Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1206
BGBl. 2001 I S. 1206 · 38.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren
(Zustellungsreformgesetz – ZustRG)
Vom 25. Juni 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird
wie folgt geändert:
1. § 133 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 198)“ durch die Angabe
„(§ 195)“ ersetzt.
2. Der Zweite Titel im Dritten Abschnitt des Ersten
Buches wird durch folgenden neuen Titel 2 ersetzt:
„Titel 2
Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1
Zustellungen von Amts wegen
§ 166
Zustellung
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schrift-
stücks an eine Person in der in diesem Titel bestimm-
ten Form.
(2) Schriftstücke, deren Zustellung vorgeschrieben
oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen
zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 167
Rückwirkung der Zustellung
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die
Verjährung unterbrochen werden, tritt diese Wirkung
bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein,
wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
§ 168
Aufgaben der Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach
§§ 173 bis 175 aus. Sie kann einen nach § 33 Abs. 1
des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post)
oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung
der Zustellung beauftragen. Den Auftrag an die Post
erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen
Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein
von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichts-
vollzieher oder eine andere Behörde mit der Aus-
führung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustel-
lung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
§ 169
Bescheinigung des Zeitpunktes
der Zustellung; Beglaubigung
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den
Zeitpunkt der Zustellung.
(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schrift-
stücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen.
Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte
Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt
wurden.
§ 170
Zustellung an Vertreter
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren
gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an
die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche
Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder
Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
§ 171
Zustellung an Bevollmächtigte
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann
mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt
werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht
vorzulegen.
§ 172
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zu-
stellung an den für den Rechtszug bestellten Prozess-
bevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die
Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem
Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des
Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des

Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in dem
Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das
Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum
ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel
eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des
Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung an-
gefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevoll-
mächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist
der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst
zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten
nicht bestellt hat.
§ 173
Zustellung durch
Aushändigung an der Amtsstelle
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem
rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aus-
händigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum
Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und
in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke
der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das
geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter
ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das
Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Voll-
macht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk
ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die
Aushändigung vorgenommen hat.
§ 174
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
(1) Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen
Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater
oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres
Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegan-
gen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft
oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Emp-
fangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der
Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des
Adressaten versehene schriftliche Empfangsbekennt-
nis, das an das Gericht zurückzusenden ist.
(2) An die in Absatz 1 Genannten kann das Schrift-
stück auch durch Telekopie zugestellt werden. Die
Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die
absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des
Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justiz-
bediensteten erkennen lassen, der das Schriftstück
zur Übermittlung aufgegeben hat. Das Empfangs-
bekenntnis kann durch Telekopie oder schriftlich
übermittelt werden.
(3) An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein
elektronisches Dokument zugestellt werden. Gleiches
gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der
Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich
zugestimmt haben. Für die Übermittlung ist das
Dokument mit einer elektronischen Signatur zu ver-
sehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter
zu schützen. Das Empfangsbekenntnis kann als elek-
tronisches Dokument, durch Fernkopie oder schriftlich
erteilt werden. Wird es als elektronisches Dokument
erteilt, genügt an Stelle der Unterschrift die Angabe
des Namens des Adressaten.
§ 175
Zustellung durch
Einschreiben mit Rückschein
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit
Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der
Zustellung genügt der Rückschein.
§ 176
Zustellungsauftrag
(1) Wird der Post, einem Justizbediensteten oder
einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt
oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der
Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das
zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen
Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer
Zustellungsurkunde.
(2) Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den
§§ 177 bis 181.
§ 177
Ort der Zustellung
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt
werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem
sie angetroffen wird.
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung,
in Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in
ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer
Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht
angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familien-
angehörigen, einer in der Familie beschäftigten
Person oder einem erwachsenen ständigen Mit-
bewohner,
2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Ein-
richtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeich-
neten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem
Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt
werden soll, beteiligt ist.
§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks
unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der
Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.
Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist
kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende
Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmever-
weigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
§ 180
Ersatzzustellung
durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu
der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden
Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt

werden, die der Adressat für den Postempfang ein-
gerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art
für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der
Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der
Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellen-
den Schriftstücks das Datum der Zustellung.
§ 181
Ersatzzustellung durch Niederlegung
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder
§ 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schrift-
stück
1. auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in des-
sen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder
2. an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung
der Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post
dafür bestimmten Stelle
niedergelegt werden. Über die Niederlegung ist eine
schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Vordruck
unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden
soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise
abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der
Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der
Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schrift-
stück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung
als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem
Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das
Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate
zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schrift-
stücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
§ 182
Zustellungsurkunde
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171,
177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vor-
gesehenen Vordruck anzufertigen. Für diese Zustel-
lungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden
soll,
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder
das Schriftstück übergeben wurde,
3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachts-
urkunde vorgelegen hat,
4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes,
der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach
§ 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die
schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme
verweigert hat und dass der Brief am Ort der
Zustellung zurückgelassen oder an den Absender
zurückgesandt wurde,
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf
dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück
enthält, vermerkt ist,
7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der
Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers
sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens
oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle
unverzüglich zurückzuleiten.
§ 183
Zustellung im Ausland
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit auf-
grund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schrift-
stücke unmittelbar durch die Post übersandt
werden dürfen,
2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozess-
gerichts durch die Behörden des fremden Staates
oder durch die diplomatische oder konsularische
Vertretung des Bundes, die in diesem Staat resi-
diert, oder
3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozess-
gerichts durch das Auswärtige Amt an einen
Deutschen, der das Recht der Immunität genießt
und zu einer Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland gehört.
(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1
Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach
den Nummern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der
ersuchten Behörde nachgewiesen.
(3) Die Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über
die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) bleiben
unberührt. Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs. 1 der
Verordnung (EG) 1348/2000 ist unbeschadet weiter-
gehender Bedingungen des jeweiligen Empfangs-
mitgliedstaates nur in der Versandform des Ein-
schreibens mit Rückschein zulässig. Absatz 2 Satz 1
gilt entsprechend.
§ 184
Zustellungsbevollmächtigter;
Zustellung durch Aufgabe zur Post
(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183
Abs. 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Partei inner-
halb einer angemessenen Frist einen Zustellungs-
bevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder
dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen
Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zu-
stellungsbevollmächtigter benannt, so können spä-
tere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung
dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter
der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe
zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere
Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist
auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis
der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu
welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schrift-
stück zur Post gegeben wurde.

§ 185
Öffentliche Zustellung
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekannt-
machung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine
Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbe-
vollmächtigten nicht möglich ist,
2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder
keinen Erfolg verspricht oder
3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der
Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach
den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes
der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
§ 186
Bewilligung und
Ausführung der öffentlichen Zustellung
(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung
entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung
kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aus-
hang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel.
Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
1. die Person, für die zugestellt wird,
2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des
Zustellungsadressaten,
3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks
und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes
sowie
4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden
kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten,
dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und
Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren
Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zu-
stellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den
Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung
zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechts-
nachteile zur Folge haben kann.
(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benach-
richtigung ausgehängt und wann sie abgenommen
wurde.
§ 187
Veröffentlichung der Benachrichtigung
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass
die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bun-
desanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffent-
lichen ist.
§ 188
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem
Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen
ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist
bestimmen.
§ 189
Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines
Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schrift-
stück unter Verletzung zwingender Zustellungsvor-
schriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als
zugestellt, in dem das Schriftstück der Person, an
die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war
oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen
ist.
§ 190
Einheitliche Zustellungsvordrucke
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
der Zustellung Vordrucke einzuführen.
Untertitel 2
Zustellungen
auf Betreiben der Parteien
§ 191
Zustellung
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zu-
gelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften
über die Zustellung von Amts wegen entsprechende
Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden
Vorschriften Abweichungen ergeben.
§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
(1) Die von den Parteien zu betreibenden Zu-
stellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach
Maßgabe der §§ 193 und 194.
(2) Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das
zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen
Abschriften. Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die
Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst her-
stellen.
(3) Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die
Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der
Gechäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung
beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher
mit der Zustellung zu beauftragen.
§ 193
Ausführung der Zustellung
(1) Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der
Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf
dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vor-
gesehenen Vordruck die Ausführung der Zustellung
nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren
Auftrag er zugestellt hat. Bei Zustellung durch Aufgabe
zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der
die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(2) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu über-
gebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern
er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungs-
urkunde übergibt.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu über-
mitteln, für die zugestellt wurde.
§ 194
Zustellungsauftrag
(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit
der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem
zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Per-
son er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr
zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass
die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der
Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers
und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post
übergeben wurde.
(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unver-
züglich an den Gerichtsvollzieher zurück.
§ 195
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
(1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so
kann ein Schriftstück auch dadurch zugestellt werden,
dass der zustellende Anwalt das zu übergebende
Schriftstück dem anderen Anwalt übermittelt (Zu-
stellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die
nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts
wegen zugestellt werden, können stattdessen von
Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht
gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung
mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung
enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt
werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies
für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist,
nachzuweisen. Für die Zustellung an einen Anwalt
gilt § 174 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 2 ent-
sprechend.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit
Datum und Unterschrift versehene schriftliche Emp-
fangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden
ist. § 174 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3, 4 gilt
entsprechend. Der Anwalt, der zustellt, hat dem
anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung
über die Zustellung zu erteilen.“
3. § 244 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines
neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur
Anzeige verpflichtete Partei.“
4. In § 262 wird die Angabe „§ 207“ durch die Angabe
„§ 167“ ersetzt.
5. § 270 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
6. In § 276 Abs. 1 Satz 3 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
gestrichen.
7. In § 497 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 270 Abs. 2
Satz 2“ durch die Angabe „§ 270 Satz 2“ ersetzt.
8. § 647 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 270 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 167“ ersetzt.
9. § 693 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
10. In § 699 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „der Voll-
streckungsbescheid“ durch die Angabe „die Be-
nachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3“
ersetzt.
11. Dem § 758a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einund-
zwanzig bis sechs Uhr.“
12. In § 763 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „unter
entsprechender Anwendung der §§ 181 bis 186“
gestrichen.
Artikel 2
Änderung weiterer Vorschriften
(1) Das Verwaltungszustellungsgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. August 1998
(BGBl. I S. 2585), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 180 bis 186 und 195
Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 177 bis 181“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter „oder des Vor-
sitzenden des Gerichts“ gestrichen.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
6. § 15 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die öffentliche Zustellung wird von einem zeich-
nungsberechtigten Beamten angeordnet.“

(2) In § 41 Satz 4 des Bundesrückerstattungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch das Gesetz vom 3. September 1969 (BGBl. I
S. 1561) geändert worden ist, werden das Wort „finden“
durch das Wort „findet“ und die Angabe „§§ 174, 175“
durch die Angabe „§ 184“ ersetzt.
(3) In § 197 Abs. 2 des Bundesentschädigungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 14 § 4 des Gesetzes vom 16. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, werden
das Wort „finden“ durch das Wort „findet“ und die Angabe
„§§ 174, 175“ durch die Angabe „§ 184“ ersetzt.
(4) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3
des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436),
wird wie folgt geändert:
1. § 20 Nr. 7 wird aufgehoben.
2. § 23 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.
(5) § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 198, 212a“ durch die
Angabe „§§ 174, 195“ ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 175, 192, 213“ durch
die Angabe „§ 184“ ersetzt.
(6) In § 62 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 212b
Satz 2“ durch die Angabe „§ 173 Satz 2 und 3“ ersetzt.
(7) Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „§ 210a“ durch die
Angabe „§ 172 Abs. 2“ ersetzt.
2. In § 25 wird die Angabe „§ 170 Abs. 2, § 183 Abs. 2,
§§ 198, 212a,“ durch die Angabe „§ 169 Abs. 2, §§ 174,
178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195,“ ersetzt.
(8) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einführung
von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977
(BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“
ersetzt.
(9) In § 10 Abs. 1 Satz 2 der Schuldnerverzeichnis-
verordnung vom 15. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3822)
werden die Angabe „§ 181“ durch die Angabe „§ 178“ und
die Angabe „§ 186“ durch die Angabe „§ 179“ ersetzt.
(10) In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Kindesunterhalt-Vor-
druckverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364) wird
die Angabe „§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“
ersetzt.
(11) In § 6 des Gesetzes über die Zwangsversteige-
rung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 18
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 203“ durch die
Angabe „§ 185“ ersetzt.
(12) § 37 der Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 8e des Gesetzes vom
18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
(13) § 88 Abs. 2 Buchstabe a der Grundbuchordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 5 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„a) § 184 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden;“.
(14) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 270
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 167“ ersetzt.
(15) Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh-
rungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 175, 192, 213“
durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2“ ersetzt.
2. In § 32 Abs. 3 werden Satz 2 und Satz 3 aufgehoben.
(16) § 50 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessord-
nung sind auf die nach § 11 zur Prozessvertretung
zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden.“
2. Absatz 3 wird aufgehoben.

(16a) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur
Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche
Mahnverfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625),
die zuletzt durch die Verordnung vom 7. März 2001
(BGBl. I S. 363) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 212a“ durch die Angabe „§ 174 Abs. 1“ ersetzt.
(17) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 63 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung. Die §§ 174, 178
Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind ent-
sprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 6
Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1 zur Prozessvertretung
zugelassenen Personen.“
2. In § 85 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die
§§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes.“
(18) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai
2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:
1. In § 56 Abs. 2 werden die Wörter „des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes“ durch die Wörter „der Zivil-
prozessordnung“ ersetzt.
2. In § 73 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschrif-
ten des Verwaltungszustellungsgesetzes.“
(19) In § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442) werden die Wörter „des Verwaltungs-
zustellungsgesetzes“ durch die Wörter „der Zivilprozess-
ordnung“ ersetzt.
(20) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 22 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie
folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird in Teil 1, Gliederungs-
abschnitt VI. die Angabe „Zustellungsersuchen,“
gestrichen.
b) In der Überschrift des Teils 1, Gliederungsab-
schnitt VI. wird die Angabe „Zustellungsersuchen,“
gestrichen.
c) Die Nummern 1655 und 1656 werden aufgehoben.
d) In Nummer 9002 wird die Angabe „§§ 211, 212
ZPO“ durch die Angabe „§ 168 Abs. 1 ZPO“ ersetzt.
(21) § 137 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Entgelte für
a) Zustellungen mit Zustellungsurkunde,
b) Einschreiben mit Rückschein.“
2. In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 211, 212“ durch die
Angabe „§ 168 Abs. 1“ ersetzt.
(22) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), wird wie
folgt geändert:
1. In § 11 wird die Angabe „(§ 188 Abs. 1 Satz 2 der
Zivilprozessordnung)“ durch die Angabe „(§ 758a
Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung zu Abschnitt 1 wird die An-
gabe „(§ 189 Abs. 2 ZPO)“ gestrichen.
b) In Nummer 102 wird die Angabe „(§ 170 Abs. 2
ZPO)“ durch die Angabe „(§ 192 Abs. 2 ZPO)“
ersetzt.
c) In Nummer 700 wird Absatz 2 Nr. 3 der Anmerkung
aufgehoben.
(23) § 3 der Justizbeitreibungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I
S. 623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 wird die Angabe „(§§ 208 bis 213 daselbst)“
gestrichen.
2. In Satz 3 wird die Angabe „(§§ 188, 202, 204 daselbst)“
gestrichen.
(24) In § 37 Nr. 3 der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist,
werden die Wörter „die Zulassung einer Zustellung zur
Nachtzeit, an einem Sonntag oder an einem allgemeinen
Feiertag (§ 188 der Zivilprozessordnung),“ gestrichen.
(25) In § 132 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Wörter
„einer Ladung“ gestrichen.

(26) § 127 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und dem Patent-
gericht“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten,
kann auch durch Aufgabe zur Post zugestellt
werden. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilpro-
zessordnung gilt entsprechend.“
c) In Nummer 4 werden die Wörter „oder beim Patent-
gericht“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundes-
patentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung.“
(27) § 94 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156), das zuletzt durch Artikel 1
Nr. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2448) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und dem Patent-
gericht“ gestrichen.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten
und die keinen Inlandsvertreter (§ 96) bestellt
haben, kann auch durch Aufgabe zur Post
zugestellt werden, soweit für den Empfänger
die Notwendigkeit zur Bestellung eines In-
landsvertreters im Zeitpunkt der zu bewir-
kenden Zustellung erkennbar war. § 184 Abs. 2
Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt ent-
sprechend.“
c) In Nummer 3 werden die Wörter „oder beim Patent-
gericht“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundes-
patentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung.“
(28) In § 165 Abs. 3 Satz 3 der Patentanwaltsordnung
vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 3 § 29 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 175,
192, 213“ durch die Angabe „§ 184“ ersetzt.
(29) Artikel 4c des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut
und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961
(BGBl. 1961 II S. 1183), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. September 1994 (BGBl. 1994 II S. 2594)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Zustellungen an Angehörige von Mitgliedern einer
Truppe oder eines zivilen Gefolges müssen in der in
Artikel 32 Abs. 2 des Zusatzabkommens vorgesehenen
schriftlichen Anzeige bezeichnet werden
1. das Prozessgericht, die Parteien und der Gegen-
stand des Prozesses,
2. ein in dem zuzustellenden Schriftstück enthaltener
Antrag,
3. die Formel einer zuzustellenden Entscheidung,
4. bei der Zustellung einer Ladung deren Zweck und
die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll,
5. bei der Zustellung einer Aufforderung nach § 276
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung der
Inhalt der Aufforderung und die vorgeschriebene
Belehrung.“
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 205 der Zivilprozess-
ordnung“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
(30) In § 289 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März
1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I
S. 623) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 188
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 758a Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
(31) In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3546), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 212b Satz 2“ durch die Angabe „§ 173
Satz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 3
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 2 Abs. 8 bis 10 und 16a beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des 13. auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 25. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1206. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2fd5009ba86af8ba….