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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 444

BGBl. 2008 I S. 444 · 25.158 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 444 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 444
                                      Gesetz
      zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
                                                 Vom 26.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                     Änderung
             des Sozialgerichtsgesetzes

   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie
folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „197a“

    durch die Angabe „197b“ ersetzt.

 2. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für Angelegenheiten der Knappschaftsversiche-
   rung einschließlich der Unfallversicherung für den
   Bergbau können eigene Kammern gebildet wer-
   den.“
 3. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der
      Arbeitsförderung“ gestrichen.
   b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter
      „einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a
      des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeits-
      förderung“ eingefügt.
 4. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „und der Arbeits-
    förderung“ und die Wörter „ , auf die hauptsächli-
    chen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die
    Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeits-
    kräfte“ gestrichen.
 5. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der Arbeits-
      förderung“ gestrichen.

   b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Grund-
      sicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter „ein-
      schließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des
      Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsför-
      derung“ eingefügt.
 6. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
    fügt:

   „Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeit-

   nehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.“

 7. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
    setzt:
   „Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter
   aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in
   den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkam-
   mern vertreten sind. Die Mitglieder werden von
   den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte ge-
März 2008

     wählt. Das Wahlverfahren im Übrigen legt der be-
     stehende Ausschuss fest.“
   8. § 29 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4
        angefügt:

           „(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im
        ersten Rechtszug über
        1. Klagen gegen Entscheidungen der Landes-
           schiedsämter und gegen Beanstandungen
           von Entscheidungen der Landesschiedsämter

           nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,

           gegen Entscheidungen der Schiedsstellen
           nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozi-
           algesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76
           des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der
           Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Bu-
           ches Sozialgesetzbuch,
        2. Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern
           der Sozialversicherung und ihren Verbänden,
           gegenüber den Kassenärztlichen und Kas-
           senzahnärztlichen Vereinigungen sowie der
           Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
           Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht
           von einer Landes- oder Bundesbehörde aus-
           geübt wird.
           (3) Das Landessozialgericht Nordrhein-West-
        falen entscheidet im ersten Rechtszug über
        1. Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Kran-
           kenkassen oder ihren Verbänden und dem
           Bundesversicherungsamt betreffend den Ri-
           sikostrukturausgleich, die Anerkennung von
           strukturierten Behandlungsprogrammen und
           die Verwaltung des Gesundheitsfonds,

        2. Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich
           der gesetzlichen Pflegeversicherung.

          (4) Das Landessozialgericht Berlin-Branden-
        burg entscheidet im ersten Rechtszug über
        1. Klagen gegen die Entscheidung der gemein-
           samen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des
           Bundesschiedsamtes nach § 89 Abs. 7 des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der

           erweiterten Bewertungsausschüsse nach

           § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-
           setzbuch, soweit die Klagen von den Einrich-
           tungen erhoben werden, die diese Gremien
           bilden,
        2. Klagen gegen Entscheidungen des Bundes-
           ministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6
           des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
           genüber den Bewertungsausschüssen und
BGBl. 2008, Seite 445 — Originalseite als Abbildung
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         den erweiterten Bewertungsausschüssen so-
         wie gegen Beanstandungen des Bundesmi-
         nisteriums für Gesundheit gegenüber den
         Bundesschiedsämtern,
      3. Klagen gegen Entscheidungen und Richtli-
         nien des Gemeinsamen Bundesausschusses
         (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetz-
         buch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten
         gegenüber dem Gemeinsamen Bundesaus-
         schuss und Klagen gegen die Festsetzung
         von Festbeträgen durch die Spitzenverbände
         der Krankenkassen sowie den Spitzenver-
         band Bund,
      4. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter
         den gewerblichen Berufsgenossenschaften
         nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“
 9. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für Angelegenheiten der Knappschaftsversiche-
   rung einschließlich der Unfallversicherung für den
   Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.“
10. § 40 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

   „Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist

   mindestens ein Senat zu bilden. Für Angelegenhei-

   ten der Knappschaftsversicherung einschließlich

   der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein ei-

   gener Senat gebildet werden.“

11. § 51 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
   kungen findet keine Anwendung.“
12. § 57a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 57a

      (1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzli-
   chen Krankenversicherung ist, wenn es sich um
   Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Ver-
   tragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig,
   in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertrags-
   zahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.

      (2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der

   gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialge-

   richt zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztli-

   che Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Ver-

   einigung ihren Sitz hat.

