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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2783

BGBl. 2012 I S. 2783 · 25.564 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2783 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2783
                                        Gesetz
                   zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                                            Vom 20. Dezember 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28
des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
      „§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen,
            Berücksichtigung von Unterhaltsansprü-
            chen“.
   b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
      „§ 44 Besondere Regelungen für Verfahren und
            Erstattungszahlungen“.
   c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten
      Kapitels wird wie folgt gefasst:
                      „Dritter Abschnitt
               Erstattung und Zuständigkeit“.
   d) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:
      „§ 46a Erstattung durch den Bund“.

   e) Nach der Angabe zu § 46a wird folgende An-
      gabe zu § 46b eingefügt:
      „§ 46b Zuständigkeit“.

f) Vor der Angabe zu § 121 wird folgende Zwi-
   schenüberschrift eingefügt:
                   „Erster Abschnitt

                 Bundesstatistik für das
         Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel“.

g) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:

   „§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte
          bis Neunte Kapitel“.
h) Nach der Angabe zu § 128 werden die folgenden
   Angaben eingefügt:
                  „Zweiter Abschnitt
         Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
   § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

   § 128b Persönliche Merkmale
   § 128c Art und Höhe der Bedarfe
   § 128d Art und Höhe der angerechneten Ein-
          kommen
   § 128e Hilfsmerkmale
   § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Be-
          richtszeitpunkte
   § 128g Auskunftspflicht
   § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung“.
i) Vor der Angabe zu § 129 wird folgende Zwi-
   schenüberschrift eingefügt:

                   „Dritter Abschnitt
             Verordnungsermächtigung“.
BGBl. 2012, Seite 2784 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2784
  j) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:
       „§ 131 Übergangsregelung für die Statistik über
              Einnahmen und Ausgaben nach dem
              Vierten Kapitel“.

  k) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

       „§ 136 Übergangsregelung für Nachweise im
              Jahr 2013“.
2. § 42 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen
      der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4
      Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1

      Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist
      nicht anzuwenden,“.
3. § 43 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 43
          Einsatz von Einkommen und Vermögen,
        Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen“.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:
          „(2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem
       Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1
       letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte
       und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das
       Landesrecht in diesem Land für Leistungsbe-
       rechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende
       Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als
       Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksich-
       tigen.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
     folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden die Wörter „zuständige Trä-
           ger der Sozialhilfe“ durch die Wörter „jeweils
           für die Ausführung des Gesetzes nach die-
           sem Kapitel zuständige Träger“ ersetzt.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „Träger der So-
           zialhilfe“ durch die Wörter „jeweils für die
           Ausführung des Gesetzes nach diesem Ka-
           pitel zuständigen Trägern“ ersetzt.
       cc) In Satz 5 werden die Wörter „Trägers der So-
           zialhilfe“ durch die Wörter „für die Ausfüh-
           rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zu-
           ständigen Trägers“ ersetzt.

4. § 44 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 44
                   Besondere Regelungen
          für Verfahren und Erstattungszahlungen“.

  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Die Vorschriften über die Erstattung zwi-
       schen den Trägern der Sozialhilfe nach dem
       Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind
       für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht an-
       zuwenden.“

5. § 45 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Träger
     der Sozialhilfe“ durch die Wörter „jeweils für die
     Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel
     zuständige Träger“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „für den ersuchen-
     den Träger der Sozialhilfe bindend“ durch die
     Wörter „bindend für den ersuchenden Träger,
     der für die Ausführung des Gesetzes nach die-
     sem Kapitel zuständig ist“ ersetzt.

6. In § 46 Satz 4 werden die Wörter „zuständigen Trä-
   ger der Sozialhilfe“ durch die Wörter „jeweils für die
   Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zu-
   ständigen Träger“ ersetzt.
7. Die Zwischenüberschrift nach § 46 wird wie folgt
   gefasst:

                    „Dritter Abschnitt

             Erstattung und Zuständigkeit“.
8. § 46a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 46a
               Erstattung durch den Bund
     (1) Der Bund erstattet den Ländern
  1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und
  2. ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von
     100 Prozent
  der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausfüh-
  rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständi-
  gen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geld-
  leistungen nach diesem Kapitel.

     (2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistun-
  gen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoaus-
  gaben der für die Ausführung des Gesetzes nach
  diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der
  auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen.
  Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnah-
  men aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatz-
  ansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit
  diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel ent-
  fallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach
  § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleis-
  tungsträger nach dem Zehnten Buch.
     (3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder
  ist jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September
  und 15. Dezember des jeweiligen Jahres zulässig.
  Soweit die Erstattung für Zahlungen geltend ge-
  macht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs
  beim Empfänger bereits am Ende eines Haushalts-
  jahres geleistet wurden, aber erst im nächsten
  Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende

  Haushaltsjahr geltende Erstattung maßgeblich.

     (4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass
  die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausfüh-
  rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständi-
  gen Träger begründet und belegt sind und den
  Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministe-
  rium für Arbeit und Soziales durch Nachweis der
  Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für die
  nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und da-
  runter für

  1. Regelsatzleistungen nach § 42 Nummer 1,

  2. zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nummer 2,

  3. Bedarfe nach § 42 Nummer 3, soweit sie auf Be-
     darfe nach § 34 Absatz 3 und 4 entfallen,
  4. Unterkunftskosten nach § 42 Nummer 4,
BGBl. 2012, Seite 2785 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2785
   5. Darlehen nach § 42 Nummer 5
   sowie für die Einnahmen nach Absatz 2 Satz 2 in
   tabellarischer Form zu belegen. Die Nachweise sind
   jeweils zum Fünfzehnten der Monate Februar, Mai,
   August und November für das jeweils abgeschlos-
   sene Quartal einzureichen; jedoch erstmals für das
   erste Quartal 2014 zum 15. Mai 2014.

      (5) Die Länder haben erstmals für das Jahr 2014
   die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis
   zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen. Dabei
   sind die Ausgaben für Geldleistungen entspre-
   chend der Untergliederung der Erhebungen nach
   § 128c Nummer 1 bis 5, Nummer 6 Buchstabe c
   und d und Nummer 7 nachzuweisen. Die Einnah-

   men sind nach Absatz 2 Satz 2 nachzuweisen. Die
   Nachweise sind jeweils in tabellarischer Form zu
   erbringen.“
 9. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:

                          „§ 46b

                      Zuständigkeit

      (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach
   diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach
   Landesrecht bestimmt.

      (2) Die §§ 3, 6 und 7 und das Zwölfte Kapitel
   sind nicht anzuwenden.“
10. § 98 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
11. Vor § 121 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
    fügt:
                    „Erster Abschnitt

                  Bundesstatistik für das
          Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel“.
12. § 121 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 121

                    Bundesstatistik für das
            Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel“.
   b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „dieses Buches“ durch die Wörter „des Dritten
      und Fünften bis Neunten Kapitels“ und das Wort
      „seiner“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

   c) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe b wird aufgehoben.
      bb) Die Buchstaben c bis g werden die Buchsta-
          ben b bis f.
   d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die Einnahmen und Ausgaben der Träger der

          Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis
          Neunten Kapitel“.

13. § 122 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
      Angabe „§ 121 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 121
      Nummer 1“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die
      Wörter „§ 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g“ durch die
      Wörter „§ 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f“ er-
      setzt.

   d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2“ durch
      die Angabe „§ 121 Nummer 2“ ersetzt.
14. § 123 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
          Wort „Hilfsmerkmale“ die Wörter „für Erhe-
          bungen nach § 121“ eingefügt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1
          Nr. 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 122
          Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“
      durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.

15. § 124 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 122 Abs. 1
          Nr. 1 Buchstabe a bis c und Abs. 2“ durch
          die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buch-

          stabe a bis c“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1
          Buchstabe c“ durch die Wörter „§ 122 Ab-
          satz 1 Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1
          Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 122 Ab-
          satz 1 Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 2“
      durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 2“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 122 Abs. 3 und 4“
      durch die Wörter „§ 122 Absatz 3 und 4“ ersetzt.

16. § 125 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Erhebungen“ die
      Angabe „nach § 121“ eingefügt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3
      sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach
      § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Ab-
      satz 3 Nummer 1 sind freiwillig.“
17. § 126 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ergeb-
      nissen“ die Angabe „nach § 121“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Statisti-
      schem Bundesamt“ die Wörter „zu den Erhebun-
      gen nach § 121“ eingefügt.
18. In § 128 werden die Wörter „Dritten bis Neunten
    Kapitel“ durch die Wörter „Dritten und Fünften bis
    Neunten Kapitel“ sowie die Angabe „§ 121 Nr. 1“

    durch die Angabe „§ 121 Nummer 1“ ersetzt.

19. Nach § 128 wird folgender Zweiter Abschnitt einge-
    fügt:

                    „Zweiter Abschnitt

          Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

                          § 128a

          Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
      (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vier-
   ten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind
   Erhebungen über die Leistungsberechtigten als
BGBl. 2012, Seite 2786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2786
  Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebungen er-
  folgen zentral durch das Statistische Bundesamt.
    (2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende

  Merkmalkategorien:

  1. Persönliche Merkmale,

  2. Art und Höhe der Bedarfe,
  3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen.

                          § 128b
                  Persönliche Merkmale
    Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Num-
  mer 1 sind
  1. Geschlecht, Geburtsjahr,        Staatsangehörigkeit
     und Bundesland,
  2. Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeinde-
     teil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher
     Status,
  3. Leistungsbezug in und außerhalb von Einrich-
     tungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb
     von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im
     Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsbe-
     rechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbrin-
     gung,

  4. Träger der Leistung,

  5. Beginn der Leistungsgewährung nach Monat
     und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewäh-
     rung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat
     und Jahr sowie Grund für die Einstellung der
     Leistung,

  6. Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,

  7. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem
     Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel.

                          § 128c
                Art und Höhe der Bedarfe
    Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Num-
  mer 2 sind
  1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den
     Regelbedarfsstufen und abweichende Regel-
     satzfestsetzung,

  2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
  3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
  4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,

     getrennt nach

       a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der

          gesetzlichen Krankenversicherung,

       b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in

          der gesetzlichen Krankenversicherung,
       c) Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch,

       d) Beiträgen für eine private Krankenversiche-
          rung,

       e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
       f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
  5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach

       a) Beiträgen für die Altersvorsorge,
       b) Aufwendungen      für   Sterbegeldversicherun-
          gen,

6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
   a) Schulausflügen,

   b) mehrtägigen Klassenfahrten,

   c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

   d) Schulbeförderung,

   e) Lernförderung,
   f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mit-
      tagsverpflegung,
7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so-
   wie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-
   kunft,
8. Brutto- und Nettobedarf,
9. Darlehen.

                        § 128d
                  Art und Höhe
          der angerechneten Einkommen
  Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Num-
mer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart,
getrennt nach

 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
    cherung,

 2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Ren-
    tenversicherung,

 3. Renten wegen Erwerbsminderung,
 4. Versorgungsbezüge,

 5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,

 6. Renten aus privater Vorsorge,

 7. Vermögenseinkünfte,
 8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsge-
    setz,
 9. Erwerbseinkommen,
10. übersteigendes Einkommen eines im gemein-
    samen Haushalt lebenden Partners,
11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,

12. sonstige Einkünfte.

                        § 128e
                   Hilfsmerkmale

  (1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach

§ 128a sind

1. Name und Anschrift der nach § 128g Auskunfts-

   pflichtigen,

2. die Kennnummern des Leistungsberechtigten,

3. Name und Telefonnummer sowie Adresse für
   elektronische Post der für eventuelle Rückfragen
   zur Verfügung stehenden Person.

   (2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2
dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und
der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandser-
hebung. Sie enthalten keine Angaben über persön-
liche und sachliche Verhältnisse des Leistungsbe-
rechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeit-
punkt, spätestens nach Abschluss der wiederkeh-
renden Bestandserhebung, zu löschen.
BGBl. 2012, Seite 2787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2787
                      § 128f
                    Periodizität,
     Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte

   (1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quar-
talsweise durchgeführt.
   (2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d,
ausgenommen das Merkmal nach § 128b Num-
mer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartals-
ende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den
Bedarfen und Einkommen nach § 128c Nummer 1
bis 8 und § 128d jeweils auf den gesamten letzten
Monat des Berichtsquartals beziehen.
   (3) Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind
für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben,
wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Num-
mer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten
Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leis-
tungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erhe-
ben.
   (4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für
jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei
gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1
und 2 zu erheben sind.

                      § 128g

                 Auskunftspflicht
   (1) Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht
Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die An-
gaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeinde-
teil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.
  (2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung
des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständi-
gen Träger.

                      § 128h

       Datenübermittlung, Veröffentlichung

   (1) Die in sich schlüssigen und nach einheit-
lichen Standards formatierten Einzeldatensätze

sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis

zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ende des je-

weiligen Berichtsquartals nach § 128f an das Sta-
tistische Bundesamt zu übermitteln. Soweit die
Übermittlung zwischen informationstechnischen
Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür
nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der in-
formationstechnischen Netze des Bundes und der
Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Ab-
satz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009
(BGBl. I S. 2702, 2706) das Verbindungsnetz zu
nutzen. Die zu übermittelnden Daten sind nach

dem Stand der Technik fortgeschritten zu signieren
und zu verschlüsseln.
   (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Zwe-
cke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von
Einzelfällen, Tabellen mit den Ergebnissen der Bun-
desstatistik nach § 128a, auch soweit Tabellenfel-
der nur einen einzigen Fall ausweisen.
  (3) Zur Weiterentwicklung des Systems der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-
rung übermittelt das Statistische Bundesamt auf
Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit

   und Soziales Einzelangaben aus einer Stichprobe,
   die vom Statistischen Bundesamt gezogen wird
   und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit
   der Leistungsberechtigten umfasst. Die zu übermit-
   telnden Einzelangaben dienen der Entwicklung und
   dem Betrieb von Mikrosimulationsmodellen durch
   das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
   und dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang
   und mittels eines sicheren Datentransfers aus-
   schließlich an das Bundesministerium für Arbeit
   und Soziales übermittelt werden. Angaben zu den
   Erhebungsmerkmalen nach § 128b Nummer 2 und 4
   und den Hilfsmerkmalen nach § 128e dürfen nicht
   übermittelt werden; Angaben zu monatlichen
   Durchschnittsbeträgen in den Einzelangaben wer-
   den vom Statistischen Bundesamt auf volle Euro
   gerundet.
      (4) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten
   nach Absatz 3 ist das Statistikgeheimnis nach § 16
   des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist
   die Trennung von statistischen und nichtstatisti-
   schen Aufgaben durch Organisation und Verfahren
   zu gewährleisten. Die nach Absatz 3 übermittelten
   Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,
   für die sie übermittelt wurden. Eine Weitergabe von
   Einzelangaben aus einer Stichprobe nach Absatz 3
   Satz 1 durch das Bundesministerium für Arbeit und
   Soziales an Dritte ist nicht zulässig. Die übermittel-
   ten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zwe-
   ckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.
      (5) Das Statistische Bundesamt übermittelt den
   statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit den
   Ergebnissen der Bundesstatistik für die jeweiligen
   Länder und für die für die Ausführung des Gesetzes
   nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger. Das
   Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält
   diese Tabellen ebenfalls. Die statistischen Ämter
   der Länder erhalten zudem für ihr Land die jeweili-

   gen Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf
   regionaler Ebene.

     (6) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach die-

   sem Abschnitt dürfen auf die einzelnen Gemeinden

   bezogen veröffentlicht werden.“

20. Vor § 129 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
    fügt:
                     „Dritter Abschnitt

               Verordnungsermächtigung“.
21. In § 129 Buchstabe b und c werden jeweils die Wör-
    ter „Dritten bis Neunten“ durch die Wörter „Dritten
    und Fünften bis Neunten“ ersetzt.

22. § 131 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 131
                    Übergangsregelung
             für die Statistik über Einnahmen
         und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel
      Die Erhebungen nach § 121 Nummer 2 in Verbin-
   dung mit § 122 Absatz 4 in der am 31. Dezember
   2014 geltenden Fassung über die Ausgaben und
   Einnahmen der nach Landesrecht für die Ausfüh-
   rung von Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel
   zuständigen Träger sind dabei auch in den Be-
   richtsjahren 2015 und 2016 durchzuführen. Die
BGBl. 2012, Seite 2788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2788
   §§ 124 bis 127 sind in der am 31. Dezember 2014
   geltenden Fassung anzuwenden.“
23. § 136 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 136

                    Übergangsregelung
             für die Nachweise im Jahr 2013

      (1) Die Länder haben dem Bundesministerium

   für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum

   15. August 2013, zum 15. November 2013 und

   zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlos-

   sene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:

   1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach
      § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden
      Einnahmen,
   2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Num-
      mer 1, differenziert nach
       a) Leistungen für Leistungsberechtigte außer-
          halb und in Einrichtungen,
       b) Leistungen für Leistungsberechtigte nach
          § 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte
          nach § 41 Absatz 3.
      (2) Die Länder haben dem Bundesministerium
   für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die

    Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Ka-
    lenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen.“

                       Artikel 2

        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

   In § 85 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Sozial-
gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012

(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, werden nach

den Wörtern „nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-

buch“ die Wörter „und, soweit Landesrecht nichts Ab-
weichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem
Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
eingefügt.

                       Artikel 3
                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 2013 in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 tritt
am 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buch-
stabe e bis i und Nummer 11 bis 22 tritt am 1. Januar
2015 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 20. Dezember 2012
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                         für Arbeit und
Soziales
                                          Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2783. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 914cd88ebdcce4d0….