Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/6610 · S. 24
Zu Artikel 2 (Änderung von Bundesrecht)
Zu Artikel 2 (Änderung von Bundesrecht) Artikel 2 fasst – in der üblichen Reihenfolge der Systematik des Bundesrechts – alle Änderungen im Bundesrecht zusam- men, die dadurch veranlasst sind, dass der Bundesanzeiger nunmehr ausschließlich im Internet angeboten wird. Rege- lungen, die auf den bisherigen elektronischen Bundesanzei- ger verweisen, sind für die Zukunft nicht mehr erforderlich und können gestrichen werden. Alle Hinweise auf den „Bun- desanzeiger“ werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Hin- weisen auf den Bundesanzeiger im Internet, wenn sie weiter- hin für neue Verkündungen oder Bekanntmachungen von Bedeutung sind. Automatisch ausgenommen sind statische Bezugnahmen davon, d. h. solche, bei denen die Verkündung oder Bekanntmachung bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits erfolgt sein musste. Ob es sich um statische Bezugnahmen handelt, wird im Einzelfall aus dem jeweiligen Regelungszu- sammenhang offensichtlich oder ist bereits an der Angabe einer konkreten Fundstelle im – alten – Bundesanzeiger er- kennbar. Artikel 2 Absatz 1 enthält eine redaktionelle Anpassung im Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntma- chungen, welches sachlich unberührt bleibt. Im Übrigen lassen sich bei den in Artikel 2 angeordneten Folgeänderungen im Bundesrecht vier Kategorien unter- scheiden: Die erste Kategorie erfasst Vorschriften, nach denen bereits heute der elektronische Bundesanzeiger Verkündungsorgan für Rechtsverordnungen sein kann. Diese spezialgesetz- lichen, vom bisher geltenden Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen abweichenden Ermächtigungen zur Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger werden insgesamt auf den Bundesanzeiger umgestellt, bleiben aber ansonsten vom geänderten Verkündungs- und Bekanntma- chungsgesetz unberührt. Soweit die auf de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.034 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/6610, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 112.995–116.029 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 42f5a08b8b74ad02….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP