitglieder des Schiedsamtes führen ihr
Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht
gebunden. Die unparteiischen Mitglieder und
ihre Stellvertreter können aus wichtigem Grund
von der für das jeweilige Schiedsamt zustän-
digen Aufsichtsbehörde abberufen werden. Die
Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte und die Ver-
treter der Krankenkassen sowie ihre Stellvertre-
ter können von den Organisationen, die sie be-
stellt haben, abberufen werden. Eine Amts-
niederlegung ist gegenüber den Organisationen
zu erklären, die das jeweilige Schiedsamt gebil-
det haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an
den Sitzungen des Schiedsamtes teilzunehmen
oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu be-
nachrichtigen. Eine Stimmenthaltung ist unzu-
lässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
   (8) Das Schiedsamt ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder oder deren Stellvertreter an-
wesend sind. Ist das Schiedsamt in einer Sitzung
nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Kalen-
dertagen nach dieser Sitzung eine erneute
Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten Sitzung
ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn die
unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertre-
ter und mehr als die Hälfte der weiteren Mit-
glieder des Schiedsamtes oder deren Stellvertre-
ter anwesend sind. Ist auch in der erneuten
Sitzung keine Beschlussfähigkeit nach Satz 3
gegeben, setzen die unparteiischen Mitglieder
des Schiedsamtes den Vertragsinhalt fest. Auf
diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten
Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
   (9) Setzt das Schiedsamt innerhalb der Frist
nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 kei-
nen Vertragsinhalt fest, setzt die für das jeweilige
Schiedsamt zuständige Aufsichtsbehörde eine
Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts. Nach
Ablauf dieser Frist setzen die unparteiischen
Mitglieder des Schiedsamtes den Vertragsinhalt
fest. Die unparteiischen Mitglieder können auf
Kosten der Vertragsparteien Datenerhebungen,
Auswertungen oder Sachverständigengutachten
in Auftrag geben. Klagen gegen Entscheidungen
des Schiedsamtes sowie Klagen gegen Ent-
scheidungen der Aufsichtsbehörden nach die-
sem Paragraphen haben keine aufschiebende
Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den Fällen
des Satzes 4 nicht statt.
   (10) Die Aufsicht über die Landesschieds-
ämter führen die für die Sozialversicherung zu-
ständigen obersten Verwaltungsbehörden der
BGBl. 2019, Seite 659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 659
Länder. Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung eine andere Behörde als Auf-
sichtsbehörde bestimmen; die Landesregierun-
gen können diese Ermächtigung auf die obersten
Landesbehörden weiterübertragen. Die Aufsicht
über die Bundesschiedsämter führt das Bundes-
ministerium für Gesundheit. Die Aufsicht er-
streckt sich auf die Beachtung von Gesetz und
sonstigem Recht. Die Aufsicht umfasst auch das
Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der
Schiedsämter; das Recht zur Teilnahme an den
Sitzungen der Schiedsämter gilt auch für das
Bundesversicherungsamt, sofern ihm die Ent-
scheidungen der Schiedsämter gemäß Satz 6
vorzulegen sind. Die Entscheidungen der
Schiedsämter über die Vergütung der Leistungen
nach § 57 Absatz 1 und 2, den §§ 83, 85 und 87a
sind der jeweiligen zuständigen Aufsichtsbe-
hörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden kön-
nen die Entscheidungen bei einem Rechtsver-
stoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage
beanstanden. Für Klagen der Vertragspartner
gegen die Beanstandung gilt Absatz 9 Satz 4
und 5 entsprechend.

   (11) Das Bundesministerium für Gesundheit
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Nähere über die Be-
stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der
Schiedsämter, die Geschäftsführung, das Ver-
fahren, die Erhebung und die Höhe der Ge-
bühren sowie über die Verteilung der Kosten.
   (12) Der Verband Deutscher Zahntechniker-
Innungen und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bilden ein weiteres Schiedsamt
auf Bundesebene. Das Schiedsamt besteht
aus Vertretern des Verbandes Deutscher Zahn-
techniker-Innungen und des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen
gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Ab-
sätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 3, 4 und 5 sowie die
aufgrund des Absatzes 11 erlassene Schieds-
amtsverordnung entsprechend.

   (13) Die Innungsverbände der Zahntechniker,
die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen bilden ein weiteres Schiedsamt auf
Landesebene. Das Schiedsamt besteht aus Ver-
tretern der Innungsverbände der Zahntechniker
und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei
weiteren unparteiischen Mitgliedern. Im Übrigen
gelten die Absätze 3, 4, 5 Satz 4 bis 7, die Ab-
sätze 6, 7, 8, 9 und 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie
die aufgrund des Absatzes 11 erlassene Verord-
nung entsprechend.

                     § 89a

          Sektorenübergreifendes

Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen

  (1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
Landesverbände der Krankenkassen und die Er-

satzkassen sowie die Landeskrankenhausgesell-
schaften oder die Vereinigungen der Kranken-
hausträger im Land bilden je ein sektorenüber-
greifendes Schiedsgremium.

  (2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bil-
den ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium
auf Bundesebene.

   (3) Die sektorenübergreifenden Schiedsgre-
mien nach den Absätzen 1 und 2 entscheiden
in den ihnen durch Gesetz oder aufgrund eines
Gesetzes zugewiesenen Aufgaben mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mit-
glieder innerhalb von drei Monaten. Wird ein für
die Einleitung des Verfahrens erforderlicher An-
trag nicht gestellt, können auch die für das je-
weilige sektorenübergreifende Schiedsgremium
oder die für die Vertragsparteien zuständigen
Aufsichtsbehörden, nachdem sie den Organisa-
tionen, die das sektorenübergreifende Schieds-
gremium bilden, eine Frist zur Antragstellung
gesetzt haben und die Frist abgelaufen ist oder
nach Ablauf einer für das Zustandekommen
des sektorenübergreifenden Vertrages gesetz-
lich vorgeschrieben Frist, das sektorenübergrei-
fende Schiedsgremium mit Wirkung für die Ver-
tragsparteien anrufen. Das Schiedsverfahren be-
ginnt mit dem bei dem sektorenübergreifenden
Schiedsgremium gestellten Antrag.

   (4) Kündigt eine Vertragspartei einen sekto-
renübergreifenden Vertrag, hat sie die Kündi-
gung dem zuständigen sektorenübergreifenden
Schiedsgremium schriftlich oder elektronisch
mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf des Vertra-
ges kein neuer Vertrag zustande, setzt das zu-
ständige sektorenübergreifende Schiedsgremium
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten
den Inhalt des neuen Vertrages fest. In diesem
Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen
Vertrages bis zur Festsetzung des Inhalts des
neuen Vertrages durch das sektorenübergrei-
fende Schiedsgremium weiter. Das Schieds-
verfahren beginnt mit dem auf den Ablauf der
Kündigungsfrist folgenden Tag.

   (5) Die sektorenübergreifenden Schiedsgre-
mien nach den Absätzen 1 und 2 bestehen aus
je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen
und der zugelassenen Krankenhäuser sowie
einem unparteiischen Vorsitzenden und einem
weiteren unparteiischen Mitglied. Für jedes Mit-
glied gibt es zwei Stellvertreter. Die Amtsdauer
der Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Vertreter
und Stellvertreter werden jeweils durch die Orga-
nisationen, die das jeweilige sektorenübergrei-
fende Schiedsgremium bilden, bestellt. Kommt
eine Bestellung durch die Organisationen nicht
zustande, bestellt die für das sektorenübergrei-

fende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbe-

hörde die Vertreter und Stellvertreter, nachdem
sie den Organisationen eine Frist zur Bestellung
gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist.
BGBl. 2019, Seite 660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 660
         (6) Über den unparteiischen Vorsitzenden und
      das weitere unparteiische Mitglied sowie deren
      Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien
      einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande,
      erfolgt eine Bestellung des unparteiischen Vor-
      sitzenden, des weiteren unparteiischen Mitglieds
      und von deren Stellvertretern durch die für das
      sektorenübergreifende Schiedsgremium zustän-
      dige Aufsichtsbehörde, nachdem sie den Ver-
      tragsparteien eine Frist zur Einigung gesetzt hat
      und diese Frist abgelaufen ist. Die unpar-
      teiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gel-
      ten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten
      Vertragsparteien gegenüber zur Amtsübernahme
      bereit erklärt haben.
         (7) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden
      Schiedsgremiums führen ihr Amt als Ehrenamt.
      Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die un-
      parteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter
      können aus wichtigem Grund von der für das je-
      weilige sektorenübergreifende Schiedsgremium
      zuständigen Aufsichtsbehörde abberufen wer-
      den. Die Vertreter der Ärzte, der Krankenkassen
      und der zugelassenen Krankenhäuser sowie
      deren Stellvertreter können von den Organisatio-
      nen, die sie bestellt haben, abberufen werden.
      Eine Amtsniederlegung ist gegenüber den Orga-
      nisationen zu erklären, die das jeweilige sekto-
      renübergreifende Schiedsgremium gebildet ha-
      ben. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den
      Sitzungen des sektorenübergreifenden Schieds-
      gremiums teilzunehmen oder bei Verhinde-
      rung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Eine
      Stimmenthaltung ist unzulässig. Jedes Mitglied
      hat eine Stimme.

         (8) Das sektorenübergreifende Schiedsgre-

      mium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder

      oder deren Stellvertreter anwesend sind. Ist das
      sektorenübergreifende Schiedsgremium in einer
      Sitzung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von
      14 Kalendertagen nach dieser Sitzung eine er-
      neute Sitzung einzuberufen. In dieser erneuten
      Sitzung ist die Beschlussfähigkeit gegeben,
      wenn der unparteiische Vorsitzende und das
      weitere unparteiische Mitglied oder deren Stell-
      vertreter und mehr als die Hälfte der weiteren
      Mitglieder des sektorenübergreifenden Schieds-
      gremiums oder deren Stellvertreter anwesend
      sind. Ist auch in der erneuten Sitzung keine Be-
      schlussfähigkeit nach Satz 3 gegeben, setzen
      die beiden unparteiischen Mitglieder des sekto-
      renübergreifenden Schiedsgremiums den Ver-
      tragsinhalt fest. Bei Stimmengleichheit gibt die
      Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf
      diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten
      Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
         (9) Setzt das sektorenübergreifende Schieds-
      gremium innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1
      oder Absatz 4 Satz 2 keinen Vertragsinhalt fest,
      setzt die für das jeweilige sektorenübergreifende
      Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde
      eine Frist zur Festsetzung des Vertragsinhalts.
      Nach Ablauf dieser Frist setzen die beiden un-
      parteiischen Mitglieder des sektorenübergreifen-
      den Schiedsgremiums den Vertragsinhalt fest.

      Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor-
      sitzenden den Ausschlag. Die unparteiischen
      Mitglieder können auf Kosten der Vertrags-
      parteien Datenerhebungen, Auswertungen oder
      Sachverständigengutachten in Auftrag geben.
      Klagen gegen Entscheidungen des sektoren-
      übergreifenden Schiedsgremiums sowie Klagen
      gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
      nach diesem Paragraphen haben keine aufschie-
      bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet in den
      Fällen des Satzes 4 nicht statt.
         (10) Die Aufsicht über die sektorenübergrei-
      fenden Schiedsgremien nach Absatz 1 führen die
      für die Sozialversicherung zuständigen obersten
      Verwaltungsbehörden der Länder. Die Landesre-
      gierungen können durch Rechtsverordnung eine
      andere Behörde als Aufsichtsbehörde bestim-
      men; die Landesregierungen können diese Er-
      mächtigung auf die obersten Landesbehörden
      weiterübertragen. Die Aufsicht über das sekto-
      renübergreifende Schiedsgremium auf Bundes-
      ebene führt das Bundesministerium für Gesund-
      heit. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Be-
      achtung von Gesetz und sonstigem Recht. Das
      Aufsichtsrecht umfasst auch das Recht zur
      Teilnahme an den Sitzungen; das Recht zur Teil-
      nahme an den Sitzungen der Schiedsgremien gilt
      auch für das Bundesversicherungsamt, soweit
      ihm die Entscheidungen der Schiedsgremien ge-
      mäß Satz 6 vorzulegen sind. Die Entscheidungen
      der Schiedsgremien über die Vergütung der
      Leistungen nach § 116b Absatz 6 sind der jewei-
      ligen zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
      Die Aufsichtsbehörden können die Entscheidun-
      gen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei
      Monaten nach Vorlage beanstanden. Für Klagen

      der Vertragspartner gegen die Beanstandung gilt

      Absatz 9 Satz 4 und 5 entsprechend.

         (11) Das Bundesministerium für Gesundheit
      bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
      mung des Bundesrates das Nähere über die Be-
      stellung, die Amtsdauer, die Amtsführung, die
      Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
      schädigungen für Zeitaufwand der Mitglieder
      der sektorenübergreifenden Schiedsgremien, die
      Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung
      und die Höhe der Gebühren sowie über die Ver-
      teilung der Kosten.
         (12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 11
      gelten nicht für die Kassenzahnärztlichen Ver-
      einigungen und die Kassenzahnärztliche Bun-
      desvereinigung.“

49.   Dem § 90 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „In den Landesausschüssen umfasst das Mit-
      beratungsrecht auch das Recht zur Antrag-
      stellung.“
50.   § 91 wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 2 Satz 14 werden die folgenden
         Sätze eingefügt:
        „Vergütungserhöhungen sind während der
        Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzu-
        lässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
        Unparteiischen kann eine über die zuletzt
BGBl. 2019, Seite 661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 661
        nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten
        Buches gebilligte Vergütung der letzten Amts-
        periode oder des Vorgängers im Amt hinaus-
        gehende höhere Vergütung nur durch einen
        Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maß-
        gabe der Entwicklung des Verbraucherpreis-
        indexes vereinbart werden. Die Aufsichts-
        behörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit
        eines Unparteiischen eine niedrigere Ver-
        gütung anordnen. Die Art und die Höhe finan-
        zieller Zuwendungen, die den Unparteiischen
        im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Un-
        parteiische von Dritten gewährt werden, sind
        den Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 mit-
        zuteilen und auf die Vergütung der Unpar-
        teiischen anzurechnen oder an den Gemein-
        samen Bundesausschuss abzuführen. Verein-
        barungen der Organisationen nach Absatz 1
        Satz 1 für die Zukunftssicherung der Un-
        parteiischen sind nur auf der Grundlage von
        beitragsorientierten Zusagen zulässig.“

      b) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „§ 137c
         Absatz 1 Satz 6 und 7 sowie § 137h Absatz 4
         Satz 5“ durch die Wörter „§ 137c Absatz 1
         Satz 5 und 6 sowie § 137h Absatz 4 Satz 9“
         ersetzt.
51.   § 92 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 werden nach
         der Angabe „§ 27a Absatz 1“ die Wörter
         „sowie die Kryokonservierung nach § 27a
         Absatz 4“ eingefügt.
      b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                  „3. die indikationsbezogenen orien-
                      tierenden Behandlungsmengen
                      und die Zahl der Behandlungs-
                      einheiten je Verordnung,“.
            bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am
                 Ende durch ein Komma ersetzt.
            ccc) Nach Nummer 4 werden die folgen-
                 den Nummern 5 und 6 angefügt:
                  „5. auf welche Angaben bei Verord-
                      nungen nach § 73 Absatz 11
                      Satz 1 verzichtet werden kann
                      sowie

                  6. die Dauer der Gültigkeit einer
                     Verordnung nach § 73 Absatz 11
                     Satz 1.“
        bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Vor der
            Entscheidung des“ das Wort „Gemein-
            samen“ eingefügt.
      c) In Absatz 6a Satz 3 werden die Wörter „bis
         zum 30. Juni 2016“ gestrichen.

      d) In Absatz 7a werden die Wörter „§ 127 Ab-
         satz 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 127 Ab-
         satz 9 Satz 1“ ersetzt.

      e) Absatz 7e wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitberatungs-
            recht“ durch die Wörter „Antrags- und
            Mitberatungsrecht“ ersetzt.

        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
            über Anträge der Länder in der nächsten
            Sitzung des jeweiligen Gremiums zu be-
            raten. Wenn über einen Antrag nicht ent-
            schieden werden kann, soll in der Sitzung
            das Verfahren hinsichtlich der weiteren
            Beratung und Entscheidung festgelegt
            werden. Entscheidungen über die Einrich-
            tung einer Arbeitsgruppe und die Bestel-
            lung von Sachverständigen durch den zu-
            ständigen Unterausschuss sind nur im
            Einvernehmen mit den beiden Vertretern
            der Länder zu treffen. Dabei haben diese
            ihr Votum einheitlich abzugeben.“

      f) In Absatz 7f Satz 1 werden die Wörter „Mit-
         beratungsrecht, soweit diese Richtlinien und
         Beschlüsse für die Krankenhausplanung von
         Bedeutung sind“ durch die Wörter „Antrags-
         und Mitberatungsrecht“ und die Wörter „Ab-
         satz 7e Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Ab-
         satz 7e Satz 2 bis 7“ ersetzt.

51a. In § 92b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis
     zum 1. Januar 2016“ gestrichen.
51b. In § 94 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35
     Abs. 1“ durch die Wörter „§ 20i Absatz 1 und bei
     Beschlüssen nach § 35 Absatz 1“ ersetzt.

52.   § 95 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 126
            Absatz 3“ ein Komma und werden die
            Wörter „von anerkannten Praxisnetzen
            nach § 87b Absatz 2 Satz 3“ eingefügt
            und wird das Semikolon und werden die
            Wörter „die Gründung ist nur in der
            Rechtsform einer Personengesellschaft,
            einer eingetragenen Genossenschaft oder
            einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-
            tung oder in einer öffentlich rechtlichen
            Rechtsform möglich“ gestrichen.
        bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
            eingefügt:
            „Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen
            nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur
            Gründung fachbezogener medizinischer
            Versorgungszentren berechtigt; ein Fach-
            bezug besteht auch für die mit Dialyse-
            leistungen zusammenhängenden ärztlichen
            Leistungen im Rahmen einer umfassen-
            den Versorgung der Dialysepatienten. Die
            Gründung eines medizinischen Versor-
            gungszentrums ist nur in der Rechtsform
            der Personengesellschaft, der eingetra-
            genen Genossenschaft oder der Gesell-
            schaft mit beschränkter Haftung oder in
            einer öffentlich rechtlichen Rechtsform
            möglich.“

        cc) In dem bisherigen Satz 2 wird vor dem
            Punkt am Ende ein Semikolon und wer-
            den die Wörter „die Zulassung von medi-
            zinischen Versorgungszentren, die von
            Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistun-
            gen nach § 126 Absatz 3 gegründet wur-
BGBl. 2019, Seite 662 — Originalseite als Abbildung
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            den und am 10. Mai 2019 bereits zugelas-
            sen sind, gilt unabhängig von ihrem Ver-
            sorgungsangebot unverändert fort“ ein-
            gefügt.

      b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
         gefügt:
           „(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Ver-
        sorgungszentrum kann von einem Kranken-
        haus nur gegründet werden, soweit der Ver-
        sorgungsanteil der vom Krankenhaus damit
        insgesamt gegründeten zahnärztlichen medi-
        zinischen Versorgungszentren an der ver-
        tragszahnärztlichen Versorgung in dem Pla-
        nungsbereich der Kassenzahnärztlichen Ver-
        einigung, in dem die Gründung des zahnärzt-
        lichen medizinischen Versorgungszentrums
        beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschrei-
        tet. In Planungsbereichen, in denen der allge-
        meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um

        bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst

        die Gründungsbefugnis des Krankenhauses
        für zahnärztliche medizinische Versorgungs-
        zentren mindestens fünf Vertragszahnarzt-
        sitze oder Anstellungen. Abweichend von
        Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztli-
        ches medizinisches Versorgungszentrum un-
        ter den folgenden Voraussetzungen gründen:

        1. in einem Planungsbereich, in dem der all-
           gemeine bedarfsgerechte Versorgungs-
           grad um mehr als 50 Prozent unterschrit-
           ten ist, sofern der Versorgungsanteil der
           vom Krankenhaus damit insgesamt ge-
           gründeten zahnärztlichen medizinischen
           Versorgungszentren an der vertragszahn-
           ärztlichen Versorgung in diesem Planungs-
           bereich 20 Prozent nicht überschreitet,
        2. in einem Planungsbereich, in dem der all-
           gemeine bedarfsgerechte Versorgungs-
           grad um mehr als 10 Prozent überschritten

           ist, sofern der Versorgungsanteil der vom

           Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen

           medizinischen Versorgungszentren an der

           vertragszahnärztlichen Versorgung in die-

           sem Planungsbereich 5 Prozent nicht über-

           schreitet.

        Der Zulassungsausschuss ermittelt den je-
        weils geltenden Versorgungsanteil auf Grund-
        lage des allgemeinen bedarfsgerechten Ver-
        sorgungsgrades und des Standes der ver-
        tragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu ha-
        ben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
        umfassende und vergleichbare Übersichten
        zum allgemeinen bedarfsgerechten Versor-
        gungsgrad und zum Stand der vertragszahn-
        ärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines
        jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten
        sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden
        Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise
        in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kas-
        senzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffent-
        lichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die
        Erweiterung bestehender zahnärztlicher medi-
        zinischer Versorgungszentren eines Kranken-
        hauses.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 6 wird nach dem Wort „Gesell-
       schafter“ das Wort „entweder“ eingefügt.

   bb) In Satz 9 werden vor dem Punkt am Ende
       die Wörter „oder der Zulassung oder
       der Anstellungsgenehmigung Festlegun-
       gen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-
       gegenstehen“ eingefügt.
   cc) Nach Satz 9 wird folgender Satz einge-
       fügt:

       „Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag
       trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 an-
       geordneten Zulassungsbeschränkung statt-
       zugeben, wenn mit der Zulassung oder An-
       stellungsgenehmigung Festlegungen nach
       § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „zeitlich vollen

       oder hälftigen“ gestrichen.

   bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Vereini-
       gung“ die Wörter „bundeseinheitlich, ins-
       besondere anhand der abgerechneten
       Fälle und anhand der Gebührenordnungs-
       positionen mit den Angaben für den zur
       ärztlichen Leistungserbringung erforder-
       lichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2
       Satz 1 zweiter Halbsatz,“ eingefügt.

   cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Die Ergebnisse sowie eine Übersicht
       über die gegebenenfalls getroffenen Maß-
       nahmen sind den Landes- und Zulas-
       sungsausschüssen sowie der für die je-
       weilige Kassenärztliche Vereinigung zu-
       ständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum
       30. Juni des Jahres zu übermitteln.“
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Unter den gleichen Voraussetzungen kann

   bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen

   der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung

   beschlossen werden; bei einem drei Viertel

   Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines

   Viertels der Zulassung beschlossen werden.“

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 2 werden die Wörter „eine hälftige
       Entziehung“ durch die Wörter „die Ent-
       ziehung der Hälfe oder eines Viertels“ er-
       setzt.
   bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Ab-
       satzes 1 Satz 4 und 5 oder“ gestrichen.

   cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-
       fügt:
       „Die Gründungsvoraussetzung nach Ab-
       satz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern
       angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile
       der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der
       Ärzte nach Satz 4 übernehmen und so-
       lange sie in dem medizinischen Versor-
       gungszentrum tätig sind; die Übernahme
       von Gesellschafteranteilen durch ange-
       stellte Ärzte ist jederzeit möglich.“
BGBl. 2019, Seite 663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 663
        dd) In dem bisherigen Satz 5 werden die Wör-
            ter „Absatz 1a Satz 2“ durch die Wörter
            „Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz“ er-
            setzt.
      g) In Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort
         „endet“ ein Komma und werden die Wörter
         „wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem
         von Zulassungsbeschränkungen betroffenen
         Planungsbereich nicht innerhalb von drei Mo-
         naten nach Zustellung des Beschlusses über
         die Zulassung aufgenommen wird,“ eingefügt.

      h) In Absatz 9 Satz 1 werden vor dem Punkt am
         Ende die Wörter „und der Anstellung keine
         Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 ent-
         gegenstehen; hiervon abweichend ist eine
         Anstellungsgenehmigung trotz einer angeord-
         neten Zulassungsbeschränkung zu erteilen,
         wenn mit der Anstellung Festlegungen nach
         § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden“ ein-
         gefügt.

      i) In Absatz 9b wird die Angabe „§ 103 Absatz 4“
         durch die Angabe „§ 103 Absatz 3a“ ersetzt.
53.   Nach § 96 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
      eingefügt:

         „(2a) Die für die Sozialversicherung zuständi-
      gen obersten Landesbehörden haben in den Ver-
      fahren, in denen der Zulassungsausschuss für
      Ärzte eine der folgenden Entscheidungen trifft,
      ein Mitberatungsrecht:

      1. ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Ver-

         tragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1

         Nummer 3,

      2. Durchführung eines Nachbesetzungsverfah-
         rens nach § 103 Absatz 3a,

      3. Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf

         Grundlage der Entscheidungen der für die

         Sozialversicherung zuständigen obersten Lan-

         desbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,

      4. Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103
         Absatz 4 Satz 9,
      5. Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,

      6. Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4
         der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
         und

      7. Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer
         genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7
         der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

      Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht

      auf frühzeitige Information über die Verfahrens-

      gegenstände, das Recht zur Teilnahme an den

      Sitzungen einschließlich des Rechts zur An-

      wesenheit bei der Beschlussfassung sowie das

      Recht zur Stellung verfahrensleitender Anträge.“

54.   § 101 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 7 wird die Angabe „1. Januar
            2017“ durch die Angabe „1. Juli 2019“
            ersetzt.

        bb) Nach Satz 7 wird folgender Satz einge-
            fügt:
            „Er kann innerhalb der einzelnen Arzt-
            gruppen nach Fachgebieten, Facharzt-
            kompetenzen oder Schwerpunktkompe-
            tenzen differenzierte Mindest- oder
            Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser
            Fachgebiete oder für Ärzte mit ent-
            sprechenden Facharztkompetenzen oder
            Schwerpunktkompetenzen festlegen; die
            Festlegung von Mindest- oder Höchstver-
            sorgungsanteilen hat keine Auswirkungen
            auf die für die betreffenden Arztgruppen
            festgesetzten Verhältniszahlen.“

        cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe
            „Satz 7“ durch die Angabe „Satz 9“ er-
            setzt.
        dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

            „Der Gemeinsame Bundesausschuss kann
            im Rahmen einer befristeten Übergangs-
            regelung zur Umsetzung des Auftrags
            nach Satz 7 bestimmen, dass die Landes-
            ausschüsse der Ärzte und Krankenkassen
            Zulassungsbeschränkungen für einzelne
            Arztgruppen und Planungsbereiche zur
            Sicherstellung einer gleichmäßigen Ver-
            sorgung in verschiedenen Planungsberei-
            chen auf gemeinsamen Antrag der Kas-
            senärztlichen Vereinigungen, der Landes-
            verbände der Krankenkassen sowie der
            Ersatzkassen auch bei einem Versor-

            gungsgrad zwischen 100 Prozent und

            110 Prozent anordnen können. Festlegun-

            gen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung
            des Versorgungsgrades nur zu berück-
            sichtigen, sofern die entsprechenden
            Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame

            Bundesausschuss bestimmt, ob die nach

            Satz 8 festgelegten Mindestversorgungs-

            anteile im Fall der Überversorgung auch

            durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen
            und Anstellungsgenehmigungen aufzu-
            füllen sind.“
      b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Kinder-
         ärzte“ durch die Wörter „Kinder- und Jugend-
         ärzte“ ersetzt.

55.   § 103 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze
         angefügt:
        „Die für die Sozialversicherung zuständigen
        obersten Landesbehörden können ländliche

        oder strukturschwache Teilgebiete eines Pla-

        nungsbereichs bestimmen, die auf ihren An-

        trag für einzelne Arztgruppen oder Fachrich-

        tungen von den Zulassungsbeschränkungen

        auszunehmen sind. Für die Bestimmung der

        ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete
        stellt der Landesausschuss im Einvernehmen
        mit der für die Sozialversicherung zuständi-

        gen obersten Landesbehörde allgemeingül-
        tige Kriterien auf, die den jeweiligen Entschei-
        dungen zugrunde zu legen sind. Der Landes-
        ausschuss hat sich dabei an den laufenden
BGBl. 2019, Seite 664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 664
        Raumbeobachtungen und Raumabgrenzun-
        gen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und
        Raumforschung zu orientieren oder eine ver-
        gleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete
        durch die für die Landesplanung zuständigen
        Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen
        Arztsitze sind in den von den Kassenärztli-
        chen Vereinigungen im Einvernehmen mit
        den Landesverbänden der Krankenkassen
        und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustel-
        lenden Bedarfsplänen auszuweisen.“
      b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 gilt
            auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälf-
            tiger Entziehung“ durch die Wörter „Satz 1

            gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder
            eines Viertels der Zulassung oder bei Ent-
            ziehung der Hälfte oder eines Viertels der
            Zulassung“ ersetzt.
        bb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende
            die Wörter „oder sofern mit der Nach-
            besetzung Festlegungen nach § 101 Ab-
            satz 1 Satz 8 befolgt werden“ eingefügt.

      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende

            die Wörter „oder bei der Festlegung zu-
            sätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach
            Absatz 2 Satz 5“ eingefügt.
        bb) Satz 5 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am
                 Ende durch ein Komma ersetzt.

            bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
                  „9. bei medizinischen Versorgungs-
                      zentren die Ergänzung des be-
                      sonderen Versorgungsangebots;
                      dies gilt entsprechend für Ver-
                      tragsärzte und Berufsausübungs-
                      gemeinschaften mit einem be-
                      sonderen Versorgungsangebot.“

        cc) In Satz 9 werden die Wörter „in Verbin-

            dung mit Absatz 3a Satz 4 bis 6“ ge-
            strichen.

        dd) Satz 10 wird wie folgt gefasst:

            „Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Num-
            mer 7 bereit erklärt, besondere Versor-
            gungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der
            Zulassungsausschuss die Zulassung un-
            ter der Voraussetzung erteilen, dass sich
            der Bewerber zur Erfüllung dieser Ver-
            sorgungsbedürfnisse verpflichtet.“
      d) Nach Absatz 4a Satz 1 werden die folgenden
         Sätze eingefügt:

        „Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe
        der vertragsärztlichen Versorgung entgegen-
        stehen, ist die Ergänzung des besonderen
        Versorgungsangebots des medizinischen Ver-
        sorgungszentrums durch den Arzt zu berück-
        sichtigen. Der Arzt kann in dem Planungs-
        bereich, für den er zugelassen war, weiter
        tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellen-
        den medizinischen Versorgungszentrums in
        einem anderen Planungsbereich liegt.“

      e) Nach Absatz 4b Satz 1 werden die folgenden
         Sätze eingefügt:
        „Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe
        der vertragsärztlichen Versorgung entgegen-
        stehen, ist die Ergänzung des besonderen
        Versorgungsangebots des anstellenden Ver-
        tragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu
        berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann
        der angestellte Arzt in dem Planungsbereich,
        für den er zugelassen war, weiter tätig sein,
        auch wenn der Sitz des anstellenden Ver-
        tragsarztes in einem anderen Planungsbe-
        reich liegt.“
56.   § 105 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden
            die Wörter „zu den möglichen Maßnah-
            men gehört auch die Zahlung von Sicher-
            stellungszuschlägen an Vertragsärzte in
            Gebieten oder in Teilen von Gebieten,
            für die der Landesausschuss der Ärzte
            und Krankenkassen die Feststellung nach
            § 100 Abs. 1 und 3 getroffen hat“ ge-
            strichen.

        bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

      b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das
            Wort „hat“ ersetzt, wird nach dem Wort
            „Strukturfonds“ das Wort „zu“ eingefügt
            und wird die Angabe „0,1 Prozent“ durch
            die Wörter „mindestens 0,1 Prozent und
            höchstens 0,2 Prozent“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Hat die
            Kassenärztliche Vereinigung einen Struk-
            turfonds nach Satz 1 gebildet, haben die“
            durch das Wort „Die“ ersetzt und wird
            nach dem Wort „Ersatzkassen“ das Wort
            „haben“ eingefügt.

        cc) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-

            setzt:

            „Mittel des Strukturfonds sollen insbeson-
            dere für folgende Maßnahmen verwendet

            werden:

            1. Zuschüsse zu den Investitionskosten
               bei der Neuniederlassung, bei Praxis-
               übernahmen oder bei der Gründung
               von Zweigpraxen,
            2. Zuschläge zur Vergütung und zur Aus-
               bildung,
            3. Vergabe von Stipendien,

            4. Förderung von Eigeneinrichtungen nach
               Absatz 1c und von lokalen Gesund-
               heitszentren für die medizinische Grund-
               versorgung,

            5. Förderung der Erteilung von Sonder-
               bedarfszulassungen,
            6. Förderung des freiwilligen Verzichts
               auf die Zulassung als Vertragsarzt, ins-
               besondere bei Verzicht auf einen Nach-
               besetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a
BGBl. 2019, Seite 665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 665
         Satz 1, und Entschädigungszahlungen
         nach § 103 Absatz 3a Satz 13,
      7. Förderung des Betriebs der Termin-
         servicestellen.
      Es ist sicherzustellen, dass die für den
      Strukturfonds bereitgestellten Mittel voll-
      ständig zur Förderung der Sicherstellung
      der vertragsärztlichen Versorgung ver-
      wendet werden. Die Kassenärztliche Ver-
      einigung erstellt jährlich einen im Internet
      zu veröffentlichenden Bericht über die
      Verwendung der Mittel des Struktur-
      fonds.“

c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Ab-
   sätze 1b bis 1d eingefügt:
     „(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen,
  die Landesverbände der Krankenkassen und
  die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
  können vereinbaren, über die Mittel nach
  Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag
  zweckgebunden zur Förderung der Sicher-

  stellung der Strukturen des Notdienstes be-

  reitzustellen.

     (1c) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
  können eigene Einrichtungen betreiben, die
  der unmittelbaren medizinischen Versorgung
  von Versicherten dienen, oder sich an solchen
  Einrichtungen beteiligen. Die Kassenärztli-
  chen Vereinigungen können die Einrichtungen
  auch durch Kooperationen untereinander und
  gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in
  Form von mobilen oder telemedizinischen
  Versorgungsangebotsformen betreiben. In
  Gebieten, in denen der Landesausschuss der

  Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1

  Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festge-

  stellt hat, sind die Kassenärztlichen Vereini-
  gungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Ab-
  satz 1 Satz 2, spätestens jedoch nach sechs
  Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen
  verpflichtet. Für die Vergütung der ärztlichen
  Leistungen, die in diesen Einrichtungen er-
  bracht werden, sind die Regelungen der §§ 87
  bis 87c anzuwenden.
     (1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen
  wirken, sofern Landesrecht dies bestimmt,
  an der Umsetzung der von Studienplatz-
  bewerbern im Zusammenhang mit der Ver-
  gabe des Studienplatzes eingegangenen Ver-
  pflichtungen mit.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden
   Sätze ersetzt:

  „Hat der Landesausschuss der Ärzte und
  Krankenkassen eine Feststellung nach § 100
  Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von
  der Kassenärztlichen Vereinigung in diesen
  Gebieten Sicherstellungszuschläge an be-
  stimmte dort tätige vertragsärztliche Leis-
  tungserbringer zu zahlen. Über die Anforde-
  rungen, die an die berechtigen vertragsärztli-
  chen Leistungserbringer gestellt werden, und
  über die Höhe der Sicherstellungszuschläge

         je berechtigten vertragsärztlichen Leistungs-
         erbringer entscheidet der Landesausschuss
         der Ärzte und Krankenkassen.“
56a. § 106 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ab-
         satz 1 bis 3“ durch die Angabe „Absatz 2“
         ersetzt.
      b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
         gefügt:

         „Die Festsetzung einer Nachforderung oder
         einer Kürzung muss für ärztliche Leistungen
         innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des
         Honorarbescheides und für ärztlich verord-
         nete Leistungen innerhalb von zwei Jahren
         ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
         die Leistungen verordnet worden sind, erfol-
         gen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt
         entsprechend.“
57.   § 106a Absatz 1 bis 5 wird durch die folgenden
      Absätze 1 bis 4 ersetzt:

         „(1) Die Wirtschaftlichkeit der erbrachten ärzt-

      lichen Leistungen kann auf begründeten Antrag

      einer einzelnen Krankenkasse, mehrerer Kran-
      kenkassen gemeinsam oder der Kassenärztli-
      chen Vereinigung arztbezogen durch die jewei-
      lige Prüfungsstelle nach § 106c geprüft werden.
      Die Prüfung kann neben dem zur Abrechnung
      vorgelegten Leistungsvolumen auch Überwei-
      sungen sowie sonstige veranlasste ärztliche
      Leistungen, insbesondere aufwändige medizi-
      nisch-technische Leistungen umfassen; honorar-
      wirksame Begrenzungsregelungen haben keinen
      Einfluss auf die Prüfungen.

        (2) Veranlassung für die Prüfung der Wirt-

      schaftlichkeit nach Absatz 1 besteht insbeson-

      dere

      1. bei begründetem Verdacht auf fehlende medi-
         zinische Notwendigkeit der Leistungen (Fehl-
         indikation),
      2. bei begründetem Verdacht auf fehlende Eig-
         nung der Leistungen zur Erreichung des
         therapeutischen oder diagnostischen Ziels
         (Ineffektivität),
      3. bei begründetem Verdacht auf mangelnde
         Übereinstimmung der Leistungen mit den an-
         erkannten Kriterien für ihre fachgerechte Er-
         bringung (Qualitätsmangel), insbesondere in
         Bezug auf die in den Richtlinien des Gemein-
         samen Bundesausschusses enthaltenen Vor-
         gaben,
      4. bei begründetem Verdacht auf Unangemes-
         senheit der durch die Leistungen verursach-
         ten Kosten im Hinblick auf das Behandlungs-
         ziel oder

      5. bei begründetem Verdacht, dass Leistungen
         des Zahnersatzes und der Kieferorthopädie
         unvereinbar mit dem Heil- und Kostenplan
         sind.
        (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigun-
      gen und der Spitzenverband Bund der Kranken-
      kassen vereinbaren bis zum 30. November 2019
      das Nähere zu den Voraussetzungen nach Ab-
BGBl. 2019, Seite 666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 666
      satz 2 in Rahmenempfehlungen. Die Rahmen-
      empfehlungen sind bei den Vereinbarungen nach
      § 106 Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen.
         (4) Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten
      Vertragspartner können über die Prüfung nach
      Absatz 1 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen
      nach Durchschnittswerten oder andere arzt-
      bezogene Prüfungsarten vereinbaren. Hat der
      Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
      eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Ab-

      satz 3 getroffen, dürfen bei Ärzten der betroffe-

      nen Arztgruppe keine Prüfungen nach Durch-
      schnittswerten durchgeführt werden. In den Ver-
      einbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 sind die
      Zahl der je Quartal höchstens zu prüfenden Ärzte
      in einer Kassenärztlichen Vereinigung sowie im
      Rahmen der Prüfungen nach Absatz 1 und der
      Prüfungen nach Satz 1 als Kriterien zur Unter-

      scheidung Praxisbesonderheiten festzulegen,

      die sich aus besonderen Standort- und Struktur-
      merkmalen des Leistungserbringers oder bei
      besonderen Behandlungsfällen ergeben. Die
      Praxisbesonderheiten sind vor Durchführung
      der Prüfungen als besonderer Versorgungsbe-
      darf durch die Prüfungsstellen anzuerkennen;
      dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung
      der Wirtschaftlichkeit von Besuchsleistungen.“
58.   § 106b wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
         gefügt:

          „(1a) Bei Verordnungen saisonaler Grippe-
        impfstoffe gilt eine angemessene Überschrei-
        tung der Menge gegenüber den tatsächlich
        erbrachten Impfungen grundsätzlich nicht als
        unwirtschaftlich. Das Nähere ist in den Verein-
        barungen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 6 wird nach dem Wort „das“ das
            Wort „zuständige“ eingefügt und werden
            die Wörter „nach § 89 Absatz 4“ durch die

            Angabe „gemäß § 89“ ersetzt.

        bb) Satz 7 wird aufgehoben.
      c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
         gefügt:

           „(2a) Nachforderungen nach Absatz 1 Satz 2

        sind auf die Differenz der Kosten zwischen
        der wirtschaftlichen und der tatsächlich
        ärztlich verordneten Leistung zu begrenzen.
        Etwaige Einsparungen begründen keinen An-
        spruch zugunsten des verordnenden Arztes.
        Das Nähere wird in den einheitlichen Rah-
        menvorgaben nach Absatz 2 vereinbart.“
      d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „das“ das
            Wort „zuständige“ eingefügt und wird das
            Wort „nach“ durch das Wort „gemäß“
            ersetzt.

        bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
            durch ein Semikolon ersetzt.
        bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden
            angefügt:
            „3. Verordnungen von Krankenhausbe-
                handlung oder Behandlung in Vor-
                sorge- oder Rehabilitationseinrichtun-
                gen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Num-
                mer 7;

            4. Verordnungen von Heilmitteln nach

               § 73 Absatz 11 Satz 1.“

59.   § 106d wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort
         „Plausibilität“ ein Komma und werden die
         Wörter „auf Einhaltung der Vorgaben nach
         § 295 Absatz 4 Satz 3“ eingefügt.

      b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz ein-

         gefügt:

        „Die Maßnahmen, die aus den Prüfungen
        nach den Absätzen 2 bis 4 folgen, müssen
        innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des
        Honorarbescheides festgesetzt werden; § 45
        Absatz 2 des Ersten Buches gilt entspre-
        chend.“
      c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
         „einschließlich“ die Wörter „der Vorausset-
         zungen für die Einhaltung der Ausschlussfrist
         nach Absatz 5 Satz 3 und“ eingefügt.

      d) In Absatz 7 wird die Angabe „Abs. 4b“ durch
         die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
60.   § 114 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 89
         Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los“ durch die
         Wörter „§ 89 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.
      b) In Absatz 5 werden die Wörter „und der er-
         weiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3)“ ge-
         strichen.
61.   § 115 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
        oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf
        Antrag einer Vertragspartei das zuständige
        sektorenübergreifende Schiedsgremium ge-
        mäß § 89a.“

      b) Absatz 3a wird aufgehoben.

62.   § 115b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Wird eine Vereinbarung nach Absatz 1
      ganz oder teilweise beendet und kommt bis
      zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue
      Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag
      einer Vertragspartei das sektorenübergreifende
      Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.“
63.   § 116b Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 ganz
      oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf
      Antrag einer Vertragspartei das sektorenüber-
      greifende Schiedsgremium auf Bundesebene
      gemäß § 89a.“
64.   § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 667
      a) Satz 5 wird die folgt gefasst:
         „Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise
         beendet und kommt bis zum Ablauf der Ver-
         einbarungszeit keine neue Vereinbarung zu-
         stande, entscheidet auf Antrag einer Vertrags-
         partei das sektorenübergreifende Schieds-
         gremium auf Bundesebene gemäß § 89a.“

      b) Die Sätze 6, 7 und 8 werden aufgehoben.
65.   § 118 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet

         und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein

         neuer Vertrag zustande, entscheidet auf An-

         trag einer Vertragspartei das sektorenüber-

         greifende Schiedsgremium auf Bundesebene

         gemäß § 89a.“
      b) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
66.   § 118a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Wird eine Vereinbarung ganz oder teilweise be-
      endet und kommt bis zum Ablauf der Verein-
      barungszeit keine neue Vereinbarung zustande,
      entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das
      sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bun-
      desebene gemäß § 89a.“
67.   In § 120 Absatz 3a Satz 1 wird nach den Wörtern
      „Absatz 3 Satz 5“ die Angabe „und 6“ eingefügt.

67a. Die §§ 124 und 125 werden durch die folgenden

     §§ 124 bis 125b ersetzt:

                           „§ 124
                         Zulassung

         (1) Heilmittel, die als Dienstleistungen ab-
      gegeben werden, insbesondere Leistungen
      der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und

      Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie
      oder der Ernährungstherapie, dürfen an Ver-
      sicherte nur von zugelassenen Leistungserbrin-

      gern abgegeben werden, die

      1. die für die Leistungserbringung erforderliche
         Ausbildung sowie eine entsprechende zur
         Führung der Berufsbezeichnung berechti-
         gende Erlaubnis oder einen vergleichbaren
         akademischen Abschluss besitzen,
      2. über eine Praxisausstattung verfügen, die
         eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leis-
         tungserbringung gewährleistet, und

      3. die für die Versorgung mit Heilmitteln gelten-
         den Verträge nach § 125 Absatz 1 und § 125a
         anerkennen.
         (2) Die Landesverbände der Krankenkassen
      und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und ein-
      heitlich bei einem der Landesverbände oder den
      Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit
      Wirkung für alle Krankenkassen die Entschei-
      dungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeits-
      gemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung
      dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu
      ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der
      Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwal-
      tungsakte, die von den Landesverbänden der
      Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt
      worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich

dabei auch auf mehrere Bundesländer er-
strecken. Die Kosten tragen die Landesverbände
und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten
nach der Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft
darf die für die Überprüfung der Anforderungen
nach Absatz 1 erforderlichen Daten von Leis-
tungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen.
Sie hat die maßgeblichen Daten zur Zulassung
an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zu übermitteln, der die Krankenkassen regel-
mäßig über die zugelassenen Leistungserbringer
informiert. Das Nähere zur Datenübermittlung

und zum Verfahren regelt der Spitzenverband

Bund der Krankenkassen. Die Arbeitsgemein-

schaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden.

Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in

der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung.

   (3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist
berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbrin-
ger im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten
räumlichen, sachlichen und personellen Voraus-
setzungen zu überprüfen. Die Leistungserbringer
haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den
üblichen Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache
Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft
sind zu vermeiden.

  (4) Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulas-
sungen, die von den Verbänden der Ersatz-

kassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatz-

kassen gemäß Absatz 2 erteilte Zulassung weiter.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

   (5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtun-
gen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dür-
fen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch

Personen abgeben, die die Voraussetzung nach
Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine
Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1

Nummer 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es

nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen
gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen
Verträge entsprechend, ohne dass es einer An-
erkennung dieser Verträge bedarf. § 125b gilt
entsprechend.

   (6) Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor
dem Inkrafttreten des jeweiligen bundesweit
geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt
bekommen haben, haben diesen Vertrag gegen-
über der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 inner-
halb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des
Vertrages oder ab der Entscheidung durch die
Schiedsstelle anzuerkennen. Die Zulassung gilt
innerhalb dieses Zeitraums fort. Bis zum Inkraft-
treten des jeweiligen bundesweit geltenden Ver-
trages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden
Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis
zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung anzuer-
kennen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aner-
kennung der Vereinbarung nach § 125a über die
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versor-
gungsverantwortung entsprechend. Bis zum In-
krafttreten der Vereinbarung nach § 125a oder
bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist
die Anerkennung dieser Vereinbarung keine
BGBl. 2019, Seite 668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 668
      Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Num-
      mer 3. Die Empfehlungen des Spitzenverbandes
      Bund der Krankenkassen für eine einheitliche
      Anwendung der Zulassungsbedingungen nach
      § 124 Absatz 4 in der bis zum 10. Mai 2019 gel-
      tenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten des
      Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Ent-
      scheidung durch die Schiedsstelle fort.

                           § 125
                          Verträge

         (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
      sen schließt mit bindender Wirkung für die Kran-
      kenkassen mit den für die Wahrnehmung der
      Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen
      Spitzenorganisationen auf Bundesebene für je-
      den Heilmittelbereich einen Vertrag über die Ein-
      zelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen
      Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbe-
      reich zuständigen maßgeblichen Spitzenorgani-
      sationen haben den Vertrag gemeinsam zu
      schließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab
      dem 1. Juli 2020 zu schließen. Die Richtlinie

      des Gemeinsamen Bundesausschusses nach

      § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berück-
      sichtigen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
      kenkassen hat die Verträge sowie die jeweils
      geltenden Preislisten zu veröffentlichen.
        (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist ins-
      besondere Folgendes zu regeln:
       1. die Preise der einzelnen Leistungspositionen
          sowie einheitliche Regelungen für deren Ab-
          rechnung,
       2. die Verpflichtung der Leistungserbringer zur
          Fortbildung,

       3. die erforderlichen Weiterbildungen der Leis-
          tungserbringer für besondere Maßnahmen
          der Physiotherapie,
       4. der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des je-
          weiligen Heilmittels einschließlich der Regel-
          leistungszeit, die sich aus der Durchführung
          der einzelnen Maßnahme und der Vor- und
          Nachbearbeitung einschließlich der erforder-
          lichen Dokumentation zusammensetzt,

       5. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der
          Behandlung, der Versorgungsabläufe und
          der Behandlungsergebnisse,
       6. der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit
          der Leistungserbringer mit dem verordnen-
          den Vertragsarzt,
       7. die notwendigen Angaben auf der Heilmittel-
          verordnung durch den Leistungserbringer,

       8. Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leis-

          tungserbringung und deren Prüfung,

       9. Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer
          unter Berücksichtigung der tatsächlich ge-
          zahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der
          tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte hat
          die Berufsgenossenschaft für Gesundheits-
          dienst und Wohlfahrtspflege dem Spitzen-
          verband Bund der Krankenkassen auf des-

    sen Anforderung eine Statistik über die im
    Rahmen von § 165 des Siebten Buches er-
    folgten Meldungen zu übersenden, die ins-
    besondere die Anzahl der Arbeitnehmer,
    deren geleistete Arbeitsstunden sowie die
    geleisteten Entgelte enthalten soll, sowie
10. personelle, räumliche und sachliche Voraus-
    setzungen, die eine zweckmäßige und wirt-
    schaftliche Leistungserbringung im Sinne
    des § 124 Absatz 1 Nummer 2 gewährleis-
    ten, wobei insbesondere im Hinblick auf die
    räumlichen Voraussetzungen Richtwerte ver-
    einbart werden können.

   (3) Die Vertragspartner haben zu beachten,
dass die auszuhandelnden Preise eine leistungs-
gerechte und wirtschaftliche Versorgung er-
möglichen. Sie haben bei der Vereinbarung der
Preise für die einzelnen Leistungspositionen
unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu
führenden Praxisbetriebes insbesondere Folgen-
des zu berücksichtigen:
1. die Entwicklung der Personalkosten,

2. die Entwicklung der Sachkosten für die Leis-

   tungserbringung sowie

3. die durchschnittlichen laufenden Kosten für
   den Betrieb der Heilmittelpraxis.
§ 71 findet keine Anwendung.
   (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen
eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung
einer barrierefreien Praxis abgeben.
   (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
oder teilweise nicht bis zum 1. Juli 2020 oder
bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern
vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder kön-
nen sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablauf
dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen
Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser
Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages
oder die Preise innerhalb von drei Monaten
durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festge-
setzt. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf
von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben
der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu
beschließen, durch die Vergütungsausfälle aus-
geglichen werden, die bei den Leistungserbrin-
gern durch die verzögerte Entscheidung der
Schiedsstelle entstanden sind. Der bisherige
Vertrag oder die bisherigen Preise gelten bis zur
Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.
   (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die für die Wahrnehmung der Interessen
der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzen-
organisationen auf Bundesebene bilden bis zum
15. November 2019 eine gemeinsame Schieds-

stelle. Sie besteht aus Vertretern der Kranken-

kassen und der Heilmittelerbringer in gleicher
Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzen-
den und zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
dern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt
die Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leis-
tungsbereich getrennt voneinander. Die Amts-
dauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes
Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. Über den un-
BGBl. 2019, Seite 669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 669
parteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren
unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellver-
treter sollen sich die Vertragspartner einigen.
Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89
Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberu-
fung der unparteiischen Mitglieder aus wichti-
gem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entspre-
chend. Die Kosten der Schiedsstelle tragen die
Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für
die von ihnen bestellten Vertreter tragen die
Vertragsparteien selbst. § 129 Absatz 9 und 10
Satz 1 gilt entsprechend. Das Bundesminis-
terium für Gesundheit kann durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das
Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mit-
glieder, die Erstattung der baren Auslagen und
die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mit-
glieder, das Verfahren sowie über die Verteilung
der Kosten regeln. Klagen gegen Entscheidun-
gen der Aufsichtsbehörde nach diesem Para-
graphen haben keine aufschiebende Wirkung.
Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Ent-
scheidungen der Schiedsstelle und der Auf-

sichtsbehörde nicht statt.

   (7) Die Landesverbände der Krankenkassen

und die Ersatzkassen können mit den Leistungs-

erbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zu-

sammenschlüssen Verträge über die Einzel-

heiten der Versorgung mit kurortspezifischen

Heilmitteln schließen. Die Absätze 2 und 3 gelten

entsprechend.

   (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände

können mit den für den jeweiligen Heilmittel-

bereich für die Wahrnehmung der Interessen

der Heilmittelerbringer zuständigen maßgeblichen

Spitzenorganisationen auf Landesebene Verein-
barungen zur Weiterentwicklung der Qualität und
Struktur der Versorgung der Versicherten mit
Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach
Absatz 1 dem nicht entgegenstehen.

  (9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
schließen einen Vertrag über eine zentrale und
bundeseinheitliche Prüfung und Listung der
Weiterbildungsträger, der Weiterbildungsstätten

sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung

der Anforderungen an die Durchführung von be-

sonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter

Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Ab-

satz 1 Satz 2 Nummer 6.

                     § 125a

              Heilmittelversorgung

   mit erweiterter Versorgungsverantwortung

   (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen schließt mit bindender Wirkung für die Kran-
kenkassen mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen

Spitzenorganisationen auf Bundesebene für je-

den Heilmittelbereich einen Vertrag über die

Heilmittelversorgung mit erweiterter Versor-

gungsverantwortung. Die für den jeweiligen Heil-
mittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzen-
organisationen haben den Vertrag gemeinsam zu
schließen. Die Verträge sind bis zum 15. Novem-

ber 2020 zu schließen. Gegenstand der Verträge
ist eine Versorgungsform, bei der die Heilmittel-
erbringer aufgrund einer durch einen Vertrags-
arzt festgestellten Diagnose und der Indikation
für eine Heilmittelbehandlung selbst über die
Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die
Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen
können. Die Auswahl der Therapie darf dabei
nur im Rahmen der in der Richtlinie des Gemein-
samen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 für die jeweilige Diagnose-
gruppe vorgegebenen verordnungsfähigen Heil-
mittel erfolgen. Im Übrigen sind Abweichungen
von dieser Richtlinie nur in dem von den Ver-
tragspartnern nach Absatz 2 Nummer 2 verein-
barten Umfang möglich. Vor Abschluss der
Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundes-
vereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Davon abweichend ist zu den Regelun-
gen nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung Einverneh-
men herzustellen.

  (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist ins-

besondere Folgendes zu regeln:

1. alle Indikationen der Richtlinie des Gemein-

   samen Bundesausschusses nach § 92 Ab-

   satz 1 Satz 2 Nummer 6, die unter medizi-

   nisch-therapeutischen Gesichtspunkten für

   eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Ver-

   sorgungsverantwortung geeignet sind,

2. Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der

   Leistungserbringung von den Vorgaben der

   Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-

   schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-

   mer 6 abzuweichen,

3. einheitliche Regelungen zur Abrechnung, so-
   weit diese von dem Vertrag nach § 125 Ab-
   satz 1 abweichen,

4. Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der
   einzelnen Behandlungseinheiten durch den
   Leistungserbringer sowie Regelungen zu der
   daraus resultierenden Preisstruktur,

5. Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch

   die Heilmittelerbringer, die der Spitzenver-

   band Bund der Krankenkassen quartalsweise

   im Rahmen von § 84 Absatz 7 in Verbindung

   mit § 84 Absatz 5 zu veröffentlichen hat,

6. Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhält-
   nismäßigen Mengenausweitung in der Anzahl
   der Behandlungseinheiten je Versicherten, die

   medizinisch nicht begründet sind; diese Maß-

   nahmen können auch Vergütungsabschläge
   vorsehen, sofern eine durchschnittliche An-
   zahl an Behandlungseinheiten deutlich über-
   schritten ist, sowie

7. Vorgaben zur Information des Arztes durch

   den Heilmittelerbringer über die erfolgte Be-

   handlung sowie zur Notwendigkeit eines er-

   neuten Arztkontaktes.

  (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz
oder teilweise nicht bis zum 15. November 2020
zustande, wird der Inhalt des Vertrages innerhalb
BGBl. 2019, Seite 670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 670
      von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach
      § 125 Absatz 6 festgesetzt.

         (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
      sen hat die Verträge nach Absatz 1 zu veröffent-
      lichen und dem Gemeinsamen Bundesaus-
      schuss zu übermitteln.

         (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-

      sen hat aus den nach § 84 Absatz 7 in Verbin-

      dung mit § 84 Absatz 5 zu übermittelnden Daten

      auch entsprechende Schnellinformationen für

      die Versorgungsform der erweiterten Versor-
      gungsverantwortung sowie die nach Absatz 2
      vereinbarten Richtwerte zur Versorgungsgestal-
      tung zu erstellen und zu veröffentlichen.
         (6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Ab-
      satz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 erhobe-
      nen und der nach Absatz 5 veröffentlichten Da-
      ten evaluieren die Vertragspartner nach Absatz 1
      insbesondere die mit der Versorgungsform ver-
      bundenen Auswirkungen auf das Versorgungs-
      geschehen im Bereich der Heilmittel, der Men-
      genentwicklung, der finanziellen Auswirkungen
      auf die Krankenkassen sowie die Auswirkungen
      auf die Behandlungs- und Ergebnisqualität in-
      nerhalb der ersten vier Jahre nach Abschluss
      der Verträge nach Absatz 1. Die Evaluierung hat
      durch einen durch die Vertragspartner gemein-
      sam zu beauftragenden unabhängigen Dritten
      zu erfolgen. Dem Bundesministerium für Ge-
      sundheit ist jährlich über die Ergebnisse Bericht
      zu erstatten.

