Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 86

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund1.212 Entscheidungen

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

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