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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 638

BGBl. 1998 I S. 638 · 7.404 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 638
                                          Fünftes Gesetz
                              zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
                                          (5. SGG-ÄndG)
                                                   Vom 30. März 1998

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. März 1998 (BGBl. I S. 526), wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „oder
   Anstalt des öffentlichen Rechts“ ein Komma und die
   Worte „in Angelegenheiten nach dem Elften Buch
   Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten
   Pflegeversicherung“ eingefügt.

2. In § 85 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch
   das Wort „bekanntzugeben“ ersetzt.

3. § 105 wird wie folgt gefaßt:
                           „§ 105

     (1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung

   durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache
   keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
   rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
   Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften
   über Urteile gelten entsprechend.
     (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats
   nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechts-
   mittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht
   durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht
   gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt wer-
   den. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch
   mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche
   Verhandlung statt.
      (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird recht-
   zeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als
   nicht ergangen.
      (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das

   Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung
   des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
   absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbe-
   scheids folgt und dies in seiner Entscheidung fest-
   stellt.“

4. Nach § 182 wird folgender § 182a eingefügt:
                         „§ 182a

     (1) Beitragsansprüche von Unternehmen der priva-
   ten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozial-
   gesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilpro-
   zeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht

   geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des
   Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch
   Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der
   Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurück-
   genommen werden, solange die Abgabe an das Sozi-
   algericht nicht verfügt ist.
     (2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist
   nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren.
   Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den
   Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten
   § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung ent-
   sprechend.“

5. § 184 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Worten „öffentlichen
      Rechts“ die Worte „sowie Unternehmen der privaten
      Pflegeversicherung“ eingefügt.
   b) Folgender Satz wird dem Absatz 1 angefügt:
      „Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnver-
      fahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Ge-
      bühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß
      eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskosten-

      gesetz angerechnet.“

6. § 193 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     „(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und
   in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu
   erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegan-
   gen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher
   Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das
   Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn
   das Verfahren anders beendet wird.“

7. In § 199 Abs. 1 wird der Punkt am Ende von Nummer 3
   durch ein Komma ersetzt, und es wird folgende
   Nummer 4 angefügt:
   „4. aus Vollstreckungsbescheiden.“

                         Artikel 2

                  Änderung der
     Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

  Dem § 116 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Gebühr nach Satz 1 Nr. 1 ist die Gebühr nach § 43
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 für ein vorausgegangenes Mahnverfah-
ren (§ 182a des Sozialgerichtsgesetzes) anzurechnen.“
BGBl. 1998, Seite 639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 639
                         Artikel 3
              Änderung der Verordnung
            zur Einführung von Vordrucken
        für das Mahnverfahren bei Gerichten,
       die das Verfahren maschinell bearbeiten
  (1) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfah-
ren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I
S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des Geset-
zes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt
geändert:

1. In dem in Anlage 1 bestimmten Vordruck für den
   Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids wird in Zeile 45
   die Angabe „8 = Sozialgericht“ angefügt.
2. Das Hinweisblatt zu Anlage 1 wird in dem mit „Haupt-
   forderungs-Katalog“ überschriebenen Abschnitt wie
   folgt geändert:

   a) Der Text zu Katalog-Nr. 41 wird wie folgt gefaßt:
      „Versicherungsprämie/-beitrag (ohne Beiträge zur
      privaten Pflegeversicherung, vgl. Nr. 95)“.

   b) Folgende Nummer 95 wird eingefügt:
      „Beiträge zur privaten Pflegeversicherung (Zustän-
      digkeit des Sozialgerichts) 95“.
3. In dem in Anlage 6 bestimmten Vordruck für den
   Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids wird in
   Zeile 5 die Angabe „8 = Sozialgericht“ angefügt.

  (2) Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vor-
drucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden.

  (3) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der dort geänder-
ten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägi-
gen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert
werden.
                        Artikel 4
                     Inkrafttreten

   (1) Artikel 1 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 1998
in Kraft.
   (2) Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage des
zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 30. März 1998
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. H e l m
u t K o h l
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                             Schmidt-Jortzig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 638. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 59010a12e47641f1….