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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 444
BGBl. 2008 I S. 444 · 25.158 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 26.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „197a“
durch die Angabe „197b“ ersetzt.
2. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversiche-
rung einschließlich der Unfallversicherung für den
Bergbau können eigene Kammern gebildet wer-
den.“
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der
Arbeitsförderung“ gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter
„einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a
des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeits-
förderung“ eingefügt.
4. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „und der Arbeits-
förderung“ und die Wörter „ , auf die hauptsächli-
chen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die
Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeits-
kräfte“ gestrichen.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der Arbeits-
förderung“ gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Grund-
sicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter „ein-
schließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsför-
derung“ eingefügt.
6. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeit-
nehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.“
7. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter
aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in
den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkam-
mern vertreten sind. Die Mitglieder werden von
den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte ge-
März 2008
wählt. Das Wahlverfahren im Übrigen legt der be-
stehende Ausschuss fest.“
8. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4
angefügt:
„(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im
ersten Rechtszug über
1. Klagen gegen Entscheidungen der Landes-
schiedsämter und gegen Beanstandungen
von Entscheidungen der Landesschiedsämter
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
gegen Entscheidungen der Schiedsstellen
nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76
des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der
Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch,
2. Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern
der Sozialversicherung und ihren Verbänden,
gegenüber den Kassenärztlichen und Kas-
senzahnärztlichen Vereinigungen sowie der
Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht
von einer Landes- oder Bundesbehörde aus-
geübt wird.
(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-West-
falen entscheidet im ersten Rechtszug über
1. Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Kran-
kenkassen oder ihren Verbänden und dem
Bundesversicherungsamt betreffend den Ri-
sikostrukturausgleich, die Anerkennung von
strukturierten Behandlungsprogrammen und
die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2. Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich
der gesetzlichen Pflegeversicherung.
(4) Das Landessozialgericht Berlin-Branden-
burg entscheidet im ersten Rechtszug über
1. Klagen gegen die Entscheidung der gemein-
samen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des
Bundesschiedsamtes nach § 89 Abs. 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der
erweiterten Bewertungsausschüsse nach
§ 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch, soweit die Klagen von den Einrich-
tungen erhoben werden, die diese Gremien
bilden,
2. Klagen gegen Entscheidungen des Bundes-
ministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
genüber den Bewertungsausschüssen und

den erweiterten Bewertungsausschüssen so-
wie gegen Beanstandungen des Bundesmi-
nisteriums für Gesundheit gegenüber den
Bundesschiedsämtern,
3. Klagen gegen Entscheidungen und Richtli-
nien des Gemeinsamen Bundesausschusses
(§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten
gegenüber dem Gemeinsamen Bundesaus-
schuss und Klagen gegen die Festsetzung
von Festbeträgen durch die Spitzenverbände
der Krankenkassen sowie den Spitzenver-
band Bund,
4. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter
den gewerblichen Berufsgenossenschaften
nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“
9. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversiche-
rung einschließlich der Unfallversicherung für den
Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.“
10. § 40 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist
mindestens ein Senat zu bilden. Für Angelegenhei-
ten der Knappschaftsversicherung einschließlich
der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein ei-
gener Senat gebildet werden.“
11. § 51 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen findet keine Anwendung.“
12. § 57a wird wie folgt gefasst:
„§ 57a
(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzli-
chen Krankenversicherung ist, wenn es sich um
Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Ver-
tragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig,
in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertrags-
zahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.
(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der
gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialge-
richt zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztli-
che Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Ver-
einigung ihren Sitz hat.
(3) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder
Verträge auf Landesebene betreffen, ist – soweit
das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt –
das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Landesregierung ihren Sitz hat.
(4) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder
Verträge auf Bundesebene betreffen, ist das Sozial-
gericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärzt-
liche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärzt-
liche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.“
13. Dem § 85 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann
durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemein-
verfügung entschieden werden, wenn die den an-
gefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende
Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts bestätigt wurde, Wider-
spruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Wi-
derspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müs-
sen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffe-
nen ausschließlich nach einem für alle identischen
Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekannt-
gabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entschei-
dung über den Internetauftritt der Behörde, im elek-
tronischen Bundesanzeiger und in mindestens drei
überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf
die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekannt-
gabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist
bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.“
14. Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85
Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt
mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der
letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen
sind.“
15. § 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-
nen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die
Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimm-
ten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer
zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und
Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen an-
gegeben, die angefochtene Verfügung und der Wi-
derspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Ab-
schrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen
nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erfor-
derlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten
Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Er-
gänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung
setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1
genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gilt § 67 entspre-
chend.“
16. § 96 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwal-
tungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfah-
rens, wenn er nach Erlass des Widerspruchs-
bescheides ergangen ist und den angefochtenen
Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.“
17. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Klage gilt als zurückgenommen,
wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforde-
rung des Gerichts länger als drei Monate nicht
betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger
ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1
und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungs-
gerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hin-
zuweisen.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt
sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht
das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein
und entscheidet über Kosten, soweit diese ent-
standen sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.“

18. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „äußern“ der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wör-
ter „§ 90 gilt entsprechend.“ angefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Soweit das Gericht die Übersendung von Ver-
waltungsakten anfordert, soll diese binnen eines
Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem
zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die
Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht
der Übersendung der Originalverwaltungsakten
gleich, sofern nicht das Gericht die Übersen-
dung der Originalverwaltungsakten wünscht.“
19. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:
„§ 106a
(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist
setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Be-
rücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Ver-
waltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter
Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu be-
zeichnen,
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vor-
zulegen sowie elektronische Dokumente zu
übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflich-
tet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweis-
mittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absät-
zen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden,
zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen ent-
scheiden, wenn
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzö-
gern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend
entschuldigt und
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu-
mung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht,
wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den
Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten
zu ermitteln.“
20. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Behinderten“
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
21. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:
„§ 114a
(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen
Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren
an einem Gericht, kann das Gericht eines oder
mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen
(Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aus-
setzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der
Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren
rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht
nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetz-
ten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn
es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen
gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Mus-
terverfahren keine wesentlichen Besonderheiten
tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und
der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in ei-
nem Musterverfahren erhobene Beweise einführen;
es kann nach seinem Ermessen die wiederholte
Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begut-
achtung durch denselben oder andere Sachver-
ständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen,
über die bereits im Musterverfahren Beweis erho-
ben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre
Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht
zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher
Tatsachen beitragen und die Erledigung des
Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung
kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach
Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre,
wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu beleh-
ren.“
22. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum
Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen
nach § 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
richt“ die Wörter „in den Fällen des § 54 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 4“ eingefügt.
23. Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,
verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der
Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter
und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.“
24. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Geld-“ ein
Komma und das Wort „Dienst-“ eingefügt so-
wie die Angabe „500 Euro“ durch die An-
gabe „750 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „5 000 Euro“
durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
25. § 145 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
26. Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2
Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Bericht-
erstatter übertragen, der zusammen mit den ehren-
amtlichen Richtern entscheidet.“
27. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:
„§ 157a
(1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im
ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten
Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht wor-
den sind, kann das Gericht unter den Vorausset-
zungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.
(2) Erklärungen und Beweismittel, die das So-
zialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben
auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.“
28. § 160a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

29. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ansprü-
chen“ die Wörter „und über die Ablehnung von
Gerichtspersonen“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-
zes, wenn in der Hauptsache die Berufung
nicht zulässig wäre,
2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe,
wenn das Gericht ausschließlich die persönli-
chen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
für die Prozesskostenhilfe verneint,
3. gegen Kostengrundentscheidungen nach
§ 193,
4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2,
wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel
gegeben ist und der Wert des Beschwerde-
gegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.“
30. § 174 wird aufgehoben.
31. In § 183 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch
die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.
32. § 192 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in
einem Termin“ gestrichen.
b) Absatz 1a wird Absatz 2.
c) Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Ab-
satz 1a“ wird durch die Angabe „Absatz 2“ er-
setzt.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder
teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch ver-
ursacht werden, dass die Behörde erkennbare
und notwendige Ermittlungen im Verwaltungs-
verfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen
Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung
ergeht durch gesonderten Beschluss.“
33. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:
„§ 197b
Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht
entstehen, gelten die Justizverwaltungskosten-
ordnung und die Justizbeitreibungsordnung ent-
sprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwen-
dung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justiz-
beitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.“
Artikel 2
Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt
geändert:
1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer
und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr
vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts
tätig sind oder wohnen.“
2. § 46a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von
Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich
statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Er-
fordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu
verwerfen. Ist der Einspruch zulässig, hat die Ge-
schäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzu-
geben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen
schriftlich zu begründen. Nach Ablauf der Begrün-
dungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich
Termin zur mündlichen Verhandlung.“
3. § 46c wird wie folgt gefasst:
„§ 46c
Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-
pfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche
Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form
die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,
wenn die verantwortenden Personen am Ende des
Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Doku-
ment mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen.“
4. § 46d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „werden“
das Wort „können“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „bis“ das
Wort „mindestens“ eingefügt.
5. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Ar-
beitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeit-
nehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zu-
letzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher
Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar,
ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen
Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Ar-
beit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet
hat.“
6. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „entscheidet“ werden die
Wörter „außerhalb der streitigen Verhand-
lung“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. über die Verwerfung des Einspruchs
gegen ein Versäumnisurteil oder einen
Vollstreckungsbescheid als unzuläs-
sig;“.
cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Satzende
durch ein Semikolon ersetzt.
dd) Folgende Nummern werden angefügt:
„9. wenn nur noch über die Kosten zu ent-
scheiden ist;
10. bei Entscheidungen über eine Berichti-
gung des Tatbestandes, soweit nicht
eine Partei eine mündliche Verhandlung
hierüber beantragt.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absat-
zes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung treffen.“
7. Dem § 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach
Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Ent-
scheidung ergeht durch unanfechtbaren Be-
schluss.“
8. In § 64 Abs. 7 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1, 2
und 4“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9,
Abs. 2 und 4“ ersetzt.
9. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Kam-
mer“ durch die Wörter „des Vorsitzenden“ ersetzt.
10. In § 85 Abs. 1 wird in Satz 2 die Angabe „§ 62 Abs. 1
Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2
bis 5“ ersetzt.
11. § 89 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form
oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne
vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsit-
zenden ergehen; er ist unanfechtbar.“
Artikel 3
Änderung
des Kündigungsschutzgesetzes
§ 5 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969
(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert wor-
den ist, wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche
Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu ver-
binden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zu-
nächst auf die Verhandlung und Entscheidung über
den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Ent-
scheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil
angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf
nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder
wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesar-
beitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer
des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entspre-
chend.“
Artikel 4
Änderung
des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
In Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840) wird die Angabe „Nummer 9“ durch
die Angabe „Nummer 11“ und die Angabe „9.“ durch
die Angabe „11.“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 26. März 2008
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 444. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7047597a8a27a3cb….