Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 83
Stand: 10.06.2019
Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 83 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 09.11.2020 – S 49 AS 3901/19
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.02.2020 – L 4 AS 607/18 NZB
- LSG NRW, 30.09.2016 – L 14 R 573/16
- BSG, 24.09.2020 – B 9 SB 2/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsleistungen - Alterlaubnis zur Rechtsberatung - Umfang der Alterlaubnis - Auslegung - Bestandsschutz - Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister - Rechtswirkung der Registrierung - Verfassungsrecht - Berufsausübungsfreiheit - Schutz vor unqualifizierten RechtsdienstleistungenZitiert von 15
- BSG, 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 RKrankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch aufwändiges Hörgerät) - Bewilligung eines Festbetrages - Prüfung als erstangegangener Rehabilitationsträger bzgl Mehrkostenübernahme durch anderen Rehabilitationsträger - Kostenteilung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger - unmittelbare Verurteilung eines Beigeladenen - geschuldeter Behinderungsausgleich im Rahmen der GKV-Hilfsmittelversorgung - selbst verschaffte Hilfsmittel-LeistungZitiert von 125
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 – L 4 R 3100/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 03.06.2026 – B 11 AL 1/26 RArbeitslosengeld: Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung bei Verschweigen einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 08.09.2025 – L 10 KR 801/24
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2025 – L 3 AS 828/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 83 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.