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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 1112

BGBl. 2010 I S. 1112 · 76.124 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 1112 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1112
                                   Gesetz
zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
                                               Vom 3. August 2010

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-

rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 27. Mai 2010
(BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

 1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:
         „§ 6a   Zugelassene kommunale Träger“.
       b) Die Angabe zu § 6c wird wie folgt gefasst:
         „§ 6c   Personalübergang bei Zulassung wei-
                 terer kommunaler Träger und bei Be-
                 endigung der Trägerschaft“.
       c) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende An-
          gabe eingefügt:
         „§ 6d Jobcenter“.
       d) Nach der Angabe zu § 18a werden folgende
          Angaben eingefügt:

         „§ 18b Kooperationsausschuss

         § 18c Bund-Länder-Ausschuss

         § 18d Örtlicher Beirat
         § 18e Beauftragte für Chancengleichheit am
               Arbeitsmarkt“.
       e) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:

         „§ 44b Gemeinsame Einrichtung“.

       f) Nach der Angabe zu § 44b werden folgende
          Angaben eingefügt:
         „§ 44c Trägerversammlung
         § 44d Geschäftsführer

         § 44e Verfahren bei Meinungsverschieden-
               heit über die Weisungszuständigkeit
         § 44f   Bewirtschaftung von Bundesmitteln
         § 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der ge-
               meinsamen Einrichtung

         § 44h Personalvertretung
         § 44i   Schwerbehindertenvertretung; Jugend-
                 und Auszubildendenvertretung
         § 44j   Gleichstellungsbeauftragte

         § 44k Stellenbewirtschaftung“.

       g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
         „§ 45 (weggefallen)“.

     h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
         „§ 48    Aufsicht über die zugelassenen kom-
                  munalen Träger“.

     i) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende
        Angaben eingefügt:

         „§ 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit

         § 48b Zielvereinbarungen“.

     j) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
                           „Kapitel 6

                       Datenerhebung,

                 -verarbeitung und -nutzung,
            datenschutzrechtliche Verantwortung“.
     k) Die Angabe zu § 51c wird wie folgt gefasst:
         „§ 51c (weggefallen)“.
     l) Die Angabe zu § 65c wird wie folgt gefasst:
         „§ 65c (weggefallen)“.
     m) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
         „§ 75    Gesetz zur Weiterentwicklung der
                  Organisation der Grundsicherung für
                  Arbeitsuchende – Anwendbarkeit des
                  § 6a Absatz 7, des § 44d und des
                  § 51b“.
     n) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende An-

        gabe eingefügt:

         „§ 76    Gesetz zur Weiterentwicklung der
                  Organisation der Grundsicherung für
                  Arbeitsuchende“.
2.   In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
     „§ 44b Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 44b
     Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

3.   § 6a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6a
                 Zugelassene kommunale Träger
        (1) Die Zulassungen der auf Grund der
     Kommunalträger-Zulassungsverordnung         vom
     24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle
     der Bundesagentur als Träger der Leistungen
     nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelasse-
     nen kommunalen Träger werden vom Bundes-
     ministerium für Arbeit und Soziales durch
     Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010
     hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelas-
     senen kommunalen Träger gegenüber der zu-
     ständigen obersten Landesbehörde die Verpflich-
     tungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis
     zum 30. September 2010 anerkennen.

        (2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl
     weiterer kommunaler Träger vom Bundesministe-
     rium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne
BGBl. 2010, Seite 1113 — Originalseite als Abbildung
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des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zugelassen, wenn sie
1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung
   nach Absatz 5 zu schaffen,

3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der
   Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagen-
   tur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindes-
   tens seit 24 Monaten in der im Gebiet des
   kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsge-
   meinschaft oder Agentur für Arbeit in getrenn-
   ter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbe-
   reich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren,
   vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft
   zu beschäftigen,

4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landes-

   behörde eine Zielvereinbarung über die Leis-

   tungen nach diesem Buch abzuschließen, und

5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung
   nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Da-
   ten zu erheben und gemäß den Regelungen
   nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur
   zu übermitteln, um bundeseinheitliche Daten-
   erfassung, Ergebnisberichterstattung, Wir-
   kungsforschung und Leistungsvergleiche zu
   ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3
entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zu-    4.
ständigen Vertretungskörperschaften der kom-
munalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Mitglieder sowie der Zustimmung der zustän-
digen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der
nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kom-
munalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent
der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Ar-
beitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum
31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelas-
senen kommunalen Trägern sowie der Kreise und
kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemein-
schaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember
2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Auf-
gabenträger).
   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eig-
nung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Fest-
stellung sowie die Verteilung der Zulassungen
nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu regeln.

  (4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum
31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Ja-
nuar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann
vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015
mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf
Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der
nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kom-
munalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar
2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2
Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden
unbefristet erteilt.
  (5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle
der Bundesagentur errichten und unterhalten die

zugelassenen kommunalen Träger besondere
Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben
nach diesem Buch.
   (6) Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen
obersten Landesbehörde durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zu-
lassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen
kommunalen Trägers, der der Zustimmung der
zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wi-
derruft das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales die Zulassung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Träger-
schaft endet mit Ablauf des auf die Antragstel-
lung folgenden Kalenderjahres.

  (7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der
der Zustimmung der obersten Landesbehörde

bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales die

Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
wenn und soweit die Zulassung auf Grund einer
kommunalen Neugliederung nicht mehr dem
Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung
der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach
Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres
mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalen-
derjahres gestellt werden.“
§ 6b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 44b,
   50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d“ durch die Wör-
   ter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Ab-
   satz 2, §§ 64 und 65d“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 46 Abs. 1
      Satz 4, Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
      „§ 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3
      Satz 1“ ersetzt.
  bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5
      bis 8“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 5
      bis 9“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
   und 5 angefügt:

     „(4) Das Bundesministerium für Arbeit und
  Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben
  in der besonderen Einrichtung nach § 6a Ab-
  satz 5 begründet und belegt sind und den
  Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-
  samkeit entsprechen. Die Prüfung kann in
  einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn
  der zugelassene kommunale Träger ein Ver-
  waltungs- und Kontrollsystem errichtet hat,
  das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung
  und Zahlung gewährleistet und er dem Bun-
  desministerium für Arbeit und Soziales eine
  Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen
  nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen
  sind. Das Bundesministerium für Arbeit und
  Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem
  zugelassenen kommunalen Träger gegenüber
  der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landes-
BGBl. 2010, Seite 1114 — Originalseite als Abbildung
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         behörde an und unterrichtet sie über das Er-
         gebnis der Prüfung.
           (5) Das Bundesministerium für Arbeit und
         Soziales kann von dem zugelassenen kommu-
         nalen Träger die Erstattung von Mitteln verlan-
         gen, die er zu Lasten des Bundes ohne
         Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende
         Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen.
         Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr
         3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“

5.     § 6c wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6c

                      Personalübergang
             bei Zulassung weiterer kommunaler
         Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
          (1) Die Beamten und Arbeitnehmer der Bun-
       desagentur, die am Tag vor der Zulassung eines
       weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2
       und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der
       Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Num-
       mer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers
       wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt
       der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst
       des kommunalen Trägers über. Für die Auszubil-
       denden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 ent-
       sprechend. Die Versetzung eines nach Satz 1
       übergetretenen Beamten vom kommunalen Trä-
       ger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustim-
       mung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der
       nach Satz 1 übergetretenen Beamten und Arbeit-
       nehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Errei-
       chen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bun-
       desagentur zur Wiedereinstellung eines nach
       Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmers verpflich-
       tet, der auf Vorschlag des kommunalen Trägers
       dazu bereit ist. Die Versetzung und Wiederein-
       stellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb
       von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neu-
       zulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gel-
       ten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Ab-
       satz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung
       nach § 6a Absatz 7.
          (2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen
       Trägers nach § 6a, treten die Beamten und Ar-
       beitnehmer des kommunalen Trägers, die am
       Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufga-
       ben anstelle der Bundesagentur als Träger nach
       § 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum
       Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft
       Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über.
       Für die Auszubildenden bei dem kommunalen
       Träger gilt Satz 1 entsprechend.
          (3) Treten Beamte auf Grund des Absatzes 1
       oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines ande-
       ren Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit
       dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeit-
       nehmer auf Grund des Absatzes 1 oder 2 kraft
       Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers
       über, tritt der neue Träger unbeschadet des
       Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den

       Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des
       Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts
       an sind die für Arbeitnehmer des neuen Trägers
       jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich an-

    zuwenden. Den Beamten oder Arbeitnehmern ist
    die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsver-
    hältnisses von dem aufnehmenden Träger
    schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der
    Versorgungslasten hinsichtlich der auf Grund
    des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamten
    gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
    entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungs-
    lastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils
    beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslasten-
    teilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen
    entsprechend anzuwenden.

       (4) Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft
    Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers
    übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt
    übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt
    nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksich-
    tigung von Dienststellung und Dienstalter
    entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt
    entsprechende Verwendung im Ausnahmefall
    nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes
    Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen wer-
    den. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Ge-
    samtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner
    Stellenzulage oder entsprechender Besoldungs-
    bestandteile und anteiliger Sonderzahlung
    (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufneh-
    mende Träger eine Ausgleichszulage zu gewäh-
    ren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der
    Differenz zwischen den auszugleichenden
    Dienstbezügen beim abgebenden Träger und
    beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des
    Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle
    Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge
    beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die
    Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Be-
    standteil der Versorgungsbezüge vermindert sich
    die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundge-
    halt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbe-
    züge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des
    Satzes 2 dürfen die Beamten neben der neuen
    Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit
    dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
       (5) Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2
    kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen
    Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine
    tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen
    werden. Wenn eine derartige Verwendung im
    Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine
    niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden.
    Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den
    Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in
    Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
    Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum
    Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen
    Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu
    zahlen.“
5a. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:

                          „§ 6d

                       Jobcenter

       Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b
    und die zugelassenen kommunalen Träger nach
    § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.“
BGBl. 2010, Seite 1115 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1115
6.   In § 18a Satz 1 wird das Wort „Arbeitsgemein-
     schaften“ durch die Wörter „gemeinsamen Ein-
     richtungen“ ersetzt.
7.   Nach § 18a werden folgende §§ 18b bis 18e ein-
     gefügt:

                          „§ 18b
                 Kooperationsausschuss
        (1) Die zuständige oberste Landesbehörde
     und das Bundesministerium für Arbeit und
     Soziales bilden einen Kooperationsausschuss.
     Der Kooperationsausschuss koordiniert die Um-
     setzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
     auf Landesebene. Im Kooperationsausschuss
     vereinbaren das Land und der Bund jährlich die
     Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und
     Integrationspolitik in der Grundsicherung für
     Arbeitsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt
     unberührt. Die Verfahren zum Abschluss der
     Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern
     werden mit den Verfahren zum Abschluss der
     Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesminis-
     terium für Arbeit und Soziales und der Bundes-
     agentur sowie deren Konkretisierung in den Ziel-
     vereinbarungen der Bundesagentur und den
     gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. Der
     Kooperationsausschuss kann sich über die An-
     gelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen
     unterrichten lassen. Der Kooperationsausschuss
     entscheidet darüber hinaus bei einer Meinungs-
     verschiedenheit über die Weisungszuständigkeit
     im Verfahren nach § 44e, berät die Trägerver-
     sammlung bei der Bestellung und Abberufung
     eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2
     Nummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung
     in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b
     Absatz 3 Satz 4 eine Empfehlung ab.

        (2) Der Kooperationsausschuss besteht aus
     sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder
     von der zuständigen obersten Landesbehörde
     und drei Mitglieder vom Bundesministerium für
     Arbeit und Soziales entsandt werden. Die Mitglie-
     der des Kooperationsausschusses können sich
     vertreten lassen. An den Sitzungen soll in der
     Regel jeweils mindestens ein Mitarbeiter der zu-
     ständigen obersten Landesbehörde und des
     Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teil-
     nehmen.
        (3) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden.
     Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung
     über die Person des Vorsitzenden erzielt werden,
     wird der Vorsitzende von den Vertretern des Bun-
     desministeriums für Arbeit und Soziales oder den
     Vertretern der zuständigen obersten Landes-
     behörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre be-
     stimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch
     die Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit
     und Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt
     sich eine Geschäftsordnung.

