Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 86
Stand: 10.06.2019
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
Wird zitiert von 1.212 Entscheidungen zu § 86 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 09.11.2020 – S 49 AS 3901/19
- BSG, 05.07.2017 – B 14 AS 36/16 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - vorläufige Entscheidung über Leistungen nach dem SGB 2 - Folgen einer abschließenden Entscheidung für ein laufendes WiderspruchsverfahrenZitiert von 55
- BSG, 28.08.2018 – B 8 SO 31/16 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherungsleistungen - Einbeziehung von Bescheiden nach § 86 SGG - analoge Anwendung bei verbundenen Verwaltungsakten - Widerspruch gegen den Aufhebungsverwaltungsakt - Einbeziehung des Erstattungsverwaltungsakts - keine Einbeziehung des Aufrechnungsverwaltungsakts nach § 26 Abs 2 SGB 12 - sozialgerichtliches Verfahren - Sprungrevision - Zulassungsbeschluss ohne ehrenamtliche Richter - Bindung des Revisionsgerichts - Zustimmung des Gegners - Auslegung einer Erklärung zur Revisionszulassung)Zitiert von 15
- SG Berlin, 16.05.2012 – S 205 AS 11726/09Zitiert von 10
- LSG NRW, 08.05.2024 – L 19 AS 781/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.11.2016 – L 20 AS 2378/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- SG Dortmund, 08.06.2026 – S 105 P 594/26 ER
- LSG NRW, 27.05.2026 – L 8 BA 182/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2026 – L 1 KR 175/26 B ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 86 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.