     (3) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder

   Verträge auf Landesebene betreffen, ist – soweit
   das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt –
   das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die
   Landesregierung ihren Sitz hat.
      (4) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder
   Verträge auf Bundesebene betreffen, ist das Sozial-
   gericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärzt-
   liche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärzt-
   liche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.“
13. Dem § 85 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann
   durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemein-
   verfügung entschieden werden, wenn die den an-
   gefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende
   Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bun-
   desverfassungsgerichts bestätigt wurde, Wider-
   spruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Wi-
   derspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müs-

   sen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffe-
   nen ausschließlich nach einem für alle identischen
   Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekannt-
   gabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entschei-
   dung über den Internetauftritt der Behörde, im elek-
   tronischen Bundesanzeiger und in mindestens drei
   überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf
   die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekannt-
   gabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist
   bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.“
14. Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
   „Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85
   Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt
   mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der
   letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen
   sind.“
15. § 92 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 92
      (1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
   und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-
   nen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die
   Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimm-

   ten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer

   zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und

   Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung

   dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen an-

   gegeben, die angefochtene Verfügung und der Wi-
   derspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Ab-
   schrift beigefügt werden.
      (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen
   nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erfor-
   derlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten

   Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Er-
   gänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung
   setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1
   genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiederein-
   setzung in den vorigen Stand gilt § 67 entspre-
   chend.“

16. § 96 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwal-

   tungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfah-

   rens, wenn er nach Erlass des Widerspruchs-

   bescheides ergangen ist und den angefochtenen

   Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.“

17. § 102 wird wie folgt geändert:

   a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
   b) Satz 3 wird aufgehoben.
   c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
         „(2) Die Klage gilt als zurückgenommen,
      wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforde-
      rung des Gerichts länger als drei Monate nicht
      betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger
      ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1
      und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1
      in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungs-
      gerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hin-
      zuweisen.
         (3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt
      sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht
      das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein
      und entscheidet über Kosten, soweit diese ent-
      standen sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.“
BGBl. 2008, Seite 446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 446
18. § 104 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „äußern“ der
      Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wör-
      ter „§ 90 gilt entsprechend.“ angefügt.

   b) Folgende Sätze werden angefügt:
      „Soweit das Gericht die Übersendung von Ver-
      waltungsakten anfordert, soll diese binnen eines
      Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem
      zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die
      Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht
      der Übersendung der Originalverwaltungsakten
      gleich, sofern nicht das Gericht die Übersen-
      dung der Originalverwaltungsakten wünscht.“
19. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

                         „§ 106a
      (1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist
   setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Be-
   rücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Ver-
   waltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
      (2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter
   Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
   1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu be-

      zeichnen,

   2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vor-
      zulegen sowie elektronische Dokumente zu

      übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflich-

      tet ist.

     (3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweis-

   mittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absät-
   zen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden,
   zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen ent-
   scheiden, wenn

   1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des

      Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzö-

      gern würde und
   2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend
      entschuldigt und
   3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu-
      mung belehrt worden ist.

   Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
   Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht,
   wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den
   Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten
   zu ermitteln.“

20. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Behinderten“

    durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.

21. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:
                         „§ 114a
     (1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen
   Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren
   an einem Gericht, kann das Gericht eines oder
   mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen
   (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aus-
   setzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der
   Beschluss ist unanfechtbar.

      (2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren
   rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht
   nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetz-
   ten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn
   es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen

   gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Mus-
   terverfahren keine wesentlichen Besonderheiten
   tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und
   der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in ei-
   nem Musterverfahren erhobene Beweise einführen;
   es kann nach seinem Ermessen die wiederholte
   Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begut-
   achtung durch denselben oder andere Sachver-
   ständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen,
   über die bereits im Musterverfahren Beweis erho-
   ben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre
   Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht
   zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher
   Tatsachen beitragen und die Erledigung des
   Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung
   kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
   Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach
   Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre,
   wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
   Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu beleh-
   ren.“
22. § 131 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

      „Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum

      Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen
      nach § 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend.“

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-

      richt“ die Wörter „in den Fällen des § 54 Abs. 1

      Satz 1 und Abs. 4“ eingefügt.

23. Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die
   mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,
   verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der
   Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter

   und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf

   Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.“

24. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Geld-“ ein
      Komma und das Wort „Dienst-“ eingefügt so-
      wie die Angabe „500 Euro“ durch die An-
      gabe „750 Euro“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „5 000 Euro“
      durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
25. § 145 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.

26. Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2

   Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Bericht-
   erstatter übertragen, der zusammen mit den ehren-
   amtlichen Richtern entscheidet.“
27. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:
                         „§ 157a

      (1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im
   ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten
   Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht wor-
   den sind, kann das Gericht unter den Vorausset-
   zungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.

      (2) Erklärungen und Beweismittel, die das So-
   zialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben
   auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.“
28. § 160a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 447
29. § 172 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ansprü-
      chen“ die Wörter „und über die Ablehnung von
      Gerichtspersonen“ eingefügt.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
      1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-
         zes, wenn in der Hauptsache die Berufung
         nicht zulässig wäre,
      2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe,
         wenn das Gericht ausschließlich die persönli-
         chen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen
         für die Prozesskostenhilfe verneint,
      3. gegen    Kostengrundentscheidungen        nach
         § 193,

      4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2,
         wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel
         gegeben ist und der Wert des Beschwerde-
         gegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.“
30. § 174 wird aufgehoben.
31. In § 183 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch
    die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt.

32. § 192 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in
      einem Termin“ gestrichen.

   b) Absatz 1a wird Absatz 2.

   c) Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Ab-
      satz 1a“ wird durch die Angabe „Absatz 2“ er-
      setzt.

   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder
      teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch ver-
      ursacht werden, dass die Behörde erkennbare
      und notwendige Ermittlungen im Verwaltungs-
      verfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen
      Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung
      ergeht durch gesonderten Beschluss.“
33. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt:
                         „§ 197b
     Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht
   entstehen, gelten die Justizverwaltungskosten-
   ordnung und die Justizbeitreibungsordnung ent-
   sprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwen-
   dung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justiz-
   beitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.“

                       Artikel 2
                     Änderung
            des Arbeitsgerichtsgesetzes

   Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt
geändert:
 1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer
   und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr
   vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts
   tätig sind oder wohnen.“

2. § 46a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von
  Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich
  statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und
  Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Er-
  fordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu
  verwerfen. Ist der Einspruch zulässig, hat die Ge-
  schäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzu-
  geben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen
  schriftlich zu begründen. Nach Ablauf der Begrün-
  dungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich
  Termin zur mündlichen Verhandlung.“
3. § 46c wird wie folgt gefasst:
                         „§ 46c
        Gerichtliches elektronisches Dokument

     Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-
  pfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
  oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche
  Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form
  die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,
  wenn die verantwortenden Personen am Ende des
  Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Doku-
  ment mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
  versehen.“

4. § 46d wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „werden“
     das Wort „können“ gestrichen.

  b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „bis“ das
     Wort „mindestens“ eingefügt.

5. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

     „(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Ar-
  beitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeit-
  nehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zu-
  letzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher
  Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar,
  ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen
  Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Ar-
  beit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet
  hat.“
6. § 55 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „entscheidet“ werden die
         Wörter „außerhalb der streitigen Verhand-
         lung“ eingefügt.

     bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
         eingefügt:
         „4a. über die Verwerfung des Einspruchs
              gegen ein Versäumnisurteil oder einen
              Vollstreckungsbescheid als unzuläs-
              sig;“.

     cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Satzende
         durch ein Semikolon ersetzt.
     dd) Folgende Nummern werden angefügt:
         „9. wenn nur noch über die Kosten zu ent-
             scheiden ist;
         10. bei Entscheidungen über eine Berichti-
             gung des Tatbestandes, soweit nicht
             eine Partei eine mündliche Verhandlung
             hierüber beantragt.“
BGBl. 2008, Seite 448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 448
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absat-
      zes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung
      ohne mündliche Verhandlung treffen.“
 7. Dem § 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

   „Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach

   Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Ent-

   scheidung ergeht durch unanfechtbaren Be-

   schluss.“

 8. In § 64 Abs. 7 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1, 2

    und 4“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9,

    Abs. 2 und 4“ ersetzt.

 9. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Kam-
    mer“ durch die Wörter „des Vorsitzenden“ ersetzt.
10. In § 85 Abs. 1 wird in Satz 2 die Angabe „§ 62 Abs. 1
    Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2
    bis 5“ ersetzt.
11. § 89 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
   „Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form
   oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als
   unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne
   vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsit-
   zenden ergehen; er ist unanfechtbar.“

                       Artikel 3
                     Änderung
           des Kündigungsschutzgesetzes
  § 5 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969

(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert wor-
den ist, wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
   „(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche
Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu ver-
binden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zu-

nächst auf die Verhandlung und Entscheidung über

den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Ent-

scheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil

angefochten werden kann.

   (5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf

nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder

wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesar-
beitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer
des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entspre-
chend.“

                        Artikel 4
                    Änderung
                des Gesetzes zur
      Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
   In Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840) wird die Angabe „Nummer 9“ durch
die Angabe „Nummer 11“ und die Angabe „9.“ durch
die Angabe „11.“ ersetzt.

                        Artikel 5
                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 26. März 2008
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                                Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 444. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7047597a8a27a3cb….