                          § 125b

                Bundesweit geltende Preise

         (1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der

      bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten

      unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis

      zum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Ab-

      satz 1 des jeweiligen Heilmittelbereichs oder bis

      zur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit der

      Maßgabe fort, dass ab dem 1. Juli 2019 die nach

      Absatz 2 zu bildenden Preise gelten. Einer Kün-

      digung dieser Verträge bedarf es nicht.

         (2) Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundes-
      land und jede Kassenart der jeweils höchste
      Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in
      einer Region des Bundesgebietes vereinbart
      worden ist. Der Spitzenverband Bund der Kran-
      kenkassen hat sich mit den für die Wahr-
      nehmung der Interessen der Heilmittelerbringer
      maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bun-
      desebene auf die bundesweit geltenden Preise
      zu verständigen. § 71 findet keine Anwendung.
      Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
      hat die nach diesem Absatz festgesetzten Preise
      bis zum 30. Juni 2019 zu veröffentlichen. Erfolgt
      keine Veröffentlichung der Preise bis zum Ablauf
      der in Satz 4 genannten Frist, kann das Bundes-
      ministerium für Gesundheit die Preise festsetzen;
      es kann dazu die Übermittlung aller bis zu die-
      sem Zeitpunkt vereinbarten Preise oder der be-
      reits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarun-
      gen vom Spitzenverband Bund der Krankenkas-

      sen verlangen. Die Preise gelten mindestens bis
      zum 30. Juni 2020. Einer gesonderten Kündi-
      gung bedarf es nicht.

         (3) Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Ab-
      satz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden
      Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten
      Laufzeit nur bis zum Inkrafttreten des jeweiligen

      Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur

      Entscheidung durch die Schiedsstelle. Einer

      Kündigung der Rahmenempfehlungen bedarf es

      nicht.“

67b. In § 126 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1, 2
     und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 3“
     ersetzt.
68.   § 127 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1, 1a und 1b werden aufgeho-
         ben.

      b) Die Absätze 2, 2a, 3, 4, 4a, 5, 5a, 5b, 6 wer-
         den die Absätze 1 bis 9.
      c) Der neue Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

           „(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände
        oder Arbeitsgemeinschaften schließen im
        Wege von Vertragsverhandlungen Verträge
        mit Leistungserbringern oder Verbänden oder
        sonstigen Zusammenschlüssen der Leis-
        tungserbringer über die Einzelheiten der Ver-
        sorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz,
        die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu
        erbringender Leistungen, die Anforderungen
        an die Fortbildung der Leistungserbringer,
        die Preise und die Abrechnung. Dabei haben

        Krankenkassen, ihre Landesverbände oder
        Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungser-
        bringer oder Verband oder sonstigen Zusam-

        menschlüssen der Leistungserbringer Ver-

        tragsverhandlungen zu ermöglichen. In den

        Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende

        Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die

        Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Bera-

        tung der Versicherten und die sonstigen zu-

        sätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Ab-

        satz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine

        wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu
        sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im
        Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2
        festgelegten Anforderungen an die Qualität
        der Versorgung und Produkte zugrunde zu le-
        gen. Die Absicht, über die Versorgung mit be-
        stimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen,
        ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu
        machen. Über die Inhalte abgeschlossener
        Verträge sind andere Leistungserbringer auf
        Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden
        nach Abschluss des Vertrages die Anforde-
        rungen an die Qualität der Versorgung und
        der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fort-
        schreibung des Hilfsmittelverzeichnisses ver-
        ändert, liegt darin eine wesentliche Änderung
        der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur
        Vertragsanpassung oder Kündigung berech-
        tigt. Verträge nach Absatz 1 in der bis zum
        10. Mai 2019 geltenden Fassung werden mit
        Ablauf des 30. November 2019 unwirksam.“
BGBl. 2019, Seite 671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 671
      d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“

            durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.

        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
            fügt:

            „Hierbei sind entsprechend Absatz 1

            Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermög-
            lichen.“

      e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach den Wörtern „Krankenkasse nach

            Absatz 1“ wird die Angabe „und 2“ ge-

            strichen.

        bb) Die Wörter „Absatz 1 Satz 2 und 3“ wer-
            den durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
            und 4“ ersetzt.
      f) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1, 2
         und 3“ durch die Wörter „Absätzen 1 und 3“
         ersetzt.
      g) In dem neuen Absatz 5 Satz 2 werden nach
         dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elek-
         tronisch“ eingefügt.
      h) In dem neuen Absatz 7 Satz 3 wird die An-
         gabe „Absatz 4a“ durch die Angabe „Ab-
         satz 5“ ersetzt.

      i) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Semikolon und werden
            die Wörter „Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt
            entsprechend“ gestrichen.
        bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
            eingefügt:
            „Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der
            nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zu-
            stande, wird der Empfehlungsinhalt durch
            eine von den Empfehlungspartnern nach
            Satz 1 gemeinsam zu benennende unab-
            hängige Schiedsperson festgelegt. Einigen
            sich die Empfehlungspartner nicht auf
            eine Schiedsperson, so wird diese von
            der für den Spitzenverband Bund der
            Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbe-
            hörde bestimmt. Die Kosten des Schieds-
            verfahrens tragen der Spitzenverband
            Bund der Krankenkassen und die für die
            Wahrnehmung der Interessen der Leis-
            tungserbringer maßgeblichen Spitzen-
            organisationen auf Bundesebene je zur
            Hälfte.“
        cc) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
            „Absätzen 1, 2 und 3“ durch die Wörter
            „Absätzen 1 und 3“ ersetzt.
69.   § 129 wird wie folgt geändert:
      a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort
         „Verordnungsermächtigung“ angefügt.

      b) In Absatz 8 Satz 4 werden die Wörter „§ 89

         Absatz 3 Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 89

         Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.

      c) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Es kann durch Rechtsverordnung mit Zu-
        stimmung des Bundesrates das Nähere über

        die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die

        Erstattung der baren Auslagen und die Ent-
        schädigung für Zeitaufwand der Mitglieder,
        das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den
        Sitzungen sowie über die Verteilung der Kos-

        ten regeln.“

70.   § 130a wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Union“

            die Wörter „oder den anderen Vertrags-

            staaten des Abkommens über den Euro-

            päischen Wirtschaftsraum, in denen der
            wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben
            wird,“ eingefügt.
        bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz einge-
            fügt:
            „Kann der Abschlag nach Satz 1 nicht er-
            mittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 ent-
            sprechend.“
      b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
        „Satz 1 gilt nicht für Impfstoffe für Schutzimp-
        fungen nach § 20i.“
71.   § 130b wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
            fügt:
            „Das Bundesministerium für Gesundheit
            kann an der Beratung und Beschluss-
            fassung der Schiedsstelle teilnehmen.“
        bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 89 Absatz 3
            Satz 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 89 Ab-
            satz 6 Satz 3“ ersetzt.
      b) Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
        „In der Rechtsverordnung nach § 129 Ab-
        satz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahl
        und die Bestellung der Mitglieder, die Erstat-
        tung der baren Auslagen und die Entschädi-
        gung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Ver-
        fahren, das Teilnahmerecht des Bundesminis-
        teriums für Gesundheit an den Sitzungen so-
        wie über die Verteilung der Kosten geregelt
        werden.“

      c) In Absatz 9 Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“
         durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
72.   In § 132a Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter
      „§ 89 Absatz 3 Satz 5 und 6“ durch die Wörter
      „§ 89 Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.
73.   (weggefallen)
74.   § 132e wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder dem
            öffentlichen Gesundheitsdienst“ durch die
            Wörter „oder den Behörden der Länder,

            die für die Durchführung von Schutzimp-

            fungen nach dem Infektionsschutzgesetz

            zuständig sind,“ ersetzt und werden die
            Wörter „Absatz 1 und 2“ gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 672
      bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
          fügt:
         „In den Verträgen mit den Behörden der
         Länder, die für die Durchführung von
         Schutzimpfungen nach dem Infektions-
         schutzgesetz zuständig sind, sind ins-
         besondere folgende Regelungen vorzu-
         sehen:
         1. Regelungen zur Förderung von Schutz-
            impfungen durch den öffentlichen Ge-
            sundheitsdienst,
         2. Regelungen zur vereinfachten Umset-
            zung der Durchführung von Schutz-
            impfungen nach § 20 Absatz 5 Satz 1
            und 2 des Infektionsschutzgesetzes,
            insbesondere durch die pauschale
            Bereitstellung von Impfstoffen, soweit
            die Krankenkassen zur Tragung der
            Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3
            des Infektionsschutzgesetzes verpflich-
            tet sind,

         3. Regelungen zur vereinfachten Erstat-
            tung der Kosten nach § 69 Absatz 1
            Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes,
            soweit die Krankenkassen zur Tragung
            der Kosten nach § 20 Absatz 5 Satz 3
            und 4 des Infektionsschutzgesetzes ver-
            pflichtet sind und die Länder die Kos-
            ten vorläufig aus öffentlichen Mitteln
            bestreiten, insbesondere durch die Er-
            stattung von Pauschalbeträgen oder
            anteilig nach den Versichertenzahlen
            (Umlageverfahren) und

         4. Regelungen zur Übernahme der für die
            Beschaffung von Impfstoffen anfallen-
            den Kosten des öffentlichen Gesund-
            heitsdienstes durch die Krankenkas-
            sen für Personen bis zum vollendeten
            18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der
            Europäischen Union, deren Versicher-
            teneigenschaft in der gesetzlichen Kran-
            kenversicherung zum Zeitpunkt der
            Durchführung der Schutzimpfung noch
            nicht festgestellt ist und die nicht privat
            krankenversichert sind.“

      cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt ge-
          fasst:

         „Einigen sich die Vertragsparteien nach
         Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei

         Monaten nach einer Entscheidung gemäß
         § 20i Absatz 1 Satz 3 oder nach Erlass
         oder Änderung der Rechtsverordnung
         nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des Infektions-
         schutzgesetzes, legt eine von den Ver-
         tragsparteien zu bestimmende unabhän-
         gige Schiedsperson den jeweiligen Ver-
         tragsinhalt fest.“
      dd) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt ge-
          fasst:
         „Endet ein Vertrag nach Satz 1 oder endet
         eine Rahmenvereinbarung nach § 20i Ab-
         satz 3 Satz 3 in der bis zum 10. Mai 2019
         geltenden Fassung, so gelten seine oder

            ihre Bestimmungen bis zum Abschluss
            eines neuen Vertrages oder bis zur Ent-
            scheidung der Schiedsperson vorläufig
            weiter.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
        meldet bis zum 15. Januar eines Kalender-
        jahres den Bedarf an saisonalen Grippeimpf-
        stoffen auf Grundlage der durch die Vertrags-
        ärztinnen und Vertragsärzte geplanten Bestel-
        lungen an das Paul-Ehrlich-Institut. Das Paul-
        Ehrlich-Institut prüft den nach Satz 1 über-
        mittelten Bedarf unter Berücksichtigung einer
        zusätzlichen Reserve von 10 Prozent durch
        Vergleich mit den nach § 29 Absatz 1d des
        Arzneimittelgesetzes mitgeteilten Daten von
        Inhabern der Zulassungen von saisonalen
        Grippeimpfstoffen bis zum 15. März eines Ka-
        lenderjahres. Die Prüfung nach Satz 2 erfolgt
        im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut.
        Das Ergebnis der Prüfung teilt das Paul-
        Ehrlich-Institut unverzüglich der Kassenärzt-
        lichen Bundesvereinigung und den Inhabern
        der Zulassungen von saisonalen Grippeimpf-
        stoffen mit.“

74a. In § 132g Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
     „erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und da-
     nach“ gestrichen.
74b. In § 133 Absatz 4 wird die Angabe „§ 127 Ab-
     satz 6“ durch die Angabe „§ 127 Absatz 9“
     ersetzt.
75.   § 134a wird wie folgt geändert:

      a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
         sätze 2a, 2b und 2c eingefügt:

          „(2a) Der Spitzenverband Bund der Kran-
        kenkassen führt eine Vertragspartnerliste, in
        der alle zur Leistungserbringung zugelasse-
        nen freiberuflichen Hebammen nach Absatz 2
        geführt werden. Diese enthält folgende An-
        gaben:
        1. Bestehen einer Mitgliedschaft in einem Be-
           rufsverband und Name des Berufsverban-
           des oder

        2. Beitritt nach Absatz 2 Nummer 2 und des-
           sen Widerruf sowie

        3. Unterbrechung und Beendigung der Tätig-
           keit,

        4. Vorname und Name der Hebamme,

        5. Anschrift der Hebamme beziehungsweise
           der Einrichtung,
        6. Telefonnummer der Hebamme,

        7. E-Mail-Adresse der Hebamme, soweit vor-
           handen,
        8. Art der Tätigkeit,
        9. Kennzeichen nach § 293.
        Die Hebammen sind verpflichtet, die Daten
        nach Satz 2 sowie Änderungen unverzüglich
        über den Berufsverband, in dem sie Mitglied
        sind, an den Spitzenverband Bund der Kran-
        kenkassen zu übermitteln. Hebammen, die
BGBl. 2019, Seite 673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 673
        nicht Mitglied in einem Berufsverband sind,
        haben die Daten sowie Änderungen unmittel-
        bar an den Spitzenverband Bund der Kran-
        kenkassen zu übermitteln. Nähere Einzel-
        heiten über die Vertragspartnerliste und die
        Datenübermittlungen vereinbaren die Ver-
        tragspartner im Vertrag nach Absatz 1. Sie
        können im Vertrag nach Absatz 1 die Über-
        mittlung weiterer, über die Angaben nach
        Satz 2 hinausgehender Angaben vereinbaren,
        soweit dies für die Aufgabenerfüllung des
        Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
        erforderlich ist.
           (2b) Der Spitzenverband Bund der Kran-
        kenkassen informiert über die zur Leistungs-
        erbringung zugelassenen Hebammen. Er stellt
        auf seiner Internetseite ein elektronisches
        Programm zur Verfügung, mit dem die Anga-
        ben nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 6
        bis 8 sowie gegebenenfalls weitere freiwillig
        gemeldete Angaben abgerufen werden kön-
        nen.
          (2c) Der Spitzenverband Bund der Kran-
        kenkassen ist befugt, die Daten nach Absatz 2
        zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser
        Vorschrift zu verarbeiten. Er ist befugt und
        verpflichtet, die Daten nach Absatz 2a an die
        Krankenkassen zu übermitteln.“
      b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
        „Kommt es nicht zu einer Einigung über die
        unparteiischen Mitglieder oder deren Stellver-
        treter, entscheidet das Los, wer das Amt des
        unparteiischen Vorsitzenden, der weiteren un-
        parteiischen Mitglieder und der Stellvertreter
        auszuüben hat; die Amtsdauer beträgt in die-

        sem Fall ein Jahr.“

76.   In § 135 Absatz 2 Satz 8 wird die Angabe
      „Satz 9“ durch die Angabe „Satz 10“ ersetzt.

76a. § 136b Absatz 8 Satz 1 und 2 wird durch folgen-
     den Satz ersetzt:

      „Der Gemeinsame Bundesauschuss hat das In-
      stitut nach § 137a bei den nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 4 ausgewählten vier Leistungen oder
      Leistungsbereichen mit einer Untersuchung zur
      Entwicklung der Versorgungsqualität nach Ab-
      schluss des Erprobungszeitraums zu beauftra-
      gen.“
76b. § 136c Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

76c. In § 137b Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „über-

     mittelt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

77.   § 137c Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
78.   § 137e wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
            Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“
            durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der
            Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt und
            werden die Wörter „des Gemeinsamen
            Bundesausschusses“ gestrichen.
        bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

            „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 4
            nicht innerhalb von drei Monaten nach Er-
            teilung des Auftrags nach Absatz 5 zu-
            stande, wird ihr Inhalt durch das zu-
            ständige sektorenübergreifende Schieds-
            gremium gemäß § 89a festgelegt; abwei-
            chend von § 89a Absatz 3 Satz 1 ist der
            Inhalt der Vereinbarung innerhalb von
            sechs Wochen durch das zuständige sek-
            torenübergreifende Schiedsgremium fest-
            zusetzen.“
     b) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
        gefügt:
        „An der Erprobung beteiligte Medizinproduk-
        tehersteller oder Unternehmen, die als An-
        bieter der zu erprobenden Methode ein wirt-
        schaftliches Interesse an einer Erbringung zu-
        lasten der Krankenkassen haben, können
        auch selbst eine unabhängige wissenschaft-
        liche Institution auf eigene Kosten mit der
        wissenschaftlichen Begleitung und Auswer-
        tung der Erprobung beauftragen, wenn sie
        diese Absicht innerhalb eines vom Gemein-
        samen Bundesausschuss bestimmten Zeit-
        raums nach Inkrafttreten der Richtlinie nach
        Absatz 1, der zwei Monate nicht unterschrei-
        ten darf, dem Gemeinsamen Bundesaus-
        schuss mitteilen.“
     c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
           „(6) Die Kosten einer von ihm nach Ab-
        satz 5 Satz 1 beauftragten wissenschaftlichen
        Begleitung und Auswertung der Erprobung
        trägt der Gemeinsame Bundesausschuss.“
     d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 2 werden die Wörter „sowie eine

            Verpflichtungserklärung nach Absatz 6
            abzugeben“ gestrichen.

        bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Erkennt-
            nisse“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

        cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Die Möglichkeit einer Aussetzung des
            Bewertungsverfahrens im Falle des Feh-
            lens noch erforderlicher Erkenntnisse
            bleibt unberührt. Die Kostentragung hin-
            sichtlich der wissenschaftlichen Beglei-
            tung und Auswertung der Erprobung rich-
            tet sich nach Absatz 5 Satz 2 oder Ab-
            satz 6. Wenn der Gemeinsame Bundes-
            ausschuss die Durchführung einer Er-

            probung ablehnt, weil er den Nutzen der

            Methode bereits als hinreichend belegt
            ansieht, gilt Satz 4 entsprechend.“
     e) In Absatz 8 Satz 1 wird vor dem Punkt am
        Ende ein Komma und werden die Wörter „zu

        dem Verfahren der Erprobung sowie zu der
        Möglichkeit, anstelle des Gemeinsamen Bun-
        desausschusses eine unabhängige wissen-
        schaftliche Institution auf eigene Kosten mit
        der wissenschaftlichen Begleitung und Aus-
        wertung der Erprobung zu beauftragen“ ein-
        gefügt.
78a. Dem § 137f wird folgender Absatz 8 angefügt:
BGBl. 2019, Seite 674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 674
          „(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss prüft
      bei der Erstfassung einer Richtlinie zu den Anfor-
      derungen nach Absatz 2 sowie bei jeder regel-
      mäßigen Überprüfung seiner Richtlinien nach
      Absatz 2 Satz 6 die Aufnahme geeigneter digi-
      taler medizinischer Anwendungen. Den für die
      Wahrnehmung der Interessen der Anbieter digi-
      taler medizinischer Anwendungen auf Bundes-
      ebene maßgeblichen Spitzenorganisationen ist
      Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
      Stellungnahmen sind in die Entscheidungen ein-
      zubeziehen. Die Krankenkassen oder ihre Lan-
      desverbände können den Einsatz digitaler medi-
      zinischer Anwendungen in den Programmen
      auch dann vorsehen, wenn sie bisher nicht vom
      Gemeinsamen Bundesausschuss in die Richt-
      linien zu den Anforderungen nach Absatz 2 auf-
      genommen wurden.“
79.   § 137h wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-

            kenhaus“ die Wörter „im Einvernehmen

            mit dem Hersteller des Medizinprodukts“

            eingefügt und wird nach den Wörtern

            „Anwendung des Medizinprodukts“ ein

            Komma und werden die Wörter „insbe-

            sondere Daten zum klinischen Nutzen

            und vollständige Daten zu durchgeführten

            klinischen Studien mit dem Medizinpro-

            dukt,“ eingefügt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Nur wenn die Methode ein neues theo-
            retisch-wissenschaftliches Konzept auf-
            weist, erfolgt eine Bewertung nach Satz 4.“
        cc) In Satz 3 werden die Wörter „Weist die
            Methode ein neues theoretisch-wissen-
            schaftliches Konzept auf,“ durch die Wör-
            ter „Vor der Bewertung“ und die Wörter
            „den jeweils“ durch das Wort „weiteren“
            ersetzt.

        dd) Satz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-
            fasst:
            „2. die Schädlichkeit oder die Unwirk-
                samkeit der Methode unter Anwen-
                dung des Medizinprodukts als belegt
                anzusehen ist oder

            3. weder der Nutzen noch die Schädlich-
               keit oder die Unwirksamkeit der Me-
               thode unter Anwendung des Medizin-
               produkts als belegt anzusehen ist.“
      b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
         durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
            Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“
            durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der
            Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.

        bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
            Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung“
            durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 2 der
            Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.
      d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“
       durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt
       und wird vor dem Punkt am Ende ein
       Semikolon und werden die Wörter „eine
       Prüfung des Potentials der Methode er-
       folgt nicht“ eingefügt.

   bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
       Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“
       durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der
       Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.
   cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
       Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung“
       durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 2 der
       Bundespflegesatzverordnung“ ersetzt.

   dd) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze er-
       setzt:
       „Die Methode wird im Rahmen der Kran-
       kenhausbehandlung zu Lasten der Kran-
       kenkassen erbracht. Der Gemeinsame

       Bundesausschuss kann die Vorausset-

       zungen für die Abrechnungsfähigkeit des

       Medizinprodukts regeln, das im Rahmen

       der neuen Untersuchungs- und Behand-

       lungsmethode angewendet wird, insbe-

       sondere einen befristeten Zeitraum für

       dessen Abrechnungsfähigkeit festlegen.

       Die betroffenen Hersteller haben dem Ge-

       meinsamen Bundesausschuss unverzüg-

       lich nach Fertigstellung die Sicherheitsbe-
       richte nach Artikel 86 der Verordnung (EU)
       2017/745 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 5. April 2017 über
       Medizinprodukte, zur Änderung der Richt-
       linie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)
       Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)
       Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der
       Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG
       des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)
       sowie weitere klinische Daten, die sie im
       Rahmen der ihnen nach Artikel 83 der
       Verordnung (EU) 2017/745 obliegenden
       Überwachung nach dem Inverkehrbringen
       oder aus klinischen Prüfungen nach dem
       Inverkehrbringen gewonnen haben, zu
       übermitteln.“

   ee) Der bisherige Satz 8 wird durch die fol-
       genden Sätze ersetzt:

       „Nach Abschluss der Erprobung oder im
       Falle einer vorzeitigen Beendigung ent-
       scheidet der Gemeinsame Bundesaus-
       schuss auf Grundlage der vorliegenden Er-
       kenntnisse innerhalb von drei Monaten über
       eine Richtlinie nach § 137c. Die Möglich-
       keit einer Aussetzung des Bewertungs-
       verfahrens im Falle des Fehlens noch er-
       forderlicher Erkenntnisse bleibt unberührt.“

e) In Absatz 5 wird die Angabe „Nummer 3“
   durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt und
   werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 der
   Bundespflegesatzverordnung“ durch die Wör-
   ter „§ 6 Absatz 4 Satz 1 der Bundespflege-
   satzverordnung“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 675
     f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Herstel-
            ler von Medizinprodukten“ ein Komma
            und werden die Wörter „auf deren
            Wunsch auch unter Beteiligung des Bun-
            desinstituts für Arzneimittel und Medizin-
            produkte oder des Instituts für das Ent-
            geltsystem im Krankenhaus,“ eingefügt
            und werden vor dem Punkt am Ende die
            Wörter „sowie zu dem Verfahren einer Er-
            probung einschließlich der Möglichkeit,

            anstelle des Gemeinsamen Bundesaus-

            schusses eine unabhängige wissen-

            schaftliche Institution auf eigene Kosten
            mit der wissenschaftlichen Begleitung
            und Auswertung der Erprobung nach
            § 137e Absatz 5 Satz 2 zu beauftragen“
            eingefügt.
        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

            „Für die Hersteller von Medizinprodukten

            ist die Beratung gebührenpflichtig. Der

            Gemeinsame Bundesausschuss hat dem
            Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
            zinprodukte und dem Institut für das Ent-
            geltsystem im Krankenhaus die diesen im

            Rahmen der Beratung von Medizinpro-
            dukteherstellern nach Satz 1 entstande-
            nen Kosten zu erstatten, soweit diese
            Kosten vom Medizinproduktehersteller ge-
            tragen werden. Das Nähere einschließlich
            der Erstattung der entstandenen Kosten
            ist in der Verfahrensordnung zu regeln.“

79a. § 137i wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 Satz 5 wird vor dem Wort „ent-
        sprechend“ das Wort „erforderlichenfalls“ ein-
        gefügt.
     b) Dem Absatz 4b werden die folgenden Sätze
        angefügt:
        „Zudem vereinbaren die Vertragsparteien
        nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes
        Vergütungsabschläge für Krankenhäuser, die
        nach Absatz 3a Satz 2 vom Institut für das
        Entgeltsystem im Krankenhaus zur Lieferung
        von Daten ausgewählt wurden und ihre Pflicht
        zur Übermittlung von Daten nach Absatz 3a
        Satz 3 nicht, nicht vollständig oder nicht
        rechtzeitig erfüllen. Das Institut für das
        Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet
        jeweils die Vertragsparteien nach § 11 des
        Krankenhausentgeltgesetzes über Verstöße
        gegen die in den Sätzen 1 und 2 genannten
        Pflichten der Krankenhäuser.“
     c) Absatz 4c wird wie folgt gefasst:
           „(4c) Widerspruch und Klage gegen Maß-
        nahmen zur Ermittlung der pflegesensitiven
        Bereiche in den Krankenhäusern, gegen Maß-
        nahmen zur Festlegung von Pflegepersonal-
        untergrenzen für die pflegesensitiven Bereiche
        in den Krankenhäusern sowie gegen Maßnah-
        men zur Begründung der Verpflichtung der
        Krankenhäuser zur Übermittlung von Daten
        nach Absatz 3a Satz 2 und 3 haben keine auf-
        schiebende Wirkung.“

      d) Absatz 6 wird aufgehoben und Absatz 7 wird
         Absatz 6.
80.   § 140a wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20d“
         durch die Angabe „20i“ ersetzt.

      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
            lich“ die Wörter „oder elektronisch“ ein-
            gefügt.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Textform“

            durch die Wörter „schriftlich, elektro-

            nisch“ ersetzt.

        cc) In Satz 4 werden die Wörter „in Textform“
            durch die Wörter „schriftlich oder elektro-
            nisch“ ersetzt.
80a. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 124
     Abs. 4, § 125 Abs. 1,“ gestrichen und werden die
     Wörter „§ 127 Absatz 1a Satz 1, Absatz 5b

     und 6“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 8 und 9“

     ersetzt.

80b. Die Überschrift zu § 142 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 142

                   Sachverständigenrat“.

81.   § 188 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
82.   In § 190 Absatz 11a wird die Angabe „Nr. 6“
      durch die Wörter „Satz 1 Nummer 6 in der am
      10. Mai 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.

83.   Nach § 197a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b
      eingefügt:

         „(3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen
      personenbezogene Daten an die folgenden Stel-
      len übermitteln, soweit dies für die Verhinderung
      oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesund-
      heitswesen im Zuständigkeitsbereich der jeweili-
      gen Stelle erforderlich ist:
      1. die Stellen, die für die Entscheidung über die
         Teilnahme von Leistungserbringern an der
         Versorgung in der gesetzlichen Krankenversi-
         cherung zuständig sind,
      2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung
         in der gesetzlichen Krankenversicherung zu-
         ständig sind,

      3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leis-
         tungen in der gesetzlichen Krankenversiche-
         rung zuständig sind,
      4. den Medizinischen Dienst und
      5. die Behörden und berufsständischen Kam-
         mern, die für Entscheidungen über die Ertei-
         lung, die Rücknahme, den Widerruf oder die
         Anordnung des Ruhens einer Approbation,
         einer Erlaubnis zur vorübergehenden oder
         der partiellen Berufsausübung oder einer Er-
         laubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
         oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig
         sind.
      Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von
      dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck
      verarbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt
      worden sind. Der Medizinische Dienst darf per-
BGBl. 2019, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 676
      sonenbezogene Daten, die von ihm zur Erfüllung
      seiner Aufgaben erhoben oder an ihn übermittelt
      wurden, an die Einrichtungen nach Absatz 1
      übermitteln, soweit dies für die Feststellung und
      Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheits-
      wesen durch die Einrichtungen nach Absatz 1

      erforderlich ist. Die nach Satz 3 übermittelten
      Daten dürfen von den Einrichtungen nach Ab-
      satz 1 nur zu dem Zweck verarbeitet werden,
      zu dem sie ihnen übermittelt worden sind.“
84.   Dem § 217b Absatz 2 werden die folgenden
      Sätze angefügt:
      „Vergütungserhöhungen sind während der Dauer
      der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig.
      Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vor-
      standsmitgliedes kann eine über die zuletzt nach
      § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches ge-

      billigte Vergütung der letzten Amtsperiode oder

      des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere

      Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die

      Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung
      des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden.
      Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer
      neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine

      niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zu-
      wendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 des
      Vierten Buches sind auf die Vergütungen der
      Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an den
      Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzu-
      führen. Vereinbarungen des Spitzenverbandes

      Bund der Krankenkassen für die Zukunftssiche-
      rung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der
      Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zu-

      lässig.“

85.   Dem § 217f wird folgender Absatz 8 angefügt:
         „(8) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
      kassen hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs
      und der Buchführung für die Krankenkassen in
      Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt
      eine Musterkassenordnung nach § 3 der Sozial-
      versicherungs-Rechnungsverordnung aufzustel-
      len.“

85a. Dem § 219b wird folgender Satz angefügt:
      „Der Austausch weiterer Daten zwischen den in
      Satz 1 genannten Stellen im automatisierten Ver-
      fahren zur Erfüllung der in § 219a genannten Auf-
      gaben erfolgt nach Gemeinsamen Verfahrens-
      grundsätzen, die vom Spitzenverband Bund der
      Krankenkassen, der Deutschen Rentenversiche-
      rung Bund und der Deutschen Gesetzlichen
      Unfallversicherung e. V. bestimmt werden.“

85b. § 219c wird aufgehoben.
85c. In § 221 Absatz 1 werden die Wörter „10,5 Milli-
     arden Euro für das Jahr 2014, 11,5 Milliarden
     Euro für das Jahr 2015, 14 Milliarden Euro für
     das Jahr 2016 und ab dem Jahr 2017“ ge-
     strichen.

86.   In § 225 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5

      Abs. 1 Nr. 11 oder 12“ durch die Wörter „§ 5

      Absatz 1 Nummer 11 bis 12“ ersetzt.

87.   Dem § 228 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
      fügt:

      „Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48
      Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wir-
      kung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit
      Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei
      der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.“

88.   § 235 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift wird das Wort „Behinder-
         ten“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-
         derungen“ ersetzt.
      b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gilt“ durch
         das Wort „gelten“ ersetzt und werden die
         Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Pro-
         zent“ ersetzt.
      c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
         durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

89.   In § 237 Satz 3 werden nach dem Wort „für“ die

      Wörter „die Leistungen der Hinterbliebenenver-

      sorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

      und für“ eingefügt.

89a. In § 240 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter
     „nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2“ gestrichen.

90.   § 256 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma und wer-
         den die Wörter „die eine Rente der gesetz-
         lichen Rentenversicherung beziehen,“ gestri-
         chen.

      b) Absatz 4 wird aufgehoben.

90a. Dem § 270 wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Das Bundesversicherungsamt mindert für

      eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mittei-
      lung des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
      kassen nach § 291a Absatz 5c Satz 11 ihrer Ver-
      pflichtung nach § 291a Absatz 5c Satz 4 nicht
      nachgekommen ist, die nach § 41 Absatz 3 der
      Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahres-
      ausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berech-
      nete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1
      Satz 1 Buchstabe c um 2,5 Prozent. Die nach
      § 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsver-
      ordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe
      der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buch-
      stabe c ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine
      Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn
      in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgen-
      den Jahr eine weitere Mitteilung nach § 291a Ab-
      satz 5c Satz 11 und 12 zu derselben Kranken-
      kasse erfolgt. Das Bundesversicherungsamt teilt
      den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem
      Bescheid mit. Klagen gegen die Höhe der Sank-
      tion haben keine aufschiebende Wirkung.“
91.   Dem § 274 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
      angefügt:

      „Die mit der Prüfung nach diesem Absatz be-
      fassten Stellen können in besonderen Fällen
      Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, spezia-

      lisierte Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Berater

      mit einzelnen Bereichen der Prüfung beauftra-

      gen. Die durch die Beauftragung entstehenden
      Kosten sind Kosten der Prüfung im Sinne von
      Absatz 2.“
BGBl. 2019, Seite 677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 677
92.   § 275 wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem

        im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vor-

        gesehenen Gutachterverfahren bleiben un-

        berührt.“

      b) Absatz 1b wird aufgehoben.

92a. In § 276 Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die

     Angabe „§ 275“ durch die Wörter „den §§ 275,

     275a und 275b“ ersetzt.

93.   § 279 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Ge-
      schäftsführers und seines Stellvertreters ein-
      schließlich aller Nebenleistungen sowie sämt-
      liche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig
      in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bun-
      desanzeiger sowie gleichzeitig auf der Internet-
      seite des betreffenden Medizinischen Dienstes
      zu veröffentlichen.“

94.   Dem § 282 Absatz 2d werden die folgenden
      Sätze angefügt:

      „Eine höhere Vergütung des Geschäftsführers
      oder seines Stellvertreters, die über die zuletzt
      nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches

      gebilligte Vergütung der betreffenden Person
      oder ihres Vorgängers im Amt hinausgeht, kann
      nur nach Ablauf von sechs Jahren seit der letz-
      ten Vergütungsanpassung oder im Falle eines

      Amtswechsels vereinbart werden. Es kann zur

      Erhöhung der Vergütung nur ein Zuschlag auf
      die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwick-
      lung des Verbraucherpreisindexes vereinbart
      werden. Die Aufsichtsbehörde kann jeweils zu
      den in Satz 6 genannten Zeitpunkten eine nied-
      rigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwen-
      dungen nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
      § 279 Absatz 4 Satz 5 sind auf die Vergütung des
      Geschäftsführers oder seines Stellvertreters an-
      zurechnen oder an den Medizinischen Dienst
      des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
      abzuführen. Vereinbarungen des Medizinischen
      Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran-
      kenkassen für die Zukunftssicherung des Ge-
      schäftsführers oder seines Stellvertreters sind
      nur auf der Grundlage von beitragsorientierten
      Zusagen zulässig.“

95.   § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 7 werden vor dem Komma am
         Ende die Wörter „oder das Gutachterverfah-
         ren nach § 87 Absatz 1c“ eingefügt.
      b) In Nummer 12 werden die Wörter „Vergü-
         tungsverträgen nach dem § 87a“ durch die
         Wörter „von ihnen zu schließenden Vergü-
         tungsverträgen“ ersetzt.
      c) In Nummer 13 werden die Wörter „soweit Ver-
         träge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen
         Vereinigungen abgeschlossen wurden,“ ge-
         strichen.
      d) In Nummer 16a wird die Angabe „§ 127 Ab-
         satz 5a“ durch die Angabe „§ 127 Absatz 7“
         ersetzt.

      e) Die Nummern 16a und 17 werden die Num-
         mern 17 und 18.
95a. In § 285 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter

     „§ 17a der Röntgenverordnung und den ärztli-

     chen Stellen nach § 83“ durch die Angabe „§ 128

     Absatz 1“ ersetzt.

