Gesetze / Kommunalträger-Zulassungsverordnung
KomtrZV§ 1 Zugelassene kommunale Träger
Stand: 10.06.2019
Die in der Anlage bezeichneten kommunalen Träger werden als Träger der Leistung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen. Sie treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 1 KomtrZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.03.2014 – 7 AZR 718/12Zitiert von 7
- BAG, 11.09.2013 – 7 AZR 107/12Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sogenannten OptionskommuneZitiert von 22
- LSG NRW, 12.11.2012 – L 19 AS 1450/10Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 01.03.2006 – L 13 AS 4849/05Zitiert von 1
- BSG, 30.08.2017 – B 14 AS 31/16 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB 2 - Leistungsausschluss gem § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 12 - Leistungsgewährung nach § 23 Abs 1 S 3 SGB 12 - Ermessensreduzierung auf Null - verfassungskonforme Auslegung)Zitiert von 81
- LSG NRW, 05.05.2022 – L 19 AS 1634/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.01.2022 – L 19 AS 2083/18Zitiert von 2
- LSG NRW, 24.02.2005 – L 9 B 1/05 AS ERZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 KomtrZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.