Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 219
Stand: 10.06.2019
Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 219 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 08.11.2018 – L 7 AY 4468/16Zitiert von 10
- BSG, 06.10.2011 – B 9 SB 7/10 R(Schwerbehindertenrecht - kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr - für den Lebensunterhalt laufende Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB 12 - Empfänger von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG - Erstattungsanspruch)Zitiert von 14
- LSG Thüringen, 23.02.2023 – L 5 SB 305/21
- SG Marburg, 10.12.2014 – S 12 KA 439/13
- SG Marburg, 19.11.2014 – S 12 KA 442/13Zitiert von 2
- SG Dortmund, 12.02.2010 – S 51 (3) SB 205/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.03.2008 – L 10 SB 40/06Schwerbehindertenrecht - Feststellung des Grad der Behinderung - Diabetes mellitus Typ II - Bewertung nach den AHP 2004 - GdB von 30 bei gut einstellbarer Stoffwechselstörung - Gesamt-GdB - Eingliederungsgesetz NRW - Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes bei Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 219 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 219 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.