                          § 18c

                 Bund-Länder-Ausschuss
       (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und
     Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsiche-

rung für Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet
und berät die zentralen Fragen der Umsetzung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fra-
gen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen
des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2
sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach
§ 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielverein-
barungen nach § 48b Absatz 1.
   (2) Bei der Beobachtung und Beratung
zentraler Fragen der Umsetzung der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des
Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und
Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b
Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit
Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der
kommunalen Spitzenverbände und der Bundes-
agentur. Der Ausschuss kann sich von den
Trägern berichten lassen.
   (3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht
nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt
mit Vertretern der Bundesregierung und der Auf-
sichtsbehörden der Länder. Bund und Länder
können dazu einvernehmlich Vertreter der kom-
munalen Spitzenverbände und der Bundesagen-
tur einladen, sofern dies sachdienlich ist.

                      § 18d
                 Örtlicher Beirat

   Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach
§ 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät
die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung
der Eingliederungsinstrumente und -maßnah-
men. Die Trägerversammlung beruft die Mit-
glieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten
des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den
Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertre-
tern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie
den Kammern und berufsständischen Organi-
sationen. Vertreter von Beteiligten des örtlichen
Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen
nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mit-
glied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-
sprechend für die zugelassenen kommunalen
Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der
Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen
kommunalen Träger erfolgt.

                      § 18e
               Beauftragte für
       Chancengleichheit am Arbeitsmarkt

   (1) Die Trägerversammlungen bei den gemein-
samen Einrichtungen bestellen Beauftragte für
Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem
Kreis der Beamten und Arbeitnehmer, denen in
den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zu-
gewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar dem
jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.
   (2) Die Beauftragten unterstützen und beraten
die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der
Gleichstellung von Frauen und Männern in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauen-
förderung sowie der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu
BGBl. 2010, Seite 1116 — Originalseite als Abbildung
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       zählen insbesondere Fragen der Beratung, der
       Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie
       des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und
       Männern nach einer Familienphase.
          (3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung
       des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationspro-
       gramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende
       sowie bei der geschlechter- und familiengerech-
       ten fachlichen Aufgabenerledigung der gemein-
       samen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein
       Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht
       in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancen-

       gleichheit von Frauen und Männern haben.

          (4) Die Beauftragten unterstützen und beraten
       erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen
       in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Perso-
       nen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeit-
       geberorganisationen in übergeordneten Fragen

       der Gleichstellung von Frauen und Männern in

       der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der

       Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von

       Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur

       Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von

       Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten

       die Beauftragten mit den in Fragen der Gleich-

       stellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zu-

       ständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrich-

       tung zusammen.

          (5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in
       den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen,
       die den Aufgabenbereich der Beauftragten be-
       treffen, von den Beauftragten vertreten.

          (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend
       für die zugelassenen kommunalen Träger.“
8.     Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:
          „(4) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der
       in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwir-
       kenden Träger nach diesem Buch gilt das Ver-
       waltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im
       Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.“

9.     Die §§ 44a und 44b werden wie folgt gefasst:

                             „§ 44a

                      Feststellung von
            Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit
         (1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Ar-
       beitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung
       können widersprechen:

       1. der kommunale Träger,

       2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsmin-
          derung zuständig wäre, oder

       3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit
          Leistungen der Krankenversicherung zu er-
          bringen hätte.
       Der Widerspruch ist zu begründen. Im Wider-
       spruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit,
       nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme
       eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme
       erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten
       Buches zuständige Träger der Rentenversiche-
       rung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entschei-
       dung über den Widerspruch an die gutachterliche
       Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der

Entscheidung über den Widerspruch erbringen
die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leis-
tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
   (1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stel-
lungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht,
wenn der zuständige Träger der Rentenversiche-
rung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des
Sechsten Buches eine gutachterliche Stellung-
nahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist
an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.

   (2) Die gutachterliche Stellungnahme des

Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit
ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach
dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und
Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Bu-
ches bleibt unberührt.

   (3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass

ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung

für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und

dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche

nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem

Hilfebedürftigen eine andere Sozialleistung zuer-

kannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches

gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kennt-

nisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers

der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der

Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen
die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.

   (4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in
welchem Umfang die erwerbsfähige Person und
die dem Haushalt angehörenden Personen hilfe-
bedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren
Entscheidungen nach diesem Buch an die Fest-
stellung der Angemessenheit der Kosten für Un-
terkunft und Heizung durch den kommunalen
Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt
fest, ob der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder
die dem Haushalt angehörenden Personen vom
Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausge-
schlossen sind.

   (5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der

angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung fest. Er ist dabei und bei den weiteren
Entscheidungen nach diesem Buch an die Fest-
stellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4
gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommu-
nale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung
berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit

vor dieser Entscheidung mitteilt.

   (6) Der kommunale Träger kann einer Feststel-
lung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1
oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich wider-
sprechen, wenn er auf Grund der Feststellung
höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung
zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begrün-
den; er befreit nicht von der Verpflichtung, die
Leistungen entsprechend der Feststellung der
Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für
Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem
kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen
ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kom-
munale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind
die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der
BGBl. 2010, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117
      Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Ent-
      scheidung an die Feststellung der Agentur für Ar-
      beit gebunden.

                           § 44b
                 Gemeinsame Einrichtung

         (1) Zur einheitlichen Durchführung der Grund-
      sicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger
      im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6
      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Ein-
      richtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die
      Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die
      Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a
      und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Ein-
      richtung ist befugt, Verwaltungsakte und Wider-
      spruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben
      werden von Beamten und Arbeitnehmern wahr-
      genommen, denen entsprechende Tätigkeiten
      zugewiesen worden sind.

         (2) Die Träger bestimmen den Standort sowie
      die nähere Ausgestaltung und Organisation der
      gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung.

      Die Ausgestaltung und Organisation der gemein-

      samen Einrichtung sollen die Besonderheiten der

      beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes

      und der regionalen Wirtschaftsstruktur berück-

      sichtigen. Die Träger können die Zusammenle-
      gung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu
      einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

         (3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für
      die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung
      ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgaben-
      bereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ge-
      genüber der gemeinsamen Einrichtung ein Wei-
      sungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbe-
      reich der Trägerversammlung nach § 44c. Die
      Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen
      Einrichtung die Erteilung von Auskunft und
      Rechenschaftslegung über die Leistungserbrin-
      gung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben
      in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und

      die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung

      zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in
      Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung be-
      fassen die Träger den Kooperationsausschuss
      nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann
      innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine
      Empfehlung abgeben.
         (4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne
      Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen
      lassen.

         (5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen
      Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur
      Verfügung.

         (6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrich-
      tung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von
      denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leis-
      tungen erforderlich sind.“

10.   Nach § 44b werden folgende §§ 44c bis 44k ein-
      gefügt:

                      „§ 44c
               Trägerversammlung

   (1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trä-
gerversammlung. In der Trägerversammlung sind
Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommu-
nalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel
entsenden die Träger je drei Vertreter. Jeder Ver-
treter hat eine Stimme. Die Vertreter wählen einen
Vorsitzenden. Kann in der Trägerversammlung
keine Einigung über die Person des Vorsitzenden
erzielt werden, wird der Vorsitzende von den Ver-
tretern der Agentur für Arbeit und des kommuna-
len Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre
bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt
durch die Vertreter der Agentur für Arbeit. Die
Trägerversammlung entscheidet durch Be-
schluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-
den; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse
sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen.
Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäfts-
ordnung.

  (2) Die Trägerversammlung entscheidet über

organisatorische, personalwirtschaftliche, perso-

nalrechtliche und personalvertretungsrechtliche

Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung.

Dies sind insbesondere

1. die Bestellung und Abberufung des Ge-
   schäftsführers,
2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,

3. die Änderung des Standorts der gemeinsa-
   men Einrichtung,
4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2
   und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben
   durch die Träger oder durch Dritte wahrge-
   nommen werden,

5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle
   und des Verhaltens der Beschäftigten,
6. die Arbeitsplatzgestaltung,

7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen

   mit der Personalvertretung,

8. die Aufstellung des Stellenplans und der
   Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9. die grundsätzlichen Regelungen der inner-
   dienstlichen, sozialen und persönlichen Ange-
   legenheiten der Beschäftigten.
   (3) Die Trägerversammlung nimmt in Streit-
fragen zwischen Personalvertretung und Ge-
schäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten
Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach
den §§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes wahr.

   (4) Die Trägerversammlung berät zu gemein-
samen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu
berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermitt-
lung sind im Regelfall folgende Anteilsverhält-
nisse zwischen eingesetztem Personal und Hilfe-
bedürftigen nach diesem Buch zu berücksichti-
gen:
BGBl. 2010, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118
       1. 1 : 75 bei der Gewährung der Leistungen zur
          Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen
          Hilfebedürftigen bis zur Vollendung des 25. Le-
          bensjahres,

       2. 1 : 150 bei der Gewährung der Leistungen zur

          Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen

          Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr voll-
          endet und die Altersgrenze nach § 7a noch
          nicht erreicht haben.

          (5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche
       Grundsätze der Qualifizierungsplanung und
       Personalentwicklung auf, die insbesondere der
       individuellen Entwicklung der Mitarbeiter dienen
       und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen In-
       teressen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung
       ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermit-
       teln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die
       Grundsätze der Personalentwicklung mit den
       Personalentwicklungskonzepten der Träger ab.
       Der Geschäftsführer berichtet der Trägerver-
       sammlung regelmäßig über den Stand der Um-
       setzung.
          (6) In der Trägerversammlung wird das örtliche
       Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der
       Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beach-
       tung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

                             § 44d

                       Geschäftsführer
          (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die
       Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit
       durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
       Er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich
       und außergerichtlich. Er hat die von der Träger-
       versammlung in deren Aufgabenbereich be-
       schlossenen Maßnahmen auszuführen und
       nimmt an deren Sitzungen beratend teil.
          (2) Der Geschäftsführer wird für fünf Jahre be-
       stellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden
       Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung
       entsprechende Anwendung. Kann in der Träger-
       versammlung keine Einigung über die Person des
       Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet der
       Vorsitzende der Trägerversammlung den Koope-
       rationsausschuss. Der Kooperationsausschuss
       hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an
       und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich
       die Mitglieder des Kooperationsausschusses
       nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann
       in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine
       Einigung erzielt werden, wird der Geschäftsführer
       von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen
       Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre
       bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt
       durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon
       erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den
       kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit
       erstmalig den Vorsitzenden der Träger-
       versammlung bestimmt hat. Der Geschäftsführer
       kann auf Beschluss der Trägerversammlung vor-
       zeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung eines
       neuen Geschäftsführers führt er die Geschäfte
       der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

   (3) Der Geschäftsführer ist Beamter oder
Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht
dessen Dienstaufsicht. Soweit er Beamter oder
Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1
herangezogenen Gemeinde oder eines Gemein-

deverbandes ist, untersteht er der Dienstaufsicht

seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

   (4) Der Geschäftsführer übt über die Beamten
und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen
Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind,
die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Be-
fugnisse der Bundesagentur und des kommuna-
len Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vor-
gesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse
zur Begründung und Beendigung der mit den Be-
amten und Arbeitnehmern bestehenden Rechts-
verhältnisse, aus.

   (5) Der Geschäftsführer ist Leiter der Dienst-
stelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn
und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzge-
setzes.
   (6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen,
die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat
der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vor-
schlagsrecht.
   (7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung
der Dienstposten der Geschäftsführer sind
Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungs-
gruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A,
in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3
der Bundesbesoldungsordnung B, oder die ent-
sprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe
darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für
Arbeitnehmer darf die für Beamte geltende Be-
soldung nicht übersteigen.

                      § 44e
            Verfahren bei Meinungs-
 verschiedenheit über die Weisungszuständigkeit
   (1) Zur Beilegung einer Meinungsverschieden-
heit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3
und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die
Trägerversammlung den Kooperationsausschuss
anrufen. Stellt der Geschäftsführer fest, dass sich
Weisungen der Träger untereinander oder mit ei-
ner Weisung der Trägerversammlung widerspre-
chen, unterrichtet er unverzüglich die Träger, um
diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zustän-
digkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. Be-
steht die Meinungsverschiedenheit danach fort,
kann der Geschäftsführer den Kooperationsaus-
schuss anrufen.

   (2) Der Kooperationsausschuss entscheidet
nach Anhörung der Träger und des Geschäfts-
führers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschus-
ses sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzule-
gen. Der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trä-
gerversammlung sowie dem Geschäftsführer die
Beschlüsse mit.
  (3) Die Entscheidung des Kooperationsaus-
schusses bindet die Träger. Soweit nach anderen
BGBl. 2010, Seite 1119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1119
Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er
durch die Anrufung des Kooperationsausschus-
ses nicht ausgeschlossen.

                     § 44f
      Bewirtschaftung von Bundesmitteln
   (1) Die Bundesagentur überträgt der gemein-
samen Einrichtung die Bewirtschaftung von
Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen
von § 46 bewirtschaftet. Für die Übertragung und
die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtli-
chen Bestimmungen des Bundes.

   (2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
des Bundes bestellt der Geschäftsführer einen
Beauftragten für den Haushalt. Der Geschäfts-
führer und die Trägerversammlung haben den
Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnah-
men von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.

   (3) Die Bundesagentur hat die Übertragung

der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die ge-

meinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung
wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder

Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch
die Bestellung eines anderen Beauftragten für
den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist.
  (4) Näheres zur Übertragung und Durchfüh-
rung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
des Bundes kann zwischen der Bundesagentur
und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart
werden. Der kommunale Träger kann die
gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirt-
schaftung von kommunalen Haushaltsmitteln be-
auftragen.
  (5) Auf Beschluss der Trägerversammlung
kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundes-
agentur zurückübertragen werden.

                     § 44g
          Zuweisung von Tätigkeiten
       bei der gemeinsamen Einrichtung
   (1) Beamten und Arbeitnehmern der Träger
und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezoge-
nen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bis
zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemein-
schaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember
2010 geltenden Fassung Aufgaben nach diesem
Buch durchgeführt haben, werden mit Wirkung
zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemein-
samen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeits-
gemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf
Jahren zugewiesen. Wenn keine Arbeitsgemein-
schaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember
2010 geltenden Fassung eingerichtet waren, wer-
den Beamten und Arbeitnehmern, die am 31. De-
zember 2010 die Aufgaben dieses Buches in
Agenturen für Arbeit und Kommunen durchge-
führt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011
für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der
gemeinsamen Einrichtung zugewiesen.
  (2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall
mit Zustimmung des Geschäftsführers der ge-
meinsamen Einrichtung nach den tarif- und be-
amtenrechtlichen Regelungen.

  (3) Die Rechtsstellung der Beamten bleibt un-
berührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende
Tätigkeit zu übertragen.
   (4) Die mit der Bundesagentur, dem kommu-
nalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1
herangezogenen Gemeinde oder einem Gemein-
deverband bestehenden Arbeitsverhältnisse blei-
ben unberührt. Werden einem Arbeitnehmer auf
Grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen,
die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätig-
keitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die
Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.

   (5) Die Zuweisung kann
1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von
   drei Monaten,
2. auf Verlangen des Beamten oder Arbeitneh-
   mers aus wichtigem Grund jederzeit

beendet werden. Der Geschäftsführer kann der

Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem

dienstlichem Grund widersprechen.

                     § 44h

               Personalvertretung
   (1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird
eine Personalvertretung gebildet. Die Regelun-
gen des Bundespersonalvertretungsgesetzes
gelten entsprechend.
   (2) Die Beamten und Arbeitnehmer in der ge-
meinsamen Einrichtung besitzen für den Zeit-
raum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsa-
men Einrichtung zugewiesen worden sind, ein
aktives und passives Wahlrecht zu der Personal-
vertretung.
   (3) Der Personalvertretung der gemeinsamen
Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend
den Regelungen des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes zu, soweit der Trägerversamm-
lung oder dem Geschäftsführer Entscheidungs-
befugnisse in personalrechtlichen, personalwirt-
schaftlichen, sozialen oder die Ordnung der
Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zuste-
hen.
   (4) Zur Erörterung und Abstimmung gemein-
samer personalvertretungsrechtlich relevanter
Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der
Vorsitzenden der Personalvertretungen der
gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Ar-
beitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr
ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen
ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die
Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur
internen Willensbildung und zur Beschlussfas-
sung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann
Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die
Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeit-
nehmer und Beamten in den gemeinsamen Ein-
richtungen haben können, an die zuständigen
Träger abgeben.
   (5) Die Rechte der Personalvertretungen der
abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber blei-
ben unberührt, soweit die Entscheidungsbefug-
nisse bei den Trägern verbleiben.
BGBl. 2010, Seite 1120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1120
                             § 44i
               Schwerbehindertenvertretung;
           Jugend- und Auszubildendenvertretung

         Auf die Schwerbehindertenvertretung und
       Jugend- und Auszubildendenvertretung ist
       § 44h entsprechend anzuwenden.

                             § 44j

                  Gleichstellungsbeauftragte
          In der gemeinsamen Einrichtung wird eine
       Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundes-
       gleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der
       Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte
       entsprechend den Regelungen des Bundes-
       gleichstellungsgesetzes zu, soweit die Träger-
       versammlung und die Geschäftsführer entschei-
       dungsbefugt sind.

                            § 44k
                    Stellenbewirtschaftung

           (1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach

       § 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der

       gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden

       Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen

       für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit be-
       fristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung.

          (2) Der von der Trägerversammlung aufzustel-

       lende Stellenplan bedarf der Genehmigung der

       Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des

       Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrich-
       tung den Weisungen der Träger.“

11.    § 45 wird aufgehoben.

12.    § 46 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Arbeits-
          gemeinschaften“ durch die Wörter „gemein-
          samen Einrichtungen“ ersetzt.
       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamt-
         verwaltungskosten der gemeinsamen Einrich-
         tungen beträgt 87,4 Prozent. Durch Rechts-
         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
         kann das Bundesministerium für Arbeit und
         Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-
         ministerium der Finanzen festlegen, nach wel-
         chen Maßstäben
         1. kommunale Träger die Aufwendungen der
            Grundsicherung für Arbeitsuchende bei
            der Bundesagentur abrechnen, soweit sie
            Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
            mer 1 wahrnehmen,
         2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Be-
            rechnung des Finanzierungsanteils nach
            Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen
            sind.“
13.    Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst:
                             „§ 47

                           Aufsicht

          (1) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
       ziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über
       die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Ab-

      satz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den ge-
      meinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundes-
      ministerium für Arbeit und Soziales kann der
      Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an
      seine Auffassung binden; es kann organisatori-
      sche Maßnahmen zur Wahrung der Interessen
      des Bundes an der Umsetzung der Grundsiche-
      rung für Arbeitsuchende treffen.

         (2) Die zuständigen Landesbehörden führen
      die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit
      diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht
      gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zu-
      steht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Rege-
      lungen unberührt.
         (3) Im Aufgabenbereich der Trägerversamm-
      lung führt das Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsa-
      men Einrichtungen im Einvernehmen mit der zu-
      ständigen obersten Landesbehörde. Kann ein
      Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der
      Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab.
      Von der Empfehlung kann das Bundesministe-

      rium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem

      Grund abweichen. Im Übrigen ist der Koopera-

      tionsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu

      unterrichten.

         (4) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
      ziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zu-

      stimmung des Bundesrates die Wahrnehmung

      seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf

      eine Bundesoberbehörde übertragen.

         (5) Die aufsichtführenden Stellen sind berech-
      tigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den ge-

      meinsamen Einrichtungen zu prüfen.

                            § 48
                     Aufsicht über die
             zugelassenen kommunalen Träger
        (1) Die Aufsicht über die zugelassenen kom-
      munalen Träger obliegt den zuständigen Landes-
      behörden.
        (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten
      Landesbehörden übt die Bundesregierung aus,
      soweit die zugelassenen kommunalen Träger
      Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen.
      Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit
      Zustimmung des Bundesrates allgemeine
      Verwaltungsvorschriften    zu   grundsätzlichen
      Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen.
      Die Bundesregierung kann die Ausübung der
      Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für
      Arbeit und Soziales übertragen.
         (3) Das Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschrif-
      ten für die Abrechnung der Aufwendungen der
      Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.“
14.   Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b ein-
      gefügt:

                           „§ 48a

              Vergleich der Leistungsfähigkeit
        (1) Zur Feststellung und Förderung der
      Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahr-
BGBl. 2010, Seite 1121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1121
nehmung der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der
Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3
Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Er-
gebnisse vierteljährlich.

   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und

Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-

nung mit Zustimmung des Bundesrates die für

die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie
das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und
die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse
festzulegen.

                      § 48b
               Zielvereinbarungen
  (1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch
schließen

1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
   les im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
   rium der Finanzen mit der Bundesagentur,

2. die Bundesagentur und die kommunalen
   Träger mit den Geschäftsführern der gemein-
   samen Einrichtungen,
3. das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
   les mit der zuständigen Landesbehörde sowie

4. die zuständige Landesbehörde mit den zuge-
   lassenen kommunalen Trägern
Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach
Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen
dieses Buches. Die Beratungen über die Verein-
barung nach Satz 1 Nummer 3 führen die
Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund-
Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die
Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 über
einheitliche Grundlagen beraten.

   (2) Die Vereinbarungen werden nach Be-

schlussfassung des Bundestages über das jähr-

liche Haushaltsgesetz abgeschlossen.

   (3) Die Vereinbarungen umfassen insbeson-
dere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürf-
tigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbs-
tätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leis-
tungsbezug.

  (4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1

Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren.

   (5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und
die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Da-
ten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a
Absatz 2 maßgeblich.
  (6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 können

1. erforderliche Genehmigungen oder Zustim-

   mungen des Bundesministeriums für Arbeit

   und Soziales ersetzen,

2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmit-
   teln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
   sowie für Verwaltungskosten zulassen.“

15.   In § 49 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ar-
      beitsgemeinschaften nach § 44b“ durch die Wör-
      ter „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.
16.   Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt ge-
      fasst:

                         „Kapitel 6

                      Datenerhebung,

                -verarbeitung und -nutzung,

           datenschutzrechtliche Verantwortung“.

17.   § 50 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die
         zugelassenen kommunalen Träger,“ die Wör-
         ter „gemeinsame Einrichtungen,“ eingefügt.
      b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
         ersetzt:
           „(2) Die gemeinsame Einrichtung ist verant-
        wortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung
        und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Ab-
        satz 9 des Zehnten Buches sowie Stelle im
        Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

           (3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur
        Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundes-
        agentur zentral verwaltete Verfahren der Infor-
        mationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen
        auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen
        zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verant-
        wortliche Stelle für die zentral verwalteten Ver-
        fahren der Informationstechnik nach § 67 Ab-
        satz 9 des Zehnten Buches ist die Bundes-
        agentur.
           (4) Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbei-
        tung und Nutzung von personenbezogenen
        Sozialdaten durch die gemeinsame Einrich-
        tung richtet sich nach dem Datenschutzrecht
        des Bundes, soweit nicht in diesem Buch und
        im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches vor-
        rangige Regelungen getroffen sind. Der An-
        spruch auf Zugang zu amtlichen Informatio-

        nen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung

        richtet sich nach dem Informationsfreiheits-

        gesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle
        und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschrif-
        ten über die Informationsfreiheit bei der ge-
        meinsamen Einrichtung sowie für die zentra-
        len Verfahren der Informationstechnik oblie-
        gen nach § 24 des Bundesdatenschutzgeset-
        zes dem Bundesbeauftragten für den Daten-

        schutz und die Informationsfreiheit.“

18.   In § 51a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
      die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

19.   § 51b wird wie folgt geändert:
      a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende
         Absätze 1 bis 3 ersetzt:
           „(1) Die zuständigen Träger der Grund-
        sicherung für Arbeitsuchende erheben laufend
        die für die Durchführung der Grundsicherung

        für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das

        Bundesministerium für Arbeit und Soziales

        wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
        Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1
        zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die
        in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich
BGBl. 2010, Seite 1122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1122
         sind, einschließlich des Verfahrens zu deren
         Weiterentwicklung festzulegen.
            (2) Die kommunalen Träger und die zuge-
         lassenen kommunalen Träger übermitteln der
         Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter
         Angabe eines eindeutigen Identifikations-
         merkmals, personenbezogene Datensätze un-
         ter Angabe der Kundennummer sowie der
         Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.

            (3) Die nach den Absätzen 1 und 2
         erhobenen und an die Bundesagentur über-
         mittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf
         sonstiger gesetzlicher Grundlagen be-
         stehender Mitteilungspflichten – für folgende
         Zwecke verarbeitet und genutzt werden:
         1. die zukünftige Gewährung von Leistungen
            nach diesem und dem Dritten Buch an die
            von den Erhebungen betroffenen Perso-
            nen,
         2. Überprüfungen der Träger der Grundsiche-
            rung für Arbeitsuchende auf korrekte und
            wirtschaftliche Leistungserbringung,

         3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen
            für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und
            § 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen
            und Controllingberichten durch die Bun-
            desagentur, der laufenden Berichterstat-
            tung und der Wirkungsforschung nach
            den §§ 53 bis 55,

         4. die Durchführung des automatisierten
            Datenabgleichs nach § 52,
         5. die Bekämpfung        von   Leistungsmiss-
            brauch.“
       b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in
          Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 3“
          durch die Wörter „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

20.    § 51c wird aufgehoben.
21.    § 55 wird wie folgt geändert:
       a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

            „(2) Das Bundesministerium für Arbeit und
         Soziales untersucht vergleichend die Wirkung
         der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch
         die Träger der Grundsicherung.“

22.    § 64 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2
       und 3 ersetzt:
         „(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
       Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
       nungswidrigkeiten sind in den Fällen
       1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die ge-
          meinsame Einrichtung oder der nach § 6a zu-
          gelassene kommunale Träger,
       2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6

         a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach

            § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
         b) die Behörden der Zollverwaltung

         jeweils für ihren Geschäftsbereich.
         (3) Soweit die gemeinsame Einrichtung Ver-
       waltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die
       Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehn-

      ten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse
      trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Geset-
      zes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
      Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne
      des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ord-
      nungswidrigkeiten.“
23.   65c wird aufgehoben.

24.   Nach § 74 wird folgender § 75 eingefügt:

                           „§ 75
                         Gesetz zur
                     Weiterentwicklung
             der Organisation der Grundsiche-
         rung für Arbeitsuchende – Anwendbarkeit
        des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b
        (1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum
      10. August 2010 geltenden Fassung ist anstelle
      des § 51b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 weiterhin
      anzuwenden, solange das Bundesministerium für
      Arbeit und Soziales keine Rechtsverordnung
      nach § 51b Absatz 1 Satz 2 erlassen hat.

         (2) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 3 kann
      der Antrag nach § 6a Absatz 7 Satz 1 im Jahr
      2010 bis zum 1. September mit Wirkung zum
      1. Januar 2011 gestellt werden.

         (3) Der Geschäftsführer einer Arbeitsgemein-
      schaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember
      2010 geltenden Fassung nimmt die Aufgaben der
      Geschäftsführung in der gemeinsamen Einrich-
      tung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode
      nach § 44d Absatz 2 dieses Buches in der bis
      zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
      wahr. § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. En-
      det die Amtsperiode des Geschäftsführers einer
      Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum
      31. Dezember 2010 geltenden Fassung vor Bil-
      dung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft
      seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die Trä-
      gerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2
      Nummer 1 einen neuen Geschäftsführer bestellt
      hat, bestimmt die Anstellungskörperschaft des

      bisherigen Geschäftsführers einen kommissari-
      schen Geschäftsführer, der die Geschäfte führt,
      bis die Trägerversammlung einen Geschäftsfüh-
      rer bestellt hat.“

25.   Nach § 75 wird folgender § 76 eingefügt:

                           „§ 76
                         Gesetz zur
             Weiterentwicklung der Organisation
           der Grundsicherung für Arbeitsuchende
         (1) Abweichend von § 44b Absatz 1 können
      die Aufgaben nach diesem Buch bis zum 31. De-
      zember 2011 getrennt wahrgenommen werden,
      wenn am 31. März 2010 in dem Bereich eines
      kommunalen Trägers keine Arbeitsgemeinschaft

      nach § 44b bestanden hat.

         (2) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trä-
      gers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr
      als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der
      bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
      die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann in-
      soweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1
BGBl. 2010, Seite 1123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1123
      mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet
      werden.

         (3) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Or-

      ganisationsform tritt der zuständige Träger oder

      die zuständige Organisationsform an die Stelle

      des bisherigen Trägers oder der bisherigen Orga-
      nisationsform; dies gilt auch für laufende Verwal-
      tungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen
      sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung ei-

      nes Wechsels der Organisationsform erforderlich

      sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck
      erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und
      standardisierter Form übermitteln.
         (4) Besteht in einer Arbeitsgemeinschaft nach
      § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 gelten-
      den Fassung ein Personal- oder Betriebsrat,
      nimmt dieser ab dem Zeitpunkt, zu dem Beamten

      und Arbeitnehmern in einer gemeinsamen Ein-
      richtung Tätigkeiten zugewiesen werden, die Auf-
      gaben der Personalvertretung als Übergangsper-
      sonalrat bis zur Konstituierung einer neuen Per-
      sonalvertretung nach den Regelungen des Bun-

      despersonalvertretungsgesetzes wahr, längstens

      jedoch bis zum 30. Juni 2012. Satz 1 gilt entspre-

      chend für die Jugend- und Auszubildendenver-

      tretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.

         (5) Bestehen in einer Arbeitsgemeinschaft
      nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010
      geltenden Fassung Dienst- oder Betriebsverein-
      barungen, gelten diese bis zu einer Neuregelung
      für die jeweilige gemeinsame Einrichtung als
      Dienstvereinbarungen fort, längstens jedoch bis
      zum 30. Juni 2012.“

                       Artikel 2

          Änderung weiterer Vorschriften
  (1) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie

   folgt gefasst:

  „§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrneh-
        mung der Aufgaben der Grundsicherung für
        Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen
        Einrichtungen und zugelassenen kommuna-
        len Trägern“.

2. § 9a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9a

                 Zusammenarbeit mit den
           für die Wahrnehmung der Aufgaben
          der Grundsicherung für Arbeitsuchende
         zuständigen gemeinsamen Einrichtungen

         und zugelassenen kommunalen Trägern“.

  b) In Satz 1 werden die Wörter „Agenturen für Ar-
     beit, zugelassenen kommunalen Trägern und Ar-
     beitsgemeinschaften“ durch die Wörter „gemein-
     samen Einrichtungen und zugelassenen kommu-
     nalen Trägern“ ersetzt.

   (1a) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,

1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes

vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 109a wird wie folgt gefasst:

     „§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grund-

             sicherung“.

  b) Die Angabe zu § 224b wird wie folgt gefasst:
     „§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angele-
             genheiten der Grundsicherung“.
2. § 109a wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 109a

      Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung“.
  b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
     genden Satz ersetzt:

     „Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbs-

     minderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachter-

     liche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürf-

     tige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet

     haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zwei-
     ten Buches sind.“
  c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:

        „(3) Die Träger der Rentenversicherung geben
     nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches
     eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebe-
     dürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollen-
     det haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des
     Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche

     Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Le-
     bensjahr vollendet haben, unabhängig von der je-
     weiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert
     im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergän-
     zend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass
     die volle Erwerbsminderung behoben werden
     kann.
       (4) Zuständig für die Prüfung und Entschei-

     dung nach Absatz 2 und die Erstellung der

     gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
     1. bei Versicherten der Träger der Rentenver-
        sicherung, der für die Erbringung von Leistun-
        gen an den Versicherten zuständig ist,

     2. bei sonstigen Personen der Regionalträger,
        der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe
        oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig
        ist.
        (5) Die kommunalen Spitzenverbände, die
     Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Ren-
     tenversicherung Bund können Vereinbarungen
     über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3
     schließen.“

3. § 224b wird wie folgt gefasst:

                         „§ 224b

            Erstattung für Begutachtung in
          Angelegenheiten der Grundsicherung
    (1) Der Bund erstattet der Deutschen Renten-
  versicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erst-
BGBl. 2010, Seite 1124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1124
   mals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die
   den Trägern der Rentenversicherung durch die
   Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2
   für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das
   Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das
   Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche
   Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsge-
   rechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2
   je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.
     (2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrneh-
   mung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Ab-
   satz 1 entsprechend.
      (3) Das Bundesversicherungsamt führt die
   Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. Die
   Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem
   Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines
   Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der
   Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung
   des Erstattungsbetrages auf die Träger der Renten-
   versicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenver-
   sicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen
   Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.“

   (2) § 6a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Re-
habilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,

1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom

30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft“ durch
   die Wörter „gemeinsamen Einrichtung“ ersetzt.
2. In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „Arbeitsge-
   meinschaft“ jeweils durch die Wörter „gemeinsame
   Einrichtung“ ersetzt.
   (3) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

   „Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den be-
   teiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffas-
   sungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe
   für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder
   Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen
   Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2
   Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss
   des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung
   der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach
   § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.“
2. § 45 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 45

                    Feststellung der
          dauerhaften vollen Erwerbsminderung

      Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den

   nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zustän-
   digen Träger der Rentenversicherung, die medi-
   zinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu
   prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nach-
   weise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich
   erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berück-
   sichtigende Einkommen und Vermögen nicht aus-
   reicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu de-

   cken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenver-
   sicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozial-
   hilfe bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung
   des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a
   Absatz 3 des Sechsten Buches. Eines Ersuchens
   nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn
   1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die
      Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen
      eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsmin-
      derung festgestellt hat oder
   2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach
      § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine
      gutachterliche Stellungnahme abgeben hat oder
   3. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte
      Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt
      oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maß-
      gabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung
      abgegeben hat und der Leistungsberechtigte
      kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Num-
      mer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsge-
      mindert gilt.

   Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche
   Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen
   über das Verfahren schließen.“

   (4) In § 85 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des So-

zialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das

zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 44b Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter
„§ 44b Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
  (5) In § 4 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert
worden ist, wird das Wort „Arbeitsgemeinschaften“
durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.
   (6) Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom
23. November 2004 (BGBl. I S. 2916), die durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

   (7) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Amtsbezeichnung „Erster Polizeihaupt-
      kommissar“ wird die Amtsbezeichnung „Ge-
      schäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung

      (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „22)“ ein-
      gefügt.

   b) Folgende Fußnote „22)“ wird angefügt:

      „22) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16,
           B 2, B 3.“

2. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Amtsbezeichnung „Chefarzt“ mit dem
      Fußnotenhinweis „2)“ wird die Amtsbezeichnung
      „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung
      (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „10)“ ein-
      gefügt.
BGBl. 2010, Seite 1125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1125
  b) Folgende Fußnote „10)“ wird angefügt:
     „10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16,
          B 2, B 3.“

3. Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem
     Fußnotenhinweis „11)“ wird die Amtsbezeichnung
     „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung
     (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „12)“ ein-
     gefügt.

  b) Folgende Fußnote „12)“ wird angefügt:

     „12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16,
          B 2, B 3.“

4. Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem

     Fußnotenhinweis „9)“ wird die Amtsbezeichnung

     „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung

     (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „15)“ ein-

     gefügt.
  b) Folgende Fußnote „15)“ wird angefügt:
     „15) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,
          B 2, B 3.“

5. Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Profes-
     sor“ mit dem Zusatz „– als Leiter einer wissen-
     schaftlichen Forschungseinrichtung –“ und mit
     dem Fußnotenhinweis „1)“ und mit dem Zusatz
     „– bei einer wissenschaftlichen Forschungsein-
     richtung oder in einem wissenschaftlichen For-

     schungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines
     Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen
     oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder
     eines großen oder bedeutenden Laboratoriums,

     soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungslei-
     ter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt
     ist –“ wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer
     einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)“ mit
     dem Fußnotenhinweis „11)“ eingefügt.

  b) Folgende Fußnote „11)“ wird angefügt:

     „11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,
          A 16, B 3.“

6. Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem

     Fußnotenhinweis „9)“ wird die Amtsbezeichnung

     „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung

     (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „26)“ ein-

     gefügt.

  b) Folgende Fußnote „26)“ wird angefügt:
     „26) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,
          A 16, B 2.“

                          Artikel 3

                       Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, b, i, k, l, m, Nummer 3, 5, 14, 18 bis 21 sowie
23 und 24 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                    Berlin, den 3. August 2010
                                                 Der Bundespräsident
                                                    Christian Wulff
                                                  Die Bundeskanzlerin
                                                    Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                                 Die Bundesministerin
                                                für Arbeit und Soziales
                                                 Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 1112. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bce223ffbf135b17….