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Artikel 2 · BT-Drs. 17/6610 · S. 24

Zu Artikel 2 (Änderung von Bundesrecht)

Zu Artikel 2 (Änderung von Bundesrecht)
Artikel 2 fasst – in der üblichen Reihenfolge der Systematik
des Bundesrechts – alle Änderungen im Bundesrecht zusam-
men, die dadurch veranlasst sind, dass der Bundesanzeiger
nunmehr ausschließlich im Internet angeboten wird. Rege-
lungen, die auf den bisherigen elektronischen Bundesanzei-
ger verweisen, sind für die Zukunft nicht mehr erforderlich
und können gestrichen werden. Alle Hinweise auf den „Bun-
desanzeiger“ werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Hin-
weisen auf den Bundesanzeiger im Internet, wenn sie weiter-
hin für neue Verkündungen oder Bekanntmachungen von
Bedeutung sind. Automatisch ausgenommen sind statische
Bezugnahmen davon, d. h. solche, bei denen die Verkündung
oder Bekanntmachung bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits
erfolgt sein musste. Ob es sich um statische Bezugnahmen
handelt, wird im Einzelfall aus dem jeweiligen Regelungszu-
sammenhang offensichtlich oder ist bereits an der Angabe
einer konkreten Fundstelle im – alten – Bundesanzeiger er-
kennbar.
Artikel 2 Absatz 1 enthält eine redaktionelle Anpassung im
Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntma-
chungen, welches sachlich unberührt bleibt.
Im Übrigen lassen sich bei den in Artikel 2 angeordneten
Folgeänderungen im Bundesrecht vier Kategorien unter-
scheiden:
Die erste Kategorie erfasst Vorschriften, nach denen bereits
heute der elektronische Bundesanzeiger Verkündungsorgan
für Rechtsverordnungen sein kann. Diese spezialgesetz-
lichen, vom bisher geltenden Gesetz über die Verkündung
von Rechtsverordnungen abweichenden Ermächtigungen
zur Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger werden
insgesamt auf den Bundesanzeiger umgestellt, bleiben aber
ansonsten vom geänderten Verkündungs- und Bekanntma-
chungsgesetz unberührt. Soweit die auf de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.034 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6610, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 112.995–116.029 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.31) +D1D2D3 · Prüfwert 42f5a08b8b74ad02….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP