Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 8 Die Bezirksregierung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/8#abs-1 (1) Die Bezirksregierung ist die allgemeine Vertretung der Landesregierung im Bezirk. Sie hat die Entwicklung auf allen Lebensbereichen im Bezirk zu beobachten und den zuständigen obersten Landesbehörden darüber zu berichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/8#abs-2 (2) Die Bezirksregierung ist eine Bündelungsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/8#abs-3 (3) Die Bezirksregierung ist zuständig für alle Aufgaben der Landesverwaltung, die nicht ausdrücklich anderen Behörden übertragen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LOG%20NRW/8#abs-4 (4) Die Bezirksregierungen gliedern sich in Abteilungen, die aus den Dezernaten gebildet werden. Soweit möglich werden Dezernate, die Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines Ministeriums wahrnehmen, in ressortorientierten Abteilungen zusammengefasst. Der Aufbau und die Geschäftsordnung der Bezirksregierungen werden vom Innenministerium im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts festgelegt.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 8 LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 30.11.2010 – 17 K 1892/09Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 30.11.2010 – 17 K 1926/09Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 30.11.2010 – 17 K 1851/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 31.01.2001 – L 10 VS 28/00Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Kostenerstattung für Krankenbehandlung im Ausland - Überkreuz-Nierentransplantation - Transplantationsgesetz - Anforderungen an die offenkundige besondere persönliche Verbundenheit - Vertretung des Landes im sozialgerichtlichen Verfahren nach Auflösung des Landesversorgungsamtes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG NRW, 23.04.1999 – 21 A 490/97Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch eines Vereins gegen amtliche Äußerungen; Zulässigkeit von Werturteilen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BVerwG, 10.05.1985 – 8 C 52.82
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.07.2021 – 7 L 394/21
- VG Düsseldorf, 15.10.2020 – 3 K 8156/19
- VG Arnsberg, 06.05.2014 – 20 L 330/14.PVL
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 LOG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2001 in Kraft
§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001
GV. NRW. 2000 S. 462
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.