95b. Dem § 291 Absatz 2a werden die folgenden

     Sätze angefügt:

      „Elektronische Gesundheitskarten, die ab dem

      1. Dezember 2019 von den Krankenkassen aus-

      gegeben werden, müssen mit einer kontaktlosen
      Schnittstelle ausgestattet sein. Die Kranken-
      kassen sind verpflichtet, Versicherten ab dem
      1. Dezember 2019 auf Verlangen unverzüglich
      eine elektronische Gesundheitskarte mit kon-
      taktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.“
96.   § 291a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Nummer 4 werden die Wörter
                 „den Patienten“ durch die Wörter
                 „die Versicherten sowie durch von
                 Versicherten selbst oder für sie zur
                 Verfügung gestellte Daten“ ersetzt.

            bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.

        bb) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
      b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 8 wird die Angabe „Nummer 5“

            durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.

        bb) Nach Satz 8 wird folgender Satz einge-
            fügt:
            „Ein Zugriff nach Satz 8 kann auch ohne
            Einsatz der elektronischen Gesundheits-
            karte erfolgen, wenn der Versicherte nach
            umfassender Information durch seine
            Krankenkasse gegenüber der Kranken-
            kasse schriftlich oder elektronisch erklärt
            hat, dieses Zugriffsverfahren zu nutzen.“

        cc) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Num-
            mer 5“ durch die Angabe „Nummer 4“
            ersetzt.
      c) Absatz 5c wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Die Gesellschaft für Telematik hat bis
            zum 31. Dezember 2018 die erforderli-
            chen Voraussetzungen dafür zu schaffen,
            dass
            1. Daten über den Versicherten in einer
               elektronischen Patientenakte nach Ab-
               satz 3 Satz 1 Nummer 4 bereitgestellt
               werden können und
            2. Versicherte für die elektronische Pa-
               tientenakte nach Absatz 3 Satz 1 Num-
               mer 4 Daten zur Verfügung stellen kön-
               nen.“
        bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
            „Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren
            Versicherten spätestens ab dem 1. Januar
            2021 eine von der Gesellschaft für Tele-
BGBl. 2019, Seite 678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 678
            matik nach § 291b Absatz 1a Satz 1 zu-
            gelassene elektronische Patientenakte zur
            Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen
            haben ihre Versicherten spätestens bei
            der Zurverfügungstellung der elektroni-
            schen Patientenakte in allgemein ver-
            ständlicher Form über deren Funktions-
            weise, einschließlich der Art der in ihr zu
            verarbeitenden Daten und über die Zu-
            griffsrechte, zu informieren. Die Kranken-
            kassen können ihren Versicherten in der
            zugelassenen elektronischen Patienten-
            akte zusätzliche Inhalte und Anwendun-
            gen zu den Inhalten und Anwendungen,
            die von der Gesellschaft für Telematik für
            eine elektronische Patientenakte festge-
            legt werden, zur Verfügung stellen, sofern
            diese zusätzlichen Inhalte und Anwen-
            dungen die nach § 291b Absatz 1a Satz 1
            zugelassene elektronische Patientenakte
            nicht beeinträchtigen. Bis alle Kranken-
            kassen ihrer Verpflichtung nach Satz 4
            nachgekommen sind, prüft der Spitzen-
            verband Bund der Krankenkassen jährlich
            zum Stichtag 1. Januar eines Jahres, erst-
            mals zum 1. Januar 2021, ob die Kranken-
            kassen ihren Versicherten eine von der
            Gesellschaft für Telematik zugelassene
            elektronische Patientenakte nach Satz 4
            zur Verfügung gestellt haben. Ist eine
            Krankenkasse ihrer Verpflichtung nach
            Satz 4 nicht nachgekommen, stellt der
            Spitzenverband Bund der Krankenkassen
            dies durch Bescheid fest. In dem Be-
            scheid ist die betroffene Krankenkasse
            über die Sanktionierung gemäß § 270 Ab-
            satz 3 zu informieren. Klagen gegen den
            Bescheid haben keine aufschiebende
            Wirkung. Der Spitzenverband Bund der
            Krankenkassen teilt dem Bundesversi-
            cherungsamt erstmalig bis zum 15. Januar
            2021 mit, welche Krankenkassen ihrer
            Verpflichtung nach Satz 4 nicht nachge-
            kommen sind. Die Mitteilung nach Satz 11
            erfolgt jeweils zum 15. Januar des Jahres,
            an dem der Spitzenverband Bund der
            Krankenkassen durch Bescheid festge-
            stellt hat, dass eine Krankenkasse ihrer
            Verpflichtung nach Satz 4 nicht nach-
            gekommen ist.“
      d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „5 und“
         durch die Angabe „4 und“ ersetzt.

      e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Spitzen-
            verband“ durch die Wörter „Die Bundes-
            republik Deutschland, vertreten durch das
            Bundesministerium für Gesundheit, der
            Spitzenverband“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie nehmen“
            durch die Wörter „Die Bundesrepublik
            Deutschland, vertreten durch das Bun-
            desministerium für Gesundheit, und die
            in Satz 1 genannten Spitzenorganisatio-
            nen nehmen“ ersetzt.

      f) In Absatz 7b Satz 5 wird die Angabe „§ 89
         Absatz 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 2“
         ersetzt.

      g) In Absatz 7d Satz 2 wird die Angabe „§ 89
         Abs. 4“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 2“
         ersetzt.
97.   § 291b wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
            eingefügt:
            „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung
            trifft im Benehmen mit den übrigen Spit-
            zenorganisationen nach § 291a Absatz 7
            Satz 1, der Gesellschaft für Telematik, den
            maßgeblichen, fachlich betroffenen medi-
            zinischen Fachgesellschaften, der Bun-
            despsychotherapeutenkammer, den maß-
            geblichen Bundesverbänden der Pflege,
            den für die Wahrnehmung der Interessen
            der Industrie maßgeblichen Bundesver-
            bänden aus dem Bereich der Informa-
            tionstechnologie im Gesundheitswesen,
            den für die Wahrnehmung der Interessen
            der Forschung im Gesundheitswesen
            maßgeblichen Bundesverbänden und dem
            Deutschen Institut für Medizinische Doku-
            mentation und Information die notwen-
            digen Festlegungen für die Inhalte der
            elektronischen Patientenakte nach § 291a
            Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, um deren
            semantische und syntaktische Interopera-
            bilität zu gewährleisten. Sie hat dabei
            internationale Standards einzubeziehen
            und die Festlegungen nach § 31a Absatz 4
            und 5 sowie die Festlegungen zur Verfüg-
            barmachung von Daten nach § 291a Ab-
            satz 3 Satz 1 Nummer 1 zu berücksich-
            tigen. Um einen strukturierten Prozess
            zu gewährleisten, erstellt die Kassenärzt-
            liche Bundesvereinigung innerhalb von
            vier Wochen nach dem 11. Mai 2019 eine
            Verfahrensordnung zur Herstellung des
            Benehmens nach Satz 7. Innerhalb von
            vier Wochen nach Erstellung der Verfah-
            rensordnung hat die Kassenärztliche Bun-
            desvereinigung das Benehmen hierzu mit
            den nach Satz 7 zu Beteiligenden herzu-
            stellen. Die Gesellschaft für Telematik
            kann der Kassenärztlichen Bundesver-
            einigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach
            Satz 7 angemessene Fristen, entspre-
            chend dem Projektstand, setzen; hält die
            Kassenärztliche Bundesvereinigung die
            jeweilige Frist nicht ein, kann die Gesell-
            schaft für Telematik die Deutsche Kran-
            kenhausgesellschaft mit der Erstellung
            der jeweiligen Festlegungen nach Satz 7
            im Benehmen mit den in Satz 7 genannten
            Organisationen beauftragen. Satz 8 findet
            entsprechende Anwendung. Das Ver-
            fahren für das Vorgehen nach Fristablauf
            legt die Gesellschaft für Telematik fest.
            Die Festlegungen der Kassenärztlichen
BGBl. 2019, Seite 679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 679
      Bundesvereinigung nach Satz 7 oder die
      Festlegungen der Deutschen Kranken-
      hausgesellschaft nach Satz 11 zweiter
      Halbsatz sind für alle Gesellschafter, für
      die Leistungserbringer und Kranken-
      kassen sowie für ihre Verbände nach die-
      sem Buch verbindlich. Sie können nur
      durch eine alternative Entscheidung der
      in der Gesellschaft für Telematik vertrete-
      nen Spitzenorganisationen der Leistungs-
      erbringer nach § 291a Absatz 7 Satz 1 in
      gleicher Sache ersetzt werden. Eine
      Entscheidung der Spitzenorganisationen
      nach Satz 15 erfolgt mit der einfachen
      Mehrheit der sich aus deren Geschäfts-
      anteilen ergebenden Stimmen. Die Fest-
      legungen nach den Sätzen 7, 11 zweiter
      Halbsatz und Satz 15 sind in das Inter-
      operabilitätsverzeichnis nach § 291e auf-
      zunehmen. Der Kassenärztlichen Bun-
      desvereinigung sind die zur Erfüllung
      ihrer Aufgaben nach Satz 7 entstandenen
      Kosten durch die Gesellschaft für Telema-
      tik zu erstatten. Satz 18 gilt für die Deut-
      sche Krankenhausgesellschaft entspre-
      chend, sofern diese nach Satz 11 zweiter
      Halbsatz die Aufgabe nach Satz 7 erfüllt.“

  bb) Die bisherigen Sätze 9 bis 14 werden auf-
      gehoben.

b) Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Für die Verfahren zum Zugriff der Versicher-
  ten nach § 291a Absatz 5 Satz 9 legt abwei-
  chend von den Sätzen 5 bis 7 die Gesellschaft
  für Telematik im Benehmen mit dem Bundes-
  amt für Sicherheit in der Informationstechnik
  den Umfang der Zulassung für die erforder-
  lichen Komponenten und Dienste einschließ-
  lich der Anforderungen an die Sicherheit und
  das Nähere zum Zulassungsverfahren fest.
  Die Festlegungen nach Satz 13 sind von der
  Gesellschaft für Telematik bis zum 26. Mai
  2019 zu veröffentlichen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Der Gesellschaftsvertrag der Gesell-

  schaft für Telematik, die auf der Grundlage
  des § 291a Absatz 7 in der bis zum 11. Mai
  2019 geltenden Fassung gegründet worden
  ist, ist nach folgenden Grundsätzen anzu-
  passen:
  1. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
     durch das Bundesministerium für Gesund-
     heit, und die in § 291a Absatz 7 Satz 1 ge-
     nannten Spitzenorganisationen sind Ge-
     sellschafter der Gesellschaft für Telematik.
     Die Geschäftsanteile entfallen zu 51 Pro-
     zent auf die Bundesrepublik Deutschland,
     vertreten durch das Bundesministerium für
     Gesundheit, zu 24,5 Prozent auf den Spit-
     zenverband Bund der Krankenkassen und
     zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 291a
     Absatz 7 Satz 1 genannten Spitzenorgani-

           sationen. Die Gesellschafter können den
           Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der
           Leistungserbringer auf Bundesebene und
           des Verbandes der Privaten Krankenversi-
           cherung beschließen; im Fall eines Beitritts
           sind die Geschäftsanteile innerhalb der
           Gruppen der Kostenträger und Leistungs-
           erbringer entsprechend anzupassen;
        2. unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehr-
           heitserfordernisse entscheiden die Gesell-
           schafter mit der einfachen Mehrheit der
           sich aus den Geschäftsanteilen ergeben-
           den Stimmen.“

      d) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 9 werden die Wörter „im Einver-
            nehmen mit dem Bundesministerium für
            Gesundheit“ gestrichen.

        bb) In Satz 10 werden die Wörter „Die Gesell-
            schafter, der Geschäftsführer der Gesell-
            schaft für Telematik sowie das Bundes-
            ministerium für Gesundheit“ durch die
            Wörter „Die Gesellschafter und die Ge-
            schäftsführung der Gesellschaft für Tele-
            matik“ ersetzt.
      e) Absatz 3 wird aufgehoben.

      f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
           „(4) Die Beschlüsse der Gesellschaft für
        Telematik zu den Regelungen, dem Aufbau
        und dem Betrieb der Telematikinfrastruktur
        sind für die Leistungserbringer und Kranken-
        kassen sowie ihre Verbände nach diesem
        Buch verbindlich; dies gilt auch für Apothe-
        kerkammern der Länder für Beschlüsse über
        die Zuständigkeit für die Herausgabe von
        Komponenten zur Authentifizierung von Leis-
        tungserbringerinstitutionen, soweit dies nicht
        durch Bundes- oder Landesrecht geregelt ist.
        Vor der Beschlussfassung hat die Gesell-
        schaft für Telematik dem oder der Bundes-
        beauftragten für den Datenschutz und die In-
        formationsfreiheit und dem Bundesamt für
        Sicherheit in der Informationstechnik Gele-
        genheit zur Stellungnahme zu geben, sofern
        Belange des Datenschutzes oder der Daten-
        sicherheit berührt sind.“

      g) Absatz 5 wird aufgehoben.

      h) Nach Absatz 6 Satz 4 wird folgender Satz ein-
         gefügt:
        „Die Gesellschaft für Telematik hat das Bun-
        desministerium für Gesundheit unverzüglich
        über Meldungen nach Satz 4 zu informieren.“
97a. § 291c wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
         schafter der Gesellschaft für Telematik“ durch
         die Wörter „Spitzenorganisationen“ ersetzt.

      b) Absatz 6 wird aufgehoben.
      c) Absatz 7 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.

98.   § 293 Absatz 7 Satz 12 wird wie folgt gefasst:
      „Kommt eine Vereinbarung nach Satz 10 ganz
      oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf
BGBl. 2019, Seite 680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 680
       Antrag einer Vertragspartei das sektorenüber-
       greifende Schiedsgremium auf Bundesebene
       gemäß § 89a.“
 99.   § 295 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach
          dem Wort „Arztes“ die Wörter „und bei der
          Abrechnung von Leistungen nach § 73 Ab-
          satz 1 Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des
          Arztes, bei dem der Termin vermittelt wurde,“
          eingefügt.

       b) In Absatz 1a wird die Angabe „§ 106a“ durch
          die Angabe „§ 106d“ ersetzt.

       c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vor dem

          Komma am Ende die Wörter „und bei der Ab-

          rechnung von Leistungen nach § 73 Absatz 1
          Satz 2 Nummer 2 die Arztnummer des Arztes,
          bei dem der Termin vermittelt wurde“ einge-
          fügt.
       d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze
          angefügt:

         „Dies umfasst im Benehmen mit dem Spitzen-

         verband Bund der Krankenkassen, der Deut-

         schen Krankenhausgesellschaft und dem
         Deutschen Institut für medizinische Doku-
         mentation und Information für die Abrech-
         nung und Vergütung der vertragsärztlichen
         Leistungen die Vorgabe von verbindlichen
         Regelungen zur Vergabe und Übermittlung
         der Schlüssel nach Absatz 1 Satz 5 sowie
         von Prüfmaßstäben erstmals bis zum 30. Juni
         2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2022. Die
         Regelungen sind danach jährlich zu aktuali-
         sieren. Die Regelungen nach Satz 3 gelten
         auch für Leistungserbringer nach § 27b Ab-
         satz 3, den §§ 73b, 76 Absatz 1a, den §§ 116,
         116a, 116b Absatz 2, den §§ 117 bis 119,
         119c, 120 Absatz 1a, den §§ 121a, 137f

         und 140a sowie für die Leistungserbringung

         nach § 115b. Die Regelungen nach Satz 3

         sind auch Gegenstand der durch die Kassen-
         ärztliche Bundesvereinigung durchzuführen-
         den Zertifizierung von Software, Software-
         teilen und Komponenten, soweit diese außer-
         halb der vertragsärztlichen Versorgung zur
         Anwendung kommen sollen. Die Vorgabe
         von verbindlichen Regelungen zur Vergabe
         und Übermittlung der Schlüssel sowie von
         Prüfmaßstäben nach Satz 3 und die jährliche
         Aktualisierung nach Satz 4 sind im Einverneh-
         men mit der Deutschen Krankenhausgesell-
         schaft zu beschließen, sofern Schlüssel nach
         Absatz 1 Satz 5 wesentlich von Leistungser-
         bringern nach Satz 5, mit Ausnahme von Leis-
         tungserbringern nach den §§ 73b und 140a,
         vergeben werden.“
100.   § 295a wird wie folgt geändert:

       a) In der Überschrift wird nach der Angabe
          „§ 73b“ ein Komma und die Angabe „§ 132e,
          § 132f“ eingefügt.
       b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 73b“
             ein Komma und die Angabe „§ 132e,
             § 132f“ eingefügt.

         bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schrift-
             lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
             fügt.
100a. § 297 wird wie folgt geändert:
       a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
       b) Absatz 2 wird Absatz 1 und Satz 2 wird auf-
          gehoben.

       c) Absatz 4 wird Absatz 2 und Satz 4 wird auf-
          gehoben.
101.   § 299 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gemäß
          § 135a Absatz 2“ die Wörter „sowie die nach

          Satz 2 festgelegten Empfänger der Daten“

          eingefügt.

       b) Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
         „2. auch vorsehen, dass von einer Pseudo-
             nymisierung der versichertenbezogenen
             Daten abgesehen werden kann, wenn für
             die Qualitätssicherung die Überprüfung
             der ärztlichen Behandlungsdokumenta-

             tion fachlich oder methodisch erforderlich

             ist und

             a) die technische Beschaffenheit des
                die versichertenbezogenen Daten spei-
                chernden Datenträgers eine Pseudo-
                nymisierung nicht zulässt und die An-
                fertigung einer Kopie des speichernden
                Datenträgers, um auf dieser die ver-
                sichertenbezogenen Daten zu pseudo-
                nymisieren, mit für die Qualitätssiche-
                rung nicht hinnehmbaren Qualitätsver-
                lusten verbunden wäre oder
             b) die Richtigkeit der Behandlungsdoku-
                mentation Gegenstand der Qualitäts-
                prüfung nach § 135b Absatz 2 ist;

             die Gründe sind in den Richtlinien, Be-

             schlüssen und Vereinbarungen darzule-

             gen.“

       c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Abweichend von Satz 4 Nummer 1 zweiter
         Halbsatz können die Richtlinien und Be-
         schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
         schusses nach § 135b Absatz 2, § 136 Ab-
         satz 1 Satz 1 und § 136b und die Vereinba-
         rungen nach § 137d vorsehen, dass den Leis-
         tungserbringern nach Satz 1 die Daten der
         von ihnen behandelten Versicherten versi-
         chertenbezogen für Zwecke der Qualitäts-
         sicherung im erforderlichen Umfang übermit-
         telt werden. Die Leistungserbringer dürfen
         diese versichertenbezogenen Daten mit den
         Daten, die bei ihnen zu den Versicherten be-
         reits vorliegen, zusammenführen und für die in
         den Richtlinien, Beschlüssen oder Vereinba-
         rungen nach Satz 1 festgelegten Zwecke ver-
         arbeiten.“

101a. § 301 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben.
102.   § 305 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Die Krankenkassen unterrichten die
         Versicherten auf deren Antrag über die in An-
BGBl. 2019, Seite 681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 681
         spruch genommenen Leistungen und deren
         Kosten. Auf Verlangen der Versicherten und
         mit deren ausdrücklicher Einwilligung sollen
         die Krankenkassen an Dritte, die die Versi-
         cherten benannt haben, Daten nach Satz 1
         auch elektronisch übermitteln. Bei der Über-

         mittlung an Anbieter elektronischer Patienten-

         akten oder anderer persönlicher elektroni-

         scher Gesundheitsakten muss sichergestellt

         werden, dass die Daten nach Satz 1 nicht

         ohne ausdrückliche Einwilligung der Versi-

         cherten von Dritten eingesehen werden kön-

         nen. Zum Schutz vor unbefugter Kenntnis-

         nahme der Daten der Versicherten, insbeson-

         dere zur sicheren Identifizierung des Versi-

         cherten und des Dritten nach Satz 2 sowie

         zur sicheren Datenübertragung, ist die Richt-

         linie nach § 217f Absatz 4b entsprechend an-

         zuwenden. Die für die Unterrichtung nach
         Satz 1 und für die Übermittlung nach Satz 2
         erforderlichen Daten dürfen ausschließlich für
         diese Zwecke verarbeitet werden. Eine Mit-
         teilung an die Leistungserbringer über die
         Unterrichtung des Versicherten und die Über-
         mittlung der Daten ist nicht zulässig. Die
         Krankenkassen können in ihrer Satzung das
         Nähere über das Verfahren der Unterrichtung
         nach Satz 1 und über die Übermittlung nach
         Satz 2 regeln.“
       b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „schrift-
          lich in verständlicher Form“ durch die Wörter
          „in verständlicher Form entweder schriftlich
          oder elektronisch“ ersetzt.

       c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 127
          Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4a“ durch die
          Wörter „§ 127 Absatz 3 und 5“ ersetzt.

103.   Folgender § 326 wird angefügt:

                            „§ 326
                     Übergangsregelung
                zur Vergütung der Vorstands-
               mitglieder der Kassenärztlichen
          Bundesvereinigungen, der unparteiischen
           Mitglieder des Beschlussgremiums des
             Gemeinsamen Bundesausschusses,
            der Vorstandsmitglieder des Spitzen-
          verbandes Bund der Krankenkassen und
          des Geschäftsführers des Medizinischen
          Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
       Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

          (1) § 79 Absatz 6 Satz 4, § 91 Absatz 2

       Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Ab-

       satz 2d Satz 6 gelten auch für die Verträge,

       denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum

       10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Ver-

       trägen nicht bereits eine Zusage über konkrete

       Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79
       Absatz 6 Satz 5 bis 8, § 91 Absatz 2 Satz 16
       bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12, § 282
       Absatz 2d Satz 7 bis 10 gelten nicht für die Ver-
       träge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis
       zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zu-
       kunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht
       beitragsorientierten Zusagen, denen die Auf-
       sichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019

       zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss
       eines neuen Vertrages mit derselben Person in
       dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten
       Durchführungsweg und Umfang fortgeführt wer-
       den.

          (2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 5,

       § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 9

       und § 282 Absatz 2d Satz 6 kann bis zum

       31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung ver-

       einbart werden. Zu Beginn der darauf folgenden

       Amtszeiten oder im Zeitpunkt der darauf folgen-

       den Erhöhung der Vergütung des Geschäfts-

       führers des Medizinischen Dienstes des Spitzen-

       verbandes Bund der Krankenkassen oder seines

       Stellvertreters kann bei der Erhöhung der Grund-

       vergütung nur die Entwicklung des Verbraucher-

       preisindexes ab dem 1. Januar 2028 berück-

       sichtigt werden.“

                        Artikel 2
                Weitere Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.   In § 49 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den
     Wörtern „Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ die Wörter
     „oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeits-
     daten im elektronischen Verfahren nach § 295 Ab-
     satz 1 Satz 7“ eingefügt.

2.   § 55 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „50 vom Hun-
           dert“ durch die Angabe „60 Prozent“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „um 20 vom
           Hundert“ durch die Wörter „auf 70 Prozent“
           ersetzt.

       cc) In Satz 5 werden die Wörter „um weitere 10
           vom Hundert“ durch die Wörter „auf 75 Pro-
           zent“ ersetzt.
       dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

           „In begründeten Ausnahmefällen können die
           Krankenkassen abweichend von Satz 5 die
           Festzuschüsse nach Satz 2 auf 75 Prozent

           erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne

           regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn

           Jahren vor Beginn der Behandlungen die

           Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1

           und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung

           in Anspruch genommen hat.“

     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Betrag in
        jeweils gleicher Höhe“ durch die Wörter „Betrag
        in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1
        Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten
        Beträge für die jeweilige Regelversorgung“ und
        die Wörter „den doppelten Festzuschuss“ durch
        die Wörter „den Festzuschuss nach Absatz 1
        Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent
BGBl. 2019, Seite 682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 682
         der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2
         Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die je-
         weilige Regelversorgung“ ersetzt.

      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 2 werden die Wörter „zweifachen
             Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1“
             durch die Wörter „Gesamtbetrages aus dem
             Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des
             zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1“
             ersetzt.
         bb) In Satz 3 werden die Wörter „der zweifachen
             Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2“ durch
             die Wörter „eines Gesamtbetrages beste-
             hend aus dem Festzuschuss nach Absatz 1
             Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach
             Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

2a. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird vor dem

    Komma am Ende ein Semikolon und werden die

    Wörter „die Bescheinigung über eine Arbeits-

    unfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeits-

    unfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1

    Nummer 1 übermittelt werden“ eingefügt.

3.    § 295 wird wie folgt geändert:

      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 295

                  Übermittlungspflichten und
             Abrechnung bei ärztlichen Leistungen“.
      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

             „1. die von ihnen festgestellten Arbeits-
                 unfähigkeitsdaten,“.
         bb) Folgender Satz wird angefügt:
             „Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind
             unter Angabe der Diagnosen sowie unter
             Nutzung der Telematikinfrastruktur nach
             § 291a unmittelbar elektronisch an die Kran-
             kenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht für
             Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
             die nicht an die Telematikinfrastruktur an-
             geschlossen sind.“

                         Artikel 3
                    Änderung des
              Bundesvertriebenengesetzes

  § 11 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. August 2007
(BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „Krankengeld und
        Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches
        Sozialgesetzbuch längstens für 182 Tage,“ ge-
        strichen.

     b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Auf Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften
       Buches Sozialgesetzbuch und auf Krankengeld
       nach § 24b Absatz 2 Satz 2 und den §§ 44 bis 51
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht
       kein Anspruch.“

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird aufgehoben.

  b) In Satz 2 wird das Komma und werden die Wörter
     „ausgenommen einen Anspruch auf Grund einer
     Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des
     Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn fest-
     gestellt wurde, dass ein Bezieher von Eingliede-
     rungshilfe bereits bei Beginn des Leistungs-
     bezugs arbeitsunfähig war“ gestrichen.
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

     „(5) Die Leistungen gewährt die nach § 173 des
  Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Durch-
  führung der gesetzlichen Krankenversicherung ge-
  wählte Krankenkasse. Soweit die Wahl einer Kran-
  kenkasse von einem Wohnort abhängig ist, gilt als

  Wohnort ein Ort in dem Bundesland, das nach § 8

  für den Spätaussiedler als Aufnahmeland festgelegt

  ist oder festgelegt wird. Wird das Wahlrecht nach

  Satz 1 nicht ausgeübt, wählt das Bundesverwal-

  tungsamt oder eine von ihm benannte Stelle eine

  Krankenkasse.“

5. Absatz 6 wird aufgehoben.

6. Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Ferner sind hierbei und bei der Erstattung des Auf-
  wands der Krankenkassen untereinander für den
  Fall, dass eine Versicherung nicht bei der Kranken-
  kasse zustande kommt, die die Leistungen nach
  § 11 erbracht hat, das Erste und Zehnte Buch Sozial-

  gesetzbuch entsprechend anzuwenden; für die Er-
  stattung der Krankenkassen untereinander gilt § 103
  des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
  chend.“
7. Absatz 7a wird aufgehoben.
8. In Absatz 8 wird die Angabe „bis 7a“ durch die An-
   gabe „bis 7“ ersetzt.

                       Artikel 4

                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
   § 29 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
   „Klagen gegen Entscheidungen der Landesschieds-
   ämter“ die Wörter „sowie der sektorenübergreifen-
   den Schiedsgremien auf Landesebene“ und nach
   den Wörtern „Beanstandungen von Entscheidungen
   der Landesschiedsämter“ die Wörter „und der sek-
   torenübergreifenden Schiedsgremien auf Landes-
   ebene“ eingefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „gemeinsame
     Schiedsämter nach § 89 Abs. 4“ durch die Wörter
     „Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2“ er-
     setzt, wird das Wort „und“ durch ein Komma er-
     setzt, werden die Wörter „des Bundesschieds-
     amtes nach § 89 Abs. 7“ durch die Wörter „des
     weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach
BGBl. 2019, Seite 683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 683
      § 89 Absatz 12“ ersetzt und wird vor dem Wort
      „sowie“ ein Komma und werden die Wörter
      „des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums
      auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
   b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bundes-
      schiedsämtern“ die Wörter „und dem sektoren-
      übergreifenden Schiedsgremium auf Bundes-
      ebene“ eingefügt.

                        Artikel 5
                  Änderung des
          Aufwendungsausgleichsgesetzes
   § 11 Absatz 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt
durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Mai

2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 4 wird angefügt:
   „4. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich
       anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten
       in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhält-

       nis stehen.“

                        Artikel 6
                    Änderung der
               Schiedsamtsverordnung
   Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8a
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Überschrift des ersten Abschnitts wird ge-

    strichen.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben.

    b) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ ge-
       strichen und werden nach dem Wort „Bundes-
       schiedsämter“ die Wörter „sowie für die sekto-
       renübergreifenden Landesschiedsgremien und
       das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf
       Bundesebene“ eingefügt.

 3. § 2 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 2

       Wird ein Landesschiedsamt oder ein sektoren-
    übergreifendes Landesschiedsgremium für die Be-
    zirke mehrerer Kassenärztlicher oder Kassenzahn-
    ärztlicher Vereinigungen errichtet, so sollen sich die
    Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Ver-
    einigungen über die Vertreter der Ärzte oder Zahn-
    ärzte einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande,
    so schlagen sie je bis zu sieben Vertreter und
    sieben Stellvertreter vor. In diesem Fall entscheidet
    das Los darüber, wer von den als Vertreter Vorge-
    schlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der
    als Stellvertreter Vorgeschlagenen die erforderliche
    Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt
    ist.“
 4. § 3 Satz 1 wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird aufgehoben.
     bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Bei einer Abberufung der unparteiischen
         Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die
         für das jeweilige Schiedsamt oder das jewei-
         lige sektorenübergreifende Schiedsgremium
         zuständige Aufsichtsbehörde sind die Orga-
         nisationen vorher zu hören, die das jeweilige
         Schiedsamt oder das jeweilige sektorenüber-
         greifende Schiedsgremium gebildet haben.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Die Abberufung der Vertreter oder ihrer

         Stellvertreter durch die Organisationen, die

         sie bestellt haben, ist dem Vorsitzenden mit-
         zuteilen.“

     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
         schaft“ die Wörter „der Vertreter oder ihrer
         Stellvertreter“ eingefügt.
     cc) Satz 3 wird aufgehoben.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird aufgehoben.
  b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Legen die Vertreter ihr Amt nieder, hat die für
     die Bestellung zuständige Organisation den
     Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes oder
     des jeweiligen sektorenübergreifenden Schieds-
     gremiums zu benachrichtigen.“
  c) Satz 3 wird aufgehoben.

  d) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Legen die unparteiischen Mitglieder ihr Amt

     nieder, so haben sie dies der für das jeweilige
     Schiedsamt oder das jeweilige sektorenüber-
     greifende Schiedsgremium zuständigen Auf-
     sichtsbehörde mitzuteilen.“

  e) In dem bisherigen Satz 5 werden nach dem Wort
     „Erklärungen“ die Wörter „über die Amtsnieder-
     legung“ eingefügt.
  f) Folgender Satz wird angefügt:

     „§ 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.“

7. § 6 wird aufgehoben.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Körperschaften“
     durch das Wort „Organisationen“ ersetzt und
     werden nach dem Wort „Schiedsämter“ die Wör-
     ter „und der sektorenübergreifenden Schieds-
     gremien“ eingefügt.
  b) In Satz 2 wird das Wort „Körperschaft“ durch
     das Wort „Organisation“ ersetzt.
9. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden
   und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“
   durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“
   ersetzt und werden nach dem Wort „Bundes-
   schiedsämter“ die Wörter „und des sektorenüber-
   greifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene“
   eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 684
10. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden
      und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“
      durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“
      ersetzt und werden nach dem Wort „Landes-
      schiedsämter“ die Wörter „und der sektoren-
      übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-
      fügt.
   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Landes-
      schiedsämter“ die Wörter „oder der sektoren-
      übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-
      fügt.
11. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorsitzenden
    und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder“

    durch die Wörter „Die unparteiischen Mitglieder“ er-

    setzt, werden nach dem Wort „Schiedsämter“ die

    Wörter „und der sektorenübergreifenden Schieds-

    gremien“ eingefügt und wird das Wort „Körper-

    schaften“ durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landes-
      schiedsämter“ die Wörter „und der sektoren-
      übergreifenden Landesschiedsgremien“ einge-
      fügt.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundes-
      schiedsämter“ die Wörter „und des sektoren-
      übergreifenden Schiedsgremiums auf Bundes-
      ebene“ eingefügt.
   c) In Satz 3 wird das Wort „Schiedsamtsverfah-
      rens“ durch das Wort „Schiedsverfahrens“ er-
      setzt.
13. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften
   tragen die Kosten für die von ihnen oder der zu-
   ständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter
   selbst.“
14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                          „§ 12a
      Die Organisationen, die das jeweilige sektoren-
   übergreifende Schiedsgremium bilden, tragen die
   Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Auf-
   sichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. Die nach
   Abzug der Gebühren nach § 20 verbleibenden Kos-

   ten für den Vorsitzenden und das weitere un-
   parteiische Mitglied sowie die sonstigen sächlichen
   und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tra-
   gen die beteiligten Organisationen zu je einem Drit-

   tel. Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil

   bemisst sich nach der Zahl der Versicherten der

   beteiligten Verbände. Sind mehrere Kassenärztliche

   Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung

   die Kosten anteilig.“

15. § 13 wird aufgehoben.
16. § 14 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 14
     Ist für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein
   Antrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei dem
   Vorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes oder
   des zuständigen sektorenübergreifenden Schieds-
   gremiums zu stellen. Die Vertragspartei, die den
   Antrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachver-

   halt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis
   der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen
   sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über
   die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.“
17. In § 15 wird das Wort „Schiedsamt“ durch die
    Wörter „zuständigen Schiedsamt oder dem zu-
    ständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremi-
    um“ ersetzt.
18. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamt“
      die Wörter „oder das sektorenübergreifende
      Schiedsgremium“ eingefügt.
   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Die für das jeweilige Schiedsamt oder das je-

      weilige sektorenübergreifende Schiedsgremium

      zuständige Aufsichtsbehörde ist zu allen Sitzun-

      gen des jeweiligen Schiedsamts oder des jewei-

      ligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums

      einzuladen. Das Bundesversicherungsamt ist
      ebenfalls zu den Sitzungen des jeweiligen
      Schiedsamts oder des jeweiligen sektorenüber-
      greifenden Schiedsgremiums einzuladen, sofern
      in den Sitzungen Entscheidungen verhandelt
      werden, die dem Bundesversicherungsamt vor-
      zulegen sind.“

19. § 16a wird aufgehoben.
20. § 17 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 17
      Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss
   eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifen-
   den Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind,
   sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -ent-
   schädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädi-
   gen.“
21. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“
      gestrichen.
22. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schiedsamts“
      die Wörter „oder des sektorenübergreifenden
      Schiedsgremiums“ eingefügt.

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

23. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Für die Festsetzung eines Vertrages durch ein

      Schiedsamt oder durch ein sektorenübergreifen-

      des Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhe

      von 200 bis 1 200 Euro erhoben; der Vorsitzende

      setzt die Gebühr nach der Bedeutung und

      Schwierigkeit des jeweiligen Falles fest.“
   b) In Satz 2 wird das Wort „Schiedsamtsverfahren“
      durch das Wort „Schiedsverfahren“ ersetzt.
24. In § 21 werden nach dem Wort „Schiedsamt“ die
    Wörter „oder das sektorenübergreifende Schieds-
    gremium“ eingefügt und wird das Wort „Schieds-
    amtsverfahren“ durch das Wort „Schiedsverfahren“
    ersetzt.
25. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte“ durch
    die Wörter „in gleichen Anteilen“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 685
26. Der zweite und dritte Abschnitt werden aufgehoben.

                        Artikel 7
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung

der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I

S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4

des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

   „§ 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vor-
          standsmitglieder der gesetzlichen Kranken-
          kassen“.
2. § 35a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzel-
      nen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Neben-
      leistungen sowie sämtliche Versorgungsregelun-
      gen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich
      am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig,
      begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre
      Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf
      der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu
      veröffentlichen.“

   b) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
      aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes

          einschließlich aller Nebenleistungen und Ver-
          sorgungsregelungen hat in angemessenem
          Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft
          zu stehen, die sich nach der Zahl der Versi-
          cherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe
          des Vorstandes zu berücksichtigen.“

      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6

          Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstands-

          mitglieder anzurechnen oder an die Körper-

          schaft abzuführen. Vereinbarungen der Kör-
          perschaft für die Zukunftssicherung der Vor-
          standsmitglieder sind nur auf Grundlage von
          beitragsorientierten Zusagen zulässig.“

3. Folgender § 121 wird angefügt:

                           „§ 121

                   Übergangsregelung
              zur Vergütung der Vorstands-
       mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen
      § 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die
   Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis
   zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunfts-
   sicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich ver-
   einbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen
   die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019
   zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines
   neuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in
   dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durch-
   führungsweg und Umfang fortgeführt werden.“

                        Artikel 8
                     Änderung der
                Schiedsstellenverordnung
   In § 2 Satz 1 der Schiedsstellenverordnung vom
29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch
Artikel 1e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015

(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird das Komma

und werden die Wörter „unbeschadet der Vorschrift des

§ 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch“ gestrichen.

                        Artikel 9

                   Änderung des
          Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 34 Absatz 6 Satz 3 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezem-
ber 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 89 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 6“
und die Angabe „§ 89 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 89
Absatz 11“ ersetzt.

                       Artikel 10
                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2587)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 112 wird folgende An-
       gabe zu § 112a eingefügt:
       „§ 112a Übergangsregelung zur Qualitätssiche-
               rung bei Betreuungsdiensten“.

    b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

       „§ 125    (weggefallen)“.

 2. In § 18 Absatz 6a Satz 3 werden nach dem Wort

    „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-

    fügt.

 3. In § 18a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort
    „Geschäftsjahre“ das Wort „ab“ eingefügt und wird
    nach der Angabe „2013“ die Angabe „bis 2018“
    gestrichen.

 4. § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem
       Wort „überschreitet;“ die Wörter „bei Abfindun-
       gen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistun-
       gen (Entlassungsentschädigungen), die wegen
       der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in
       Form nicht monatlich wiederkehrender Leistun-
       gen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte
       monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung
       der Entlassungsentschädigung folgenden Mo-
       nate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem
       im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die
       Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung
       erreicht worden wäre;“ eingefügt.
    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 686
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „ab dem
          1. Juli 2011“ gestrichen.
      bb) In Nummer 4 werden die Wörter „nach Num-
          mer 1, 2 oder 3 versichert war“ durch die
          Wörter „innerhalb der Altersgrenzen nach
          den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert
          war oder die Familienversicherung nur wegen
          einer Vorrangversicherung nach Absatz 1
          Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war“ er-
          setzt.

5. Dem § 37 wird folgender Absatz 9 angefügt:
     „(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von
  Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a
  nicht durchgeführt werden.“

6. Dem § 47a wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2
  dürfen personenbezogene Daten an die folgenden
  Stellen übermitteln, soweit dies für die Verhinde-
  rung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Zu-
  ständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforder-
  lich ist:
  1. die Stellen, die für die Entscheidung über die
     Teilnahme von Leistungserbringern an der Ver-

     sorgung in der sozialen Pflegeversicherung so-

     wie in der Hilfe zur Pflege zuständig sind,

  2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung in
     der sozialen Pflegeversicherung sowie in der
     Hilfe zur Pflege zuständig sind,
  3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leistun-
     gen in der sozialen Pflegeversicherung sowie in
     der Hilfe zur Pflege zuständig sind,

  4. die Stellen, die nach Landesrecht für eine För-
     derung nach § 9 zuständig sind,
  5. den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-
     rung, den Prüfdienst des Verbandes der privaten
     Krankenversicherung e. V. sowie die für Prüfauf-
     träge nach § 114 bestellten Sachverständigen
     und
  6. die Behörden und berufsständischen Kammern,
     die für Entscheidungen über die Erteilung, die
     Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung
     des Ruhens einer Erlaubnis zum Führen der Be-
     rufsbezeichnung in den Pflegeberufen oder für
     berufsrechtliche Verfahren zuständig sind.
  Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von
  dem jeweiligen Empfänger nur zu dem Zweck ver-
  arbeitet werden, zu dem sie ihm übermittelt worden
  sind. Die Stellen nach Satz 1 Nummer 4 dürfen per-

  sonenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung

  ihrer Aufgaben nach diesem Buch erhoben oder an
  sie übermittelt wurden, an die Einrichtungen nach
  Absatz 1 Satz 2 übermitteln, soweit dies für die
  Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten
  im Gesundheitswesen durch die Einrichtungen
  nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Die nach
  Satz 3 übermittelten Daten dürfen von den Einrich-
  tungen nach Absatz 1 Satz 2 nur zu dem Zweck
  verarbeitet werden, zu dem sie ihnen übermittelt
  worden sind.“

7. § 71 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen,
     die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische
     Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haus-
     haltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind
     die Vorschriften dieses Buches, die für Pflege-
     dienste gelten, entsprechend anzuwenden, so-
     weit keine davon abweichende Regelung be-
     stimmt ist.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

         „Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der
         verantwortlichen Pflegefachkraft eine ent-
         sprechend qualifizierte, fachlich geeignete
         und zuverlässige Fachkraft mit praktischer

         Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei
         Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (ver-
         antwortliche Fachkraft) eingesetzt werden.“

     bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Satz 1
         oder 2“ durch die Wörter „den Sätzen 1, 2
         oder 3“ ersetzt.
     cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Anerkennungen als verantwortliche Fach-

         kraft, die im Rahmen der Durchführung des

         Modellvorhabens zur Erprobung von Leis-
         tungen der häuslichen Betreuung durch Be-
         treuungsdienste erfolgt sind, gelten fort.
         Für die Anerkennung einer verantwortlichen
         Fachkraft ist ferner ab dem 1. Juni 2021
         ebenfalls Voraussetzung, dass eine Weiter-
         bildungsmaßnahme im Sinne von Satz 5
         durchgeführt wurde.“

8. § 72 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a
     sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der
     Durchführung des Modellvorhabens zur Erpro-
     bung von Leistungen der häuslichen Betreuung
     durch Betreuungsdienste zu beachten.“
  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Pflege-
     einsätzen nach § 37 Abs. 3“ durch die Wörter
     „Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3“ er-
     setzt.
9. Nach § 112 wird folgender § 112a eingefügt:

                        „§ 112a

                   Übergangsregelung

     zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten

    (1) Bis zur Einführung des neuen Qualitäts-
  systems nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
  gelten für die Betreuungsdienste die Vorschriften
  des Elften Kapitels für ambulante Pflegedienste
  nach Maßgabe der folgenden Absätze.

    (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
  beschließt bis zum 31. Juli 2019 unter Beteiligung
  des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
  Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des
  Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
  Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitäts-
  management und die Qualitätssicherung für ambu-
BGBl. 2019, Seite 687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 687
   lante Betreuungsdienste. Dabei sind die in dem
   Modellvorhaben zugrunde gelegten Vorgaben zu
   beachten. Die auf Bundesebene maßgeblichen Or-
   ganisationen für die Wahrnehmung der Interessen
   und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und be-
   hinderten Menschen wirken nach Maßgabe von
   § 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung
   des Beschlusses mit.

      (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
   hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrich-
   tungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflege-
   berufe auf Bundesebene, den Verband der privaten
   Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesar-
   beitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der So-
   zialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf
   Bundesebene bei der Erarbeitung oder bei einer
   Änderung des Beschlusses zu beteiligen. Ihnen ist

   innerhalb einer angemessenen Frist vor der Be-
   schlussfassung und unter Übermittlung der hierfür
   erforderlichen Informationen Gelegenheit zur Stel-
   lungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in
   die Entscheidung über den Inhalt der Richtlinien
   einzubeziehen.
      (4) Die Richtlinien sind durch das Bundesminis-
   terium für Gesundheit zu genehmigen. Beanstan-
   dungen des Bundesministeriums für Gesundheit
   sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu be-
   heben.

      (5) Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungs-
   diensten findet in der Übergangszeit bis zur Einfüh-
   rung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Ab-
   satz 4 Satz 2 Nummer 1 nicht statt.

      (6) Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien des Spitzen-
   verbandes Bund der Pflegekassen sind unverzüg-
   lich im Anschluss an den Richtlinienbeschluss nach
   Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzupassen.“
10. In § 114a Absatz 3a Satz 8 werden nach dem Wort
    „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
    fügt.

11. In § 118 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
    „18b,“ die Angabe „112a Absatz 2, §“ eingefügt.
12. Dem § 120 Absatz 3 werden die folgenden Sätze
    angefügt:
   „Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu
   berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leis-

   tungen von mehreren Leistungserbringern in An-

   spruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die
   Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung
   des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.“
13. § 125 wird aufgehoben.

                      Artikel 11

                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April
2019 (BGBl. I S. 537) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2b Satz 1 werden nach dem Wort
   „Arzt“ die Wörter „oder Zahnarzt“ eingefügt.

2. In § 78 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am
   Ende die Wörter „sowie die Bereitstellung von Arz-
   neimitteln nach § 52b“ eingefügt.

                      Artikel 12

                   Änderung der
            Arzneimittelpreisverordnung

  Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a wird vor dem
   Komma am Ende ein Komma und werden die Wörter
   „sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen
   Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt“ eingefügt.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur An-
  wendung bei Menschen bestimmt sind, durch den
  Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf
  den Abgabepreis des pharmazeutischen Unter-
  nehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die
  Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den
  Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers
  ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag
  von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro er-
  hoben werden.“

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende
   ein Semikolon und werden die Wörter „bei der Ab-
   gabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die
   Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag
   von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro
   je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu er-
   heben“ eingefügt.

                      Artikel 12a
                   Änderung des
                 Apothekengesetzes

   Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das
zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 29. März
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 5 werden die Wörter „und genutzt“ ge-

     strichen.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Abweichend von Satz 5 hat der Deutsche Apo-
     thekerverband e. V. dem Bundesministerium für
     Gesundheit auf Anforderung zum Zwecke der
     Entwicklung und Prüfung von Maßnahmen zur
     Sicherstellung einer flächendeckenden Versor-
     gung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch
     öffentliche Apotheken geeignete Auswertungen
     dieser ihm zur Anzahl abgegebener Packungen
     verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel über-
     mittelten Daten in einer Form zur Verfügung zu
     stellen, die keine Rückschlüsse auf einzelne
     Apotheken zulässt.“
2. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b er-
   setzt:
BGBl. 2019, Seite 688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 688
                        „§ 20a

     (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
  ermächtigt, auf Antrag oder mit Zustimmung des
  Beliehenen die Beleihung des Deutschen Apothe-
  kerverbandes e. V. um weitere Aufgaben, die über
  den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds
  abzuwickeln sind, zu erweitern. Diese Aufgaben
  müssen sich aus gesetzlichen Vorschriften oder
  aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem
  Deutschen Apothekerverband e. V. und den maß-
  geblichen Spitzenorganisationen der Kostenträger
  auf Bundesebene ergeben und die Honorierung
  und die Erstattung von Kosten der Apotheken be-
  treffen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch
  den Beliehenen umfasst den Erlass und die Voll-
  streckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte,
  deren Rücknahme und Widerruf. Der Beliehene hat
  die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Er-
  füllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten.
     (2) Der Beleihungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1
  regelt das Nähere zu den Aufgaben und ihrer Wahr-
  nehmung. Er kann insbesondere Abläufe festlegen,

  Fristen bestimmen und den Beliehenen zur Sicher-

  stellung der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach

  den Sätzen 3 und 4 ermächtigen und verpflichten.
  Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 haben
  dem Beliehenen auf Anforderung die zur Begrün-
  dung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs
  oder die zur Abwicklung entsprechender Zahlungen
  notwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu
  machen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies für
  die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Be-
  liehenen nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weite-
  ren Aufgaben erforderlich ist. Solange notwendige
  Nachweise nicht vorliegen oder Auskünfte nicht er-
  teilt werden, können vorgesehene Zahlungen aus
  dem Fonds ganz oder teilweise zurückbehalten wer-
  den, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese
  Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner

  Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetz-

  ten angemessenen Frist nachgekommen ist.

     (3) Auf die Wahrnehmung der nach Absatz 1
  übertragenen Aufgaben findet § 18 Absatz 1 Satz 3,
  Absatz 2 und 3 Anwendung, § 18 Absatz 2 Satz 5
  mit der Maßgabe, dass aufgenommene Darlehen bis
  spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des
  Beleihungsbescheides nach Absatz 1 Satz 1 zurück-
  zuzahlen sind. Der Deutsche Apothekerverband e. V.
  hat eine getrennte Rechnungslegung des nach
  § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds und eine
  getrennte Zuordnung der Verwaltungskosten für
  die verschiedenen Aufgaben sicherzustellen. Wider-
  spruch und Klage gegen die Festsetzungsbescheide
  des Beliehenen haben keine aufschiebende Wir-
  kung. Die bei dem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 er-
  richteten Fonds zur Auszahlung des pauschalen Zu-
  schusses nach § 20 vorhandenen Daten zu den In-

  habern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2, zu den

  Apothekenbetriebsstätten, zur Anzahl der abgege-
  benen Packungen verschreibungspflichtiger Fertig-
  arzneimittel zur Anwendung bei Menschen und
  zur Abwicklung von Zahlungen dürfen durch den
  Deutschen Apothekerverband e. V. auch in Abwei-
  chung von § 19 Absatz 3 Satz 5 zur Erfüllung der ihm
  nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufga-

  ben verwendet werden, soweit dies für die Erfüllung
  dieser Aufgaben erforderlich ist.

                          § 20b
    Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den
  Schaden zu ersetzen, der der Bundesrepublik
  Deutschland durch eine rechtswidrige und vorsätzli-
  che oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei
  der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach
  den §§ 18 bis 20a entsteht.“

                       Artikel 13

                    Änderung des
                Transfusionsgesetzes
   Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „medi-

     zinischen“ die Wörter „und zahnmedizinischen“

     eingefügt.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bun-
     deszahnärztekammer im Bereich der Zahnheil-
     kunde entsprechend.“

2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „medi-
     zinischen“ die Wörter „und zahnmedizinischen“
     eingefügt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stand“ die
         Wörter „der Erkenntnisse“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Anhörung“ durch

         das Wort „Erarbeitung“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

       „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bun-
     deszahnärztekammer im Bereich der Zahnheil-
     kunde entsprechend.“
3. In § 28 werden die Wörter „von der Bundeszahn-
   ärztekammer festgestellten und in den Zahnärztli-
   chen Mitteilungen veröffentlichten Standes der me-
   dizinischen“ durch die Wörter „nach § 12a Absatz 3
   in Verbindung mit Absatz 1 und 2 und nach § 18
   Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 festge-
   stellten allgemein anerkannten Standes der Erkennt-
   nisse der zahnmedizinischen“ ersetzt.

4. § 35 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 35

           Übergangsregelung aus Anlass des

        Terminservice- und Versorgungsgesetzes

     Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3
  und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer
  festgestellten allgemein anerkannten Standes der
  Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Be-
  reich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bun-
  desoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni
BGBl. 2019, Seite 689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 689
  2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden
  Fassung weiter anzuwenden.“

                      Artikel 14

                 Änderung des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden ein Komma und das Wort
   „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „nach diesem Gesetz

     oder der Bundespflegesatzverordnung“ durch die

     Wörter „durch Gesetz oder auf Grund eines Ge-

     setzes“ ersetzt.

  b) In Satz 5 werden die Wörter „den Präsidenten
     des Bundessozialgerichts“ durch die Wörter „das
     Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.
  c) Satz 9 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Wird eine Vereinbarung nach Satz 8 ganz oder
     teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der
     Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zu-
     stande, bestimmt das Bundesministerium für Ge-
     sundheit durch Rechtsverordnung das Nähere
     über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die
     Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen
     und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mit-
     glieder der Schiedsstelle sowie die Geschäftsfüh-
     rung, das Verfahren, die Höhe und die Erhebung
     der Gebühren und die Verteilung der Kosten. In
     diesem Fall gelten die Bestimmungen der bis-
     herigen Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der
     Rechtsverordnung fort.“

                      Artikel 14a
                  Änderung des
            Krankenhausentgeltgesetzes

  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 8a Satz 1 werden nach dem Wort

   „Pflegepersonal“ die Wörter „oder von Hebammen

   und Entbindungspflegern“ eingefügt.

2. § 21 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 4
     und 5“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 14b
                    Änderung des
              Infektionsschutzgesetzes
   Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach Ab-
        satz 2“ gestrichen.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Soweit die von der Maßnahme betroffene
       Person gegen einen anderen Kostenträger einen
       Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder
       einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendun-
       gen für entsprechende Leistungen hätte, ist die-
       ser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet.“
2. Dem § 20 Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
     „Die zuständigen Behörden können mit den Maß-
     nahmen nach Satz 1 Dritte beauftragen. Soweit die
     von der Maßnahme betroffene Person gegen einen
     anderen Kostenträger einen Anspruch auf entspre-

     chende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Er-

     stattung der Aufwendungen für entsprechende Leis-

     tungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten

     verpflichtet. Wenn Dritte nach Satz 2 beauftragt wur-
     den, ist der andere Kostenträger auch zur Tragung
     dieser Kosten verpflichtet, soweit diese angemessen
     sind.“
3. § 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Dritte“ wird durch die Wörter „ein
           anderer Kostenträger“ ersetzt.

       bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Absatz 2
           Satz 1 Nummer 2“ gestrichen.
       cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
           „11. Kosten für ärztliche Untersuchungen
                nach § 36 Absatz 5 Satz 1 und 3, Ab-
                satz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2.“

     b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
       „Soweit die betroffene Person oder ein anderer
       Kostenträger zur Kostentragung verpflichtet ist
       oder solange dies noch nicht feststeht, können
       die entsprechenden Kosten vorläufig aus öffent-
       lichen Mitteln bestritten werden. Die betroffene
       Person oder der andere Kostenträger ist zur Er-
       stattung der Kosten verpflichtet.“

                         Artikel 15

                    Änderung der
        Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

   Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,

veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 7. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.    In § 18 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe c werden nach
      dem Wort „Hälfte“ die Wörter „oder drei Viertel“
      eingefügt.
2.    § 19 Absatz 3 wird aufgehoben.
3.    § 19a wird wie folgt geändert:
      a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
         gefügt:
         „Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner voll-
         zeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens
         25 Stunden wöchentlich in Form von Sprech-
         stunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung
BGBl. 2019, Seite 690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 690
        zu stehen. Ärzte, die an der fachärztlichen Ver-
        sorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 2 des Fünften
        Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen und die
        insbesondere den Arztgruppen der grundversor-
        genden und wohnortnahen Patientenversorgung
        angehören, müssen mindestens fünf Stunden
        wöchentlich als offene Sprechstunden ohne vor-
        herige Terminvereinbarung anbieten. Bei einem
        reduzierten Versorgungsauftrag nach Absatz 2
        gelten die in den Sätzen 2 und 3 festgelegten
        Sprechstundenzeiten jeweils anteilig. Besuchs-
        zeiten sind auf die Sprechstundenzeiten nach
        Satz 2 anzurechnen. Die Einzelheiten zur ange-
        messenen Anrechnung der Besuchszeiten nach
        Satz 5 sowie zu den Arztgruppen, die offene
        Sprechstunden anzubieten haben, sind bis zum
        31. August 2019 im Bundesmantelvertrag nach
        § 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
        buch zu regeln. Im Bundesmantelvertrag nach

        § 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-

        buch können auch Regelungen zur zeitlichen

        Verteilung der Sprechstunden nach Satz 3 ge-

        troffen werden.“
      b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
         „Hälfte“ die Wörter „oder drei Viertel“ eingefügt
         und wird nach der Angabe „Absatz 1“ die An-
         gabe „Satz 1“ eingefügt.

      c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

           „(4) Die Kassenärztliche Vereinigung über-
        prüft nach Maßgabe des § 95 Absatz 3 Satz 4
        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Ein-
        haltung der in Absatz 1 genannten Mindest-
        sprechstunden. Stellt sie fest, dass der Ver-
        tragsarzt diese in mindestens zwei aufeinander-
        folgenden Quartalen unterschritten hat, so hat
        sie den betroffenen Arzt aufzufordern, umge-
        hend die Anzahl seiner Sprechstunden entspre-
        chend zu erhöhen oder seinen Versorgungsauf-
        trag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem

        Zulassungsausschuss gemäß Absatz 2 zu be-

        schränken. Die Kassenärztliche Vereinigung hat
        den Vertragsarzt dabei auf die Möglichkeit einer
        Kürzung der Vergütung als Sanktionsmaßnahme
        und eines Zulassungsentzugs gemäß § 95 Ab-
        satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
        hinzuweisen. Die Kassenärztliche Vereinigung
        hat die Vergütung des Vertragsarztes zum

        nächstmöglichen Zeitpunkt zu kürzen, wenn der

        Vertragsarzt

        1. keine rechtfertigenden Gründe für das Unter-

           schreiten vortragen kann oder

        2. der Aufforderung der Kassenärztlichen Ver-
           einigung nach Satz 2 nicht innerhalb einer
           von der Kassenärztlichen Vereinigung zu set-
           zenden Frist nachkommt.

        Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Ver-
        tragsarzt über die Höhe der Kürzung zu unter-
        richten. Bei wiederholtem oder fortgesetztem
        Verstoß eines Vertragsarztes gegen die in Ab-
        satz 1 Satz 2 oder Satz 4 genannte Pflicht hat
        der Zulassungsausschuss die Zulassung abhän-
        gig vom Umfang der Unterschreitung von Amts
        wegen zu einem Viertel, hälftig oder vollständig
        zu entziehen.“

3a. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

        „Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1
        Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine
        bestehende Praxis am ursprünglichen Vertrags-
        arztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird.“
      b) In dem bisherigen Satz 7 wird die Angabe
         „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

      c) In dem bisherigen Satz 9 wird die Angabe
         „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 9“ und die An-
         gabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ er-
         setzt.
4.    In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „oder hälftige
      Ruhen“ durch die Wörter „Ruhen der Zulassung
      oder das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels“ er-
      setzt.

5.    In § 27 Satz 1 werden die Wörter „oder hälftige

      Entziehung“ durch die Wörter „Entziehung der Zu-

      lassung oder die Entziehung der Hälfte oder eines

      Viertels“ ersetzt.

                       Artikel 15a

                   Änderung der
     Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

   § 24 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Ver-
tragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung
vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
     „Eine Verbesserung der Versorgung nach Satz 1
     Nummer 1 kann auch darin bestehen, dass eine be-
     stehende Praxis am ursprünglichen Vertragszahn-
     arztsitz als Zweigpraxis weitergeführt wird.“

2. In dem bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 6“

   durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

3. In dem bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Satz 8“
   durch die Angabe „Satz 9“ und die Angabe „Satz 6“
   durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

                       Artikel 15b

                   Änderung der

           Ausschussmitglieder-Verordnung

   Nach § 10 Satz 2 der Ausschussmitglieder-Verord-

nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird
folgender Satz eingefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend für die Stellvertreter der Vor-
sitzenden der Landesausschüsse.“

                        Artikel 16

                    Änderung des
                Zweiten Gesetzes über
        die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
BGBl. 2019, Seite 691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 691
2557), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 4 werden die Wörter „§ 46 Satz 1
   und 2“ durch die Wörter „§ 46 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
2. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ver-
   sorgungseinrichtung“ ein Komma und werden die
   Wörter „Leistungen der Hinterbliebenenversorgung
   nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
3. In § 50 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2
   bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.

                      Artikel 17

                    Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in
Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und Num-
mer 43 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 13. Dezember
2018 in Kraft.
  (3a) Artikel 1 Nummer 90 tritt am 1. Juli 2019 in
Kraft.
  (4) Artikel 1 Nummer 15 tritt am 1. August 2019 in
Kraft.
  (4a) Artikel 1 Nummer 8a tritt am 1. Januar 2020 in
Kraft.
  (4b) Artikel 1 Nummer 79 tritt am 26. Mai 2020 in
Kraft.

  (4c) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2020 in
Kraft.
  (5) Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3 tritt am 1. Januar
2021 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 6. Mai 2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                   Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 646. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a75cc5ac9aacbca6….